Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 01.05.2001

Rechtsprechung
   BVerfG, 01.05.2001 - 1 BvQ 22/01   

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https://dejure.org/2001,630
BVerfG, 01.05.2001 - 1 BvQ 22/01 (https://dejure.org/2001,630)
BVerfG, Entscheidung vom 01.05.2001 - 1 BvQ 22/01 (https://dejure.org/2001,630)
BVerfG, Entscheidung vom 01. Mai 2001 - 1 BvQ 22/01 (https://dejure.org/2001,630)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Verbotsverfügung für eine von der NPD angemeldete 1. Mai-Demonstration in Essen begrenzt wieder herzustellen - Sperrwirkung des GG Art 21 Abs 2 S 2

  • Wolters Kluwer

    Einstweilige Anordnung - Versammlungsverbot - NPD - Parteienprivileg - Sofortige Vollziehung - Öffentliche Ordnung - Entscheidungsmonopol - Freiheitlich demokratische Grundordnung

  • Judicialis

    VersG § 15; ; VersG § ... 15 Abs. 1; ; BVerfGG § 32; ; BVerfGG § 32 Abs. 1; ; BVerfGG § 93 d Abs. 2; ; BVerfGG § 34 a Abs. 3; ; GG Art. 18 Satz 2; ; GG Art. 21; ; GG Art. 8; ; GG Art. 21 Abs. 2 Satz 2; ; GG Art. 21 Abs. 1; ; GG Art. 139; ; GG Art. 8 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 32 Abs. 1; GG Art. 8; VersG § 15 Abs. 1
    Einstweiliger Rechtsschutz gegen ein Versammlungsverbot; "Gegen Sozialdumping und Massenarbeitslosigkeit"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Versammlungsfreiheit gilt auch für die NPD - BVerfG hebt Demonstrationsverbot für die NPD am 1. Mai auf

  • 123recht.net (Kurzinformation, 11.5.2001)

    Grenzen von Demonstrationsverboten - Begründungen zu den Maidemonstrationen nachgereicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2076
  • NVwZ 2001, 907 (Ls.)
  • DVBl 2001, 1134
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvE 1/75

    Parteienprivileg und Bewertung einer Partei im Verfassungsschutzbericht

    Auszug aus BVerfG, 01.05.2001 - 1 BvQ 22/01
    Das Entscheidungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts schließt ein administratives Einschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei schlechthin aus, mag sie sich gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung noch so feindlich verhalten (vgl. BVerfGE 40, 287 ; 47, 198 ).

    Sie soll aber in ihrer politischen Aktivität von jeder rechtlichen Behinderung frei sein, soweit sie mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitet (vgl. BVerfGE 12, 296 ; 39, 334 ; 40, 287 ; 47, 130 ; 47, 198 ; stRspr).

    Das Grundgesetz nimmt die Gefahr, die in der Tätigkeit einer Partei bis zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit besteht, um der politischen Freiheit willen in Kauf (vgl. BVerfGE 12, 296 ; 39, 334 ; 40, 287 ).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerfG, 01.05.2001 - 1 BvQ 22/01
    Angesichts der Zeitgebundenheit der meisten Versammlungen muss Grundrechtsschutz aber auch im Eilverfahren gewährt werden (vgl. auch BVerfGE 69, 315 ).

    b) Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Bestätigung des Versammlungsverbots wegen unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch die erwartbaren Inhalte der Versammlung stehen im Widerspruch zu den Entscheidungen des Senats vom 14. Mai 1985 und vom 13. April 1994 (BVerfGE 69, 315; 90, 241) sowie zu den darauf aufbauenden Entscheidungen der 1. Kammer des Ersten Senats (vgl. Beschlüsse vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 - und vom 12. April 2001 - 1 BvQ 19/01 sowie 1 BvQ 20/01 -).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommen Versammlungsverbote nur zum Schutz elementarer Rechtsgüter in Betracht, während die bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Allgemeinen nicht genügt (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75

    Wahlwerbesendungen

    Auszug aus BVerfG, 01.05.2001 - 1 BvQ 22/01
    Hierbei handelt es sich nicht um eine bloße Zuständigkeitsregelung, sondern - in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 GG - um eine Privilegierung der politischen Parteien gegenüber den übrigen Vereinigungen und Verbänden (vgl. BVerfGE 2, 1 ; 47, 198 ).

    Das Entscheidungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts schließt ein administratives Einschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei schlechthin aus, mag sie sich gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung noch so feindlich verhalten (vgl. BVerfGE 40, 287 ; 47, 198 ).

    Sie soll aber in ihrer politischen Aktivität von jeder rechtlichen Behinderung frei sein, soweit sie mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitet (vgl. BVerfGE 12, 296 ; 39, 334 ; 40, 287 ; 47, 130 ; 47, 198 ; stRspr).

