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   BVerfG, 16.10.2020 - 1 BvR 1024/19   

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BVerfG, 16.10.2020 - 1 BvR 1024/19 (https://dejure.org/2020,38188)
BVerfG, Entscheidung vom 16.10.2020 - 1 BvR 1024/19 (https://dejure.org/2020,38188)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Oktober 2020 - 1 BvR 1024/19 (https://dejure.org/2020,38188)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; § 185 StGB; § 193 StGB
    Schutz der Meinungsfreiheit und Strafbarkeit wegen Beleidigung (ehrbeeinträchtigende Äußerung über einen Familienrichter in einer Dienstaufsichtsbeschwerde; grundsätzliches Erfordernis einer Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht; kein genereller ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung eines Familienrichters

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Meinungsfreiheit durch Verurteilung wegen Beleidigung aufgrund herabwürdigender Äußerungen über einen Familienrichter in einer Dienstaufsichtsbeschwerde - insb zu Reichweite und Grenzen zulässiger Machtkritik - ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Meinungsfreiheit durch Verurteilung wegen Beleidigung aufgrund herabwürdigender Äußerungen über einen Familienrichter in einer Dienstaufsichtsbeschwerde - insb zu Reichweite und Grenzen zulässiger Machtkritik - ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 GG

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Verletzung der Meinungsfreiheit durch Verurteilung wegen Beleidigung in einer Dienstaufsichtsbeschwerde

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Meinungsfreiheit durch Verurteilung wegen Beleidigung aufgrund herabwürdigender Äußerungen über einen Familienrichter in einer Dienstaufsichtsbeschwerde; insb zu Reichweite und Grenzen zulässiger Machtkritik; ...

  • rechtsportal.de

    Eingriff in die Meinungsfreiheit durch strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beleidigung aufgrund der Äußerung auf das berufliche Tätigwerden des betroffenen Richters in einer Dienstaufsichtsbeschwerde; Gewährleistung des hinreichenden Schutzes der ...

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Meinungsfreiheit durch Verurteilung wegen Beleidigung aufgrund herabwürdigender Äußerungen über einen Familienrichter in einer Dienstaufsichtsbeschwerde - insb zu Reichweite und Grenzen zulässiger Machtkritik - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    BVerfG festigt Rechtsprechung zur Beleidigung: Ein dämlich grinsender Richter und ein intellektuell überforderter Polizist

Besprechungen u.ä.

  • zeitschrift-jse.de PDF (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Verletzung des Grundrechts der Meinungsfreiheit durch die Verurteilung wegen Beleidigung eines Richters

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2022, 384
  • FamRZ 2021, 325
  • afp 2021, 28
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 16.10.2020 - 1 BvR 1024/19
    Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ).

    Dies gilt namentlich für den Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der §§ 185 ff. StGB (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 23 ; 93, 266 ).

    Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 61, 1 ; 93, 266 ).

    Dazu gehört auch § 185 StGB (vgl. BVerfGE 93, 266 ), auf den sich die angegriffenen Entscheidungen stützen.

    (1) Bei Anwendung dieser Strafnorm auf die Äußerung im konkreten Fall verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zunächst eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2732/15 -, Rn. 12 f.).

    Darauf aufbauend erfordert das Grundrecht der Meinungsfreiheit als Voraussetzung einer strafgerichtlichen Verurteilung nach § 185 StGB im Normalfall eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1 ; 93, 266 ; stRspr).

    Eine Verurteilung kann ausnahmsweise auch ohne eine solche Abwägung gerechtfertigt sein, wenn es sich um Äußerungen handelt, die sich als Angriff auf die Menschenwürde, Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ; stRspr).

    Eine Äußerung nimmt den Charakter als Schmähung vielmehr erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juni 2019 - 1 BvR 2433/17 -, Rn. 18; siehe näher dazu auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 18 bis 20).

