Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 05.11.1991

Rechtsprechung
   BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91   

Kruzifix

Abwehrrecht von Schülern und Eltern gegen Kreuz im Klassenzimmer;

Art. 4, 6, 7 GG, Grundsatz der 'praktischen Konkordanz'

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Das sog. "Kruzifix-Urteil"

  • welt.de (Pressebericht, 18.08.1995)

    "Respekt vor Kruzifix-Urteil"

  • Universität des Saarlandes (Pressemitteilung)

    BVerfG Vizepräsident Henschel präzisiert das "Kruzifix-Urteil"

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kreuz im Klassenzimmer: "Kruzifix-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts - Verstoß gegen die Religionsfreiheit?

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Crux bavarica - Der BayVerfGH, das BVerfG, das Kreuz im Klassenzimmer und die religiösweltanschauliche Neutralität (Gerhard Czermak; KJ 1997, 490)

  • betrifftjustiz.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Das Kreuz im Gericht (RiBVerwG Dieter Deiseroth; Betrifft: Die Justiz 2010, 374 ff.)

Sonstiges

  • wikipedia.org (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Kruzifix-Beschluss

Verfahrensgang

  • VG Regensburg, 01.03.1991 - RN 1 E 91.167
  • VG Regensburg, 01.03.1991 - RO 1 E 91.167
  • VGH Bayern, 03.06.1991 - 7 CE 91.1014
  • BVerfG, 05.11.1991 - 1 BvR 1087/91
  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 93, 1
  • NJW 1995, 2477
  • MDR 1995, 1076
  • NJ 1995, 558
  • VBlBW 1995, 470
  • DVBl 1995, 1069
  • DÖV 1995, 905
  • NVwZ 1995, 1197 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (424)  

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02  

    Kopftuch Ludin

    Hierzu zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 28, 243 ; 41, 29 ; 41, 88 ; 44, 37 ; 52, 223 ; 93, 1 ).

    Es verwehrt die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 24, 236 ; 33, 23 ; 93, 1 ).

    Der Staat hat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten (vgl. BVerfGE 19, 1 ; 19, 206 ; 24, 236 ; 93, 1 ) und darf sich nicht mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft identifizieren (vgl. BVerfGE 30, 415 ; 93, 1 ).

    Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gebietet auch in positivem Sinn, den Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 93, 1 ).

    Der Staat darf lediglich keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung betreiben oder sich durch von ihm ausgehende oder ihm zuzurechnende Maßnahmen ausdrücklich oder konkludent mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung identifizieren und dadurch den religiösen Frieden in einer Gesellschaft von sich aus gefährden (vgl. BVerfGE 93, 1 ).

    Für die Spannungen, die bei der gemeinsamen Erziehung von Kindern unterschiedlicher Weltanschauungs- und Glaubensrichtungen unvermeidlich sind, muss unter Berücksichtigung des Toleranzgebots als Ausdruck der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) nach einem Ausgleich gesucht werden (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ; 93, 1 ; vgl. näher unten dd>).

    bb) Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder als natürliches Recht und umfasst zusammen mit Art. 4 Abs. 1 GG auch das Recht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht; daher ist es zuvörderst Sache der Eltern, ihren Kindern diejenigen Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln, die sie für richtig halten (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 52, 223 ; 93, 1 ).

    Dem entspricht das Recht, die Kinder von Glaubensüberzeugungen fern zu halten, die den Eltern als falsch oder schädlich erscheinen (vgl. BVerfGE 93, 1 ).

    Davon zu unterscheiden ist aber eine vom Staat geschaffene Lage, in welcher der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeit dem Einfluss eines bestimmten Glaubens, den Handlungen, in denen dieser sich manifestiert, und den Symbolen, in denen er sich darstellt, ausgesetzt ist (vgl. BVerfGE 93, 1 ).

    Dies schließt ein, dass die einzelnen Länder zu verschiedenen Regelungen kommen können, weil bei dem zu findenden Mittelweg auch Schultraditionen, die konfessionelle Zusammensetzung der Bevölkerung und ihre mehr oder weniger starke religiöse Verwurzelung berücksichtigt werden dürfen (vgl. BVerfGE 41, 29 ; 93, 1 ).

