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   BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80   

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BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80 (https://dejure.org/1981,46)
BVerfG, Entscheidung vom 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80 (https://dejure.org/1981,46)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Juni 1981 - 1 BvR 1094/80 (https://dejure.org/1981,46)
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Zwangsvollstreckung im Steuerverfahren

Art. 13 Abs. 2 GG, Richtervorbehalt gilt auch i.R.v. § 287 AO, Gewährung rechtlichen Gehörs

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Zwangsvollstreckung II

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung der richterlichen Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wohnungsdurchsuchung - Umfang des Richtervorbehalts - Prüfungsumfang - Rechtliches Gehör

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 57, 346
  • NJW 1981, 2111
  • ZIP 1981, 1032
  • DÖV 1981, 795
 
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Wird zitiert von ... (241)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 994/76

    Zwangsvollstreckung I

    Auszug aus BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80
    Die Ehefrau des Beschwerdeführers und dessen Rechtsanwalt verhinderten die Mobiliarvollstreckung unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 1979 (BVerfGE 51, 97).

    Die Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 1979 (BVerfGE 51, 97) müßten auch bei Vollstreckungen durch den Vollziehungsbeamten wegen Abgabenforderungen gelten.

    Die richterliche Durchsuchungsanordnung könne auch ohne Anhörung des Betroffenen ergehen, wenn die Sicherung gefährdeter Interessen dies erfordere (BVerfGE 51, 97 [111]).

    Es würde der Bedeutung des Grundrechtsschutzes nach Art. 13 GG nicht entsprechen, wenn die Befugnis, Verfassungsbeschwerde gegen Wohnungsdurchsuchungen einzulegen, mit deren Beendigung ohne weiteres entfiele (vgl. BVerfGE 51, 97 [105]).

    § 287 AO in der hier maßgeblichen Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613) enthielt entsprechend der bis zur Entscheidung BVerfGE 51, 97 vorherrschenden restriktiven Interpretation des Art. 13 Abs. 2 GG -- ebenso wie § 758 ZPO -- keine Bestimmung über das Erfordernis einer richterlichen Anordnung für eine Wohnungsdurchsuchung.

    Da die Vorschriften des § 758 ZPO und des § 287 AO für die Durchsuchung die gleiche Regelung treffen, die Interessenlage gleich ist und das Grundrecht aus Art. 13 GG in gleicher Weise berührt wird, gelten die Ausführungen in der Entscheidung BVerfGE 51, 97 entsprechend auch für die Vollstreckung durch einen Vollziehungsbeamten des Finanzamts.

    b) In der Entscheidung BVerfGE 51, 97 (113) wird beispielhaft ausgeführt, der Richter könne die Wahrung der Verhältnismäßigkeit (etwa bei Krankheit des Schuldners oder eines Familienangehörigen, bei Bagatellforderungen usw.) prüfen; außerdem seien die förmlichen und materiellen Voraussetzungen der Vollstreckungsdurchsuchung einer Nachprüfung zugänglich.

    Zur Frage der vorherigen Anhörung des Vollstreckungsschuldners wird in der Entscheidung BVerfGE 51, 97 (111) ausgeführt: "Ähnlich wie der Erlaß eines Haftbefehls (BVerfGE 9, 89 [102 ff.]) und die Anordnung der Beschlagnahme (BVerfGE 18, 399 [404]) wird auch die richterliche Durchsuchungsanordnung ohne Anhörung des Betroffenen ergehen können, wenn die Sicherung gefährdeter Interessen dies erfordert." In Rechtsprechung und Schrifttum wird überwiegend die Meinung vertreten, daß eine vorherige Anhörung des Vollstreckungsschuldners unterbleiben könne.

