Rechtsprechung
   BVerfG, 30.08.2005 - 1 BvR 616/99, 1 BvR 1028/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,1239
BVerfG, 30.08.2005 - 1 BvR 616/99, 1 BvR 1028/03 (https://dejure.org/2005,1239)
BVerfG, Entscheidung vom 30.08.2005 - 1 BvR 616/99, 1 BvR 1028/03 (https://dejure.org/2005,1239)
BVerfG, Entscheidung vom 30. August 2005 - 1 BvR 616/99, 1 BvR 1028/03 (https://dejure.org/2005,1239)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,1239) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Verletzung von Grundrechten durch Versagung einer Sonderversorgung ehemaliger Mitarbeiter der Deutschen Reichsbahn in der DDR nach der Rentenüberleitung in die gesamtdeutsche Rentenversicherung

  • Wolters Kluwer

    Höhe der Rente von Mitarbeitern der Deutschen Reichsbahn in der DDR nach Überleitung der Renten in die gesamtdeutsche Rentenversicherung; Verfassungsrechtlicher Schutz des Eigentums bei Ansprüchen und Anwartschaften des Sozialversicherungsrechts; Eigentumsverletzung ...

  • Judicialis

    GG Art. 1; ; GG Art. 2; ; GG Art. 3; ; GG Art. 12; ; GG Art. 14; ; GG Art. 19; ; GG Art. 20; ; GG Art. 72

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Überleitung der Renten von Mitarbeitern der Deutschen Reichsbahn der DDR in die gesamtdeutsche Rentenversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Sonderversorgung ehemaliger Angehöriger der Deutschen Reichsbahn

  • nomos.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    Keine Sonderversorgung ehem. Angehöriger der Deutschen Reichsbahn

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Sonderversorgung ehemaliger Angehöriger der Deutschen Reichsbahn

  • 123recht.net (Pressemeldung, 11.10.2005)

    Keine Sonderrente für Ex-Bedienstete der DDR-Reichsbahn

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2006, 74
  • 1 BvR 1028/03
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2005 - 1 BvR 616/99
    Die Alterssicherung in der Deutschen Demokratischen Republik erfolgte entweder über die allgemeine Sozialpflichtversicherung, gegebenenfalls ergänzt durch die Freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR), oder über die Zugehörigkeit zu einem der über 60 Zusatz- oder Sonderversorgungssysteme (vgl. hierzu BVerfGE 100, 1 ).

    Für rentenrechtliche Ansprüche und Anwartschaften, die in der Deutschen Demokratischen Republik begründet wurden, gilt dies mit der Maßgabe, dass Art. 14 Abs. 1 GG sie in der Form schützt, die sie aufgrund der Regelungen des Einigungsvertrags erhalten haben (vgl. BVerfGE 100, 1 ).

    cc) Aber auch wenn man die Anwartschaften und Ansprüche aus der "Alten Versorgung" der Angehörigen der Reichsbahn dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG zuordnet, bewegen sich die hier maßgeblichen Vorschriften des § 256 a Abs. 2 SGB VI n.F. über die Berücksichtigung der "Alten Versorgung" innerhalb des Rahmens, den das Grundgesetz in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 für die Aus- und Umgestaltung rentenrechtlicher Positionen aus der Deutschen Demokratischen Republik setzt (vgl. dazu BVerfGE 100, 1 ; BVerfG, NJW 2005, S. 2213 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass der Gesetzgeber im Einklang mit dem Grundgesetz die Rentenansprüche und Rentenanwartschaften des Beitrittsgebiets durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Versorgungsleistung ersetzen durfte (vgl. BVerfGE 100, 1 ).

    Hinzu kommt, dass die Angehörigen der Versorgung der Deutschen Reichsbahn als Bestandsrentner - anders als die Mitglieder dieser Versorgungssysteme - an den erheblichen Sonderanpassungen in den Jahren 1990 und 1991 teilgenommen haben (vgl. dazu BVerfGE 100, 1 ; BVerfG, NJW 2005, S. 2213 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass beim Vergleich der Rentenhöhe in Ost und West die vergleichbare Berufsgruppe in den alten Bundesländern nicht im Rahmen einer Gleichheitsprüfung nach Art. 3 Abs. 1 GG heranzuziehen ist, weil der Gesetzgeber nicht verpflichtet war, Angehörige von Alterssicherungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik so zu stellen, als hätten sie ihre Erwerbsbiografie in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt (vgl. BVerfGE 100, 1 ).