  • BVerfG, 21.03.1961 - 2 BvR 27/60

    Parteienprivileg

    Auszug aus BVerfG, 01.05.2001 - 1 BvQ 22/01
    Sie soll aber in ihrer politischen Aktivität von jeder rechtlichen Behinderung frei sein, soweit sie mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitet (vgl. BVerfGE 12, 296 ; 39, 334 ; 40, 287 ; 47, 130 ; 47, 198 ; stRspr).

    Das Grundgesetz nimmt die Gefahr, die in der Tätigkeit einer Partei bis zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit besteht, um der politischen Freiheit willen in Kauf (vgl. BVerfGE 12, 296 ; 39, 334 ; 40, 287 ).

  • BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01

    Keine rechtsextreme Demonstration am Holocaust-Gedenktag

    Auszug aus BVerfG, 01.05.2001 - 1 BvQ 22/01
    Einstweiliger Rechtsschutz ist insbesondere zu gewähren, wenn die Gefahrenprognose auf Umstände gestützt wird, deren Berücksichtigung dem Schutzgehalt des Art. 8 GG offensichtlich widerspricht oder wenn das für eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit herangezogene Schutzgut und die angewandten Normen in rechtlicher Hinsicht die Einschränkung offensichtlich nicht tragen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, DVBl 2001, S. 558 und Beschluss vom 26. März 2001 - 1 BvQ 15/01 -).

    Deshalb liegt es auch neben der Sache, wenn das Oberverwaltungsgericht sich zur Begründung seiner Auffassung kritisch mit dem Kammerbeschluss vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 - befasst, der den Erlass einer Auflage zum Schutz der öffentlichen Ordnung betrifft.

  • BVerfG, 12.04.2001 - 1 BvQ 19/01

    Erneut Demonstrationsverbot aufgehoben

    Auszug aus BVerfG, 01.05.2001 - 1 BvQ 22/01
    Unter ausdrücklicher Kritik an der Rechtsprechung der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts - insbesondere an den Beschlüssen vom 24. März 2001 (1 BvQ 13/01) und vom 12. April 2001 (1 BvQ 19/01 sowie 1 BvQ 20/01) - hält das Oberverwaltungsgericht an seiner in früheren Entscheidungen niedergelegten Rechtsauffassung fest, nach der das öffentliche Auftreten neonazistischer Gruppierungen und die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts in öffentlichen Versammlungen und Aufzügen auch insoweit, als sie die Strafbarkeitsschwelle nicht überschreiten, an jedem Tag des Jahres verhindert werden dürfen.

    b) Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Bestätigung des Versammlungsverbots wegen unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch die erwartbaren Inhalte der Versammlung stehen im Widerspruch zu den Entscheidungen des Senats vom 14. Mai 1985 und vom 13. April 1994 (BVerfGE 69, 315; 90, 241) sowie zu den darauf aufbauenden Entscheidungen der 1. Kammer des Ersten Senats (vgl. Beschlüsse vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 - und vom 12. April 2001 - 1 BvQ 19/01 sowie 1 BvQ 20/01 -).

  • BVerfG, 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01

    Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots im deutsch-niederländischen

    Auszug aus BVerfG, 01.05.2001 - 1 BvQ 22/01
    Unter ausdrücklicher Kritik an der Rechtsprechung der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts - insbesondere an den Beschlüssen vom 24. März 2001 (1 BvQ 13/01) und vom 12. April 2001 (1 BvQ 19/01 sowie 1 BvQ 20/01) - hält das Oberverwaltungsgericht an seiner in früheren Entscheidungen niedergelegten Rechtsauffassung fest, nach der das öffentliche Auftreten neonazistischer Gruppierungen und die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts in öffentlichen Versammlungen und Aufzügen auch insoweit, als sie die Strafbarkeitsschwelle nicht überschreiten, an jedem Tag des Jahres verhindert werden dürfen.

    b) Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Bestätigung des Versammlungsverbots wegen unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch die erwartbaren Inhalte der Versammlung stehen im Widerspruch zu den Entscheidungen des Senats vom 14. Mai 1985 und vom 13. April 1994 (BVerfGE 69, 315; 90, 241) sowie zu den darauf aufbauenden Entscheidungen der 1. Kammer des Ersten Senats (vgl. Beschlüsse vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 - und vom 12. April 2001 - 1 BvQ 19/01 sowie 1 BvQ 20/01 -).

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus BVerfG, 01.05.2001 - 1 BvQ 22/01
    Sie soll aber in ihrer politischen Aktivität von jeder rechtlichen Behinderung frei sein, soweit sie mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitet (vgl. BVerfGE 12, 296 ; 39, 334 ; 40, 287 ; 47, 130 ; 47, 198 ; stRspr).