    Das Kopftuch ist - anders als das christliche Kreuz (vgl. dazu BVerfGE 93, 1 ) - nicht aus sich heraus ein religiöses Symbol.

    Duldet der Staat in der Schule eine Bekleidung von Lehrern, die diese aufgrund individueller Entscheidung tragen und die als religiös motiviert zu deuten ist, so kann dies mit einer staatlichen Anordnung, religiöse Symbole in der Schule anzubringen, nicht gleichgesetzt werden (zu letzterem vgl. BVerfGE 93, 1 ).

    Diese korrespondiert mit der grundsätzlichen Neutralitätspflicht des Staates auch für den religiösen und weltanschaulichen Bereich, die gerade aus der Glaubensfreiheit des Art. 4 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3 GG sowie aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1, 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 93, 1 ; 105, 279 ).

    Hängt in einem christlich geprägten Umfeld ein Kreuz über der Schultür - kein großes Kruzifix im Rücken des Lehrers (vgl. BVerfGE 93, 1 ) - kann dies kaum mehr als Eingriff in die negative Religionsfreiheit oder in das Erziehungsrecht der Eltern betrachtet werden.

  • BVerfG, 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06  

    Einführung des Ethikunterrichts in Berlin als Pflichtfach verfassungsgemäß

    Der Beschwerdeführer darf aber dann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn die Verletzung von Grundrechten durch die Eilentscheidung selbst geltend gemacht wird oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen oder einfachrechtlichen Aufklärung abhängt und die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 79, 275 ; 93, 1 ).

    Auch ist es den Beschwerdeführern angesichts des Fortgangs der Schulausbildung nicht zumutbar, auf den Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen zu werden (vgl. BVerfGE 93, 1 ).

    Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, weil die aufgeworfenen Fragen, soweit sie sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen, durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung bereits geklärt sind (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG; vgl. BVerfGE 32, 98; 34, 165; 41, 29; 47, 46; 93, 1).

    Die in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verbürgte Glaubensfreiheit umfasst den Anspruch, nach eigenen Glaubensüberzeugungen leben und handeln zu dürfen (vgl. BVerfGE 32, 98 ; 93, 1 ).

    Danach ist es Sache der Eltern, ihren Kindern Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln (vgl. BVerfGE 41, 29 ) und nicht geteilte Ansichten von ihnen fernzuhalten (vgl. BVerfGE 93, 1 ).

    Hierzu gehört der dem Staat in Art. 7 Abs. 1 GG erteilte Erziehungsauftrag (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 93, 1 ).

    Er darf - als Heimstatt aller Staatsbürger (vgl. BVerfGE 108, 282 ) - keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung betreiben; und er darf sich nicht durch von ihm ausgehende oder ihm zuzurechnende Maßnahmen ausdrücklich oder konkludent mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung identifizieren und dadurch den religiösen Frieden in der Gesellschaft von sich aus gefährden (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 108, 282 ).

    Im Einzelfall sind Konflikte zwischen der Religionsfreiheit des Kindes sowie dem Erziehungsrecht der Eltern auf der einen Seite und dem Erziehungsauftrag des Staates auf der anderen Seite im Wege einer Abwägung nach den Grundsätzen der praktischen Konkordanz zu lösen (vgl. BVerfGE 93, 1 ).

    Der Landesgesetzgeber, dem die Einführung christlicher Bezüge nicht schlechthin verboten ist und der die kulturell vermittelten, historisch verwurzelten Wertüberzeugungen und Einstellungen sowie die prägende Kraft des christlichen Glaubens und der christlichen Kirchen bedenken darf (vgl. BVerfGE 93, 1 ), hat die in der öffentlichen Pflichtschule unvermeidlichen Spannungen, die bei der gemeinsamen Erziehung von Kindern unterschiedlicher Weltanschauungs- und Glaubensrichtungen entstehen können, unter Berücksichtigung des Toleranzgebots zu einem Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 108, 282 ).

    Ihm obliegt es, im öffentlichen Willensbildungsprozess einen im Blick auf die negative wie die positive Religionsfreiheit der Betroffenen zumutbaren Kompromiss zu suchen (vgl. BVerfGE 93, 1 ).

