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   BVerfG, 05.03.2018 - 1 BvR 1011/17   

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BVerfG, 05.03.2018 - 1 BvR 1011/17 (https://dejure.org/2018,9116)
BVerfG, Entscheidung vom 05.03.2018 - 1 BvR 1011/17 (https://dejure.org/2018,9116)
BVerfG, Entscheidung vom 05. März 2018 - 1 BvR 1011/17 (https://dejure.org/2018,9116)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs bei einer zivilgerichtlichen Überraschungsentscheidung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 558 Abs 1 S 1 BGB, § 559 Abs 1 BGB, § 14 Abs 1 RVG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch zivilgerichtliche Überraschungsentscheidung im einer Mietsache (hier: Annahme eines konkludent geschlossenen Erlassvertrages hinsichtlich einer Modernisierungsmieterhöhung ...

  • IWW

    Art. 103 Abs. 1 GG § 558 BGB

  • Wolters Kluwer

    Mieterhöhungsbegehren nach Modernisierung der Mietwohnung; Gerichtliche Annahme einer Verzichtserklärung und eines Erlassvertrages als Überraschungsentscheidung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein stillschweigender Verzicht auf Modernisierungsmieterhöhung durch vorangegangenes Erhöhungsverfahren auf Vergleichsmiete

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch zivilgerichtliche Überraschungsentscheidung im einer Mietsache (hier: Annahme eines konkludent geschlossenen Erlassvertrages hinsichtlich einer Modernisierungsmieterhöhung ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1 ; BGB § 558
    Mieterhöhungsbegehren nach Modernisierung der Mietwohnung; Gerichtliche Annahme einer Verzichtserklärung und eines Erlassvertrages als Überraschungsentscheidung

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch zivilgerichtliche Überraschungsentscheidung im einer Mietsache (hier: Annahme eines konkludent geschlossenen Erlassvertrages hinsichtlich einer Modernisierungsmieterhöhung ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zivilgerichtliche Überraschungsentscheidungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2018, 440
  • ZMR 2018, 915
 
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Wird zitiert von ... (82)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerfG, 05.03.2018 - 1 BvR 1011/17
    Die für die Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Rechtsfragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 86, 133 ).

    a) Das Gebot rechtlichen Gehörs gewährt den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf, im Verfahren zu Wort zu kommen, Anträge zu stellen und Ausführungen zu dem in Rede stehenden Sachverhalt, den Beweisergebnissen sowie zur Rechtslage zu machen (vgl. BVerfGE 83, 24 ; 86, 133 ; stRspr).

    Da die Beteiligten gemäß Art. 103 Abs. 1 GG Gelegenheit erhalten sollen, sich zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt, den Beweisergebnissen und den Rechtsauffassungen vor Erlass der Entscheidung zu äußern, setzt eine den verfassungsrechtlichen Ansprüchen genügende Gewährung rechtlichen Gehörs voraus, dass die Verfahrensbeteiligten bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermögen, auf welchen Vortrag es für die Entscheidung ankommen kann (vgl. BVerfGE 84, 188 ; 86, 133 ).

    Die Parteien eines Zivilprozesses müssen, auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf einstellen (vgl. BVerfGE 86, 133 ; 98, 218 ).

    Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist aber dann anzunehmen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen eine gewissenhafte und kundige Partei auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (vgl. BVerfGE 84, 188 ; 86, 133 ; 98, 218 ; stRspr).

  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus BVerfG, 05.03.2018 - 1 BvR 1011/17
    Da die Beteiligten gemäß Art. 103 Abs. 1 GG Gelegenheit erhalten sollen, sich zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt, den Beweisergebnissen und den Rechtsauffassungen vor Erlass der Entscheidung zu äußern, setzt eine den verfassungsrechtlichen Ansprüchen genügende Gewährung rechtlichen Gehörs voraus, dass die Verfahrensbeteiligten bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermögen, auf welchen Vortrag es für die Entscheidung ankommen kann (vgl. BVerfGE 84, 188 ; 86, 133 ).

    Dabei statuiert Art. 103 Abs. 1 GG zwar keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts (vgl. BVerfGE 66, 116 ; 84, 188 ).

    Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist aber dann anzunehmen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen eine gewissenhafte und kundige Partei auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (vgl. BVerfGE 84, 188 ; 86, 133 ; 98, 218 ; stRspr).

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

    Auszug aus BVerfG, 05.03.2018 - 1 BvR 1011/17
    Die Parteien eines Zivilprozesses müssen, auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf einstellen (vgl. BVerfGE 86, 133 ; 98, 218 ).

    Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist aber dann anzunehmen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen eine gewissenhafte und kundige Partei auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (vgl. BVerfGE 84, 188 ; 86, 133 ; 98, 218 ; stRspr).

  • LG Berlin, 16.07.2015 - 67 S 130/15

    Wohnraummiete: Stillschweigender Verzicht des Vermieters auf

    Auszug aus BVerfG, 05.03.2018 - 1 BvR 1011/17
    Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Juli 2015 - 67 S 130/15 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes.

    Der Beschluss des Landgerichts vom 15. September 2015 - 67 S 130/15 - wird damit gegenstandslos.

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus BVerfG, 05.03.2018 - 1 BvR 1011/17
    Dabei statuiert Art. 103 Abs. 1 GG zwar keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts (vgl. BVerfGE 66, 116 ; 84, 188 ).
  • BVerfG, 30.10.1990 - 2 BvR 562/88

    Polizeigewahrsam

    Auszug aus BVerfG, 05.03.2018 - 1 BvR 1011/17
    a) Das Gebot rechtlichen Gehörs gewährt den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf, im Verfahren zu Wort zu kommen, Anträge zu stellen und Ausführungen zu dem in Rede stehenden Sachverhalt, den Beweisergebnissen sowie zur Rechtslage zu machen (vgl. BVerfGE 83, 24 ; 86, 133 ; stRspr).
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BVerfG, 05.03.2018 - 1 BvR 1011/17
    Darüber hinaus enthält Art. 103 Abs. 1 GG als weitergehende Garantie den Schutz vor Überraschungsentscheidungen (vgl. BVerfGE 107, 395 ; BVerfGK 14, 455 ; stRspr).
  • BVerfG, 27.11.2008 - 2 BvR 1012/08

    Erfolglose Konkurrentenklage bei mangelnder Eignung für Posten im Auswärtigen

    Auszug aus BVerfG, 05.03.2018 - 1 BvR 1011/17
    Darüber hinaus enthält Art. 103 Abs. 1 GG als weitergehende Garantie den Schutz vor Überraschungsentscheidungen (vgl. BVerfGE 107, 395 ; BVerfGK 14, 455 ; stRspr).
  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 128/56

    Verfassungsmäßigkeit des § 363 Abs. 2 StPO

    Auszug aus BVerfG, 05.03.2018 - 1 BvR 1011/17
    cc) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann zwar grundsätzlich durch das weitere Verfahren geheilt werden (vgl. BVerfGE 5, 22 ; 62, 392 ; 73, 322 ).
  • BVerfG, 08.07.1986 - 2 BvR 152/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Gegenvorstellung im Verfahren der

    Auszug aus BVerfG, 05.03.2018 - 1 BvR 1011/17
    cc) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann zwar grundsätzlich durch das weitere Verfahren geheilt werden (vgl. BVerfGE 5, 22 ; 62, 392 ; 73, 322 ).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 434/82
  • BVerfG, 13.06.2013 - 1 BvR 2952/08

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren - Zur objektiven

  • BGH, 10.06.2015 - VIII ZR 99/14

    Gekündigter Wohnraummietvertrag: Vermieterhaftung wegen einer Vortäuschung von

  • BGH, 16.12.2020 - VIII ZR 367/18

    Wohnraummiete: Modernisierungszuschlag nach Erhöhung der Miete auf Grundlage der

    Auf die gegen dieses Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde der Beklagten hat das Bundesverfassungsgericht das Berufungsurteil mit Beschluss vom 5. März 2018 (NZM 2018, 440) aufgehoben und die Sache an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
  • LG Berlin, 13.11.2018 - 63 S 128/18

    Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen: Erhöhung bis zur ortsüblichen

    Mit Beschluss vom 5.3.2018 - 1 BvR 1011/17 - hat das Bundesverfassungsgericht das Urteil vom 16.7.2015 wegen Verletzung rechtlichen Gehörs aufgehoben und die Sache an eine andere Zivilkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.

    Die Frage ist obergerichtlich noch nicht entschieden, ihr kommt grundsätzliche Bedeutung für eine Vielzahl von Mietverhältnissen zu und die Revision dient der Fortbildung des Rechts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.3.2018 - 1 BvR 1011/17.

  • BVerfG, 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im

    Damit wird der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Oktober 2016 über die Zurückweisung der Anhörungsrüge gegenstandslos (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. März 2018 - 1 BvR 1011/17 -, juris).
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