Rechtsprechung
BVerfG, 04.08.1999 - 1 BvR 1022/99 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage
- Wolters Kluwer
Rehabilitierung - Rückgabe von Vermögenswerten - Vermögensentziehung - Rechtswegerschöpfung - Grundsatz der Subsidiarität
- Judicialis
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85
Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des …
Auszug aus BVerfG, 04.08.1999 - 1 BvR 1022/99
Durch die Beachtung dieses Grundsatzes soll unter anderem erreicht werden, daß das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen trifft (vgl. BVerfGE 79, 1 ).Es ist für den Beschwerdeführer auch nicht unzumutbar, zunächst den Rechtsweg zu erschöpfen (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 86, 80 ).
- BVerfG, 18.06.1985 - 2 BvR 414/84
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im …
Auszug aus BVerfG, 04.08.1999 - 1 BvR 1022/99
Ausnahmen von dem Erfordernis, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zu beschreiten und auszuschöpfen, sind eng zu begrenzen (vgl. BVerfGE 70, 180 ). - BVerfG, 28.11.1967 - 1 BvR 515/63
Waisenrente und Wartezeit
Auszug aus BVerfG, 04.08.1999 - 1 BvR 1022/99
Al-lein die voraussichtliche Dauer des fachgerichtlichen Verfahrens kann, von Fällen besonderer Eilbedürftigkeit abgesehen (vgl. BVerfGE 93, 1 ), eine Unzumutbarkeit der Rechts-wegbeschreitung grundsätzlich nicht begründen, weil andernfalls die dargestellte Vorklärungsfunktion der allgemein zuständigen Gerichte und die besondere Stellung des Bundesverfassungsgerichts im Rechtsschutzsystem des Grundgesetzes in Frage gestellt werden könnten (vgl. BVerfGE 22, 349 m.w.N.).
- BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63
Spezifisches Verfassungsrecht
Auszug aus BVerfG, 04.08.1999 - 1 BvR 1022/99
Diese Klärung herbeizuführen, ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 18, 85 ). - BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91
Kruzifix im Klassenzimmer
Auszug aus BVerfG, 04.08.1999 - 1 BvR 1022/99
Al-lein die voraussichtliche Dauer des fachgerichtlichen Verfahrens kann, von Fällen besonderer Eilbedürftigkeit abgesehen (vgl. BVerfGE 93, 1 ), eine Unzumutbarkeit der Rechts-wegbeschreitung grundsätzlich nicht begründen, weil andernfalls die dargestellte Vorklärungsfunktion der allgemein zuständigen Gerichte und die besondere Stellung des Bundesverfassungsgerichts im Rechtsschutzsystem des Grundgesetzes in Frage gestellt werden könnten (vgl. BVerfGE 22, 349 m.w.N.). - BVerfG, 02.12.1980 - 1 BvR 1222/77
Vorrang der fachgerichtlichen Rechtsauslegung vor Rechtssatzverfassungsbeschwerde
Auszug aus BVerfG, 04.08.1999 - 1 BvR 1022/99
Außerdem wird sichergestellt, daß der Vorrang, der den allgemein zuständigen Gerichten bei der Sachverhaltsermittlung wie bei der Auslegung der einschlägigen einfachrechtlichen Vorschriften nach der gesetzlichen Kompetenzordnung und im Hinblick auf ihre größere Sachnähe gebührt, gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 55, 244 ). - BVerwG, 25.02.1999 - 7 C 9.98
Vermögensrückgabe aufgrund russischer Rehabilitierung
Auszug aus BVerfG, 04.08.1999 - 1 BvR 1022/99
Diesen Vorrang gilt es auch hier zu beachten, weil, wie das vom Beschwerdeführer erstrittene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1999 - BVerwG 7 C 9.98 - und die angegriffene Verwaltungsentscheidung zeigen, vor einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung über die vom Beschwerdeführer erhobenen verfassungsrechtlichen Rügen schwierige einfachrechtliche Fragen insbesondere zu Inhalt und Reichweite des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes und zu dessen Verhältnis zum Vermögensgesetz zu klären sind.
- BVerfG, 15.09.1999 - 2 BvR 2360/95
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen "Brechmitteleinsatz"
Diese Klärung herbeizuführen, ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 18, 85 ; BVerfG, Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 1999 - 1 BvR 1022/99 -).