Rechtsprechung
BVerfG, 14.03.2003 - 1 BvQ 10/03, 1 BvQ 11/03 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Erlass einer eA, die ausgeschriebenen Notarstellen durch eA bis zur Entscheidung über die noch einzulegenden Verfassungsbeschwerden der abgelehnten Bewerber freizuhalten
- Judicialis
BVerfGG § 32 Abs. 1; ; BVerfGG § 93 d Abs. 2; ; BNotO § 6 b Abs. 4 Satz 1; ; BNotO § 6 b Abs. 4 Satz 2; ; BNotO § 7 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 33
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung; Einschränkung der Berufsfreiheit durch Verwehrung der Ausübung des Notarberufs
Papierfundstellen
- NJW 2003, 2084
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 07.12.1994 - 1 BvR 2011/94
Erfolgreicher Antrag auf erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die …
Auszug aus BVerfG, 14.03.2003 - 1 BvQ 10/03
Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 ; 91, 328 ; stRspr). - BVerfG, 07.04.1993 - 1 BvR 565/93
Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die …
Auszug aus BVerfG, 14.03.2003 - 1 BvQ 10/03
Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 ; 91, 328 ; stRspr). - BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58
Volksbefragung
Auszug aus BVerfG, 14.03.2003 - 1 BvQ 10/03
a) Der Zulässigkeit der Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass noch keine Verfassungsbeschwerden in der Hauptsache vorliegen (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 71, 350 ; stRspr). - BVerfG, 03.01.1986 - 1 BvQ 12/85
Einstweilige Anordnung gegen das gesetzliche Verbot eine Rundfunksendung …
Auszug aus BVerfG, 14.03.2003 - 1 BvQ 10/03
a) Der Zulässigkeit der Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass noch keine Verfassungsbeschwerden in der Hauptsache vorliegen (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 71, 350 ; stRspr). - BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 786/70
Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 144 Abs. 3 KostO
Auszug aus BVerfG, 14.03.2003 - 1 BvQ 10/03
12 Abs. 1 GG gilt auch für den staatlich gebundenen Beruf des Notars; die Berufsfreiheit unterliegt insofern umso eher Einschränkungen durch Sonderregelungen in Anlehnung an Art. 33 GG, je mehr der staatlich gebundene Beruf einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis angenähert ist (vgl. BVerfGE 47, 285 ).
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.05.2016 - 10 S 16.15
Antrag auf einstweilige Aussetzung des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg …
Dies folgt aus dem in § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 32 BVerfGG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatz des einstweiligen Rechtsschutzes, nach dem es nicht erforderlich ist, dass parallel zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung das Hauptsacheverfahren anhängig gemacht werden muss (…vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 47 Rn. 386; BVerfG, Beschluss vom 14. März 2003 - 1 BvQ 10/03, 1 BvQ 11/03 -, NJW 2003, 2084, juris Rn. 9 zu § 32 Abs. 1 BVerfGG). - BVerfG, 19.02.2004 - 1 BvR 629/03
Wiederholung einer einstweiligen Anordnung
Die einstweilige Anordnung vom 14. März 2003 - noch ergangen unter dem Aktenzeichen 1 BvQ 10/03 -, verlängert mit Beschluss vom 1. September 2003, wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG). - BVerfG, 01.09.2003 - 1 BvR 629/03
Einstweiliger Rechtsschutz vor dem Bundesverfassungsgericht; Wiederholung der …
Die einstweilige Anordnung vom 14. März 2003 - noch ergangen unter dem Aktenzeichen 1 BvQ 10/03 - wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG). - BGH, 12.07.2004 - NotZ 11/04
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Stellung …
Nachdem er durch Veröffentlichung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 2003 (NJW 2003, 2084) darauf aufmerksam gemacht worden war, daß zwei andere Bewerber in dem fraglichen Ausschreibungsverfahren eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts dahingehend erwirkt hatten, daß es der Antragsgegnerin untersagt wurde, die ausgeschriebenen Stellen bis zu einer Entscheidung dieses Gerichts über die noch einzulegenden Verfassungsbeschwerden der beiden Bewerber zu besetzen, reichte er selbst Verfassungsbeschwerde gegen "die beabsichtigte Entscheidung" der Antragsgegnerin ein.