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   BVerfG, 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20   

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https://dejure.org/2020,10497
BVerfG, 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20 (https://dejure.org/2020,10497)
BVerfG, Entscheidung vom 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20 (https://dejure.org/2020,10497)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 (https://dejure.org/2020,10497)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der Eindämmungsmaßnahmen zur Covid-19 Pandemie

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose, da unzureichend substantiierte Verfassungsbeschwerde gegen Lockerungen der Corona-Eindämmungsmaßnahmen - Verletzung der staatlichen Schutzpflichten bzgl Leib und Leben nicht ersichtlich - Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen Lockerungen der Corona-Eindämmungsmaßnahmen; Anforderungen an die Substantiierung der Verfassungsbeschwerde

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose, da unzureichend substantiierte Verfassungsbeschwerde gegen Lockerungen der Corona-Eindämmungsmaßnahmen - Verletzung der staatlichen Schutzpflichten bzgl Leib und Leben nicht ersichtlich - Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde gegen Lockerungen der Corona-Eindämmungsmaßnahmen; Anforderungen an die Substantiierung der Verfassungsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose, da unzureichend substantiierte Verfassungsbeschwerde gegen Lockerungen der Corona-Eindämmungsmaßnahmen - Verletzung der staatlichen Schutzpflichten bzgl Leib und Leben nicht ersichtlich - Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der Eindämmungsmaßnahmen zur Covid-19 Pandemie

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfassungsbeschwerden gegen die Corona-Lockerungen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Corona-Maßnahmen: Staat muss einen Kompromiss finden

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde gegen Lockerungen der Eindämmungsmaßnahmen zur Covid-19 Pandemie ... - Corona-Virus

  • datev.de (Kurzinformation)

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der Eindämmungsmaßnahmen zur Covid-19 Pandemie

 
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Wird zitiert von ... (233)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 26.07.2016 - 1 BvL 8/15

    Die Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute ist mit

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20
    Daher bleibt insbesondere unerörtert, inwiefern der Gesetzgeber hier seinen anerkannt weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsraum überhaupt überschritten haben könnte (vgl. BVerfGE 142, 313 ; auch BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 -, Rn. 224 f. jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Doch kommt dem Gesetzgeber auch dann, wenn er dem Grunde nach verpflichtet ist, Maßnahmen zum Schutz eines Rechtsguts zu ergreifen, ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 96, 56 ; 121, 317 ; 133, 59 ; 142, 313 ).

    Es kann die Verletzung einer Schutzpflicht nur feststellen, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. BVerfGE 56, 54 ; 77, 170 ; 92, 26 ; 125, 39 ; 142, 313 ).

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20
    Zwar ist das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern umfasst auch die Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben der Einzelnen zu stellen (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 46, 160 ; 90, 145 ; 115, 320 ) sowie vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu schützen (vgl. BVerfGE 56, 54 ; 121, 317 ).

    Doch kommt dem Gesetzgeber auch dann, wenn er dem Grunde nach verpflichtet ist, Maßnahmen zum Schutz eines Rechtsguts zu ergreifen, ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 96, 56 ; 121, 317 ; 133, 59 ; 142, 313 ).

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20
    Daher bleibt insbesondere unerörtert, inwiefern der Gesetzgeber hier seinen anerkannt weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsraum überhaupt überschritten haben könnte (vgl. BVerfGE 142, 313 ; auch BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 -, Rn. 224 f. jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Was konkret zu tun ist, um Grundrechtsschutz zu gewährleisten, hängt von vielen Faktoren ab, im Besonderen von der Eigenart des Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der hier betroffenen Rechtsgüter (vgl. zuletzt BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 - Rn. 224 m.w.N.).

  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20
    Zwar ist das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern umfasst auch die Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben der Einzelnen zu stellen (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 46, 160 ; 90, 145 ; 115, 320 ) sowie vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu schützen (vgl. BVerfGE 56, 54 ; 121, 317 ).

    Es kann die Verletzung einer Schutzpflicht nur feststellen, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. BVerfGE 56, 54 ; 77, 170 ; 92, 26 ; 125, 39 ; 142, 313 ).

