Rechtsprechung
BVerfG, 07.08.2009 - 1 BvQ 35/09 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Wirksamkeit eines Beschlusses zur Sorgerechtsentziehung, Vormundschaftsanordnung und Einsetzung eines Amtsvormundes auszusetzen - Überwiegen der Nachteile, die für die betroffenen Kinder mit einem mehrfachen Wechsel des Wohnorts, ...
- Wolters Kluwer
Einstweilige Anordnung zum Verbleib der Kinder bei ihrer Mutter bis zur Entscheidung über die Hauptsache in einem Verfahren über den Entzug der elterlichen Sorge
- Judicialis
BVerfGG § 32 Abs. 1
- fr-blog.com
Kein Sorgerechtsentzug bei Zusammenleben mit Kindesmissbraucher
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BVerfGG § 32 Abs. 1
Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich des Verbleibs der Kinder bei ihrer Mutter bis zur Entscheidung in der Hauptsache betreffend die Entziehung der elterlichen Sorge - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 20.04.1993 - 2 BvQ 14/93
Einstweilige Anordnung gegen Abschiebung
Auszug aus BVerfG, 07.08.2009 - 1 BvQ 35/09
Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren, hier also die Verfassungsbeschwerde, erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88, 185 ; 103, 41 ; stRspr).Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 185 ; stRspr).
- BVerfG, 23.04.2002 - 1 BvR 1412/97
Keine einstweilige Anordnung gegen Gesetzesberatung in Sachen "LER"
Auszug aus BVerfG, 07.08.2009 - 1 BvQ 35/09
Ist ein Hauptsacheverfahren noch nicht anhängig, ist ein Eilantrag nur zulässig, wenn der Streitfall als Hauptsache in zulässiger Weise vor das Bundesverfassungsgericht gebracht werden könnte (vgl. BVerfGE 105, 235 ; stRspr). - BVerfG, 24.08.1992 - 2 BvE 1/92
Einstweilige Anordnung - Berlin-Vertrag - Regierungssitz
Auszug aus BVerfG, 07.08.2009 - 1 BvQ 35/09
Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 ; stRspr).
- BVerfG, 24.01.1973 - 1 BvR 16/73
Folgenabwägung bei Ausweisung eines der Unterstützung von Terrororganisationen …
Auszug aus BVerfG, 07.08.2009 - 1 BvQ 35/09
Im Zuge der nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gebotenen Folgenabwägung legt das Bundesverfassungsgericht seiner Entscheidung in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zu Grunde (vgl. BVerfGE 34, 211 ; 36, 37 ). - BVerfG, 23.01.2001 - 2 BvQ 42/00
Ablehnung des Antrags einer politischen Partei auf Erlass einer eA, ihr …
Auszug aus BVerfG, 07.08.2009 - 1 BvQ 35/09
Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren, hier also die Verfassungsbeschwerde, erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88, 185 ; 103, 41 ; stRspr). - BVerfG, 27.08.1973 - 1 BvR 282/73
Keine einstweilige Anordnung gegen den Staatsvertrag zur Vergabe von …
Auszug aus BVerfG, 07.08.2009 - 1 BvQ 35/09
Im Zuge der nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gebotenen Folgenabwägung legt das Bundesverfassungsgericht seiner Entscheidung in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zu Grunde (vgl. BVerfGE 34, 211 ; 36, 37 ).
- VerfGH Sachsen, 20.03.2020 - 39-IV-20
Teilweise erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur …
- VerfGH Sachsen, 03.12.2023 - 101-IV-23
Erfolgreicher Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen Sitzungshaftbefehl
- VerfGH Sachsen, 14.05.2020 - 72-IV-20
Coronaverordnung: Eilantrag gegen Schließung von Gastronomiebetrieben erfolglos
1. Nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG kann der Verfassungsgerichtshof - auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens in der Hauptsache (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 20. März 2020 - Vf. 39-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 5. März 2020 - Vf. 29-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19 [e.A.]; BVerfG…, Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 26/20 - juris Rn. 2; Beschluss vom 7. August 2009 - 1 BvQ 35/09 - juris Rn. 13) - einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. - VerfGH Sachsen, 14.05.2020 - 78-IV-20
Coronaverordnung: Eilantrag gegen Schließung von Spielhallen erfolglos
1. Nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG kann der Verfassungsgerichtshof - auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens in der Hauptsache (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 20. März 2020 - Vf. 39-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 5. März 2020 - Vf. 29-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19 [e.A.]; BVerfG…, Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 26/20 - juris Rn. 2; Beschluss vom 7. August 2009 - 1 BvQ 35/09 - juris Rn. 13) - einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. - VerfGH Sachsen, 05.03.2020 - 29-IV-20 Ihm steht insbesondere nicht entgegen, dass ein Hauptsacheverfahren noch nicht anhängig ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19; BVerfG, Beschluss vom 7. August 2009 - 1 BvQ 35/09 - juris Rn. 13).
Rechtsprechung
BVerfG, 31.03.2010 - 1 BvQ 35/09 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren - Wolters Kluwer
Festsetzung des Werts des Gegenstands einer anwaltlichen Tätigkeit für ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz
- rewis.io
Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Tenor)
Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85
Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren
Auszug aus BVerfG, 31.03.2010 - 1 BvQ 35/09
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 4.000 EUR (in Worten: viertausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG; vgl. auch BVerfGE 79, 365 [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85]; 89, 91). - BVerfG, 06.07.1993 - 1 BvR 1174/90
Umfang des Kostenerstattungsanspruchs im Verfassungsbeschwerde-Verfahren
Auszug aus BVerfG, 31.03.2010 - 1 BvQ 35/09
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 4.000 EUR (in Worten: viertausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG; vgl. auch BVerfGE 79, 365 [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85]; 89, 91).