    Die Voraussetzungen, unter denen dies geschehen dürfe, werden allerdings verschieden beurteilt (vgl. zu dieser teilweise schon vor dem Erlaß der Entscheidung BVerfGE 51, 97 erörterten Frage u.a.BFHE 120, 455 [460]; OLG Stuttgart, NJW 1970, S. 1329 [1330]; OVG Lüneburg, Kommunale Steuerzeitschrift 1975, S. 57 [59]; LG Berlin, DGVZ 1979, S. 166 [167]; LG Zweibrücken, DGVZ 1980, S. 27; AG Kerpen, DGVZ 1979, S. 136 [137]; Dürig in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Rdnr. 46 zu Art. 103 Abs. 1 GG; Amelung, ZZP 88 [1975], S. 74 [80, 84]; Seip, DGVZ 1979, S. 97 [99]; Wochner, NJW 1979, S. 2509; Kleemann, DGVZ 1980, S. 3 [6]; Egon Schneider, NJW 1980, S. 2377 [2383]).

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

    Auszug aus BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80
    Zur Frage der vorherigen Anhörung des Vollstreckungsschuldners wird in der Entscheidung BVerfGE 51, 97 (111) ausgeführt: "Ähnlich wie der Erlaß eines Haftbefehls (BVerfGE 9, 89 [102 ff.]) und die Anordnung der Beschlagnahme (BVerfGE 18, 399 [404]) wird auch die richterliche Durchsuchungsanordnung ohne Anhörung des Betroffenen ergehen können, wenn die Sicherung gefährdeter Interessen dies erfordert." In Rechtsprechung und Schrifttum wird überwiegend die Meinung vertreten, daß eine vorherige Anhörung des Vollstreckungsschuldners unterbleiben könne.

    Die für die Anhörung des Beschuldigten bei Anordnung der Untersuchungshaft (BVerfGE 9, 89 [97]), bei strafprozessualer Beschlagnahme (BVerfGE 18, 399 [404]) und bei richterlicher Durchsuchungsanordnung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung (BVerfGE 49, 329 [342]) aufgestellten Grundsätze können hier entsprechend angewendet werden.

    Das Bundesverfassungsgericht ist darauf beschränkt, zu prüfen, ob der Richter "sein Ermessen willkürlich ausgeübt, d. h. sich von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen oder die Bedeutung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs verkannt hat" (BVerfGE 9, 89 [108]).

  • BVerfG, 09.03.1965 - 2 BvR 176/63

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80
    Zur Frage der vorherigen Anhörung des Vollstreckungsschuldners wird in der Entscheidung BVerfGE 51, 97 (111) ausgeführt: "Ähnlich wie der Erlaß eines Haftbefehls (BVerfGE 9, 89 [102 ff.]) und die Anordnung der Beschlagnahme (BVerfGE 18, 399 [404]) wird auch die richterliche Durchsuchungsanordnung ohne Anhörung des Betroffenen ergehen können, wenn die Sicherung gefährdeter Interessen dies erfordert." In Rechtsprechung und Schrifttum wird überwiegend die Meinung vertreten, daß eine vorherige Anhörung des Vollstreckungsschuldners unterbleiben könne.

    Die für die Anhörung des Beschuldigten bei Anordnung der Untersuchungshaft (BVerfGE 9, 89 [97]), bei strafprozessualer Beschlagnahme (BVerfGE 18, 399 [404]) und bei richterlicher Durchsuchungsanordnung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung (BVerfGE 49, 329 [342]) aufgestellten Grundsätze können hier entsprechend angewendet werden.

  • BFH, 05.11.1976 - VII B 35/76

    Anordnung zur Durchsuchung der Wohnung eines Vollstreckungsschuldners durch das

    Auszug aus BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80
    Im Entwurf dieser Entscheidung war unter Bezug auf einen Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 5. November 1976 (BStBl. 1977 II S. 183 ff.) der Satz enthalten, das Gericht sei an die Erklärung des Finanzamts, vollstreckbare Abgabenforderungen zu haben, gebunden.

