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   BVerfG, 08.06.2016 - 1 BvQ 42/15   

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BVerfG, 08.06.2016 - 1 BvQ 42/15 (https://dejure.org/2016,19988)
BVerfG, Entscheidung vom 08.06.2016 - 1 BvQ 42/15 (https://dejure.org/2016,19988)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Juni 2016 - 1 BvQ 42/15 (https://dejure.org/2016,19988)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • HRR Strafrecht

    Art. 10 Abs. 1 GG; § 32 Abs. 1 BVerfGG; § 100g StPO; § 101a StPO; § 101b StPO; § 113a TKG; § 113b TKG
    Vorratsdatenspeicherungsgesetz (erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; strenge Maßstäbe für die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes; keine besonders schweren Nachteile; konkretisierte Beeinträchtigung durch Datenspeicherung erst bei Abruf der ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Eilanträge gegen das Vorratsdatenspeicherungsgesetz erfolglos

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 10 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 100g StPO vom 10.12.2015, § 101a StPO vom 10.12.2015, § 101b StPO vom 10.12.2015
    Anträge auf Außerkraftsetzung der Regelungen über die Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten (Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten - juris: VerkdHSpFruSpPflEG - §§ 113a, 113b TKG sowie §§ 100g, 101a, 101b StPO, ...

  • Telemedicus

    Eilanträge gegen das Vorratsdatenspeicherungsgesetz erfolglos

  • Telemedicus

    Eilanträge gegen das Vorratsdatenspeicherungsgesetz erfolglos

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsrechtlicher Eilrechtsschutz gegen die Vorratsspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit; Begehren der Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes; Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für ...

  • rewis.io

    Anträge auf Außerkraftsetzung der Regelungen über die Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten (Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten - juris: VerkdHSpFruSpPflEG - §§ 113a, 113b TKG sowie §§ 100g, 101a, 101b StPO, ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtlicher Eilrechtsschutz gegen die Vorratsspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit; Begehren der Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes; Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für ...

  • rechtsportal.de

    Verfassungsrechtlicher Eilrechtsschutz gegen die Vorratsspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit; Begehren der Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes; Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für ...

  • datenbank.nwb.de

    Anträge auf Außerkraftsetzung der Regelungen über die Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten (Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten - juris: VerkdHSpFruSpPflEG - §§ 113a, 113b TKG TKG 2004> sowie §§ 100g, 101a, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Eilanträge gegen das Vorratsdatenspeicherungsgesetz erfolglos

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zwei Eilanträge gegen Vorratsdatenspeicherungsgesetz abgelehnt - Datenspeicherung kein so schwerwiegender Nachteil der Außerkraftsetzung erforderlich macht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Vorratsdatenspeicherung kommt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Eilanträge gegen VDS abgelehnt: Entscheidung erst in der Hauptsache

  • mueller.legal (Kurzinformation)

    Eilverfahren zur Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung - Kommunikationsfreiheiten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Eilanträge gegen das Vorratsdatenspeicherungsgesetz erfolglos

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Eilanträge gegen das Vorratsdatenspeicherungsgesetz erfolglos

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 18.07.2016)

    Vorratsdatenspeicherung: Eilanträge abgelehnt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Eilanträge gegen das Vorratsdatenspeicherungsgesetz erfolglos - Nachteile durch Datenspeicherung für Außerkraftsetzung eines Gesetzes nicht schwerwiegend genug

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 27.01.2016)

    Wer alles gegen die Vorratsdatenspeicherung klagt

  • sueddeutsche.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 27.01.2016)

    Und wieder grüßt die Vorratsdatenspeicherung

Sonstiges

  • mueller.legal (Äußerung von Verfahrensbeteiligten - vor Ergehen der Entscheidung)

    Unsere Verfassungsbeschwerde gegen die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 2734
  • NVwZ 2016, 1240
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2016 - 1 BvQ 42/15
    Mit Beschluss vom 11. März 2008 hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts dem Antrag auf einstweilige Anordnung gegen das Gesetz teilweise stattgegeben (vgl. BVerfGE 121, 1 ) und mit Urteil vom 2. März 2010 die §§ 113a und 113b TKG sowie § 100g Abs. 1 Satz 1 StPO, soweit danach Verkehrsdaten nach § 113a TKG erhoben werden durften, in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBl I S. 3198), wegen Verstoßes gegen Art. 10 Abs. 1 GG für nichtig erklärt (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 112, 284 ; 121, 1 ; stRspr).