    Schließlich kann die Beschwerdeführer auch nicht unter Berufung auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Dynamisierung des geschützten Zahlbetrags für Angehörige der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der Deutschen Demokratischen Republik (vgl. BVerfGE 100, 1 ) eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG geltend machen.

    Der Gesetzgeber war durch Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht verpflichtet, die Angehörigen der Reichsbahn renten- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wären sie Angehörige der Deutschen Bundesbahn gewesen (vgl. dazu BVerfGE 100, 1 ).

  • BVerfG, 11.05.2005 - 1 BvR 368/97

    Ostrenten: Verfassungsbeschwerden erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2005 - 1 BvR 616/99
    Durch das auf Grund des Einigungsvertrages erlassene Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S. 1606) wurden sämtliche Rentenansprüche und Rentenanwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung der Deutschen Demokratischen Republik in einheitliche Rentenansprüche nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) überführt (siehe näher Beschluss des Ersten Senats vom 11. Mai 2005, 1 BvR 368/97 u.a., I. 3. c).

    cc) Aber auch wenn man die Anwartschaften und Ansprüche aus der "Alten Versorgung" der Angehörigen der Reichsbahn dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG zuordnet, bewegen sich die hier maßgeblichen Vorschriften des § 256 a Abs. 2 SGB VI n.F. über die Berücksichtigung der "Alten Versorgung" innerhalb des Rahmens, den das Grundgesetz in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 für die Aus- und Umgestaltung rentenrechtlicher Positionen aus der Deutschen Demokratischen Republik setzt (vgl. dazu BVerfGE 100, 1 ; BVerfG, NJW 2005, S. 2213 ).

    Er war verfassungsrechtlich nicht gehalten, strukturelle Besonderheiten des Sozialversicherungssystems der Deutschen Demokratischen Republik im gesamtdeutschen Rentenrecht zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, NJW 2005, S. 2213 ).

    Dies gilt in ganz besonderer Weise, wenn der Systemwechsel durch die einzigartige Aufgabe der juristischen Bewältigung der Wiederherstellung der Deutschen Einheit veranlasst gewesen ist (vgl. BVerfG, NJW 2005, S. 2213 ).

    Hinzu kommt, dass die Angehörigen der Versorgung der Deutschen Reichsbahn als Bestandsrentner - anders als die Mitglieder dieser Versorgungssysteme - an den erheblichen Sonderanpassungen in den Jahren 1990 und 1991 teilgenommen haben (vgl. dazu BVerfGE 100, 1 ; BVerfG, NJW 2005, S. 2213 ).

    Es liegt im Rahmen der Ausgestaltungsfreiheit des Gesetzgebers nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn er solche besonderen, dem Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik eigenen Elemente nicht in das gesamtdeutsche Rentenrecht übernommen hat, weil sie diesem fremd sind (siehe BVerfG, NJW 2005, S. 2213 ; vgl. auch BTDrucks 14/5640, S. 13 f.).

    Soweit der Beschwerdeführerin nach § 319 a SGB VI ein Rentenzuschlag gewährt und dieser nach näherer Maßgabe dieser Vorschrift abgeschmolzen wurde, bestehen dagegen - ebenso wie im Falle des § 315 a SGB VI (siehe dazu BVerfG, NJW 2005, S. 2213, 2214) - keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

    Im Übrigen bestehen Unterschiede nicht nur zugunsten, sondern auch zu Lasten der aus diesen Systemen Berechtigten (siehe BVerfG, NJW 2005, S. 2213 ).

  • BSG, 10.11.1998 - B 4 RA 33/98 R

    Entgeltpunkteermittlung - "Alte Versorgung" - Deutsche Reichsbahn

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2005 - 1 BvR 616/99
    a) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. November 1998 - B 4 RA 33/09 R -,.