    Voraussetzung einer strafrechtlichen Sanktion ist dann allerdings - wie es der Normalfall für den Ausgleich von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht ist - eine grundrechtlich angeleitete Abwägung, die an die wertungsoffenen Tatbestandsmerkmale und Strafbarkeitsvoraussetzungen des Strafgesetzbuchs, insbesondere die Begriffe der "Beleidigung' und der "Wahrnehmung berechtigter Interessen', anknüpft (vgl. BVerfGE 12, 113 ; 90, 241 ; 93, 266 ).

    Zu den hierbei zu berücksichtigenden Umständen können insbesondere Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der betreffenden Äußerung sowie Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Rezipienten gehören (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 93, 266 ).

    (a) Bei der Gewichtung der durch eine Äußerung berührten grundrechtlichen Interessen ist davon auszugehen, dass der Schutz der Meinungsfreiheit gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus BVerfG, 16.10.2020 - 1 BvR 1024/19
    Darauf aufbauend erfordert das Grundrecht der Meinungsfreiheit als Voraussetzung einer strafgerichtlichen Verurteilung nach § 185 StGB im Normalfall eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1 ; 93, 266 ; stRspr).

    Eine Verurteilung kann ausnahmsweise auch ohne eine solche Abwägung gerechtfertigt sein, wenn es sich um Äußerungen handelt, die sich als Angriff auf die Menschenwürde, Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ; stRspr).

    Eine Äußerung nimmt den Charakter als Schmähung vielmehr erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juni 2019 - 1 BvR 2433/17 -, Rn. 18; siehe näher dazu auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 18 bis 20).

    Das Ergebnis der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 99, 185 ; stRspr).

  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 1094/19

    Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen

    Auszug aus BVerfG, 16.10.2020 - 1 BvR 1024/19
    Dabei handelt es sich um verschiedene Fallkonstellationen, an die jeweils strenge Kriterien anzulegen sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 - und - 1 BvR 1094/19 -, Rn. 18 ff.).

    In die Abwägung ist daher einzustellen, ob die Privatsphäre des Betroffenen oder sein öffentliches Wirken Gegenstand der Äußerung ist und welche Rückwirkungen auf die persönliche Integrität des Betroffenen von einer Äußerung ausgehen können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. April 1999 - 1 BvR 2126/93 -, Rn. 31; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 1094/19 -, Rn. 23).

    Gegenüber einer auf die Person abzielenden, insbesondere öffentlichen Verächtlichmachung oder Hetze setzt die Verfassung allen Personen gegenüber äußerungsrechtliche Grenzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 1094/19 -, Rn. 25 mit Verweis auf BVerfGE 42, 143 ) und nimmt hiervon solche des öffentlichen Lebens und Amtsträger nicht aus.

  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19

    Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen

    Auszug aus BVerfG, 16.10.2020 - 1 BvR 1024/19
    Dabei handelt es sich um verschiedene Fallkonstellationen, an die jeweils strenge Kriterien anzulegen sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 - und - 1 BvR 1094/19 -, Rn. 18 ff.).

    Eine Äußerung nimmt den Charakter als Schmähung vielmehr erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juni 2019 - 1 BvR 2433/17 -, Rn. 18; siehe näher dazu auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 18 bis 20).

    Auch unter dem Aspekt des besonderen Schutzbedürfnisses der Machtkritik muss der der Entscheidungsgewalt des Familiengerichts unterworfene Beschwerdeführer die von ihm als verantwortlich angesehenen Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Amtsausübung rügen können, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente solcher Äußerungen aus diesem Kontext herausgelöst werden und die Grundlage für entscheidende gerichtliche Sanktionen bilden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 30).

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus BVerfG, 16.10.2020 - 1 BvR 1024/19
    Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ).

    Eine Verurteilung kann ausnahmsweise auch ohne eine solche Abwägung gerechtfertigt sein, wenn es sich um Äußerungen handelt, die sich als Angriff auf die Menschenwürde, Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ; stRspr).