    Danach sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 117, 126 ; 121, 1 ; stRspr).

    Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist bei der Folgenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 3, 41 ; 104, 51 ; 112, 284 ; 121, 1 ; stRspr).

    Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines in Kraft getretenen Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, da der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 64, 67 ; 117, 126 ; 121, 1 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Oktober 2015 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 13).

    Je weiter die Befugnisse staatlicher Stellen insoweit reichen, desto eher müssen die Bürgerinnen und Bürger befürchten, dass diese Stellen ihr Kommunikationsverhalten überwachen (vgl. BVerfGE 121, 1 ).

    Zudem weist ein Verkehrsdatenabruf eine erhebliche Streubreite auf, da er neben der Zielperson des Auskunftsersuchens notwendigerweise deren Kommunikationspartner erfasst, also vielfach Personen, die in keiner Beziehung zu dem Tatvorwurf stehen und den Eingriff in ihr Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 121, 1 ).

    Maßgeblich ist hierfür die Gewichtung, die auch der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Antrag auf einstweilige Anordnung gegen das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 zugrunde lag (vgl. BVerfGE 121, 1 ).

    Sie können vielmehr als Leitlinie dafür gelten, welche Straftaten der Gesetzgeber als so schwerwiegend bewertet, dass sie auch gewichtige Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 121, 1 ).

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2016 - 1 BvQ 42/15
    Mit Beschluss vom 11. März 2008 hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts dem Antrag auf einstweilige Anordnung gegen das Gesetz teilweise stattgegeben (vgl. BVerfGE 121, 1 ) und mit Urteil vom 2. März 2010 die §§ 113a und 113b TKG sowie § 100g Abs. 1 Satz 1 StPO, soweit danach Verkehrsdaten nach § 113a TKG erhoben werden durften, in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBl I S. 3198), wegen Verstoßes gegen Art. 10 Abs. 1 GG für nichtig erklärt (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    Sie befreit diesbezüglich die Telekommunikationsunternehmen von ihrer im Übrigen geltenden Geheimhaltungspflicht (vgl. entsprechend zur damaligen Regelung BVerfGE 125, 260 ).

    Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus seiner Entscheidung vom 2. März 2010 (vgl. BVerfGE 125, 260 ff.) würden auch bei der Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung nicht erfüllt.

  • EuGH, 08.04.2014 - C-293/12

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2016 - 1 BvQ 42/15
    Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs erklärte mit Urteil vom 8. April 2014 auf Vorabentscheidungsersuchen des Irischen High Court und des Österreichischen Verfassungsgerichtshofs dann auch die Richtlinie 2006/24/EG für ungültig, weil der Unionsgesetzgeber beim Erlass der Richtlinie die Grenzen überschritten habe, die er zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Art. 7, 8 und 52 der Europäischen Grundrechtecharta (GRCh) einhalten musste (vgl. EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland Ldt/Minister for Communications, Marine and Naturale Recourses u.a., C-293/12, C-594/12, NJW 2014, S. 2169 ).

    Auch würden zwingende Vorgaben aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 8. April 2014 (Digital Rights Ireland Ldt/Minister for Communications, Marine and Naturale Recourses u.a., C-293/12, C-594/12, NJW 2014, S. 2169 ff.) nicht erfüllt, wonach eine Vorratsdatenspeicherung nicht anlass-, zusammenhangs- und nahezu ausnahmslos erfolgen dürfe.

    Sollte das Bundesverfassungsgericht der Auffassung sein, dass sich aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 8. April 2014 (Digital Rights Ireland Ldt/Minister for Communications, Marine and Naturale Recourses u.a., C-293/12, C-594/12, NJW 2014, S. 2169 ff.) nicht mit hinreichender Klarheit ergebe, dass die angegriffenen Vorschriften gegen Unionsrecht verstießen, sei das Verfahren zur effektiven Durchsetzung des Unionsrechts auszusetzen und ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV durchzuführen.

