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Rechtsprechung
   BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85   

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https://dejure.org/1987,15
BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85 (https://dejure.org/1987,15)
BVerfG, Entscheidung vom 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85 (https://dejure.org/1987,15)
BVerfG, Entscheidung vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 (https://dejure.org/1987,15)
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Boxberg

Art. 14 Abs. 3 GG, Voraussetzungen einer Enteignung (im Wege einer Flurbereinigung) zugunsten privater Unternehmen, Junktimklausel, enteignungsrechtliche Vorwirkung

Volltextveröffentlichungen (6)

  • DFR

    Boxberg

  • openjur.de

    Boxberg

  • ArgeLandentwicklung

    Einleitung eines Verfahrens nach § 87 FlurbG; Enteignung; Entschädigung; Freizeitzentrum; Fremdnützigkeit; Landkäufe des Unternehmensträgers; Sozialpflichtigkeit; Surrogation; Unternehmensverfahren; Voraussetzungen

    Enthalten in der kostenlosen behördlichen Rechtsprechungsdatenbank RzF, welche zunächst heruntergeladen und installiert werden muß.

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zu Voraussetzungen und Grenzen der städtebaulichen Enteignung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 14 Abs. 3
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Enteignung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Enteignung - Gesetzliche Grundlage - Arbeitsplätze - Baurecht

  • zeit.de (Pressebericht, 27.03.1987)

    Ampel auf Rot

  • zeit.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Wahrhaft eine Teststrecke

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 74, 264
  • NJW 1987, 1251
  • MDR 1987, 554
  • NVwZ 1987, 487 (Ls.)
  • DVBl 1987, 466
  • DÖV 1987, 488
 
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Wird zitiert von ... (230)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 10.03.1981 - 1 BvR 92/71

    Gondelbahn

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85
    § 144 f BBauG in Verbindung mit § 87 FlurbG und §§ 85, 87 BBauG genügten nicht den vom Bundesverfassungsgericht in der Gondelbahn-Entscheidung (BVerfGE 56, 249) dargelegten Anforderungen an die Konkretisierung der enteignungswürdigen Sachgebiete durch den Gesetzgeber.

    Verwaltungsentscheidungen, die dem Enteignungsverfahren im engeren Sinne vorangehen und mit Bindungswirkung für das Enteignungsverfahren über verfassungsrechtliche Anforderungen gemäß Art. 14 Abs. 3 GG befinden, sind an dieser Vorschrift zu messen (vgl. hierzu BVerfGE 45, 297 [319 f.]; 56, 249 [264 f.]).

    Die verfassungsrechtlichen Enteignungsvoraussetzungen können dadurch nicht ersetzt werden (vgl. BVerfGE 38, 175 [185]; 56, 249 [260 f.]).

    Art. 14 Abs. 3 GG verlangt vielmehr einen qualifizierten Enteignungszweck - das Wohl der Allgemeinheit -, der seine konkrete Ausformung in gesetzlichen Vorschriften oder auf deren Grundlage gefunden haben muß (BVerfGE 24, 367 [403 f.]; 38, 175 [180]; 56, 249 [261 f.]).

    Dieser hat - wie das Bundesverfassungsgericht bereits in der Gondelbahn-Entscheidung ausgeführt hat (BVerfGE 56, 249 [261]) - gesetzlich festzulegen, für welche Vorhaben unter welchen Voraussetzungen und für welche Zwecke eine Enteignung zulässig sein soll.

    Hinzu kommt, daß es der kommunalen Verwaltung nicht erlaubt ist, anstelle des Gesetzgebers die eine Enteignung erlaubenden Gemeinwohlaufgaben zu bestimmen (BVerfGE 56, 249 [261 f.]).

    Für eine Enteignung reicht nicht jedes beliebige öffentliche Interesse aus; die freiheitssichernde Funktion des Eigentums (BVerfGE 24, 367 [389]) verlangt im Gegenteil ein besonders schwerwiegendes, dringendes öffentliches Interesse; nur um dessen Erfüllung willen dürfen private Rechte entzogen werden (Papier in: Maunz/ Dürig, Grundgesetz, Rdnr. 505 zu Art. 14 GG unter Hinweis auf Böhmer, BVerfGE 56, 266 [274]; abw. M.).

  • BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 32/68

    Rückenteignung

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85
    Auch das kennzeichnet die Enteignung; denn die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sichert den konkreten Bestand in der Hand des einzelnen Eigentümers (vgl. BVerfGE 24, 367 [389]; 38, 175 [181]).

    Die dem Flurbereinigungsbeschluß zugrunde liegende und auch von den Gemeinden Boxberg und Assamstadt im Verfassungsbeschwerde-Verfahren vertretene Auffassung, eine Enteignung liege schon deshalb nicht vor, weil die Firma Daimler-Benz AG genügend Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet besitze, um allen Teilnehmern eine gleichwertige Landabfindung zukommen zu lassen, läßt unberücksichtigt, daß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG den konkreten Bestand in der Hand des einzelnen Eigentümers sichert (BVerfGE 38, 175 [181]).

    Die verfassungsrechtlichen Enteignungsvoraussetzungen können dadurch nicht ersetzt werden (vgl. BVerfGE 38, 175 [185]; 56, 249 [260 f.]).

    Art. 14 Abs. 3 GG verlangt vielmehr einen qualifizierten Enteignungszweck - das Wohl der Allgemeinheit -, der seine konkrete Ausformung in gesetzlichen Vorschriften oder auf deren Grundlage gefunden haben muß (BVerfGE 24, 367 [403 f.]; 38, 175 [180]; 56, 249 [261 f.]).

    Schließlich ist unabdingbar, daß der Gemeinwohlbezug der werbenden Tätigkeit des Unternehmens kein bloßer tatsächlicher Reflex bleibt, sondern auf Dauer garantiert ist (vgl. BVerfGE 38, 175 [180]).

  • BVerfG, 20.03.1984 - 1 BvL 28/82

    Verfassungsmäßigkeit des Energiewirtschaftsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85
    Die Enteignung zugunsten von Unternehmen der Daseinsvorsorge, über die das Bundesverfassungsgericht am Modell des Energiewirtschaftsgesetzes entschieden habe (BVerfGE 66, 248), zeige, daß die Einräumung enteignungsrechtlicher Befugnisse zugunsten solcher Unternehmen ein Korrelat zu der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgabe darstelle.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 66, 248 [257]) sei eine solche Enteignung jedenfalls dann statthaft, wenn einem Unternehmen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes die Erfüllung einer dem Gemeinwohl dienenden Aufgabe zugewiesen und zudem sichergestellt sei, daß es zum Nutzen der Allgemeinheit geführt werde.

    Es hat sie jedoch in seiner Entscheidung zu § 11 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedenfalls dann für zulässig erachtet, wenn einem solchen Unternehmen durch oder aufgrund eines Gesetzes die Erfüllung einer dem Gemeinwohl dienenden Aufgabe zugewiesen und zudem sichergestellt ist, daß es zum Nutzen der Allgemeinheit geführt wird (BVerfGE 66, 248 [257]).

    Ist bereits der Geschäftsgegenstand des privaten Unternehmens dem allgemein anerkannten Bereich der Daseinsvorsorge zuzuordnen, wie es bei Verkehrs- oder Versorgungsbetrieben der Fall sein kann, genügt es, wenn hinreichende Vorkehrungen dafür getroffen sind, daß die selbstgestellte "öffentliche" Aufgabe ordnungsgemäß erfüllt wird (BVerfGE 66, 248 [258]).

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85
    Auch das kennzeichnet die Enteignung; denn die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sichert den konkreten Bestand in der Hand des einzelnen Eigentümers (vgl. BVerfGE 24, 367 [389]; 38, 175 [181]).