    Schließlich ist es selbstverständlich, dass der staatliche Erziehungsauftrag auch das Ziel der Herausbildung verantwortlicher Staatsbürger voraussetzt, die gleichberechtigt und dem Ganzen gegenüber verantwortungsbewusst an den demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft sollen teilhaben können und denen auch soziale Kompetenz im Umgang mit Andersdenkenden zukommt (vgl. BVerfGE 47, 46 ; 93, 1 ; BVerfGK 1, 141 ).

    Sucht der Landesgesetzgeber im Wege der praktischen Konkordanz einen schonenden Ausgleich zwischen den Rechten der Schüler und Eltern aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 GG sowie dem Erziehungsauftrag des Staates aus Art. 7 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 93, 1 ), so darf er dabei auch der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten "Parallelgesellschaften" entgegenwirken und sich um die Integration von Minderheiten bemühen.

    In einer Gesellschaft, die unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gibt, gewährt Art. 4 Abs. 1 GG ein solches Recht nicht (vgl. BVerfGE 93, 1 ).

  • BVerwG, 21.04.1999 - 6 C 18.98  

    Erfolgreicher Widerspruch gegen Kruzifix im Klassenraum

    a) Von einer Verfassungswidrigkeit der Neuregelung ist nicht etwa aufgrund der Bindungswirkung auszugehen, die dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Mai 1995 (BVerfGE 93, 1, "Kruzifix") nach § 2031 BVerfGG zukommt.

    Nach dem Beschluß vom 16. Mai 1995 (a.a.O., "Kruzifix") stellt sich dies nicht anders dar.

    Hier wird nicht nur das Identifikations- und Einmischungsverbot erwähnt (BVerfGE 93, 1, 16 u. 17).

    Sodann gilt in bezug auf das Verhältnis des Staates zu den Institutionen (Kirchen, Weltanschauungsgemeinschaften) das Gleichheitsgebot in Gestalt des Paritätsgedankens (vgl. z.B. BVerfGE 19, 1, 8; 19, 206, 216; 24, 236, 246; 93, 1, 17; ferner M. Heckel, a.a.O. S. 475, FN 4).

    Mit Blick auf die Individuen und die Unvereinbarkeiten ihrer unterschiedlichen Überzeugungen hat der Staat schließlich vorsorgend darauf zu achten, daß die "friedliche Koexistenz" gegensätzlicher religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen gewährleistet bleibt; er darf den religiösen Frieden in einer Gesellschaft nicht von sich aus gefährden, weder durch eine Privilegierung bestimmter Bekenntnisse noch durch eine Ausgrenzung Andersgläubiger (BVerfGE 93, 1, 16 f.).

    Dies trägt jedoch dann nicht mehr, wenn zu den beiden Gruppen derjenigen, die das Kreuz fordern bzw. billigen oder dulden, Eltern hinzutreten, die das Kreuz ablehnen, und zwar auch, wenn sie in der Minderheit sind: Die durch das Neutralitätsgebot geschützte "friedliche Koexistenz" gegensätzlicher religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen läßt sich allein mit dem Hinweis auf Mehrheitsverhältnisse nicht gewährleisten (BVerfGE 93, 1 ff., 24).

    Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber für die Lösung des hier gegebenen Spannungsverhältnisses zwischen negativer und positiver Religionsfreiheit ausdrücklich den Gestaltungsauftrag erteilt, unter Berücksichtigung des Toleranzgebotes einen für alle zumutbaren Kompromiß zu suchen (BVerfGE 93, 1, 22 f.).

    Den Belangen der vorsorgenden Neutralität am nächsten kommen freilich Lösungen, die schon zu einer Konfliktvermeidung beitragen (vgl. BVerfGE 93, 1, 16 ff.), etwa indem sie Konflikten "von vornherein ... die Grundlage entziehen" (Beschluß vom 28. Oktober 1998 - BVerwG 3 B 98.98 - NJW 1999, 805) oder aber doch für die Betroffenen "von vornherein" eine "Garantie der Freiwilligkeit" enthalten (BVerfGE 52, 223, 241).