  • BVerfG, 05.12.2006 - 1 BvR 2186/06

    Hufbeschlaggesetz

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2016 - 1 BvQ 42/15
    Danach sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 117, 126 ; 121, 1 ; stRspr).

    Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines in Kraft getretenen Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, da der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 64, 67 ; 117, 126 ; 121, 1 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Oktober 2015 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 13).

    Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes darüber hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 117, 126 ; 122, 342 ; stRspr).

  • BVerfG, 06.10.2015 - 1 BvR 1571/15

    Anträge auf einstweilige Anordnung gegen das Tarifeinheitsgesetz erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2016 - 1 BvQ 42/15
    Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines in Kraft getretenen Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, da der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 64, 67 ; 117, 126 ; 121, 1 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Oktober 2015 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 13).

    Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder nur sehr erschwert revidierbar sind (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 118, 111 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Oktober 2015 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 13), um das Aussetzungsinteresse durchschlagen zu lassen.

  • BVerfG, 22.03.2005 - 1 BvR 2357/04

    Kontostammdaten

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2016 - 1 BvQ 42/15
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 112, 284 ; 121, 1 ; stRspr).

    Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist bei der Folgenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 3, 41 ; 104, 51 ; 112, 284 ; 121, 1 ; stRspr).

  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 236/08

    TKÜ-Neuregelung

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2016 - 1 BvQ 42/15
    Sie begegnen für sich genommen keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Klassifizierung als Straftaten für Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung (vgl. BVerfGE 129, 208 ).
  • BVerfG, 18.07.2001 - 1 BvQ 23/01

    Lebenspartnerschaften

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2016 - 1 BvQ 42/15
    Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist bei der Folgenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 3, 41 ; 104, 51 ; 112, 284 ; 121, 1 ; stRspr).
  • BVerfG, 17.02.2009 - 1 BvR 2492/08

    Bayerisches Versammlungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2016 - 1 BvQ 42/15
    Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes darüber hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 117, 126 ; 122, 342 ; stRspr).
  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00

    Altenpflegegesetz vorläufig nicht in Kraft

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2016 - 1 BvQ 42/15
    Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes darüber hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 117, 126 ; 122, 342 ; stRspr).
  • BVerfG, 13.04.1983 - 1 BvR 209/83

    Einstweilige Aussetzung des Vollzugs des Volkszählungsgesetzes

  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvE 2/07

    Eilantrag der Linksfraktion gegen Tornado-Einsatz abgelehnt

  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96

    Fernmeldegeheimnis

  • BVerfG, 11.11.1953 - 1 BvR 444/53

    Amtszeitverkürzung

  • BVerfG, 03.05.1994 - 2 BvR 2760/93

    Isserstedt

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2017 - 13 B 238/17

    Anlasslose Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen Europarecht

    vgl. BVerfG Beschluss vom 8. Juni 2016 - 1 BvQ 42/15 - und Beschluss vom 26. März 2017 - 1 BvR 3156/15 - Juris Rn. 1.
  • VG Köln, 25.01.2017 - 9 L 1009/16

    Keine Aussetzung der Vorratsdatenspeicherung

    Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder nur erschwert revidierbar sind, um das Aussetzungsinteresse durchschlagen zu lassen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 1 BvQ 42/15 -, juris, Rn. 13 mit zahlreichen Nachweisen.

    Jedenfalls ist aber im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht davon auszugehen, dass das Unionsrecht das Gericht dazu verpflichten könnte, die angegriffenen Vorschriften des TKG schon im Eilverfahren im Wege der einstweiligen Anordnung für nicht anwendbar zu erklären, in diesem Sinne auch: BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 1 BvQ 42/15 -, juris, Rn. 26.

    Denn der in der Speicherung für einzelne liegende Nachteil für ihre Freiheit und Privatheit verdichte und konkretisiere sich erst durch einen Abruf der Daten zu einer möglicherweise irreparablen Beeinträchtigung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 1 BvQ 42/15 -, juris, Rn. 14 ff.

    Dies gilt nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts auch für die Speicherung der Daten von Berufsgeheimnisträgern, vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 1 BvQ 42/15 -, juris, Rn,.