    Voraussetzung einer strafrechtlichen Sanktion ist dann allerdings - wie es der Normalfall für den Ausgleich von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht ist - eine grundrechtlich angeleitete Abwägung, die an die wertungsoffenen Tatbestandsmerkmale und Strafbarkeitsvoraussetzungen des Strafgesetzbuchs, insbesondere die Begriffe der "Beleidigung' und der "Wahrnehmung berechtigter Interessen', anknüpft (vgl. BVerfGE 12, 113 ; 90, 241 ; 93, 266 ).

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Auszug aus BVerfG, 16.10.2020 - 1 BvR 1024/19
    Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 152, 152 ).

    (c) Desweiteren ist bei der Abwägung die konkrete Verbreitung und Wirkung einer Äußerung in Rechnung zu stellen (vgl. ebenso für zivilrechtliche Löschungsverlangen und Unterlassungsansprüche BVerfGE 152, 152 ).

  • BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57

    Richard Schmid ./. DER SPIEGEL

    Auszug aus BVerfG, 16.10.2020 - 1 BvR 1024/19
    Voraussetzung einer strafrechtlichen Sanktion ist dann allerdings - wie es der Normalfall für den Ausgleich von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht ist - eine grundrechtlich angeleitete Abwägung, die an die wertungsoffenen Tatbestandsmerkmale und Strafbarkeitsvoraussetzungen des Strafgesetzbuchs, insbesondere die Begriffe der "Beleidigung' und der "Wahrnehmung berechtigter Interessen', anknüpft (vgl. BVerfGE 12, 113 ; 90, 241 ; 93, 266 ).

    Der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit als unmittelbarer Ausdruck der Persönlichkeit (vgl. BVerfGE 12, 113 ) impliziert - in den Grenzen zumutbarer Selbstbeherrschung - die rechtliche Anerkennung menschlicher Subjektivität (vgl. BVerfGE 33, 1 ) und damit auch von Emotionalität und Erregbarkeit.

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 16.10.2020 - 1 BvR 1024/19
    Eine Verurteilung kann ausnahmsweise auch ohne eine solche Abwägung gerechtfertigt sein, wenn es sich um Äußerungen handelt, die sich als Angriff auf die Menschenwürde, Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ; stRspr).

    Das Ergebnis der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 99, 185 ; stRspr).

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

    Auszug aus BVerfG, 16.10.2020 - 1 BvR 1024/19
    Dies gilt namentlich für den Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der §§ 185 ff. StGB (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 23 ; 93, 266 ).

    Eine Verurteilung kann ausnahmsweise auch ohne eine solche Abwägung gerechtfertigt sein, wenn es sich um Äußerungen handelt, die sich als Angriff auf die Menschenwürde, Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ; stRspr).

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus BVerfG, 16.10.2020 - 1 BvR 1024/19
    Auch eine überzogene, völlig unverhältnismäßige oder sogar ausfällige Kritik macht eine Äußerung noch nicht zur Schmähung, so dass selbst eine Strafbarkeit von Äußerungen, die die persönliche Ehre erheblich herabsetzen, in aller Regel eine Abwägung erfordert (vgl. BVerfGE 82, 272 ).

    Eine Äußerung nimmt den Charakter als Schmähung vielmehr erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juni 2019 - 1 BvR 2433/17 -, Rn. 18; siehe näher dazu auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 18 bis 20).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

  • BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 1060/02

    Unzulässige Anprangerung eines Frauenarztes

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 221/90

    Rhetorische Fragen und Meinungsfreiheit

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerfG, 08.04.1999 - 1 BvR 2126/93

    Kein Anspruch auf Unterlassung einer Plakataktion von Greenpeace gegen die

  • BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04

    Meinungsfreiheit ("durchgeknallter Staatsanwalt"; Beleidigung; Schmähung; Kontext

  • BVerfG, 14.06.2019 - 1 BvR 2433/17

    Verletzung der Meinungsfreiheit durch fälschliche Einordnung einer Äußerung als

  • BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 2732/15

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Tatsache verkürzt den grundrechtlichen

