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   BVerfG, 02.07.2019 - 1 BvR 1099/16   

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https://dejure.org/2019,22532
BVerfG, 02.07.2019 - 1 BvR 1099/16 (https://dejure.org/2019,22532)
BVerfG, Entscheidung vom 02.07.2019 - 1 BvR 1099/16 (https://dejure.org/2019,22532)
BVerfG, Entscheidung vom 02. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 (https://dejure.org/2019,22532)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerden gegen Vereinsverbote erfolglos

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 9 Abs 1 GG, Art 9 Abs 2 GG, § 2 Abs 1 VereinsG, § 3 Abs 1 S 1 VereinsG, § 3 Abs 3 S 1 VereinsG
    Nichtannahmebeschluss: Vereinsverbote gegen Regionalverband sowie mehrere Ortsgruppen eines "Motorradclubs" begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken - Eingriff in Vereinigungsfreiheit (Art 9 GG) gerechtfertigt - insb keine Bedenken gegen Einstufung des ...

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Vereinsverbote gegen Regionalverband sowie mehrere Ortsgruppen eines "Motorradclubs" begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken - Eingriff in Vereinigungsfreiheit (Art 9 GG) gerechtfertigt - insb keine Bedenken gegen Einstufung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Auslegung des Begriffs des Vereins bzw. der Vereinigung i.R.e. Verbots eines Regionalverbands als Teilorganisationen (hier: Gremium Motorcycle Club Sachsen)

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Vereinsverbote gegen Regionalverband sowie mehrere Ortsgruppen eines "Motorradclubs" begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken - Eingriff in Vereinigungsfreiheit (Art 9 GG) gerechtfertigt - insb keine Bedenken gegen Einstufung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden gegen Vereinsverbote erfolglos

  • lto.de (Kurzinformation)

    Vereinsverbote: Rocker-Clubs und Hisbollah-Unterstützer bleiben verboten

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerden gegen Vereinsverbote erfolglos

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2020, 224
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 13.07.2018 - 1 BvR 1474/12

    Verfassungsbeschwerden gegen Vereinsverbote erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2019 - 1 BvR 1099/16
    Es gehört insbesondere nicht zu seinen Aufgaben, Tatsachen festzustellen, sondern es ist in seiner Kontrolle grundsätzlich auf die Überprüfung der Plausibilität der behördlichen und gerichtlichen Feststellungen beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. -, Rn. 122).

    a) Der Begriff des Vereins beziehungsweise der Vereinigung nach Art. 9 Abs. 1 und 2 GG wird in der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 VereinsG im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Wertungen umschrieben (dazu jüngst BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. -, Rn. 97 f.; s.a. BVerfGE 13, 174 ; 38, 281 ; 50, 290 ; 80, 244 ; 84, 372 ; 146, 164 , sowie BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, juris, Rn. 29).

    Das entspricht der gefahrenabwehrrechtlichen Intention des Vereinsgesetzes und dient zugleich dem Schutz der Vereinigungsfreiheit, da eine Vereinigung nur unter den engen, aber auch präventiv zu verstehenden Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 GG verboten werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a.-, Rn. 101, 104, 106, 109; BVerfGE 80, 244 ), wodurch ein solcher Zusammenschluss weitergehenden Schutz genießt.

    Auch insoweit stellt die weite Auslegung des Vereinsbegriffs sicher, dass einschränkende Maßnahmen bis hin zum Verbot an Art. 9 GG und damit an den engen Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 2 GG zu messen sind (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. -, Rn. 99 ff.).

    Die Verbotsbefugnis des Art. 9 Abs. 2 GG ist auch insoweit eng auszulegen (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. -, Rn. 104).

    Als eigenständiges Mittel präventiven Verfassungsschutzes ist ein Vereinigungsverbot aber nicht an strafrechtliche Verurteilungen gebunden (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. -, Rn. 105 f.).

    An strafrechtliche Verurteilungen ist das Vereinigungsverbot als eigenständiges Mittel des präventiven Verfassungsschutzes gerade nicht gebunden (s.o., BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. -, Rn. 105 f.).

    cc) Im Ergebnis ist auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. -, Rn. 129 ff., 131).