    Das Grundgesetz nimmt die Gefahr, die in der Tätigkeit einer Partei bis zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit besteht, um der politischen Freiheit willen in Kauf (vgl. BVerfGE 12, 296 ; 39, 334 ; 40, 287 ).

  • BVerfG, 12.04.2001 - 1 BvQ 20/01

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine

    Auszug aus BVerfG, 01.05.2001 - 1 BvQ 22/01
    Unter ausdrücklicher Kritik an der Rechtsprechung der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts - insbesondere an den Beschlüssen vom 24. März 2001 (1 BvQ 13/01) und vom 12. April 2001 (1 BvQ 19/01 sowie 1 BvQ 20/01) - hält das Oberverwaltungsgericht an seiner in früheren Entscheidungen niedergelegten Rechtsauffassung fest, nach der das öffentliche Auftreten neonazistischer Gruppierungen und die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts in öffentlichen Versammlungen und Aufzügen auch insoweit, als sie die Strafbarkeitsschwelle nicht überschreiten, an jedem Tag des Jahres verhindert werden dürfen.

    b) Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Bestätigung des Versammlungsverbots wegen unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch die erwartbaren Inhalte der Versammlung stehen im Widerspruch zu den Entscheidungen des Senats vom 14. Mai 1985 und vom 13. April 1994 (BVerfGE 69, 315; 90, 241) sowie zu den darauf aufbauenden Entscheidungen der 1. Kammer des Ersten Senats (vgl. Beschlüsse vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 - und vom 12. April 2001 - 1 BvQ 19/01 sowie 1 BvQ 20/01 -).

  • BVerfG, 26.03.2001 - 1 BvQ 15/01

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA gegen Beschränkungen des

    Auszug aus BVerfG, 01.05.2001 - 1 BvQ 22/01
    Einstweiliger Rechtsschutz ist insbesondere zu gewähren, wenn die Gefahrenprognose auf Umstände gestützt wird, deren Berücksichtigung dem Schutzgehalt des Art. 8 GG offensichtlich widerspricht oder wenn das für eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit herangezogene Schutzgut und die angewandten Normen in rechtlicher Hinsicht die Einschränkung offensichtlich nicht tragen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, DVBl 2001, S. 558 und Beschluss vom 26. März 2001 - 1 BvQ 15/01 -).
  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

  • BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85

    'Legende vom toten Soldaten'

  • BVerfG, 17.01.1978 - 2 BvR 487/76

    KBW-Werbung

  • BVerfG, 20.04.1993 - 2 BvQ 14/93

    Einstweilige Anordnung gegen Abschiebung

  • BVerfG, 14.07.2000 - 1 BvR 1245/00

    Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer eA gegen eine Verbotsverfügung für eine von

  • BVerfG, 24.01.1973 - 1 BvR 16/73

    Folgenabwägung bei Ausweisung eines der Unterstützung von Terrororganisationen

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

  • BVerfG, 08.11.1994 - 1 BvR 1814/94

    Teilweise erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2001 - 5 B 585/01

    Verbot einer für den 1. Mai in Essen angemeldeten NPD-Versammlung

  • BVerfG, 27.08.1973 - 1 BvR 282/73

    Keine einstweilige Anordnung gegen den Staatsvertrag zur Vergabe von

  • BVerfG, 24.06.1997 - 1 BvR 2306/96

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz e.A.

  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02

    Rasterfahndung II

    Daran, dass er auch den Umgang mit seinen Gegnern den allgemein geltenden Grundsätzen unterwirft, zeigt sich gerade die Kraft dieses Rechtsstaats (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Mai 2001 - 1 BvQ 22/01 -, NJW 2001, S. 2076 ).
  • BGH, 11.03.2003 - XI ZR 403/01

    Zur Kündigung eines NPD-Girokontos

    Die Partei soll in ihren politischen Aktivitäten von jeder rechtlichen Behinderung frei sein, solange sie mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitet (BVerfGE 13, 123, 126; 39, 334, 357; 40, 287, 291; 47, 130, 139; BVerfG NJW 2001, 2076, 2077).
  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04

    Verletzung von Art 8 Abs 1 GG durch beschränkende Verfügungen iSv § 15 Abs 1

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Rahmen seiner Folgenabwägung Beschränkungen der Modalitäten der Versammlungsdurchführung allein daraufhin geprüft, ob sie zu einer Gefahrenminderung beitragen können, die eine Durchführung der Versammlung ungeachtet verbleibender Risiken hinnehmbar erscheinen lasse (vgl. statt vieler BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2001 - 1 BvQ 17/01 u.a. -, NJW 2001, S. 2072 , und vom 1. Mai 2001 - 1 BvQ 22/01 -, NJW 2001, S. 2076 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2002 - 1 S 1050/02

    Versammlungsverbot - Auflagen - Gegendemonstration - rechtsextremistische Partei

    Solange das Bundesverfassungsgericht ein Parteiverbot bzw. die Verwirkung von Grundrechten nicht festgestellt hat, erzeugen die Art. 18 und 21 Abs. 2 GG eine Sperrwirkung dahingehend, dass eine für verfassungsfeindlich gehaltene Partei oder Person zwar politisch bekämpft, ihre Grundrechtsausübung aber grundsätzlich nicht unterbunden werden darf (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. nur 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 01.05.2001, NJW 2001, 2076, 2077 m.w.N.).

