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   BVerfG, 07.06.1977 - 1 BvR 108/73, 1 BvR 424/73, 1 BvR 226/74   

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https://dejure.org/1977,55
BVerfG, 07.06.1977 - 1 BvR 108/73, 1 BvR 424/73, 1 BvR 226/74 (https://dejure.org/1977,55)
BVerfG, Entscheidung vom 07.06.1977 - 1 BvR 108/73, 1 BvR 424/73, 1 BvR 226/74 (https://dejure.org/1977,55)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Juni 1977 - 1 BvR 108/73, 1 BvR 424/73, 1 BvR 226/74 (https://dejure.org/1977,55)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Stadtwerke Hameln

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Verfassungsbeschwerderecht für Städte und Gemeinden wegen Verplichtung zur Leistung von Enteignungsentschädigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 45, 63
  • NJW 1977, 1960
  • MDR 1977, 910
  • DVBl 1977, 760
  • DB 1977, 1551
 
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Wird zitiert von ... (110)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 07.06.1977 - 1 BvR 108/73
    14 Abs. 3 GG enthält die verfassungsrechtliche Ermächtigung für den Staat, auf die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Güter zuzugreifen, und andererseits die grundgesetzliche Pflicht des Bürgers, unter den dort angeführten Voraussetzungen den Zugriff auf sein Eigentum gegen Entschädigung zu dulden (BVerfGE 24, 367 [397 f.]; 35, 348 [361]; 38, 175 [183 f.]).

    Der durch eine behördliche Maßnahme betroffene Eigentümer kann sich auf das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berufen, das ihm die "Rechtsmacht" verleiht, Eingriffe auf die durch die Eigentumsgarantie geschützten Gegenstände abzuwehren (BVerfGE 24, 367 [396]).

    "Die Bestandsgarantie wandelt sich bei zulässiger Enteignung in eine Eigentumswertgarantie" (BVerfGE 24, 367 [397]).

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

    Auszug aus BVerfG, 07.06.1977 - 1 BvR 108/73
    Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt entschieden hat, sind jedoch die Grundrechte und der zu ihrer Verteidigung geschaffene Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde auf juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen, grundsätzlich nicht anwendbar (BVerfGE 21, 362 [369 ff.]; 23, 353 [372]; 25, 198 [205]; 26, 228 [244]; 35, 263 [271]; 39, 302 [312 ff.]).

    Einer der Ausnahmefälle, in denen nach der zitierten Rechtsprechung auch einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Grundrechtsfähigkeit zuzuerkennen ist (BVerfGE 21, 362 [373 f.]; 31, 314 [322]), liegt nicht vor.

  • BGH, 25.01.1973 - III ZR 113/70

    Versagung der Auskiesungserlaubnis im Wasserschutzgebiet als

    Auszug aus BVerfG, 07.06.1977 - 1 BvR 108/73
    Auf die Revision des Klägers hat der Gerichtshof das Berufungsurteil im Umfang der Abweisung der Klage aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGHZ 60, 126 ).

    Das mit der Berufung befaßte Oberlandesgericht Koblenz hat den Beschwerdeführer - gestützt auf das gegen die Beschwerdeführerin zu 1) ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs (BGHZ 60, 126 ) - zur Zahlung von Enteignungsentschädigung verurteilt.

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    187 b) aa) Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich nicht auf die materiellen Grundrechte berufen (vgl. BVerfGE 4, 27 ; 15, 256 ; 21, 362 ; 35, 263 ; 45, 63 ; 61, 82 ).

    Sie können folglich auch nicht eine Verletzung materieller Grundrechte mit der Verfassungsbeschwerde rügen (vgl. BVerfGE 45, 63 ; 68, 193 m.w.N.).

    Die juristischen Personen öffentlichen Rechts stünden dem Staat bei Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben nicht in der gleichen grundrechtstypischen Gefährdungslage gegenüber wie der einzelne Grundrechtsträger (vgl. BVerfGE 45, 63 ; 61, 82 ).

    190 bb) Mit im Wesentlichen gleichen Erwägungen hat das Bundesverfassungsgericht auch juristischen Personen des Privatrechts, die ganz vom Staat beherrscht werden, die Grundrechtsfähigkeit im Hinblick auf materielle Grundrechte abgesprochen, auch weil ansonsten die Frage der Grundrechtsfähigkeit der öffentlichen Hand in nicht geringem Umfang von der jeweiligen Organisationsform abhängig wäre (vgl. BVerfGE 45, 63 ; 68, 193 ).

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Wie der Beschluß des Senats vom 7. Juni 1977 (BVerfGE 45, 63) zeigt, haben die vorrangig betroffenen Kommunen keine Möglichkeit, in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren eine Klärung dieser Rechtsfrage herbeizuführen.

    Als der Antrag des Klägers auf Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis im Oktober 1973 abgelehnt wurde, hatte der Bundesgerichtshof gerade in zwei Entscheidungen den Anspruch des durch eine derartige Maßnahme an der Auskiesung gehinderten Grundstückseigentümers auf Zahlung einer Enteignungsentschädigung anerkannt (Urteil vom 25. Januar 1973, BGHZ 60, 126; Urteil vom 5. Juli 1973, Zeitschrift für Wasserrecht [ZfW], 1975, S. 45; vgl. BVerfGE 45, 63).

  • BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur

    (1) Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich nicht auf die materiellen Grundrechte berufen (vgl. BVerfGE 4, 27 ; 15, 256 ; 21, 362 ; 35, 263 ; 45, 63 ; 61, 82 ; zuletzt BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 u.a. -, juris, Rn. 187).

    Die juristischen Personen öffentlichen Rechts stünden dem Staat bei Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben nicht in der gleichen grundrechtstypischen Gefährdungslage gegenüber wie der einzelne Grundrechtsträger (vgl. BVerfGE 45, 63 ; 61, 82 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 u.a. -, juris, Rn. 188).

    (2) Mit im Wesentlichen gleichen Erwägungen hat das Bundesverfassungsgericht auch juristischen Personen des Privatrechts, deren Anteile sich ausschließlich in den Händen des Staates befinden, die Grundrechtsfähigkeit im Hinblick auf materielle Grundrechte abgesprochen und sie der Grundrechtsbindung unterworfen, auch weil ansonsten die Frage der Grundrechtsfähigkeit der öffentlichen Hand in nicht geringem Umfang von der jeweiligen Organisationsform abhängig wäre (vgl. BVerfGE 45, 63 ; 68, 193 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 u.a. -, juris, Rn. 190).

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