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   BVerfG, 13.06.2018 - 1 BvR 1040/17   

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BVerfG, 13.06.2018 - 1 BvR 1040/17 (https://dejure.org/2018,18167)
BVerfG, Entscheidung vom 13.06.2018 - 1 BvR 1040/17 (https://dejure.org/2018,18167)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Juni 2018 - 1 BvR 1040/17 (https://dejure.org/2018,18167)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 495a S 1 ZPO, § 495a S 2 ZPO
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem § 495a S 1 ZPO unter Übergehung eines Antrags auf mündliche Verhandlung gem § 495a S 2 ZPO - Verfassungsbeschwerde teilweise mangels ...

  • Wolters Kluwer

    Gewährung des rechtlichen Gehörs als Recht auf Äußerung in der mündlichen Verhandlung

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem § 495a S 1 ZPO unter Übergehung eines Antrags auf mündliche Verhandlung gem § 495a S 2 ZPO - Verfassungsbeschwerde teilweise mangels ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1
    Gewährung des rechtlichen Gehörs als Recht auf Äußerung in der mündlichen Verhandlung

  • datenbank.nwb.de

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem § 495a S 1 ZPO unter Übergehung eines Antrags auf mündliche Verhandlung gem § 495a S 2 ZPO - Verfassungsbeschwerde teilweise mangels ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Urteil ohne mündliche Verhandlung im § 495 a ZPO-Verfahren bei Antrag auf mündliche Verhandlung

Besprechungen u.ä.

  • zpoblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    § 495a Satz 2 ZPO ist zwingendes Recht

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 25.06.2015 - 1 BvR 367/15

    Hat eine mündliche Verhandlung von Gesetzes wegen stattzufinden, begründet der

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2018 - 1 BvR 1040/17
    Hat eine mündliche Verhandlung aber von Gesetzes wegen stattzufinden, wie dies in den Fällen des § 495a Satz 2 ZPO auf Antrag einer Partei vorgeschrieben ist, begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ein Recht auf Äußerung in der mündlichen Verhandlung und zugleich auf deren Durchführung durch das Gericht (vgl. BVerfGK 19, 377 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 2015 - 1 BvR 367/15 -, juris, Rn. 7).

    Unterbleibt eine einfachrechtlich zwingend gebotene mündliche Verhandlung, kann in aller Regel nicht ausgeschlossen werden, dass bei Durchführung der mündlichen Verhandlung eine andere Entscheidung ergangen wäre, weil die mündliche Verhandlung grundsätzlich den gesamten Streitstoff in prozess- und materiellrechtlicher Hinsicht zum Gegenstand hat und je nach Prozesslage, Verhalten der Gegenseite und Hinweisen des Gerichts zu weiterem Sachvortrag, Beweisanträgen und Prozesserklärungen führen kann, ohne dass dies im Einzelnen sicher vorhersehbar wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 2015 - 1 BvR 367/15 -, juris, Rn. 9).

  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 53/54

    Frauenarbeitszeit

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2018 - 1 BvR 1040/17
    aa) Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt nicht unmittelbar ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (vgl. BVerfGE 5, 9 ; 112, 185 ; stRspr).

    Vielmehr ist es Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, in welcher Weise rechtliches Gehör gewährt werden soll (vgl. BVerfGE 5, 9 ; 89, 381 ).

  • BGH, 16.05.1991 - III ZR 82/90

    Wirksamen Bestimmung der Klageerwiderungsfrist

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2018 - 1 BvR 1040/17
    In der vom Amtsgericht in Betracht gezogenen Zurückweisung etwa in der mündlichen Verhandlung gehaltenen Vortrags wegen Verspätung nach § 296 Abs. 1 ZPO läge zudem ein erneuter Gehörsverstoß, weil die Beschwerdeführerin zu 1) über den möglichen Ausschluss nicht rechtzeitigen Vortrags nicht belehrt worden ist (vgl. BVerfGE 60, 1 ; BGHZ 86, 218 ; BGH, Urteil vom 16. Mai 1991 - III ZR 82/90 -, NJW 1991, S. 2773 ).
  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 1379/80