    Diese erzeugen - solange das Bundesverfassungsgericht ein Parteiverbot bzw. die Verwirkung von Grundrechten nicht festgestellt hat - eine Sperrwirkung dahingehend, dass die für verfassungsfeindlich gehaltene Partei oder Person zwar politisch bekämpft, ihre Grundrechtsausübung aber grundsätzlich - soweit sie mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitet - nicht unterbunden werden darf (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. nur 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 01.05.2001, NJW 2001, 2076, 2077 m.w.N.).

    Aus diesem Grund ist der Hinweis der Antragsgegnerin auf das gegen die xxx laufende Verbotsverfahren sowie der Vortrag, Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung schätzten die von der xxx vertretenen Inhalte einvernehmlich als verfassungswidrig ein, gerade nicht geeignet, das Versammlungsverbot zu rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom 01.05.2001, a.a.O.).

    Daneben kommen zusätzliche, d.h. nicht durch den unmittelbar demokratisch legitimierten Gesetzgeber, sondern lediglich durch die Versammlungsbehörde oder die Verwaltungsgerichte im Einzelfall konkretisierte "verfassungsimmanente Grenzen" der Inhalte von Meinungsäußerungen nicht zum Tragen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschlüsse vom 01.05.2001, NJW 2001, NJW 2001, 2076 f., vom 07.04.2001, NJW 2001, 2072, 2074, und vom 24.03.2001, NJW 2001, 2069, 2070 f.; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 30.04.2001, NJW 2001, 2114, 2115, vom 12.04.2001, NJW 2001, 2113, und vom 23.03.2001, NJW 2001, 2111, 2112).

    Dem entspricht es, dass das Bundesverfassungsgericht bereits über gegen die xxx gerichtete und mit dem Symbolcharakter des 1.-Mai-Feiertags begründete Demonstrationsverbote zu entscheiden hatte, ohne unter diesem Gesichtspunkt einen Anlass für eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu sehen (Beschlüsse vom 01.05.2001 - 1 BvQ 21/01 -, NJW 2001, 2076, und - 1 BvQ 22/01 - NJW 2001, 2078).

    Zu den rechtsstaatlichen Garantien gehören die Kommunikationsfreiheiten (Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 8 GG), auch und gerade für Minderheiten (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 01.05.2001, NJW 2001, 2076, 2077).

  • BVerwG, 30.09.2009 - 6 C 29.08

    Waffenschein, Unzuverlässigkeit, verfassungsfeindliche Bestrebungen,

    Daraus folgt z.B., dass die politischen Aktivitäten einer nicht verbotenen Partei sowie ihre Mitglieder und Anhänger weder durch Versammlungsverbote (BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. Mai 2001 1 BvQ 22/01 NJW 2001, 2076) oder Redeverbote (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2002 1 BvQ 49/02 NJW 2003, 1108), die sich auf die von der Partei vertretenen verfassungsfeindlichen Inhalte stützen, behindert werden dürfen noch etwa durch die Ablehnung von strafrechtlich nicht bedenklichen Wahlwerbespots (BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1978 2 BvR 523/75 u.a. BVerfGE 47, 198) oder auch durch eine Ungleichbehandlung beim Zugang zu gemeindlichen Einrichtungen (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 BVerwG 7 B 184.88 Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 91).
  • BGH, 02.12.2003 - XI ZR 397/02

    Zur Kündigung eines Girokontos der Republikaner

    Eine Partei soll in ihren politischen Aktivitäten von jeder rechtlichen Behinderung frei sein, solange sie mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitet (BVerfGE 13, 123, 126; 39, 334, 357; 40, 287, 291; 47, 130, 139; BVerfG NJW 2001, 2076, 2077).
  • BVerfG, 01.05.2001 - 1 BvQ 21/01

    Zur Aufhebung von Demonstrationsverboten am 1. Mai

    Die hierzu angegebenen Gründe entsprechen im Wesentlichen und zum Teil wortgleich denjenigen, die durch das Polizeipräsidium Essen zur Rechtfertigung eines mit Bescheid vom 3. April 2001 verfügten Verbots einer Versammlung der NPD, Landesverband Nordrhein-Westfalen, angeführt worden waren (vgl. hierzu im Einzelnen BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 1. Mai 2001 - 1 BvQ 22/01 -).

    Insofern wird auf die Ausführungen der Kammer in dem Beschluss vom 1. Mai 2001 zum Verfahren 1 BvQ 22/01 verwiesen.