    Art. 14 Abs. 3 GG verlangt vielmehr einen qualifizierten Enteignungszweck - das Wohl der Allgemeinheit -, der seine konkrete Ausformung in gesetzlichen Vorschriften oder auf deren Grundlage gefunden haben muß (BVerfGE 24, 367 [403 f.]; 38, 175 [180]; 56, 249 [261 f.]).

    Für eine Enteignung reicht nicht jedes beliebige öffentliche Interesse aus; die freiheitssichernde Funktion des Eigentums (BVerfGE 24, 367 [389]) verlangt im Gegenteil ein besonders schwerwiegendes, dringendes öffentliches Interesse; nur um dessen Erfüllung willen dürfen private Rechte entzogen werden (Papier in: Maunz/ Dürig, Grundgesetz, Rdnr. 505 zu Art. 14 GG unter Hinweis auf Böhmer, BVerfGE 56, 266 [274]; abw. M.).

  • BVerfG, 10.05.1977 - 1 BvR 514/68

    Öffentliche Last

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85
    Verwaltungsentscheidungen, die dem Enteignungsverfahren im engeren Sinne vorangehen und mit Bindungswirkung für das Enteignungsverfahren über verfassungsrechtliche Anforderungen gemäß Art. 14 Abs. 3 GG befinden, sind an dieser Vorschrift zu messen (vgl. hierzu BVerfGE 45, 297 [319 f.]; 56, 249 [264 f.]).

    Schließlich erfordert auch der grundrechtlich garantierte Anspruch auf einen umfassenden und effektiven Rechtsschutz, daß die verfassungsgerichtliche Überprüfung nicht erst bei der konkreten Durchführung der Planungsentscheidung ansetzt (vgl. BVerfGE 45, 297 [333]; m. w. N.).

    Ob und in welchem Umfang eine Landabfindung stattfindet, ist eine Frage des Vollzugs der Planungsentscheidung (Enteignungsverfahren im engeren Sinne, vgl. hierzu BVerfGE 45, 297 [321 f.]); dabei handelt es sich lediglich um Art und Ausmaß der nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 GG gebotenen Entschädigung.

  • BVerfG, 08.07.1976 - 1 BvL 19/75

    Contergan

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85
    Das Bundesverfassungsgericht habe in einem solchen Surrogationsvorgang keine Enteignung gesehen (BVerfGE 42, 263).

    An dieser Beurteilung vermag auch der Hinweis auf die Contergan-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 42, 263) nichts zu ändern.

  • BVerfG, 08.11.1972 - 1 BvL 15/68

    Fahrbahndecke

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85
    Die Regelungen des Bundesbaugesetzes dienen der bodenrechtlichen Entwicklung der Gemeinden (Art. 74 Nr. 18 GG - BVerfGE 34, 139 [144]) und nicht der Verwirklichung beliebiger Maßnahmen mit städtebaulicher Relevanz.
  • BVerwG, 07.05.1971 - IV C 76.68

    Verfahren zur Aufstellungs von Bebauungsplänen; Auslegungsfrist; Mitteilung der

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85
    Diese Pflicht besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann, wenn Bauleitpläne nach der planerischen Konzeption der Gemeinde notwendig sind (vgl. BVerwG, DÖV 1971, S. 633).
  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85
    Damit wird bereits verkannt, daß die Begründung solcher Eigentümerpflichten dem Gesetzgeber obliegt, der gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt (vgl. BVerfGE 37, 132 [140 f.]; 58, 300 [335]).
  • BVerfG, 19.06.1985 - 1 BvL 57/79

    Fischereibezirke

    Auszug aus BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85
    Vielmehr ist sie gekennzeichnet durch den staatlichen Zugriff auf das Eigentum des Einzelnen; sie zielt auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter Rechtspositionen, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet sind (vgl. BVerfGE 70, 191 [199 f.] m. w. N.; 71, 137 [143]).
  • BVerfG, 06.11.1985 - 1 BvL 22/83

    Verfassungsmäßigkeit des Niedersächsischen Fischereigesetzes

  • BVerwG, 14.03.1985 - 5 C 130.83

    Flurbereinigung zur Errichtung eines Prüfgeländes für Kraftfahrzeuge; "Boxberg";