    Der Gesetzgeber hat jedoch lediglich die Auslegung des § 256 a Abs. 2 und 3 SGB VI durch das mit der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 6161/99 angegriffene Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. November 1998 (BSGE 83, 104) zur Berücksichtigung der "Alten Versorgung" mit der Neufassung des § 256 Abs. 2 SGB VI im Zweiten Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-Änderungesetz - 2. AAÜG-ÄndG) vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1939 - im Folgenden: § 256 a Abs. 2 SGB VI n.F.) "zur rechtlichen Klarstellung" übernommen (vgl. BTDrucks 14/5640, S. 13 f.); die Rentenversicherungsträger hatten angekündigt, dem Urteil über den jeweiligen Einzelfall hinaus nicht zu folgen (vgl. Wollschläger, DRV 1999, S. 675 ).

    Mit Urteil vom 10. November 1998 (BSGE 83, 104) hob das Bundessozialgericht die Urteile der Instanzgerichte und die angefochtenen Bescheide insoweit auf, als der Wert des Rechts auf Altersrente für die berücksichtigten Pflichtbeitragszeiten vom März 1971 bis zum Juni 1990 nur auf der Grundlage von Arbeitsentgelten von monatlich 600 Mark festgesetzt worden war.

    Dies war nach den Feststellungen des Bundessozialgerichts (vgl. BSGE 83, 104), die von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden sind, bis zu einem Monatseinkommen von 1.250 Mark der Fall.

    Zudem ist durch die "Höherwertung" der niedrigeren Durchschnittsentgelte in der Deutschen Demokratischen Republik mittels der Anlage 10 zum SGB VI die Vergleichbarkeit mit dem Durchschnitt der Arbeitsentgelte im Westen hergestellt worden (vgl. auch BSGE 83, 104 ).

  • BSG, 05.03.1996 - 4 RA 82/94

    Anpassung von Renten nach § 13 der DDR-Eisenbahner-Verordnung,

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2005 - 1 BvR 616/99
    Deswegen fänden die hierfür im Rahmen der Rentenüberleitung geltenden Spezialvorschriften keine Anwendung (vgl. schon BSGE 78, 41).

    Die Beschwerdeführerin könne keine Ansprüche aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem geltend machen (unter Hinweis auf BSGE 78, 41).

    Die Versorgung der Angehörigen der Deutschen Reichsbahn war - wie das Bundessozialgericht in einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise festgestellt hat (vgl. BSGE 78, 41; stRspr) - dem System der allgemeinen Sozialpflichtversicherung zugeordnet; es ist nach dem hier maßgeblichen Bundesrecht nicht als Zusatzversorgung im Sinne des Anspruchs- und Anwartschaftsübertragungsgesetzes zu qualifizieren.

  • BSG, 11.12.2002 - B 5 RJ 14/00 R

    Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet - Angehörige der Deutschen

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2005 - 1 BvR 616/99
    a) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 11. Dezember 2002 - B 5 RJ 14/00 R -,.

    Das Bundessozialgericht hat die Revision mit Urteil vom 11. Dezember 2002 (BSGE 90, 197) als unbegründet zurückgewiesen.

  • BVerfG, 21.07.2005 - 1 BvR 1490/99

    Überleitung von in der ehemaligen DDR erworbenen Rentenanwartschaften

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2005 - 1 BvR 616/99
    In gleicher Weise hat die 3. Kammer des Ersten Senats mit Beschluss vom 21. Juli 2005 (1 BvR 1490/99) in Bezug auf § 319 b SGB VI entschieden.
  • BVerfG, 09.10.1985 - 1 BvL 7/83

    Verfassungswidrigkeit der Bewertung von Ausbildungs-Ausfallzeiten durech das 20.

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2005 - 1 BvR 616/99
    cc) Aber auch soweit Art. 14 Abs. 1 GG dem Inhaber eines Anspruchs oder einer anspruchsähnlichen Rechtsposition deren Bestand unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes gewährleistet (vgl. BVerfGE 71, 1 ; 101, 239 ), ist eine Eigentumsverletzung im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
  • BVerfG, 12.02.2003 - 1 BvR 624/01