  • BVerfG, 08.12.2001 - 1 BvQ 49/01

    Beeinträchtigung der Grundrechte aus GG Art 5 Abs 1 S 1 und Art 8 Abs 1 durch

    Betrifft der Eilantrag hoheitliche Maßnahmen der Beschränkung einer öffentlichen Versammlung, so überprüft das Bundesverfassungsgericht die angegriffene Entscheidung im Interesse des effektiven Grundrechtsschutzes auch auf offensichtliche Fehler bei der Anwendung der betroffenen Grundrechte (vgl. näher BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 2076 [2077] m. w. N.).

    Dabei hat das Bundesverfassungsgericht in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zu Grunde zu legen (vgl. hierzu etwa BVerfGE 34, 211 [216]; 36, 37 [40]; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 2076 [2077]).

    Denn aus Art. 21 Abs. 1 GG folgt eine Privilegierung der politischen Parteien gegenüber den übrigen Vereinigungen und Verbänden (vgl. BVerfGE 2, 1 [13]; 47, 198 [228]; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 2076 [2077]).

    Das Entscheidungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts für das Verbot von Parteien (Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG) schließt ein administratives Einschreiten gegen die Aktivitäten einer politischen Partei schlechthin aus, soweit sie sich allgemein erlaubter Mittel bedient (vgl. BVerfGE 12, 296 [305 ff.]; 39, 334 [357]; 40, 287 [291]; 47, 130 [139]; 47, 198 [228]; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 2076 [2077]; stRspr.).

  • VG Freiburg, 04.09.2002 - 4 K 1686/02

    NPD-Demonstration; Gegendemonstration; Versammlungsverbot; Gefahr;

    Diese erzeugen - solange das Bundesverfassungsgericht ein Parteiverbot bzw. die Verwirkung von Grundrechten nicht festgestellt hat - eine Sperrwirkung dahingehend, dass die für verfassungsfeindlich gehaltene Partei oder Person zwar politisch bekämpft, ihre Grundrechtsausübung aber grundsätzlich - soweit sie mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitet - nicht unterbunden werden darf (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. nur 1. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 01.05.2001, NJW 2001, 2076, 2077 m.w.N.).

    Aus diesem Grund ist der Hinweis der Antragsgegnerin auf das gegen die NPD laufende Verbotsverfahren sowie der Vortrag, Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung schätzten die von der NPD vertretenen Inhalte einvernehmlich als verfassungswidrig ein, gerade nicht geeignet, das Versammlungsverbot zu rechtfertigen (BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 01.05.2001, a.a.O.).

    Daneben kommen zusätzliche, d.h. nicht durch den unmittelbar demokratisch legitimierten Gesetzgeber, sondern lediglich durch die Versammlungsbehörde oder die Verwaltungsgerichte im Einzelfall konkretisierte "verfassungsimmanente Grenzen" der Inhalte von Meinungsäußerungen nicht zum Tragen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.04.2002, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, 1. Kammer d. 1. Senats, Beschl. v. 01.05.2001, NJW 2001, 2076 f.; v. 07.04.2001, NJW 2001, 2072, 2074, und v. 24.03.2001, NJW 2001, 2069, 2070 f.; a.A. - insoweit wohl allein - OVG Münster, Beschl. v. 30.04.2001, NJW 2001, 2114, 2115, v. 12.04.2001, NJW 2001, 2113, und v. 21.03.2001, NJW 2001, 2111, 2112).

    Zu den rechtsstaatlichen Garantien gehören die Kommunikationsfreiheiten (Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 8 GG), auch und gerade für Minderheiten (vgl. BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 01.05.2001, NJW 2001, 2076, 2077).

  • VG Gelsenkirchen, 01.06.2006 - 14 L 817/06

    Versammlungsverbot am 10. Juni 2006 verfassungsrechtlich unzulässig

    BVerfG, Beschluss vom 1. Mai 2001 - 1 BvQ 22/01 -, NJW 2001, 2076; vgl. auch Beschluss vom 12. April 2001 - 1 BvQ 19/01 - NJW 2001, 2075.

    BVerfG, Beschluss vom 1. Mai 2001 - 1 BvQ 22/01 - a.a.O. und vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, 90.

    Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht bereits mit Beschluss vom 1. Mai 2001 - 1 BvQ 22/01 - ausgeführt, nach Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG entscheide über die Verfassungswidrigkeit einer Partei allein das Bundesverfassungsgericht, wodurch ein administratives Einschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei schlechthin ausgeschlossen sei, möge sie sich gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung noch so feindlich verhalten.

    BVerfG, Beschluss vom 1. Mai 2001 - 1 BvQ 22/01 - a.a.O.