  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.1983 - 7 S 2751/82

    Flurbereinigung zwecks Bau eines Prüfgeländes für Kraftfahrzeuge

  • BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74

    Vergleichsmiete I

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08

    Urteil in Sachen "Braunkohlentagebau Garzweiler": Rechtsschutz Enteignungs- und

    (1) Es ist nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG dem demokratisch legitimierten, parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten, diejenigen Ziele des Gemeinwohls festzulegen, deren Erreichung erforderlichenfalls auch mittels Enteignung durchgesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 56, 249 ; 74, 264 ).

    Von Verfassungs wegen von vornherein ausgeschlossen sind lediglich Enteignungszwecke, die ausschließlich im Interesse Privater liegen (vgl. BVerfGE 74, 264 ), die rein fiskalischen Interessen dienen (vgl. BVerfGE 38, 175 ) oder die vom Grundgesetz missbilligte Ziele verfolgen.

    Nicht jedes beliebige öffentliche Interesse reicht hierfür aus (vgl. BVerfGE 74, 264 ).

    bb) Das zur Enteignung ermächtigende Gesetz muss hinreichend bestimmt regeln, zu welchem Zweck, unter welchen Voraussetzungen und für welche Vorhaben enteignet werden darf (vgl. BVerfGE 56, 249 ; 74, 264 ; ähnlich bereits BVerfGE 24, 367 ).

    Er ist aber gehalten, die Vorhaben der Art nach zu benennen, über deren Verwirklichung das angestrebte Gemeinwohlziel erreicht werden soll (vgl. BVerfGE 24, 367 ; 56, 249 ; 74, 264 ).

    Den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen aus Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG genügt hingegen eine Regelung nicht, die die Entscheidung, für welche Vorhaben und zu welchen Zwecken enteignet werden darf, faktisch in die Hand der Verwaltung legt (vgl. BVerfGE 74, 264 ).

    c) Die Verfassung schließt Enteignungen zugunsten Privater nicht aus (vgl. BVerfGE 66, 248 ; 74, 264 ).

    Dabei bedarf es einer besonders sorgfältigen Prüfung, ob hinter dem verfolgten Gemeinwohlziel ein auch unter Berücksichtigung der Privatnützigkeit der Enteignung hinreichend schwerwiegendes, spezifisch öffentliches Interesse steht (vgl. BVerfGE 74, 264 ).

    Es bedarf daher in diesen Fällen gesetzlicher Regeln, die sicherstellen, dass begünstigte Private das enteignete Gut zur Verwirklichung des die Enteignung legitimierenden Ziels verwenden werden und dass diese Nutzung dauerhaft erfolgt, soweit sie nicht der Natur der Verwendung gemäß auf eine einmalige Inanspruchnahme beschränkt ist (vgl. BVerfGE 38, 175 ; 74, 264 ).

    So hat der Gesetzgeber unzweideutig zu regeln, ob und für welche Vorhaben eine solche Enteignung statthaft sein soll (vgl. BVerfGE 74, 264 ).

    Die Sicherung der dauerhaften Gemeinwohlnutzung des enteigneten Gutes bedarf umso genauerer und detaillierterer gesetzlicher Vorgaben, je weniger schon der Geschäftsgegenstand des privaten Unternehmens, zu dessen Gunsten die Enteignung erfolgt, darauf ausgerichtet ist, dem gemeinen Wohl zu dienen (vgl. BVerfGE 74, 264 ).

    Die rechtsprechende Gewalt muss die Enteignung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und dabei insbesondere auch ihre Verfassungsmäßigkeit prüfen (vgl. BVerfGE 45, 297 ; 74, 264 ).

    dd) Da die hier in Streit stehende Enteignung für den Braunkohlentagebau Garzweiler I/II dem Grunde nach auf die Ermächtigung zur Enteignung für die Sicherstellung der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen gestützt werden kann, bedarf es keiner Entscheidung, ob die beiden übrigen, in § 79 Abs. 1 BBergG für eine Enteignung genannten Tatbestandsvarianten, "die Erhaltung der Arbeitsplätze im Bergbau" und "der Bestand oder die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur", den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG an eine hinreichend bestimmte Gemeinwohlpräzisierung genügen (vgl. bereits BVerfGE 74, 264 ; BVerwGE 87, 241 ).

