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Rechtsprechung
   BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79, 1 BvR 322/80, 1 BvR 1091/81   

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BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79, 1 BvR 322/80, 1 BvR 1091/81 (https://dejure.org/1983,44)
BVerfG, Entscheidung vom 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79, 1 BvR 322/80, 1 BvR 1091/81 (https://dejure.org/1983,44)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Januar 1983 - 1 BvR 1008/79, 1 BvR 322/80, 1 BvR 1091/81 (https://dejure.org/1983,44)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Versorgungsausgleich II

  • hartzkampagne.de

    Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit des § 1587b Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Versorgungsausgleich - Beitragszahlung - Unverhältnismäßigkeit - Verfassungswidrigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 63, 88
  • NJW 1983, 1417
  • MDR 1983, 548
  • FamRZ 1983, 342
 
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Wird zitiert von ... (153)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79
    Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung der Bestimmungen über den Versorgungsausgleich waren bereits die Ausgleichsformen des Rentensplittings und des Quasi-Splittings (§ 1587 b Abs. 1 und 2 i. V. m. § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB ), deren Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz - bis auf die Notwendigkeit einer ergänzenden Regelung für bestimmte Härtefälle - festgestellt wurde (BVerfGE 53, 257 f.).

    Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß auch § 1587 g BGB (schuldrechtlicher Versorgungsausgleich) nicht zu beanstanden ist (BVerfGE 53, 257 f. (309)); von dessen Gültigkeit hing die Entscheidung eines vorlegenden Gerichts ab, weil die ausgleichsberechtigte Ehefrau im Zeitpunkt des Vorlagebeschlusses bereits seit Jahren aufgrund eines bindenden Altersruhegeldbescheids ein Altersruhegeld bezog.

    Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat (BVerfGE 53, 257 (296)), war der Gesetzgeber zur Einführung des Versorgungsausgleichs legitimiert.

    Deshalb wurde für die Beamtenversorgungen an Stelle des zunächst vorgeschlagenen Ausgleichs durch Beitragszahlung die mildere Form des Quasi-Splittings eingeführt (BTDrucks. 7/650, S. 160; vgl. BVerfGE 53, 257 (270)).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Härteklausel des § 1587 c Nr. 1 und 3 BGB als eine Möglichkeit für die Gerichte gesehen, am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Entscheidungen in den Fällen zu treffen, in denen die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu einer "Prämiierung" des pflichtwidrigen Verhaltens eines Ehegatten führen oder wegen langen Getrenntlebens unbillig sein könne (BVerfGE 53, 257 (298)).

    Mit § 4 des vom Bundestag verabschiedeten Gesetzes zur Ergänzung von Regelungen über den Versorgungsausgleich (BTDrucks. 9/2296, S. 5) soll den nachträglichen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs beim Splitting und Quasi-Splitting begegnet werden, die das Bundesverfassungsgericht als grundrechtswidrig beanstandet hat (BVerfGE 53, 257 ).

    Diese sind allerdings nur im Zusammenhang mit dem Vorversterben des ausgleichsberechtigten vor dem ausgleichspflichtigen Ehegatten denkbar (vgl. BVerfGE 53, 257 (303)).

  • BGH, 07.11.1979 - IV ZB 159/78

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79
    Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen und dabei auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 75, 242 ) Bezug genommen, nach der diese Vorschrift mit dem Grundgesetz vereinbar sei.

    Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat auf die Rechtsprechung des früheren IV. Zivilsenats hingewiesen, der den Versorgungsausgleich in der Form der Beitragsentrichtung, auch bei "Altehen", für verfassungsmäßig hält (BGHZ 75, 242 ).

    Berücksichtige man aber, daß die meisten Ehescheidungen schon innerhalb der ersten zehn Ehejahre ausgesprochen würden, so erreiche der zum Ausgleich von ehezeitlich erworbenen Anwartschaften nach § 1587 b Abs. 3 BGB im Regelfall aufzuwendende Betrag keine unverhältnismäßig belastende Höhe (BGHZ 75, 242 (265 f.)).

    Für die Beurteilung, ob der Versorgungsausgleich nach § 1587 b Abs. 4 BGB unwirtschaftlich sei, könne es nicht nur auf die Verhältnisse des Ausgleichsberechtigten ankommen, sondern Gründe, die für seine Unwirtschaftlichkeit aus der Sicht des Pflichtigen sprächen, seien ebenfalls zu berücksichtigen (BGHZ 75, 242 (266 f.)).

    bb) Die allgemeine Härteklausel des § 1587 c BGB bietet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs letztlich nur eine zusätzliche Handhabe, um in extremen Fällen der Verwirklichung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Sozialstaatsprinzips gegenüber einer starren Durchführung des Versorgungsausgleichs Raum zu geben (BGHZ 75, 242 (267)).