  • VG Sigmaringen, 02.03.2009 - 1 K 3340/08

    Versammlung; Aufzug; 1. Mai

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2023 - 15 B 1323/23
  • VG Freiburg, 17.10.2007 - 6 K 2153/07

    Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bei Durchführung einer Versammlung ;

  • BVerfG, 29.03.2002 - 1 BvQ 9/02

    Beschränkte Aufhebung des Verbots, bei einem Trauermarsch schwarze Fahnen

  • VG Gelsenkirchen, 21.02.2017 - 14 K 2217/14

    Auflage; Standkundgebung; Verbot; Versammlung;

  • VG Gelsenkirchen, 18.02.2004 - 14 L 252/04

    Demonstrationsverbot des Polizeipräsidiums Bochum für NPD-Versammlungen am 13.

  • OVG Brandenburg, 12.11.2004 - 4 B 317/04

    Versammlungsrecht, Halbe 2004, Motto: "Ruhm und Ehre dem deutschen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2023 - 15 B 1322/23
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2003 - 5 B 585/01

    Kosten und Auslagen i.R. eines fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens

  • OVG Niedersachsen, 24.01.2006 - 11 ME 20/06

    Verbot einer rechtsextremistischen Versammlung am Holocaust-Gedenktag;

  • OVG Thüringen, 13.02.2002 - 3 EO 123/02

    Versammlungsrecht; Versammlungsrecht, Verwaltungsprozessrecht; Versammlung;

  • VG Gelsenkirchen, 17.03.2015 - 14 L 543/15

    Versammlungsverbot; öffentliche Sicherheit; öffentliche Ordnung;

  • VG München, 27.10.2006 - M 7 S 06.4014
  • OVG Thüringen, 07.11.2016 - 3 EO 842/16

    Zeitliche Verlegung einer für den 9. November geplanten Demonstration

  • VG Gelsenkirchen, 17.03.2015 - 14 L 474/15

    Verbot rechter Demonstration in Dortmund rechtswidrig.

  • VG Sigmaringen, 30.09.2009 - 5 K 2457/09

    Junge Nationaldemokraten dürfen am 3. Oktober eine Versammlung mit Aufzug in

  • OVG Thüringen, 12.04.2002 - 3 EO 261/02

    Versammlungsrecht; Versammlungsrecht; Versammlung; Demonstration;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2001 - 5 B 832/01

    Verbot einer für den 30. Juni 2001 in Arnsberg angemeldeten Neonazi-Demonstration

  • AG Reutlingen, 30.06.2022 - L 4 OWi 24 Js 6379/22

    Versammlungsverbot mittels Allgemeinverfügung aufgrund versammlungsrechtlicher

  • VG Bayreuth, 24.06.2009 - B 1 S 09.410

    1. Das Verbot der mit dem Thema "Gedenken an Rudolf Heß" angemeldeten Kundgebung

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.01.2010 - 2 MB 28/09

    Einstweilige Anordnung zur vorläufigen Zurverfügungstellung eines Kontos für eine

  • VG Gelsenkirchen, 18.02.2004 - 14 L 359/04

    Auswirkung einer politischen Partei als Antragstellerin auf die Erlaubnispflicht

  • VGH Hessen, 09.11.2012 - 8 B 2103/12
  • VG Dessau-Roßlau, 07.03.2008 - 3 B 24/08

    Entscheidung zum Verbot einer Gedenkveranstaltung in Dessau anlässlich des 7.

  • OVG Thüringen, 23.08.2002 - 3 EO 552/02

    Versammlungsverbot

  • VG Minden, 28.12.2001 - 2 L 1058/01

    Keine rechtsextreme Versammlung an der Wewelsburg

  • VG Mainz, 23.04.2009 - 1 L 489/09

    Mainz: 1. Mai-Versammlung kann stattfinden

  • VG Bayreuth, 15.08.2007 - B 1 S 07.770

    Verwaltungsgericht Bayreuth gibt Eilantrag gegen das Verbot einer Kundgebung der

  • VG Arnsberg, 04.04.2002 - 3 L 536/02

    Notwendigkeit der Anordnung eines Versammlungsverbots im Vorfeld einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2001 - 20 A 1161/99

    Indizierung der Musikkassette "Sehnsucht nach Deutschland"

  • VG Arnsberg, 16.04.2009 - 3 L 192/09

    Eilantrag des NPD-Kreisverbandes Siegen gegen Verbot einer Versammlung in Netphen

  • VG Augsburg, 22.02.2008 - Au 4 S 08.216

    Versammlungsverbot; Belegung der Versammlungsorte durch Gegenveranstaltungen;

  • VG Köln, 09.11.2005 - 20 L 1794/05

    Rechtsradikale Demonstration in Köln bleibt verboten

  • VG Oldenburg, 26.04.2007 - 2 B 1144/07

    Verbot einer Versammlung wegen einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit;