    Das Erfordernis der Darlegung ernsthafter und einsehbarer Gründe des Glaubens oder der Weltanschauung steht dem bei verfassungskonformer Beschränkung auf das mit Art. 4 Abs. 1, Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 3 WRV vereinbare "Minimum an Zwangselementen" (BVerfGE 93, 1 ff., 23) nicht entgegen.

    Die Darlegungspflicht nach Art. 7 Abs. 3 Satz 3 BayEUG läßt sich, da es maßgeblich auf die Wirkungen des Kreuzes auf den jeweiligen Betrachter ankommt, weniger unter Verweis auf den staatlichen Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG) als vielmehr dadurch rechtfertigen, daß das Spannungsverhältnis der einander widersprechenden Grundrechtspositionen, vor allem der Eltern (Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), soweit möglich, im Wege der praktischen Konkordanz (s. dazu bb) aufgelöst wird (BVerfGE 93, 1, 22 ff.; 41, 29, 50 f.).

    Das erfordert, daß beide Grundrechtspositionen im Interesse beiderseits größtmöglicher Wirksamkeit einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (vgl. BVerfGE 28, 243, 260 ff.; 41, 29, 50; 52, 223, 247, 251; 93, 1, 21 ff.; Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts, 20. Auflage, Rn. 72, 318 f.).

    Gegenüber denjenigen, die einen religiösen Einfluß auf die Erziehung der Kinder nicht wollen, ist daher bei staatlich schu-lischen Pflichtveranstaltungen nur das unerläßliche Minimum an Zwangselementen solcher Art zuzulassen (BVerfGE 41, 29, 51; 93, 1, 23).

    Das bedeutet zum einen, daß weltanschaulich-religiöse Zwänge in öffentlichen Schulen, die nicht Bekenntnisschulen sind, soweit irgendmöglich auszuschalten sind (BVerfGE 41, 29, 51); zum anderen darf dieses Minimum nicht dazu führen, daß die Grenze zumutbarer, nicht diskriminierender Ausweichmöglichkeiten überschritten wird (BVerfGE 93, 1, 24).

    Im Beschluß vom 16. Mai 1995 (a.a.O., "Kruzifix") hat das Bundesverfassungsgericht den Rahmen weiter gesteckt.

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Rechtsprechung
   BVerfG, 05.11.1991 - 1 BvR 1087/91   

Kruzifix (EA)

Kreuz im Klassenzimmer;

§ 32 BVerfGG

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Kreuz im Klassenzimmer

  • rechtsportal.de

    Keine einstweilige Anordnung gegen das Anbringen von Kurifixen in bayerischen Klassenzimmern

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Das Kopftuch ist ein politisches Symbol" von Dr. Annette Schavan (MdL), Ministerin für Kultus, Jugend und Sport des Landes Baden-Württemberg, original erschienen in: ZAR 2004, 5.

Verfahrensgang

  • VG Regensburg, 01.03.1991 - RN 1 E 91.167
  • VG Regensburg, 01.03.1991 - RO 1 E 91.167
  • VGH Bayern, 03.06.1991 - 7 CE 91.1014
  • BVerfG, 05.11.1991 - 1 BvR 1087/91
  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 85, 94
  • NVwZ 1992, 52



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Wird zitiert von ... (20)  

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91  

    Kruzifix

    In dem Beschluß vom 5. November 1991 (BVerfGE 85, 94), mit dem der Antrag der Beschwerdeführer auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen worden war, hatte der Senat die verfassungsrechtliche Frage - treffender als jetzt in der Hauptsacheentscheidung - wie folgt formuliert: ?ob und unter welchen Umständen die Verwendung religiöser Symbole in einer Schule die negative Religionsfreiheit berührt und inwieweit sie von der Minderheit hinzunehmen ist, weil sie der positiven Religionsfreiheit der Mehrheit Rechnung tragen soll" (BVerfG, aaO., S. 96).

    Diese Einschätzung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hat im übrigen auch der erkennende Senat ersichtlich geteilt, als er seinerseits den Erlaß einer von den Beschwerdeführern beantragten einstweiligen Anordnung abgelehnt hat, weil sich bei der Folgenabwägung nicht feststellen lasse, daß die den Beschwerdeführern erwachsenden Nachteile überwögen (vgl. BVerfGE 85, 94 [96 f.]).