    Insoweit spricht vorliegend Überwiegendes dafür, dass die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung zur "Vorratsdatenspeicherung", dass es verfassungsrechtlich als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (nur) geboten ist, für einen engen Kreis von auf besondere Vertraulichkeit angewiesene Telekommunikationsverbindungen ein grundsätzliches Übermittlungsverbot vorzusehen, vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2010, a.a.O., juris, Rn. 238; Beschluss vom 8. Juni 2016 - 1 BvQ 42/15 -, eingehalten worden sind.

    Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder nur erschwert revidierbar sind, um das Aussetzungsinteresse durchschlagen zu lassen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 1 BvQ 42/15 -, juris, Rn. 13 mit zahlreichen Nachweisen.

  • LG Mannheim, 18.01.2018 - 4 Qs 39/17

    Auskunftserteilung über Telekommunikationsverkehrsdaten im strafrechtlichen

    So hat das BVerfG die zwei unmittelbar nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen zur Vorratsdatenspeicherung eingereichten Eilanträge auf deren Außerkraftsetzung mit den Beschlüssen vom 8.6.2016 - 1 BvR 229/16 und 1 BvQ 42/15 - zurückgewiesen.

    Das BVerfG hat mit Beschluss vom 26.03.2017 - Az. 1 BvR 3156/15 - entschieden, dass auch nach dem Urteil des EuGH vom 21.12.2016 aus den unveränderten Gründen der Beschlüsse vom 8.6.2016 - 1 BvR 229/16 und 1 BvQ 42/15 - eine Außerkraftsetzung von § 100g StPO und §§ 113a, 113b TKG nicht in Betracht kommt.

    Nach Auffassung der Kammer müssen retrograde Standortdaten - unabhängig davon, ob sie nach § 96 TKG oder nach § 113b TKG gespeichert wurden - wegen des überragenden öffentlichen Interesses an einer wirksamen Verfolgung schwerer Straftaten (vgl. hierzu BVerfG Beschl. v. 8.6.2016 - 1 BvQ 42/15, BeckRS 2016, 48515 und BVerfG, Beschluss vom 11.3.2008 - 1 BvR 256/08) unter den gegenüber § 100g Abs. 1 StPO qualifizierten Voraussetzungen des § 100g Abs. 2 StPO weiterhin abgerufen werden können.

  • BVerfG, 26.03.2017 - 1 BvR 3156/15

    Weitere Eilanträge in Sachen Vorratsdatenspeicherung erfolglos

    Insoweit ist über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unverändert auf der Grundlage einer Folgenabwägung zu entscheiden, wie in den Beschlüssen der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 2016 (vgl. 1 BvQ 42/15 und 1 BvR 229/16, www.bverfg.de, Rn. 12 ff.) geschehen.
  • BVerfG, 06.02.2019 - 1 BvQ 4/19

    Erfolgloser Eilantrag gegen die testweise Datenübermittlung für den Zensus 2021

    Mit der Speicherung allein ist in der Regel jedoch noch kein derart schwerwiegender Nachteil verbunden, dass er die Außerkraftsetzung eines Gesetzes erforderte (vgl. BVerfGE 121, 1 sowie BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Juni 2016 - 1 BvQ 42/15 -, juris, Rn. 18 jeweils zur Vorratsdatenspeicherung).
  • BVerfG, 26.03.2017 - 1 BvR 141/16

    Vorratsdatenspeicherungsgesetz (erneuter erfolgloser Antrag auf Erlass einer

    Insoweit ist über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unverändert auf der Grundlage einer Folgenabwägung zu entscheiden, wie in den Beschlüssen der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 2016 (vgl. 1 BvQ 42/15 und 1 BvR 229/16, www.bverfg.de, Rn. 12 ff.) geschehen.
  • VerfGH Bayern, 21.12.2017 - 21-VII-17

    Zu den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im

    Die Voraussetzung, dass die Folgen bei vorübergehender Anwendung der Verordnung und späterer Feststellung der Verfassungswidrigkeit so gewichtig wären, dass sie im Interesse der Allgemeinheit eine einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile unabweisbar machen würden, ist vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstands, dass von der Befugnis, den Vollzug einer in Kraft getretenen Norm auszusetzen wegen des erheblichen Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit des Normgebers nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch zu machen ist (vgl. dazu z. B. auch BVerfG vom 8.6.2016 NVwZ 2016, 1240 Rn. 13), nicht erfüllt.
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