  • VG Karlsruhe, 30.11.2006 - 2 K 2887/06

    Rechte Demonstration darf nur unter Auflagen stattfinden

  • VG Bayreuth, 07.11.2012 - B 1 S 12.882

    Rechtswidriges Versammlungsverbot

  • VG Bayreuth, 23.04.2012 - B 1 S 12.351

    Rechtswidriges Versammlungsverbot

  • VG Bayreuth, 22.10.2010 - B 1 S 10.921

    Versammlungsverbot

  • VG Dessau-Roßlau, 17.08.2007 - 3 B 142/07

    Verwaltungsgericht lehnt Antrag der NPD wegen Versammlungsverbot ab

  • VG Oldenburg, 02.04.2007 - 2 B 1144/07

    Sofort vollziehbares Verbot einer Demonstration wegen zu befürchtender

  • VG Köln, 10.06.2005 - 20 L 922/05

    Pro Köln darf Mahnwache am 11. Juni 2005 in Köln-Kalk durchführen

  • VG Köln, 08.11.2004 - 20 L 3046/04

    Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Rahmen der Durchführung einer

  • VG Oldenburg, 04.07.2008 - 2 B 1939/08
  • LG Stuttgart, 20.01.2006 - 8 O 440/05
  • VG Oldenburg, 02.01.2009 - 7 B 2/09

    Verbot einer Versammlung unter freiem Himmel mit Kundgebung und Aufzug wegen

  • OVG Thüringen, 17.08.2006 - 3 EO 746/06
  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.2004 - 1 S 549/04

    Neonazi-Demonstration in Schwäbisch Hall darf stattfinden

  • VG Bayreuth, 24.10.2012 - B 1 K 10.922

    Keine konkreten Hinweise auf Umwidmung der Versammlung in eine Heß-Kundgebung

  • VG Köln, 31.05.2002 - 20 L 1300/02

    Ausgestaltung des Schutzbereichs des Grundrechts der Versammlungsfreiheit;

  • VG Wiesbaden, 07.05.2010 - 2 L 424/10

    Verlegung eines geplanten Mahnwacheortes sowie Änderungen der angemeldeten

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Rechtsprechung
   BVerfG, 01.05.2001 - 1 BvQ 21/01, 1 BvQ 22/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,992
BVerfG, 01.05.2001 - 1 BvQ 21/01, 1 BvQ 22/01 (https://dejure.org/2001,992)
BVerfG, Entscheidung vom 01.05.2001 - 1 BvQ 21/01, 1 BvQ 22/01 (https://dejure.org/2001,992)
BVerfG, Entscheidung vom 01. Mai 2001 - 1 BvQ 21/01, 1 BvQ 22/01 (https://dejure.org/2001,992)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Verbotsverfügung für einen von der NPD angemeldeten 1. Mai-Aufzug in Augsburg begrenzt wieder herzustellen - keine Rechtspflicht des Veranstalters zur Vorlage eines besonderen Sicherheitskonzepts

  • Wolters Kluwer

    Einstweilige Anordnung - Versammlungsverbot - NPD - Parteienprivileg - Sofortige Vollziehung - Öffentliche Sicherheit - Anhaltspunkte - Sicherheitskonzept

  • Judicialis

    VersG § 15; ; VersG § 15 Abs. 1; ; BVerfGG § 32; ; BVerfGG § 32 Abs. 1; ; BVerfGG § 93 d Abs. 2; ; BVerfGG § 34 a Abs. 3; ; GG Art. 21 Abs. 2; ; GG Art. 5; ; GG Art. 8

  • rechtsportal.de

    Erlass einer einstweiligen Anordnung im einstweiligen Rechtsschutz betreffend ein Versammlungsverbot; "Arbeitsplätze zuerst für Deutsche"

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Aufhebung von Demonstrationsverboten am 1. Mai

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Aufhebung von Demonstrationsverboten am 1. Mai

  • 123recht.net (Kurzinformation, 11.5.2001)

    Grenzen von Demonstrationsverboten - Begründungen zu den Maidemonstrationen nachgereicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2078
  • NVwZ 2001, 907 (Ls.)
  • DVBl 2001, 1132
 
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Wird zitiert von ... (82)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerfG, 01.05.2001 - 1 BvQ 21/01
    Angesichts der Zeitgebundenheit der meisten Versammlungen muss Grundrechtsschutz aber auch im Eilverfahren gewährt werden (vgl. auch BVerfGE 69, 315 ).

    Erforderlich sind insoweit hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte (näher dazu BVerfGE 69, 315 ).

