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   BVerfG, 06.02.2019 - 1 BvQ 4/19   

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BVerfG, 06.02.2019 - 1 BvQ 4/19 (https://dejure.org/2019,1730)
BVerfG, Entscheidung vom 06.02.2019 - 1 BvQ 4/19 (https://dejure.org/2019,1730)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Februar 2019 - 1 BvQ 4/19 (https://dejure.org/2019,1730)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgloser Eilantrag gegen die testweise Datenübermittlung für den Zensus 2021

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 11a BStatG 1987, § 16 BStatG 1987
    Antrag auf einstweilige Aussetzung der Pilotlieferung gem § 9a ZensVorbG 2021 erfolglos - Folgenabwägung - Datenspeicherung allein lässt Aussetzungsinteresse gegenüber einem Gesetz idR nicht durchschlagen - gesetzliche Zweckbeschränkung sowie Regelung der Geheimhaltung ...

  • Wolters Kluwer

    Grundrechtseingriff durch Übermittlung von personenbezogenen Merkmalen aller zum maßgeblichen Stichtag melderechtlich erfassten Personen; Erlass einer einstweiligen Anordnung i.R.d. Übermittlung von statistischen Daten und Metadaten für die Volkszählung und ...

  • Wolters Kluwer

    Grundrechtseingriff durch Übermittlung von personenbezogenen Merkmalen aller zum maßgeblichen Stichtag melderechtlich erfassten Personen; Erlass einer einstweiligen Anordnung i.R.d. Übermittlung von statistischen Daten und Metadaten für die Volkszählung und ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

  • rewis.io

    Antrag auf einstweilige Aussetzung der Pilotlieferung gem § 9a ZensVorbG 2021 erfolglos - Folgenabwägung - Datenspeicherung allein lässt Aussetzungsinteresse gegenüber einem Gesetz idR nicht durchschlagen - gesetzliche Zweckbeschränkung sowie Regelung der Geheimhaltung ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundrechtseingriff durch Übermittlung von personenbezogenen Merkmalen aller zum maßgeblichen Stichtag melderechtlich erfassten Personen; Erlass einer einstweiligen Anordnung i.R.d. Übermittlung von statistischen Daten und Metadaten für die Volkszählung und ...

  • datenbank.nwb.de

    Antrag auf einstweilige Aussetzung der Pilotlieferung gem § 9a ZensVorbG 2021 erfolglos - Folgenabwägung - Datenspeicherung allein lässt Aussetzungsinteresse gegenüber einem Gesetz idR nicht durchschlagen - gesetzliche Zweckbeschränkung sowie Regelung der Geheimhaltung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgloser Eilantrag gegen die testweise Datenübermittlung für den Zensus 2021

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Erfolgloser Eilantrag gegen Übermittlung personenbezogener Daten an das Statistische Bundesamt zur Vorbereitung des Zensus 2021

  • heise.de (Pressebericht, 08.02.2019)

    Volkszählung: Test mit echten Daten vorerst zugelassen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ttestweise Datenübermittlung für die Volkszählung 2021

  • lto.de (Kurzinformation)

    Eilantrag abgewiesen: BVerfG lässt Zensus-Test weiterlaufen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Eilantrag gegen die testweise Datenübermittlung für Zensus 2021 erfolglos

  • Jurion (Kurzinformation)

    Erfolgloser Eilantrag gegen die testweise Datenübermittlung für den Zensus 2021

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Eilantrag gegen testweise Übermittlung personenbezogener Daten für Zensus 2021 erfolglos - Nachteile durch möglicherweise unverhältnismäßige Speicherungen überwiegen nicht mit Deutlichkeit Interesse an Testlauf für reibungslose Durchführung des Zensus 2021

Sonstiges (2)

  • freiheitsrechte.org PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Antragsschrift

  • freiheitsrechte.org (Äußerung von Verfahrensbeteiligten - vor Ergehen der Entscheidung)

    GFF stellt Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht gegen überflüssige und gefährliche Übermittlung von Meldedaten für Zensus-Testlauf

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 1366
  • NVwZ 2019, 640
  • K&R 2019, 179
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus BVerfG, 06.02.2019 - 1 BvQ 4/19
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 112, 284 ; 121, 1 ; stRspr).