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch fehlerhafte Anwendung von

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2018 - 1 BvR 1040/17
    In der vom Amtsgericht in Betracht gezogenen Zurückweisung etwa in der mündlichen Verhandlung gehaltenen Vortrags wegen Verspätung nach § 296 Abs. 1 ZPO läge zudem ein erneuter Gehörsverstoß, weil die Beschwerdeführerin zu 1) über den möglichen Ausschluss nicht rechtzeitigen Vortrags nicht belehrt worden ist (vgl. BVerfGE 60, 1 ; BGHZ 86, 218 ; BGH, Urteil vom 16. Mai 1991 - III ZR 82/90 -, NJW 1991, S. 2773 ).
  • BVerfG, 25.01.2005 - 2 BvR 656/99

    Recht auf ein faires Verfahren (Waffengleichheit; unterschiedliche Behandlung der

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2018 - 1 BvR 1040/17
    aa) Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt nicht unmittelbar ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (vgl. BVerfGE 5, 9 ; 112, 185 ; stRspr).
  • BVerfG, 05.04.2012 - 2 BvR 2126/11

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2018 - 1 BvR 1040/17
    Hat eine mündliche Verhandlung aber von Gesetzes wegen stattzufinden, wie dies in den Fällen des § 495a Satz 2 ZPO auf Antrag einer Partei vorgeschrieben ist, begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ein Recht auf Äußerung in der mündlichen Verhandlung und zugleich auf deren Durchführung durch das Gericht (vgl. BVerfGK 19, 377 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 2015 - 1 BvR 367/15 -, juris, Rn. 7).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89

    Volljährigenadoption

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2018 - 1 BvR 1040/17
    Vielmehr ist es Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, in welcher Weise rechtliches Gehör gewährt werden soll (vgl. BVerfGE 5, 9 ; 89, 381 ).
  • BGH, 12.01.1983 - IVa ZR 135/81

    Klage auf Zahlung von Maklerlohn und Streit um die Wirksamkeit der vom Gericht

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2018 - 1 BvR 1040/17
    In der vom Amtsgericht in Betracht gezogenen Zurückweisung etwa in der mündlichen Verhandlung gehaltenen Vortrags wegen Verspätung nach § 296 Abs. 1 ZPO läge zudem ein erneuter Gehörsverstoß, weil die Beschwerdeführerin zu 1) über den möglichen Ausschluss nicht rechtzeitigen Vortrags nicht belehrt worden ist (vgl. BVerfGE 60, 1 ; BGHZ 86, 218 ; BGH, Urteil vom 16. Mai 1991 - III ZR 82/90 -, NJW 1991, S. 2773 ).
  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 581/01

    Global Positioning System

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2018 - 1 BvR 1040/17
    Die nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG gebotene Erschöpfung des Rechtswegs ist nicht dargelegt (vgl. dazu BVerfGE 112, 304 ).
  • BVerfG, 03.07.2019 - 1 BvR 2811/18

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Hat eine mündliche Verhandlung aber von Gesetzes wegen stattzufinden, wie dies in den Fällen des § 495a Satz 2 ZPO auf Antrag einer Partei vorgeschrieben ist, begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ein Recht auf Äußerung in der mündlichen Verhandlung und zugleich auf deren Durchführung durch das Gericht (vgl. BVerfGK 19, 377 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 2015 - 1 BvR 366/15 -, Rn. 7 und vom 25. Juni 2015 - 1 BvR 367/15 -, Rn. 7; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2017 - 2 BvR 977/16 -, Rn. 7; Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Juni 2018 - 1 BvR 701/17 -, Rn. 7 und vom 13. Juni 2018 - 1 BvR 1040/17 -, Rn. 8).