  • BVerfG, 05.07.1995 - 1 BvR 2226/94  

    Rasterfahndung

    Das Bundesverfassungsgericht muß die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 77, 121 [124]; 80, 360 [363 f.]; 85, 94 [95 f.]; stRspr).
  • BVerfG, 29.08.2007 - 1 BvR 1223/07  

    Contergan-Film

    Maßgeblich wird, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Eintritt solcher Beeinträchtigungen zu erwarten steht und ob Maßnahmen getroffen sind, ihren Eintritt auszuschließen oder in seinen Folgen abzumildern (vgl. BVerfGE 85, 94 ; 87, 334 ).
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  • BVerfG, 11.11.1992 - 1 BvR 1595/92  

    Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen das uneingeschränkte Verbot von

    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muß das Bundesverfassungsgericht vielmehr die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 85, 94 [95 f.]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 07.04.1993 - 1 BvR 565/93  

    Einstweilige Anordnung auf Einweisung einer schwangeren Obdachlosen

    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muß das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (BVerfGE 85, 94 [95 f.]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvQ 6/05  

    "Bologna-Förderung" - Begründung der Ablehnung der einstweiligen Anordnung

    Bei Würdigung der Umstände, die für oder gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, muss die Erwägung, wie die Entscheidung in der Hauptsache lauten würde, grundsätzlich außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 80, 74 ; 85, 94 ; 104, 23 ).
  • BVerfG, 29.08.2007 - 1 BvR 1225/07  

    Eilanträge abgelehnt: Contergan-Film darf im November ausgestrahlt werden

    Maßgebend wird, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Eintritt solcher Beeinträchtigungen zu erwarten steht und ob Maßnahmen getroffen sind, ihren Eintritt auszuschließen oder in seinen Folgen abzumildern (vgl. BVerfGE 85, 94 ; 87, 334 ).
  • BVerfG, 11.01.1996 - 1 BvR 2623/95  

    Bildberichterstattung von Gerichtsverhandlungen - Egon Krenz

    Das Bundesverfassungsgericht muß die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (BVerfGE 71, 158 [161]; - 77, 121 [124]; - 80, 360 [363 f.]; - 85, 94 [95 f.]; stRspr).
  • BVerfG, 03.05.2004 - 2 BvR 785/04  

    Einstweilige Anordnung im Verfahren der Verfassungsbeschwerde (Subsidiarität;

    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 85, 94, 95 f.; stRspr).

    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 85, 94 ; stRspr).

  • BVerfG, 11.08.2000 - 1 BvQ 22/00  

    SPIEGEL muss FOCUS-Gegendarstellung abdrucken

    Das Bundesverfassungsgericht muss die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 80, 360 ; 85, 94 ; 88, 185 ; 91, 252 ; stRspr).
  • BVerfG, 19.11.1993 - 1 BvR 1861/93  

    Pressefreiheit und Gegendarstellungsanspruch

  • BVerfG, 18.11.2004 - 1 BvQ 46/04  

    Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung; Abdruck einer Gegendarstellung

  • BVerfG, 07.05.1996 - 1 BvQ 4/96  

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Verpflichtung zum Abdruck einer

  • OVG Niedersachsen, 31.08.2000 - 11 M 2876/00  

    Keine einstweilige Anordnung gegen Nds. Gefahrtierverordnung; ; Anordnung,

  • BVerfG, 26.05.1994 - 2 BvR 844/94  

    Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen eine bevorstehende Auslieferung

  • BVerfG, 19.03.1996 - 1 BvR 321/96  

    Anspruch auf rechtliches Gehörs und effektiven Rechtsschutz bei der

  • BVerfG, 11.11.1992 - 1 BvQ 19/92  

    Keine einstweilige Anordnung auf Zulassung als Hörfunk-Berichterstatter im

  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 422/94  

    Keine einstweilige Anordnung gegen das Inkrafttreten des Gesetzes zur Aufhebung

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 04.07.1995 - LVG 8/95  
  • BVerfG, 16.09.1997 - 1 BvR 1784/97  

    Werbeverbot für DVU wird nicht durch einstweilige Anordnung aufgehoben

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