    Zum Ausschluss der Mitversicherung von Kindern in der Familienversicherung

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2005 - 1 BvR 616/99
    Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 107, 205 ; stRspr).
  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2005 - 1 BvR 616/99
    cc) Aber auch soweit Art. 14 Abs. 1 GG dem Inhaber eines Anspruchs oder einer anspruchsähnlichen Rechtsposition deren Bestand unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes gewährleistet (vgl. BVerfGE 71, 1 ; 101, 239 ), ist eine Eigentumsverletzung im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BVerfG, 30.08.2005 - 1 BvR 616/99
    Rentenansprüche und Rentenanwartschaften unterfallen demnach grundsätzlich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 58, 81 ; stRspr).
  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 1509/91

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend die gesetzliche Anpassung in der DDR

  • LSG Brandenburg, 10.05.2000 - L 2 RJ 115/96
  • LSG Sachsen-Anhalt, 09.04.1998 - L 1 RA 38/96
  • BSG, 15.06.2023 - B 5 R 217/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Ist eine Regelung zur Überleitung von Anwartschaften aus der Rentenversicherung der DDR in das einheitliche deutsche Rentenrecht am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes zu prüfen, so ist nach der Rechtsprechung des BVerfG den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG Genüge getan, wenn der Überleitung ein sachgerechtes Konzept zugrunde liegt und sich die zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellte Regelung in dieses Konzept einfügt (vgl BVerfG Beschluss vom 11.5.2005 - 1 BvR 368/97 ua - BVerfGE 112, 368, 401 = SozR 4-2600 § 307a Nr. 3 RdNr 54 = juris RdNr 98; BVerfG Beschluss vom 30.8.2005 - 1 BvR 616/99 ua - SozR 4-2600 § 256a Nr. 1 RdNr 33 = juris RdNr 37) .

    In der Rechtsprechung des BVerfG ist geklärt, dass der Gesetzgeber bei der Überleitung von Ansprüchen und Anwartschaften in die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland verfassungsrechtlich nicht verpflichtet war, die Versicherten aus der DDR so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiografie in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt (vgl BVerfG Urteil vom 28.4.1999 - 1 BvL 32/95 ua - BVerfGE 100, 1, 40 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3 S 53 = juris RdNr 134; BVerfG Beschluss vom 30.8.2005 - 1 BvR 616/99 ua - SozR 4-2600 § 256a Nr. 1 RdNr 45 = juris RdNr 49) .

    Eine nach Zeitabschnitten unterschiedlich hohe Bewertung mit EP ist insbesondere dann nicht willkürlich, wenn sie einer unterschiedlichen Beitragsleistung Rechnung trägt (vgl BVerfG Urteil vom 28.4.1999 - 1 BvL 32/95 ua - BVerfGE 100, 1, 45 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3 S 57 = juris RdNr 152; BVerfG Beschluss vom 30.8.2005 - 1 BvR 616/99 ua - SozR 4-2600 § 256a Nr. 1 RdNr 37 = juris RdNr 41).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 24.09.2009 - L 10 KN 9/08
    Mit Beschluss vom 30. August 2005 (1 BvR 1028/03, 1 BvR 616/99, SozR 4-2600 § 256a Nr. 1) nahm das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde gegen die vorgenannte Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht zur Entscheidung an.

    Dabei konnte es sich nur um die nachfolgend mit Beschluss vom 30. August 2005 ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts handeln (1 BvR 1028/03, 1 BvR 616/99, SozR 4-2600 § 256a Nr. 1).

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 30. August 2005 (Az. 1 BvR 616/99, 1 BvR 1028/03), dem der Senat folgt, ausdrücklich bestätigt.

    Dies gilt in ganz besonderer Weise, wenn der Systemwechsel durch die einzigartige Aufgabe der juristischen Bewältigung der Wiederherstellung der Deutschen Einheit veranlasst gewesen ist (BVerfG vom 30. August 2005, a.a.O., Rz. 37 m.w.N.).

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (BVerfG vom 30. August 2005 - 1 BvR 616/99, Rz. 40, zitiert nach Juris).

  • BVerfG, 30.11.2023 - 1 BvR 1509/23

    Mangels Darlegung möglicher Verstöße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und

    Danach war der Gesetzgeber bei der Rentenüberleitung verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die Versicherten aus der DDR so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiografie in der Bundesrepublik zurückgelegt (vgl. BVerfGE 100, 1 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. August 2005 - 1 BvR 616/99 u.a. -, Rn. 48).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht