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   BVerfG, 19.10.2001 - 1 BvR 1050/01   

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https://dejure.org/2001,14649
BVerfG, 19.10.2001 - 1 BvR 1050/01 (https://dejure.org/2001,14649)
BVerfG, Entscheidung vom 19.10.2001 - 1 BvR 1050/01 (https://dejure.org/2001,14649)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Oktober 2001 - 1 BvR 1050/01 (https://dejure.org/2001,14649)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 03.04.2001 - 4 U 169/00

    Unterlassungsanspruch gegen des Erstellens eines Angebots gegenüber

    Auszug aus BVerfG, 19.10.2001 - 1 BvR 1050/01
    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. des Graphischen Instituts E ... GmbH, 2. des Herrn E ... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Heinrich Deubner und Koll., Mozartstraße 13, 76133 Karlsruhe - gegen a) das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. April 2001 - 4 U 169/00 -, b) das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14. November 2000 - 15 O 217/00 - hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde am 19. Oktober 2001 einstimmig beschlossen:.
  • BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88

    Apothekenwerbung

    Auszug aus BVerfG, 19.10.2001 - 1 BvR 1050/01
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass auch bei Freiberuflern ein üblicher Werbeträger grundsätzlich keine Rückschlüsse auf eine Gefährdung schutzwürdiger Belange zulässt (BVerfGE 94, 372 [392 f.]).
  • VG Gießen, 14.11.2007 - 21 BG 1275/07

    Zulässigkeit der Werbung eines Arztes mittels eines Unternehmensfilms

    Dem Arzt stehen somit nach Maßgabe des Vorstehenden für seine Werbung alle üblichen Werbeträger zur Verfügung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.1996, a. a. O.; Beschluss vom 19.10.2001 - 1 BvR 1050/01 -), und der Werbeeffekt als solcher kann zu keinem Verbot führen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.07.2001, a. a. O.; Beschluss vom 13.07.2005, a. a. O.).

    Denn auch bei Freiberuflern lässt ein üblicher Werbeträger grundsätzlich keine Rückschlüsse auf eine Gefährdung schutzwürdiger Belange zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.1996, a. a. O.; Beschluss vom 19.10.2001 - 1 BvR 1050/01 -).

    Dafür stehen dem Arzt alle üblichen Werbeträger zur Verfügung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.1996, a. a. O.; Beschluss vom 19.10.2001, a. a. O.).

  • OLG Hamm, 11.02.2003 - 4 U 148/02

    Mögliche wettbewerbswidrige Anwaltswerbung in einem Telefonbuch

    In der Nichtannahmeentscheidung vom 19. Oktober 2001 - 1 BvR 1050/01 hat es aber darauf hingewiesen, dass bei Freiberuflern ein üblicher Werbeträger, auch wenn die von ihm vermittelte Werbung wie bei einem solchen Informationsständer auf Dauer angelegt ist, grundsätzlich keine Rückschlüsse auf eine Gefährdung schutzwürdiger Belange zulässt.
  • OLG Düsseldorf, 05.11.2002 - 20 U 105/02

    Zulässigkeit der Werbung eines Rechtsanwalts; Untersuchung einer Vielzahl von

    Abgesehen davon, dass nicht nur gewerbliche Unternehmen, sondern auch Vereine und karitative Organisationen Handzettel - sei es an Passanten, sei es durch Einlegen in den Briefkasten - "massenhaft" verteilen, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (E 94, 372, 393; NJW 2002, 3091 - Tierarztwerbung - zur Zulässigkeit u.a. von Radiowerbung; Beschluss vom 19.12.2001 - 1 BvR 1050/01, auszugsweise abgedruckt in Anm. NJW-RR 2002, 1354 - Stadtplanorientierungsanlage) aus der Benutzung einer in der gewerblichen Wirtschaft üblichen Werbeform nicht darauf geschlossen werden, sie dürfe von Angehörigen freier Berufe nicht benutzt werden (s. auch Römermann, a.a.O., Berufsrechts- und Werbe-ABC, Stichwort: Handzettel).
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