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   BVerfG, 17.07.2003 - 1 BvQ 26/03   

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BVerfG, 17.07.2003 - 1 BvQ 26/03 (https://dejure.org/2003,7403)
BVerfG, Entscheidung vom 17.07.2003 - 1 BvQ 26/03 (https://dejure.org/2003,7403)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Juli 2003 - 1 BvQ 26/03 (https://dejure.org/2003,7403)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Besetzung einer ausgeschriebenen Notarstelle in Torgau; Isolierter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • Judicialis

    BVerfGG § 32 Abs. 1; ; BVerfGG § 93 d Abs. 2; ; GG Art. 12 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 12 Abs. 1; BVerfGG § 32 Abs. 1
    Einstweiliger Rechtschutz für einen Notarbewerber

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGK 1, 238
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 03.01.1986 - 1 BvQ 12/85

    Einstweilige Anordnung gegen das gesetzliche Verbot eine Rundfunksendung

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2003 - 1 BvQ 26/03
    a) Der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass die Entscheidung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz (noch) nicht Gegenstand eines verfassungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens ist (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 71, 350 ; stRspr).
  • BVerfG, 07.04.1993 - 1 BvR 565/93

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2003 - 1 BvQ 26/03
    Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 ; 91, 328 ; stRspr).
  • BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58

    Volksbefragung

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2003 - 1 BvQ 26/03
    a) Der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass die Entscheidung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz (noch) nicht Gegenstand eines verfassungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens ist (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 71, 350 ; stRspr).
  • BVerfG, 07.12.1994 - 1 BvR 2011/94

    Erfolgreicher Antrag auf erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2003 - 1 BvQ 26/03
    Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 ; 91, 328 ; stRspr).
  • BGH, 12.07.2004 - NotZ 4/04

    Umfang des Organisationsermessens der Landesjustizverwaltung bei Besetzung einer

    Ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen ihr Organisationsermessen bei der Besetzung der Notarstelle, der die freie Berufsausübung des Antragstellers (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) beeinträchtigte (vgl. Senatsbeschl. v. 26. März 2001, NotZ 31/00; ZNotP 2001, 243, v. 14. Juli 2003, NotZ 47/02, ZNotP 2003, 470, Bewerbung des Antragstellers um eine Notarstelle in Torgau; dazu BVerfG, 1 BvQ 26/03 v. 17. Juli 2003), liegt nicht vor.
  • BGH, 12.07.2004 - NotZ 5/04

    Auswahl eines Notarbewerbers; Auswahlentscheidung als Akt wertender Erkenntnis;

    Ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen ihr Organisationsermessen bei der Besetzung der Notarstelle, der die freie Berufsausübung des Antragstellers (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) beeinträchtigte (vgl. Senatsbeschluß vom 26. März 2001 - NotZ 31/00 - ZNotP 2001, 243; vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - ZNotP 2003, 470, Bewerbung des Antragstellers um eine Notarstelle in Torgau; dazu BVerfG, Einstweilige Anordnung der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juli 2003 - 1 BvQ 26/03), liegt nicht vor.
  • BVerfG, 13.01.2004 - 1 BvR 1966/03

    Wiederholung einer einstweiligen Anordnung

    Die einstweilige Anordnung vom 17. Juli 2003 unter dem Aktenzeichen 1 BvQ 26/03 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
  • BVerfG, 02.12.2004 - 1 BvR 1966/03

    Wiederholung einer einstweiligen Anordnung

    Die einstweilige Anordnung vom 17. Juli 2003 unter dem Aktenzeichen 1 BvQ 26/03, wiederholt mit Beschlüssen vom 13. Januar und 21. Juni 2004, wird erneut für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
  • BVerfG, 21.06.2004 - 1 BvR 1966/03

    Wiederholung einer einstweiligen Anordnung

    Die einstweilige Anordnung vom 17. Juli 2003 unter dem Aktenzeichen 1 BvQ 26/03, wiederholt mit Beschluss vom 13. Januar 2004, wird erneut für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
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