    Damit kommt auch ein privates Bergbauunternehmen der Art von Unternehmen nahe, die bereits ihrem Geschäftsgegenstand nach der Daseinsvorsorge zugeordnet werden mit der Folge, dass es genügt, wenn hinreichende Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass die selbstgestellte "öffentliche" Aufgabe ordnungsgemäß erfüllt wird (vgl. BVerfGE 74, 264 unter Hinweis auf BVerfGE 66, 248 ).

    Die rechtsprechende Gewalt muss die Enteignung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen (vgl. BVerfGE 45, 297 ; 74, 264 ).

    Die Anordnung der Bindung an Ergebnisse vorgelagerter Verfahrensstufen durch Gesetz ist für die Annahme einer enteignungsrechtlichen Vorwirkung jedoch unverzichtbar (allgemein zu dieser Rechtsfigur vgl. BVerfGE 56, 249 ; 74, 264 ; 95, 1 sowie zum Gesetzesvorbehalt für echte Verfahrensstufungen BVerfGE 129, 1 ).

  • BVerfG, 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04

    Elterliche Erziehungspflicht

    Bereits die Androhung eines Zwangsgeldes enthält für den Betroffenen eine Rechtsbeeinträchtigung und ist für ihn damit eine gegenwärtige und unmittelbare Beschwer (vgl. BVerfGE 74, 264 ; 89, 69 ).
  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Ob dies der Fall ist, hängt von dem Ergebnis einer spezifisch enteignungsrechtlichen Gesamtabwägung aller Gemeinwohlgesichtspunkte ab (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, 264, 293 f.).

    Der Verwaltung ist es verwehrt, die Gemeinwohlaufgaben zu definieren, die eine Enteignung rechtfertigen (vgl. BVerfG, Urteile vom 10. März 1981 - 1 BvR 92, 96/71 - BVerfGE 56, 249, 261 f. und vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, 264, 296 f.; Beschluss vom 17. Juli 1996 - 2 BvR 2/93 - BVerfGE 95, 1, 26).

    Nur ein im Verhältnis zu anderen Interessen überwiegendes qualifiziertes öffentliches Interesse ist geeignet, den Zugriff auf privates Eigentum zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, 264, 293 ff.; BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1990 - 7 C 5.90 - BVerwGE 87, 241, 251 f. und vom 3. Juli 1998 - BVerwG 4 CN 5.97 - Buchholz 406.11 § 165 BauGB Nr. 4 S. 17).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1046/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,443
BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1046/85 (https://dejure.org/1989,443)
BVerfG, Entscheidung vom 28.02.1989 - 1 BvR 1046/85 (https://dejure.org/1989,443)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Februar 1989 - 1 BvR 1046/85 (https://dejure.org/1989,443)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wertfestsetzung - Rechtsanwalt - Verfassungsbeschwerde - Flurbereinigung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 79, 357
  • NJW 1989, 2048
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85

    Boxberg

    Auszug aus BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1046/85
    Mit Urteil vom 24. März 1987 (BVerfGE 74, 264 ) hob das Bundesverfassungsgericht die angegriffenen Entscheidungen auf, weil sie die Beschwerdeführer, die Eigentümer von betroffenen Grundstücken sind, in ihrem Recht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzten.
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1046/85
    Für die Grundsätze, nach denen sich die Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfahren der Verfassungsbeschwerde bestimmt, wird auf die Ausführungen des Abschnitts II der Gründe des gleichfalls heute ergangenen Beschlusses in der Sache 1 BvR 1291/85' verwiesen.
  • BVerfG, 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96

    Verfassungsbeschwerden gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen

    Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in Verbindung mit den durch das Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 79, 357 ; 79, 365 ).
  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04

    Verletzung von Art 8 Abs 1 GG durch beschränkende Verfügungen iSv § 15 Abs 1

    c) Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf § 37 Abs. 2 RVG (vgl. BVerfGE 79, 357 ; 79, 365 ).
  • BVerfG, 08.05.2007 - 1 BvR 193/05

    Schmähkritik und Zitate

    Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a BVerfGG, die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. auch BVerfGE 79, 357 ; 79, 365 ).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 04.06.1986 - 1 BvR 1046/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,1780
BVerfG, 04.06.1986 - 1 BvR 1046/85 (https://dejure.org/1986,1780)
BVerfG, Entscheidung vom 04.06.1986 - 1 BvR 1046/85 (https://dejure.org/1986,1780)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Juni 1986 - 1 BvR 1046/85 (https://dejure.org/1986,1780)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Selbstablehnung des Vizepräsidenten Professor Dr. Herzog

  • openjur.de

    Teststrecke

  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 19 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1
    Begründete Selbstablehnung eines Bundesverfassungsrichters - Roman Herzog

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bundesverfassungsgericht - Selbstablehnung eines Richters

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 72, 296
  • NJW 1987, 431
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerfG, 12.01.2021 - 2 BvR 2006/15

    Erfolgreiches Ablehnungsgesuch gegen eine Richterin des Bundesverfassungsgerichts

    Die Besorgnis des Antragstellers, sie werde bei der Entscheidung über den Erlass der Vollstreckungsanordnung möglicherweise nicht mehr in jeder Hinsicht offen und unbefangen urteilen können (vgl. BVerfGE 72, 296 ; 95, 189 ; 135, 248 ; 148, 1 ), erscheint jedenfalls nachvollziehbar.
  • BVerfG, 13.02.2018 - 2 BvR 651/16

    Verfahren zum Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB)

    c) Unter diesen Umständen ist die Besorgnis des Beschwerdeführers nachvollziehbar, Richter Müller werde die zu entscheidenden, in hohem Maße wertungsabhängigen und von Vorverständnissen geprägten Rechtsfragen möglicherweise nicht mehr in jeder Hinsicht offen und unbefangen beurteilen können (vgl. BVerfGE 72, 296 ; 95, 189 ; 135, 248 ).
  • VerfGH Thüringen, 28.02.2024 - VerfGH 4/22

    Begründete Selbstablehnung des Präsidenten des VerfGH im Verfahren der abstrakten

    Beim Hinzutreten weiterer Umstände kann dies jedoch die Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1986 - 1 BvR 1046/85 -, BVerfGE 72, 296 [297 f.] = juris Rn. 6 ff., in dem das BVerfG eine Selbstablehnung für begründet erklärt, ohne einen Ausschluss kraft Gesetzes zu erörtern).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.08.2023 - 14 S 1183/23

    Auskunftsbegehren gegenüber dem Bundesverfassungsgericht ist kein Akt der

    Die Besorgnis der Befangenheit ist indes nur gerechtfertigt wegen eines Grundes, der nach objektiven und vernünftigen Erwägungen vom Standpunkt der Partei aus Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters in Bezug auf die sachliche Entscheidung zu rechtfertigen geeignet ist, was in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nach strengen Maßstäben zu beurteilen ist (vgl. Klein in Schmidt-Bleibtreu/Bethge, BVerfGG, § 19 Rn. 2 m. w. N.; den strengen Maßstab relativierend: BVerfG, Beschluss vom 04.06.1986 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 72, 296, juris Rn. 5 m. w. N.).
  • BGH, 10.12.1998 - X ZR 64/97

    Besorgnis der Befangenheit wegen wissenschaftlicher Kooperation und finanzieller

    Es kommt insoweit nicht darauf an, ob der gerichtliche Sachverständige tatsächlich befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält (vgl. BVerfGE 72, 296, 297).
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