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77

    Kunstkritik

  • LG Landshut, 19.11.2018 - 2 Ns 307 Js 2438/18

    Beleidigung, Geldstrafe, Dienstaufsichtsbeschwerde, Kindeswohl, Äußerung,

  • BVerfG, 09.02.2022 - 1 BvR 2588/20

    Schutz der Meinungsfreiheit und Strafbarkeit wegen Beleidigung

    In die Abwägung ist daher einzustellen, ob die Privatsphäre des Betroffenen oder sein öffentliches Wirken Gegenstand der Äußerung ist und welche Rückwirkungen auf die persönliche Integrität des Betroffenen von einer Äußerung ausgehen können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. April 1999 - 1 BvR 2126/93 -, Rn. 31; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 1094/19 -, Rn. 23, und vom 16. Oktober 2020 - 1 BvR 1024/19 -, Rn. 18).
  • BVerfG, 24.11.2023 - 1 BvR 1962/23

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine im Wege der einstweiligen Verfügung

    Den Ausgangsgerichten war es daher verwehrt, eine Ehrverletzung des Verfügungsklägers anzunehmen, ohne zuvor auch nur in Erwägung zu ziehen, dass es unter dem Gesichtspunkt des sogenannten "Kampfs um das Recht" im Kontext rechtlicher Auseinandersetzungen grundsätzlich erlaubt ist, auch besonders starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um Rechtspositionen und Anliegen zu unterstreichen (vgl. BVerfGE 76, 171 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juli 2014 - 1 BvR 482/13 -, Rn. 13; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 33; vom 16. Oktober 2020 - 1 BvR 1024/19-, Rn. 20).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 01.10.2021 - 2 AGH 2/21
    Vor dem Hintergrund insbesondere auch der jüngeren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16.10.2020 - 1 BvR 1024/19 in: NJW 2021, 301, vom 14.06.2019 - 1 BvR 2433/17 in: NJW 2019, 200 und vom 29.06.2016 - 1 BvR 2646/15 in: NJW 2016, 2870) ist das hier gezeigte Verteidigerhandeln von der Rede- und Meinungsäußerungsfreiheit des angeschuldigten Rechtsanwaltes gedeckt und es stellt auch weder eine strafbare Beleidigung noch eine herabsetzende Äußerung dar.
  • BayObLG, 09.02.2023 - 203 StRR 497/22

    Unwirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung bei ungenügenden Feststellungen zum

    Denn die Ausführungen berücksichtigen nicht die Vorgaben der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Meinungsäußerungsfreiheit und zur Rechtfertigung nach § 193 StGB (vgl. dazu BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 9. Februar 2022 - 1 BvR 2588/20 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2020 - 1 BvR 1024/19-, juris; BayObLG, Beschluss vom 7. September 2020 - 206 StRR 220/20-, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 25. November 2013 - 3 Ss 114/13 -, juris Rn. 6; OLG Nürnberg, Beschluss vom 4. Oktober 2007 - 2 St OLG Ss 160/07 -, juris).
  • BayObLG, 10.06.2023 - 203 StRR 204/23

    Zum Begriff des tätlichen Angriffs bei einer Widerstandshandlung; Bezeichnung als

    In die Abwägung ist einzustellen, ob die Privatsphäre des Betroffenen oder sein öffentliches Wirken Gegenstand der Äußerung ist und welche Rückwirkungen auf die persönliche Integrität des Betroffenen von einer Äußerung ausgehen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. April 1999 - 1 BvR 2126/93 -, juris Rn. 31; BVerfG, Beschlüsse vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 1094/19 -, juris Rn. 23, und vom 16. Oktober 2020 - 1 BvR 1024/19 -, juris Rn. 18).
  • AG Mönchengladbach-Rheydt, 26.10.2021 - 18 F 52/21
    Der Begriff wird schließlich auch vom Bundesverfassungsgericht verwendet ( vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 16.10.2020 - 1 BvR 1024/19, NJW 2021, 301; BVerfG, Urt. v. 16.11.2005 -1 BvR 2349/05 ).
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