    Unterbleibt eine einfachrechtlich zwingend gebotene mündliche Verhandlung, kann in aller Regel nicht ausgeschlossen werden, dass bei Durchführung der mündlichen Verhandlung eine andere Entscheidung ergangen wäre, weil die mündliche Verhandlung grundsätzlich den gesamten Streitstoff in prozess- und materiellrechtlicher Hinsicht zum Gegenstand hat und je nach Prozesslage, Verhalten der Gegenseite und Hinweisen des Gerichts zu weiterem Sachvortrag, Beweisanträgen und Prozesserklärungen führen kann, ohne dass dies im Einzelnen sicher vorhersehbar wäre (BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Juni 2018 - 1 BvR 701/17 -, Rn. 9 und vom 13. Juni 2018 - 1 BvR 1040/17 -, Rn. 10).

  • BVerfG, 10.06.2021 - 1 BvR 1997/18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde wegen Substantiierungsmangels - jedoch

    Sofern aber eine mündliche Verhandlung stattfindet oder von Gesetzes wegen stattzufinden hat, begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG das Recht eines Verfahrensbeteiligten, sich in dieser Verhandlung zu äußern (vgl. BVerfGE 42, 364 ; BVerfGK 19, 377 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. April 2012 - 2 BvR 2126/11 -, Rn. 20 f.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 2015 - 1 BvR 366/15 -, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juni 2018 - 1 BvR 1040/17 -, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2019 - 1 BvR 2811/18 -, juris, Rn. 9).
  • BVerfG, 07.07.2020 - 1 BvR 1978/19

    Gehörsverstoß durch Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a S 1 ZPO

    Hat eine mündliche Verhandlung aber von Gesetzes wegen stattzufinden, wie dies in den Fällen des § 495a Satz 2 ZPO auf Antrag einer Partei vorgeschrieben ist, begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ein Recht auf Äußerung in der mündlichen Verhandlung und zugleich auf deren Durchführung durch das Gericht (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juni 2018 - 1 BvR 1040/17 -, Rn. 8 m.w.N.).

    Unterbleibt eine einfachrechtlich zwingend gebotene mündliche Verhandlung, kann in aller Regel nicht ausgeschlossen werden, dass bei Durchführung der mündlichen Verhandlung eine andere Entscheidung ergangen wäre, weil die mündliche Verhandlung grundsätzlich den gesamten Streitstoff in prozess- und materiellrechtlicher Hinsicht zum Gegenstand hat und je nach Prozesslage, Verhalten der Gegenseite und Hinweisen des Gerichts zu weiterem Sachvortrag, Beweisanträgen und Prozesserklärungen führen kann, ohne dass dies im Einzelnen sicher vorhersehbar wäre (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juni 2018 - 1 BvR 1040/17 -, Rn. 10 m.w.N.).

  • BVerfG, 01.07.2020 - 2 BvR 1907/18

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Entscheidung im

    Mit einer solchen Verfahrensweise wird das rechtlich geschützte Vertrauen des Betroffenen, Tatsachen und Rechtsauffassungen noch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung unterbreiten zu können, in überraschender Weise enttäuscht und die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf rechtliches Gehör verkannt (BVerfGK 19, 377 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juni 2018 - 1 BvR 1040/17 -, Rn. 8 m.w.N.).

    Unterbleibt eine einfachrechtlich zwingend gebotene mündliche Verhandlung, kann in aller Regel nicht ausgeschlossen werden, dass bei Durchführung der mündlichen Verhandlung eine andere Entscheidung ergangen wäre, weil die mündliche Verhandlung grundsätzlich den gesamten Streitstoff in prozess- und materiellrechtlicher Hinsicht zum Gegenstand hat und je nach Prozesslage, Verhalten der Gegenseite und Hinweisen des Gerichts zu weiterem Sachvortrag, Beweisanträgen und Prozesserklärungen führen kann, ohne dass dies im Einzelnen sicher vorhersehbar wäre (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juni 2018 - 1 BvR 1040/17 -, Rn. 10 m.w.N.).

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