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77

    Erstes Eherechtsreformgesetz

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79
    Es handelt sich beim Versorgungsausgleich durch Beitragsentrichtung zwar nicht um einen Eingriff der öffentlichen Gewalt in den Freiheitsbereich des Einzelnen zum Schutz öffentlicher Interessen; indessen muß der Staat auch bei Regelung des Privatrechtsverhältnisses der Ehegatten während ihrer Trennung und nach ihrer Scheidung unverhältnismäßige Belastungen des einen Ehegatten zugunsten des anderen vermeiden (BVerfGE 57, 361 (388) m. w. N.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb erwogen, § 1587 b Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz BGB wegen der Ausnahmslosigkeit der Vorschrift nur für teilnichtig zu erklären (vgl. BVerfGE 55, 134 ; 57, 361).

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79
    2 Abs. 1 GG gewährleistet jedem die allgemeine Handlungsfreiheit, soweit er nicht Rechte anderer verletzt, gegen das Sittengesetz oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt; zu dieser gehört jede Rechtsnorm, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang steht (BVerfGE 6, 32 (37 f.); 55, 159 (165)).
  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58

    Elterliche Gewalt

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79
    Zum Wesen der auf Lebenszeit angelegten Ehe im Sinne der Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 GG gehört die gleiche Berechtigung beider Partner (BVerfGE 10, 59 (67)), die auch nach Trennung und Scheidung der Eheleute auf ihre Beziehungen hinsichtlich Unterhalt und Versorgung (BVerfGE 22, 93 (96 f.)) sowie die Aufteilung des früher ihnen gemeinsam zustehenden Vermögens wirkt (BVerfGE 47, 85 (100)).
  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 290/78

    Falknerjagdschein

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79
    2 Abs. 1 GG gewährleistet jedem die allgemeine Handlungsfreiheit, soweit er nicht Rechte anderer verletzt, gegen das Sittengesetz oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt; zu dieser gehört jede Rechtsnorm, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang steht (BVerfGE 6, 32 (37 f.); 55, 159 (165)).
  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79
    Das Mittel ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann; es ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder doch weniger fühlbar einschränkendes Mittel hätte wählen können (BVerfGE 30, 292 (316)).
  • BGH, 03.06.1981 - IVb ZB 529/80

    Versorgungsausgleich bei Anwartschaften der Zusatzversorgung des öffentlichen

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79
    Dem entspricht es, daß der Bundesgerichtshof auf die weitere Beschwerde eines ausgleichspflichtigen Ehemannes festgestellt hat, das Beschwerdegericht habe es zu Recht abgelehnt, den Ausgleich der Zusatzversorgungsanrechte unter Anwendung des § 1587 b Abs. 4 BGB in anderer Weise als durch Beitragszahlungen zu regeln; denn damit bleibe unter anderem dem Ausgleichsberechtigten die Möglichkeit, die Beträge anstelle des Ausgleichspflichtigen aus etwaigen eigenen Mitteln zu entrichten und so seine Versorgungsposition zu verbessern (BGHZ 81, 152 (191 f.)).
  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvR 820/76

    Ehereformgesetz

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79
    Zum Wesen der auf Lebenszeit angelegten Ehe im Sinne der Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 GG gehört die gleiche Berechtigung beider Partner (BVerfGE 10, 59 (67)), die auch nach Trennung und Scheidung der Eheleute auf ihre Beziehungen hinsichtlich Unterhalt und Versorgung (BVerfGE 22, 93 (96 f.)) sowie die Aufteilung des früher ihnen gemeinsam zustehenden Vermögens wirkt (BVerfGE 47, 85 (100)).
  • BVerfG, 21.10.1980 - 1 BvR 1284/79

    Härteklausel

    Auszug aus BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79
    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb erwogen, § 1587 b Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz BGB wegen der Ausnahmslosigkeit der Vorschrift nur für teilnichtig zu erklären (vgl. BVerfGE 55, 134 ; 57, 361).
  • BVerfG, 07.06.1967 - 1 BvR 76/62

    Unterhalt I

  • Drs-Bund, 15.09.1982 - BT-Drs 9/1981
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