Rechtsprechung
BVerfG, 27.09.2004 - 1 BvQ 41/04 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Wolters Kluwer
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Angebot eines rechtswissenschaftlichen Studiengangs; Umsetzung eines Beschlusses bis zur Entscheidung in der Hauptsache; Abwägung von Nachteilen und Folgen bei Verfassungswidrigkeit eines angegriffenen Hoheitsakts; ...
- Wolters Kluwer
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 5 Abs. 2; BVerfG § 32 Abs. 1
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu Gunsten der Juristischen Fakultät der Universität Dresden - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Dresden, 23.08.2004 - 5 K 1208/04
- VG Dresden, 24.08.2004 - 5 K 1208/04
- OVG Sachsen, 16.09.2004 - 2 BS 360/04
- BVerfG, 27.09.2004 - 1 BvQ 41/04
- BVerfG, 11.03.2005 - 1 BvR 2298/04
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 24.08.1992 - 2 BvE 1/92
Einstweilige Anordnung - Berlin-Vertrag - Regierungssitz
Auszug aus BVerfG, 27.09.2004 - 1 BvQ 41/04
Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 87, 107 ; 88, 185 ; 91, 252 ; stRspr). - BVerfG, 08.11.1994 - 1 BvR 1814/94
Teilweise erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung …
Auszug aus BVerfG, 27.09.2004 - 1 BvQ 41/04
Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 87, 107 ; 88, 185 ; 91, 252 ; stRspr). - OVG Sachsen, 16.09.2004 - 2 BS 360/04
Auszug aus BVerfG, 27.09.2004 - 1 BvQ 41/04
die Wirkung des Beschlusses des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. September 2004 - 2 BS 360/04 - für die Dauer von sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache, auszusetzen,. - BVerfG, 20.04.1993 - 2 BvQ 14/93
Einstweilige Anordnung gegen Abschiebung
Auszug aus BVerfG, 27.09.2004 - 1 BvQ 41/04
Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 87, 107 ; 88, 185 ; 91, 252 ; stRspr). - BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85
'Legende vom toten Soldaten'
Auszug aus BVerfG, 27.09.2004 - 1 BvQ 41/04
Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 87, 107 ; 88, 185 ; 91, 252 ; stRspr).
- BVerfG, 11.03.2005 - 1 BvR 2298/04
Keine Grundrechtsverletzung durch Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen …
Ein gegen die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gerichteter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG, mit dem die Beschwerdeführerin erreichen wollte, dass auch im Wintersemester 2004/2005 eine Immatrikulation von Erstsemestern im rechtswissenschaftlichen Studiengang erfolgt, hatte ebenfalls keinen Erfolg (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. September 2004 - 1 BvQ 41/04 -, JURIS).Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Eilentscheidung vom 27. September 2004 - 1 BvQ 41/04 - bereits festgestellt, dass der sonstige Betrieb der Beschwerdeführerin weder in der Forschung noch in der Lehre betroffen ist.