    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht auf Grundlage einer Folgenabwägung entscheiden (vgl. BVerfGE 117, 126 ; 121, 1 ; stRspr).

    Im Rahmen der demnach gebotenen Folgenabwägung muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 117, 126 ; 121, 1 ; stRspr).

    Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist bei der Folgenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 3, 41 ; 104, 51 ; 112, 284 ; 121, 1 ; stRspr).

    Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines in Kraft getretenen Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, da der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 64, 67 ; 117, 126 ; 121, 1 ; 140, 211 ).

    Mit der Speicherung allein ist in der Regel jedoch noch kein derart schwerwiegender Nachteil verbunden, dass er die Außerkraftsetzung eines Gesetzes erforderte (vgl. BVerfGE 121, 1 sowie BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Juni 2016 - 1 BvQ 42/15 -, juris, Rn. 18 jeweils zur Vorratsdatenspeicherung).

  • BVerfG, 05.12.2006 - 1 BvR 2186/06

    Hufbeschlaggesetz

    Auszug aus BVerfG, 06.02.2019 - 1 BvQ 4/19
    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht auf Grundlage einer Folgenabwägung entscheiden (vgl. BVerfGE 117, 126 ; 121, 1 ; stRspr).

    Im Rahmen der demnach gebotenen Folgenabwägung muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 117, 126 ; 121, 1 ; stRspr).

    Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines in Kraft getretenen Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, da der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 64, 67 ; 117, 126 ; 121, 1 ; 140, 211 ).

    Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes darüber hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 117, 126 ; 122, 342 ; stRspr).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 06.02.2019 - 1 BvQ 4/19
    So trägt die nicht anonymisierte oder pseudonymisierte Weitergabe und Sammlung von Merkmalen wie Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Familienstand oder die Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft in Verbindung mit personenbezogenen Angaben über Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder oder gesetzliche Vertreter das Potential in sich, einzelne Lebensbereiche des Betroffen abzubilden und in vielgestaltiger Weise für eine weitere Verknüpfung und Verwendung zu erschließen (vgl. BVerfGE 65, 1 ).

    Dies gilt umso mehr, als sich der Gesetzgeber zur Erreichung der in § 9a Abs. 1 Satz 1 ZensVorbG 2021 genannten Zwecke bewusst gegen eine im Kontext statistischer Erhebung sonst übliche und grundsätzlich auch verfassungsrechtlich gebotene frühzeitige Anonymisierung beziehungsweise Trennung von Erhebungs- und Hilfsmerkmalen (vgl. BVerfGE 65, 1 ) entschieden hat (BTDrucks 19/3828, S. 15).

    Denn bei der Erforderlichkeit (vgl. BVerfGE 65, 1 ) der Übermittlung sämtlicher nicht anonymisierter Meldedaten für die in § 9a Abs. 1 Satz 1 ZensVorbG 2021 genannten Zwecke, deren Erreichung der Gesetzgeber als notwendige Voraussetzung für eine ungefährdete und erfolgreiche Durchführung des Zensus 2021 ansieht, drohte eine Aussetzung der Vollziehung des Gesetzes die Prüfung der Übermittlungswege und der Qualität der zu übermittelnden Daten beziehungsweise die Prüfung und Weiterentwicklung der Programme zu vereiteln.

  • BVerfG, 22.03.2005 - 1 BvR 2357/04

    Kontostammdaten

    Auszug aus BVerfG, 06.02.2019 - 1 BvQ 4/19
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 112, 284 ; 121, 1 ; stRspr).

    Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist bei der Folgenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 3, 41 ; 104, 51 ; 112, 284 ; 121, 1 ; stRspr).

  • BVerfG, 06.10.2015 - 1 BvR 1571/15

    Anträge auf einstweilige Anordnung gegen das Tarifeinheitsgesetz erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 06.02.2019 - 1 BvQ 4/19
    Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines in Kraft getretenen Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, da der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 64, 67 ; 117, 126 ; 121, 1 ; 140, 211 ).

    Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder nur sehr erschwert revidierbar sind (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 118, 111 ; 140, 211 ), um das Aussetzungsinteresse durchschlagen zu lassen.

  • BVerfG, 13.04.1983 - 1 BvR 209/83

    Einstweilige Aussetzung des Vollzugs des Volkszählungsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 06.02.2019 - 1 BvQ 4/19
    Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines in Kraft getretenen Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, da der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 64, 67 ; 117, 126 ; 121, 1 ; 140, 211 ).
  • BVerfG, 17.02.2009 - 1 BvR 2492/08

    Bayerisches Versammlungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 06.02.2019 - 1 BvQ 4/19
    Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes darüber hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 117, 126 ; 122, 342 ; stRspr).
  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvE 2/07

    Eilantrag der Linksfraktion gegen Tornado-Einsatz abgelehnt

    Auszug aus BVerfG, 06.02.2019 - 1 BvQ 4/19
    Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder nur sehr erschwert revidierbar sind (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 118, 111 ; 140, 211 ), um das Aussetzungsinteresse durchschlagen zu lassen.
  • BVerfG, 11.11.1953 - 1 BvR 444/53

    Amtszeitverkürzung

    Auszug aus BVerfG, 06.02.2019 - 1 BvQ 4/19
    Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist bei der Folgenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 3, 41 ; 104, 51 ; 112, 284 ; 121, 1 ; stRspr).
  • BVerfG, 03.05.1994 - 2 BvR 2760/93

    Isserstedt

    Auszug aus BVerfG, 06.02.2019 - 1 BvQ 4/19
    Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder nur sehr erschwert revidierbar sind (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 118, 111 ; 140, 211 ), um das Aussetzungsinteresse durchschlagen zu lassen.
  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00

    Altenpflegegesetz vorläufig nicht in Kraft

  • BVerfG, 18.07.2001 - 1 BvQ 23/01

    Lebenspartnerschaften

  • BVerfG, 08.06.2016 - 1 BvQ 42/15

    Eilanträge gegen das Vorratsdatenspeicherungsgesetz erfolglos

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

  • VG Bayreuth, 10.11.2022 - B 9 S 22.955

    Aufforderung zur Erteilung von Auskünften im Rahmen des Zensus 2022, Gebäudeund

    Das Bundesverfassungsgericht habe sich bereits im Hinblick auf das Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2021 (Zensusvorbereitungsgesetz 2021 - ZensVorbG 2021) mit den möglichen verfassungsrechtlichen Fragen auseinandergesetzt (B.v. 6.2.2019 - 1 BvQ 4/19 - NJW 2019, 1366).

    Der Antragsteller verkenne bei der Heranziehung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Februar 2019 - 1 BvQ 4/19 - (NJW 2019, 1366) offensichtlich, dass der in der Entscheidung überprüfte Antrag ausschließlich darauf gerichtet war, die sog. Pilotdatenübermittlung nach § 9a des Gesetzes zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2022 (Zensusvorbereitungsgesetz 2022 - ZensVorbG 2022) abzuwenden, die zur Prüfung der Übermittlungswege und der Qualität der Registerdaten habe dienen sollen.

    Soweit der Antragsteller auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Februar 2019 - 1 BvQ 4/19 - (NJW 2019, 1366) und die darin geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken Bezug nimmt, ist zu berücksichtigen, dass Gegenstand dieses Verfahrens die Pilotdatensammlung durch die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Behörden und die statistischen Landesämter an das Statistische Bundesamt war, die eine Prüfung der Übermittlungswege und der Qualität der zum Zensus 2021 zu übermittelnden Daten aus den Melderegistern sowie den Test und die Weiterentwicklung der Programme für die Durchführung des Zensus 2021 ermöglichen sollte (§ 9a Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 2 ZensVorbG 2021).

  • VG Regensburg, 01.12.2022 - RN 5 S 22.2413

    Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO, Sofortvollzug kraft gesetzlicher

    (h) Auch aus der angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 9a ZensVorbG im vorläufigen Rechtsschutz (BVerfG, B.v. 6.2.2019 - 1 BvQ 4/19 - NJW 2019, 1366) ergibt sich nichts Anderes.
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