    Die Argumentation bezieht sich auf die im Brokdorf-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts enthaltenen Überlegungen zur Kooperation zwischen Veranstalter und Behörde (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

    Eine Kooperation des Veranstalters mit der Versammlungsbehörde kann allerdings dazu führen, dass die Schwelle für behördliches Eingreifen wegen einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit höher rückt (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

  • BVerfG, 01.05.2001 - 1 BvQ 22/01

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine

    Auszug aus BVerfG, 01.05.2001 - 1 BvQ 21/01
    Die hierzu angegebenen Gründe entsprechen im Wesentlichen und zum Teil wortgleich denjenigen, die durch das Polizeipräsidium Essen zur Rechtfertigung eines mit Bescheid vom 3. April 2001 verfügten Verbots einer Versammlung der NPD, Landesverband Nordrhein-Westfalen, angeführt worden waren (vgl. hierzu im Einzelnen BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 1. Mai 2001 - 1 BvQ 22/01 -).

    Insofern wird auf die Ausführungen der Kammer in dem Beschluss vom 1. Mai 2001 zum Verfahren 1 BvQ 22/01 verwiesen.

  • VGH Bayern, 30.04.2001 - 24 ZS 01.1098
    Auszug aus BVerfG, 01.05.2001 - 1 BvQ 21/01
    unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. April 2001 - 24 ZS 01.1098 und 24 CS 01.1098 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verbotsverfügung der Stadt Augsburg vom 24. April 2001 - 330-5.VersammlG-St/Be - wieder herzustellen.
  • BVerfG, 14.07.2000 - 1 BvR 1245/00

    Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer eA gegen eine Verbotsverfügung für eine von

    Auszug aus BVerfG, 01.05.2001 - 1 BvQ 21/01
    Zu Unrecht beruft sich der Verwaltungsgerichtshof im Übrigen auf den Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2000 (1 BvR 1245/00, NJW 2000, S. 3051).
  • BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01

    Keine rechtsextreme Demonstration am Holocaust-Gedenktag

    Auszug aus BVerfG, 01.05.2001 - 1 BvQ 21/01
    Einstweiliger Rechtsschutz ist insbesondere zu gewähren, wenn die Gefahrenprognose auf Umstände gestützt wird, deren Berücksichtigung dem Schutzgehalt des Art. 8 GG offensichtlich widerspricht oder wenn das für eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit herangezogene Schutzgut, die zu Grunde gelegten Normen und deren Auslegung und Anwendung in rechtlicher Hinsicht die Einschränkung offensichtlich nicht tragen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, DVBl 2001, S. 558 f. und Beschluss vom 26. März 2001 - 1 BvQ 15/01 -).
  • BVerfG, 26.03.2001 - 1 BvQ 15/01

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA gegen Beschränkungen des

    Auszug aus BVerfG, 01.05.2001 - 1 BvQ 21/01
    Einstweiliger Rechtsschutz ist insbesondere zu gewähren, wenn die Gefahrenprognose auf Umstände gestützt wird, deren Berücksichtigung dem Schutzgehalt des Art. 8 GG offensichtlich widerspricht oder wenn das für eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit herangezogene Schutzgut, die zu Grunde gelegten Normen und deren Auslegung und Anwendung in rechtlicher Hinsicht die Einschränkung offensichtlich nicht tragen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, DVBl 2001, S. 558 f. und Beschluss vom 26. März 2001 - 1 BvQ 15/01 -).
  • VG Augsburg, 27.04.2001 - Au 5 S 01.643
    Auszug aus BVerfG, 01.05.2001 - 1 BvQ 21/01
    Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Stadt Augsburg vom 24. April 2001 wird nach Maßgabe von Ziff. I Satz 1 des Tenors des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. April 2001 - Au 5 S 01.643 - wieder hergestellt.
  • OVG Sachsen, 07.11.2020 - 6 B 368/20

    Demonstration Querdenken in Leipzig darf mit Einschränkungen am Augustusplatz

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt bei der Behörde (vgl. BVerfG [K] Beschl. v. 12. Mai 2010 a. a. O. Rn. 19; v. 1. Mai 2001 - 1 BvQ 21/01 -, NJW 2001, 2078, 2079; v. 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, NJW 2010, 141, 142).
  • BVerfG, 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04

    Auflage der polizeilichen Durchsuchung sämtlicher Teilnehmer einer Versammlung

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt bei der Behörde (vgl.  BVerfG  , Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Mai 2001 - 1 BvQ 21/01 -, NJW 2001, S. 2078 ; vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, NJW 2010, S. 141 ).
  • BVerwG, 26.02.2014 - 6 C 1.13

    Wiederholungsgefahr; Holocaust-Gedenktag; Versammlungsverbot; Auflage; Begriff

    Hierfür müssen konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte und nicht nur bloße Vermutungen und Verdachtsmomente vorliegen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 1. September 2000 - 1 BvQ 24/00 - juris Rn. 14, vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 - juris Rn. 28, vom 1. Mai 2001 - 1 BvQ 21/01 - juris Rn. 11 und vom 9. Juni 2006 - 1 BvR 1429/06 - juris Rn. 14).
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