    Die Voraussetzungen, unter denen dies geschehen dürfe, werden allerdings verschieden beurteilt (vgl. zu dieser teilweise schon vor dem Erlaß der Entscheidung BVerfGE 51, 97 erörterten Frage u.a.BFHE 120, 455 [460]; OLG Stuttgart, NJW 1970, S. 1329 [1330]; OVG Lüneburg, Kommunale Steuerzeitschrift 1975, S. 57 [59]; LG Berlin, DGVZ 1979, S. 166 [167]; LG Zweibrücken, DGVZ 1980, S. 27; AG Kerpen, DGVZ 1979, S. 136 [137]; Dürig in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Rdnr. 46 zu Art. 103 Abs. 1 GG; Amelung, ZZP 88 [1975], S. 74 [80, 84]; Seip, DGVZ 1979, S. 97 [99]; Wochner, NJW 1979, S. 2509; Kleemann, DGVZ 1980, S. 3 [6]; Egon Schneider, NJW 1980, S. 2377 [2383]).

  • BVerfG, 11.10.1978 - 2 BvR 1055/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Ausschlusses einer

    Auszug aus BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80
    Die für die Anhörung des Beschuldigten bei Anordnung der Untersuchungshaft (BVerfGE 9, 89 [97]), bei strafprozessualer Beschlagnahme (BVerfGE 18, 399 [404]) und bei richterlicher Durchsuchungsanordnung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung (BVerfGE 49, 329 [342]) aufgestellten Grundsätze können hier entsprechend angewendet werden.
  • BFH, 12.05.1980 - VII B 9/80

    Durchsuchungsermächtigung - Vollstreckungsvoraussetzung - Befristung einer

    Auszug aus BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80
    Es kann sich unter Umständen auch allein auf den substantiierten Vortrag der Vollstreckungsbehörde stützen, wenn dieser ausreicht, ihm die erforderliche Überzeugung zu vermitteln (BFHE 130, 136).".
  • BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvR 280/66

    Betriebsbetretungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80
    Die dort genannten Voraussetzungen (Abwehr einer gemeinen Gefahr, Lebensgefahr usw.) für zulässige "Eingriffe und Beschränkungen" gelten nicht gleichzeitig auch für Durchsuchungen gemäß Art. 13 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 32, 54 [73]).
  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    Zwar ist Art. 104 Abs. 2 GG unmittelbar geltendes und anzuwendendes Recht (vgl. BVerfGE 10, 302 ; vgl. auch zu Art. 13 Abs. 2 GG BVerfGE 51, 97 ; 57, 346 ).

    Er zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz ab (vgl. zu Art. 13 Abs. 2 GG BVerfGE 57, 346 ; 76, 83 ; 103, 142 ).

    Er muss diese eigenverantwortlich prüfen und dafür Sorge tragen, dass die sich aus der Verfassung und dem einfachen Recht ergebenden Voraussetzungen der Freiheitsentziehung genau beachtet werden (vgl. in Bezug auf die richterliche Entscheidung über die Wohnungsdurchsuchung BVerfGE 9, 89 ; 57, 346 ; 103, 142 ; 139, 245 ).

  • BVerfG, 16.06.2015 - 2 BvR 2718/10

    Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden für eine Durchsuchungsanordnung endet mit

    Der präventive Richtervorbehalt, der der verstärkten Sicherung des Grundrechts des Art. 13 Abs. 1 GG dient (vgl. BVerfGE 57, 346 ; 103, 142 ), zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 57, 346 ; 76, 83 ; 103, 142 ; BVerfGK 5, 74 ).

    Der Richter muss vielmehr dafür Sorge tragen, dass die sich aus der Verfassung und dem einfachen Recht ergebenden Voraussetzungen der Durchsuchung genau beachtet werden (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 57, 346 ; BVerfGK 2, 310 ).

    (1) Wird der zuständige Richter mit einem Durchsuchungsantrag befasst, ist er verpflichtet, den Antrag umgehend unter allen relevanten Gesichtspunkten zu prüfen und eine eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 57, 346 ).

  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

    a) Der Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz ab (BVerfGE 57, 346 ; 76, 83 ).

    Der Richter muss die beabsichtigte Maßnahme eigenverantwortlich prüfen; er muss dafür Sorge tragen, dass die sich aus der Verfassung und dem einfachen Recht ergebenden Voraussetzungen der Durchsuchung genau beachtet werden (BVerfGE 9, 89 ; 57, 346 ).

    Insgesamt dient der Richtervorbehalt der verstärkten Sicherung des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG (BVerfGE 57, 346 ).

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