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   BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvR 109/58   

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https://dejure.org/1959,120
BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvR 109/58 (https://dejure.org/1959,120)
BVerfG, Entscheidung vom 14.04.1959 - 1 BvR 109/58 (https://dejure.org/1959,120)
BVerfG, Entscheidung vom 14. April 1959 - 1 BvR 109/58 (https://dejure.org/1959,120)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1; StPO § 308 Abs. 1
    Anspruch auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beschwerdegericht - Beschwerdevorbringen - Beschwerdeentscheidung - Beschwerdegegner - Anspruch auf rechtliches Gehör

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 9, 261
  • NJW 1959, 1315
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 13.02.1958 - 1 BvR 56/57

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im strafrechtlichen

    Auszug aus BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvR 109/58
    Indem es dies unterließ, hat es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, der nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fordert, daß gegen einen Prozeßbeteiligten keine Tatsachen und Beweisergebnisse verwertet werden, zu denen er sich nicht hat äußern können (BVerfGE 7, 275 und die dort S. 278 zitierten Entscheidungen; BVerfGE 7, 340).

    Auf die Feststellung der Zeitfolge kam es dem Oberlandesgericht aber entscheidend an; ob es die Revision schon deswegen als unzulässig hätte verwerfen müssen, weil der Urkundsbeamte die Begründungsschrift nicht mehr vorgelesen hat, ist eine Frage des Strafverfahrensrechts, bei deren Entscheidung das Bundesverfassungsgericht den ordentlichen Gerichten nicht vorgreifen darf (BVerfGE 7, 275 [282]).

  • BVerfG, 01.10.1957 - 1 BvR 92/57

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdevrfahren

    Auszug aus BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvR 109/58
    Gegen eine solche Zwischenentscheidung ist die Verfassungsbeschwerde zulässig (BVerfGE 7, 109), denn es handelt sich nicht um eine der Urteilsfällung vorangehende Entscheidung des erkennenden Gerichts, gegen die nach § 305 StPO die strafprozessuale Beschwerde nicht gegeben und auch die Verfassungsbeschwerde nicht zulässig gewesen wäre (BVerfGE 1, 9).

    Ein Verstoß gegen diese Bestimmung enthält in aller Regel zugleich eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG (BVerfGE 4, 190; 7, 109 [111]; Beschluß vom 2l. Januar 1959, 1 BvR 644/58).

  • BVerfG, 21.01.1959 - 1 BvR 644/58

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvR 109/58
    Ein Verstoß gegen diese Bestimmung enthält in aller Regel zugleich eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG (BVerfGE 4, 190; 7, 109 [111]; Beschluß vom 2l. Januar 1959, 1 BvR 644/58).
  • BVerfG, 27.03.1958 - 1 BvR 577/57

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvR 109/58
    Indem es dies unterließ, hat es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, der nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fordert, daß gegen einen Prozeßbeteiligten keine Tatsachen und Beweisergebnisse verwertet werden, zu denen er sich nicht hat äußern können (BVerfGE 7, 275 und die dort S. 278 zitierten Entscheidungen; BVerfGE 7, 340).
  • BVerfG, 07.07.1955 - 1 BvR 455/54

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvR 109/58
    Ein Verstoß gegen diese Bestimmung enthält in aller Regel zugleich eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG (BVerfGE 4, 190; 7, 109 [111]; Beschluß vom 2l. Januar 1959, 1 BvR 644/58).
  • BVerfG, 11.10.1951 - 1 BvR 23/51

    Unanfechtbarkeit strafgerichtlicher Zwischenentscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvR 109/58
    Gegen eine solche Zwischenentscheidung ist die Verfassungsbeschwerde zulässig (BVerfGE 7, 109), denn es handelt sich nicht um eine der Urteilsfällung vorangehende Entscheidung des erkennenden Gerichts, gegen die nach § 305 StPO die strafprozessuale Beschwerde nicht gegeben und auch die Verfassungsbeschwerde nicht zulässig gewesen wäre (BVerfGE 1, 9).
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