  • BVerfG, 06.05.1997 - 1 BvR 409/90

    Vaterschaftsauskunft

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20
    Doch kommt dem Gesetzgeber auch dann, wenn er dem Grunde nach verpflichtet ist, Maßnahmen zum Schutz eines Rechtsguts zu ergreifen, ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 96, 56 ; 121, 317 ; 133, 59 ; 142, 313 ).
  • BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83

    Lagerung chemischer Waffen

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20
    Es kann die Verletzung einer Schutzpflicht nur feststellen, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. BVerfGE 56, 54 ; 77, 170 ; 92, 26 ; 125, 39 ; 142, 313 ).
  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20
    Zwar ist das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern umfasst auch die Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben der Einzelnen zu stellen (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 46, 160 ; 90, 145 ; 115, 320 ) sowie vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu schützen (vgl. BVerfGE 56, 54 ; 121, 317 ).
  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20
    Zwar ist das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern umfasst auch die Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben der Einzelnen zu stellen (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 46, 160 ; 90, 145 ; 115, 320 ) sowie vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu schützen (vgl. BVerfGE 56, 54 ; 121, 317 ).
  • BVerfG, 10.11.2015 - 1 BvR 2056/12

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Therapiekosten und

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20
    Danach muss sich eine Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auch unter Berücksichtigung einschlägiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 229 m.w.N.; stRspr).
  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02

    Rasterfahndung II

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20
    Zwar ist das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern umfasst auch die Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben der Einzelnen zu stellen (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 46, 160 ; 90, 145 ; 115, 320 ) sowie vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu schützen (vgl. BVerfGE 56, 54 ; 121, 317 ).
  • BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07

    Adventssonntage Berlin

  • BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74

    Schwangerschaftsabbruch I

  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

  • BVerfG, 15.04.2020 - 1 BvR 828/20

    Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung gegen Versammlungsverbot

  • BVerfG, 06.09.2019 - 1 BvR 1763/18

    Keine generelle Pflicht zur "maximalen Verfahrensbeschleunigung" in Umgangssachen

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvF 1/90

    Zweitregister

  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 28/20

    Gottesdienstverbot bedarf als überaus schwerwiegender Eingriff in die

  • VG Osnabrück, 04.02.2022 - 3 B 4/22

    Bestimmtheit; Corona; Covid-19 Virus; Genesenennachweis; Verfassungswidrigkeit

    Auch wenn man annehmen sollte, dass dem Verordnungsgeber beim Erlass der Verordnungen eine Einschätzungsprärogative zukommt (vgl. VG Köln, Beschluss vom 8. November 2021 - 7 L 1768/21 -, juris; VG Gera, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 3 E 1200/21 Ge - juris Rn. 30 mit Hinweis auf ThürOVG, Beschluss vom 12. November 2020 - 3 EN 747/20 - juris Rn. 75, BVerfG, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 - juris und vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE - juris; BayVGH, Beschlüsse vom 30. März 2020 - 20 NE 20.632 - juris Rn. 60 und - 20 CS 20.611 - juris Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2020 - OVG 11 S 12/20 - juris Rn. 10), ist diese Änderung der Verordnung rechtswidrig.
  • VerfGH Thüringen, 01.03.2021 - VerfGH 18/20

    Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle bzgl. der Thüringer

    Dem Gesetzgeber oder der von ihm zum Verordnungserlass ermächtigten Exekutive kommt jedoch auch dann, wenn er dem Grunde nach verpflichtet ist, Maßnahmen zum Schutz eines Rechtsguts zu ergreifen, ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6).
  • VGH Bayern, 16.04.2021 - 10 CS 21.1113

    BayVGH bestätigt Verbot der Querdenken-Versammlungen am 17. April 2021 in Kempten

    Die erhobene Behauptung (vgl. S. 4 ff. der Beschwerdebegründung), von Versammlungen unter freiem Himmel gehe keine relevante Infektionsgefahr aus, gibt dem Senat - zumal im Eilverfahren - keinen Anlass, von der Bewertung in § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG durch den Gesetzgeber, dem eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der infektiologischen Gefährlichkeit von sozialen Kontakten zukommt (vgl. BVerfG, B.v. 12.5.2020 - 1 BvR 1027/20 - juris Rn. 7), abzuweichen (stRspr des Senats, vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 27.2.2021 - 10 CS 21.602 - juris Rn. 22; B.v. 21.2.2021 - 10 CS 21.526 - juris Rn. 16).
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