    Das zwingt zu einem engen Verständnis der Verbotsgründe und setzt insbesondere eine verbotswidrige Prägung der Vereinigung voraus (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. -, Rn. 106, 131).

  • BVerfG, 15.06.1989 - 2 BvL 4/87

    Vereinsverbot

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2019 - 1 BvR 1099/16
    a) Der Begriff des Vereins beziehungsweise der Vereinigung nach Art. 9 Abs. 1 und 2 GG wird in der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 VereinsG im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Wertungen umschrieben (dazu jüngst BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. -, Rn. 97 f.; s.a. BVerfGE 13, 174 ; 38, 281 ; 50, 290 ; 80, 244 ; 84, 372 ; 146, 164 , sowie BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, juris, Rn. 29).

    Das entspricht der gefahrenabwehrrechtlichen Intention des Vereinsgesetzes und dient zugleich dem Schutz der Vereinigungsfreiheit, da eine Vereinigung nur unter den engen, aber auch präventiv zu verstehenden Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 GG verboten werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a.-, Rn. 101, 104, 106, 109; BVerfGE 80, 244 ), wodurch ein solcher Zusammenschluss weitergehenden Schutz genießt.

    Vielmehr soll das Vereinigungsverbot künftige und gerade auch mit dem organisatorischen Gefüge der Vereinigung als zweckgerichtetem Zusammenschluss mehrerer Personen einhergehende Beeinträchtigungen der Schutzgüter präventiv verhindern (vgl. BVerfGE 80, 244 ).

  • BVerwG, 14.05.2014 - 6 A 3.13

    Vereinsverbot; Klagebefugnis; Zuständigkeit; Anhörung; Vereinsbegriff; religiöser

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2019 - 1 BvR 1099/16
    Der Vortrag befasst sich mit einfachrechtlichen Fragen des Vereinsrechts, die fachrechtlich bekannt, also nicht überraschend waren (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2015 - 6 A 3/13 -, juris).

    aa) Das Bundesverwaltungsgericht geht im Einklang mit der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass diese Merkmale weit auszulegen sind (nunmehr BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14/16 -, juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 4. November 2016 - 1 A 5/15 -, juris, Rn. 16 f.; zuvor bereits BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014 - 6 A 3/13 - juris, Rn. 24; dazu auch: Sächsisches OVG, Urteil vom 8. September 2016 - 3 C 8/14 -, juris, Rn. 70; Sächsisches OVG, Urteil vom 12. November 2015 - 3 C 12/13 -, juris, Rn. 30; Bayerischer VGH, Urteil vom 20. Oktober 2015 - 4 A 14.1787 -, juris, Rn. 24 f.).

  • Drs-Bund, 24.05.1962 - BT-Drs IV/430
    Auszug aus BVerfG, 02.07.2019 - 1 BvR 1099/16
    Es kommt daher grundsätzlich nicht darauf an, dass eine ganz bestimmte formale Organisation einheitlicher Leitung gegeben ist; insoweit hat auch der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen, den Begriff "unter einer Leitung" in die Norm aufzunehmen (vgl. BTDrucks IV/430, S. 10).

    Die Regelung knüpft an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur parallelen Problematik bei Parteiverboten an (vgl. BTDrucks IV/430, S. 15; dazu BVerwG, Urteil vom 4. November 2016 - 1 A 6/15 -, juris, Rn. 14 ff.; BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2016 - 1 A 2/15 -, juris, Rn. 18 ff., m.w.N.).

  • OVG Sachsen, 12.11.2015 - 3 C 12/13

    Vereinsverbot ; subjektive Klageänderung ; Klagebefugnis von Vereinsmitgliedern ;

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2019 - 1 BvR 1099/16
    aa) Das Bundesverwaltungsgericht geht im Einklang mit der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass diese Merkmale weit auszulegen sind (nunmehr BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14/16 -, juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 4. November 2016 - 1 A 5/15 -, juris, Rn. 16 f.; zuvor bereits BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014 - 6 A 3/13 - juris, Rn. 24; dazu auch: Sächsisches OVG, Urteil vom 8. September 2016 - 3 C 8/14 -, juris, Rn. 70; Sächsisches OVG, Urteil vom 12. November 2015 - 3 C 12/13 -, juris, Rn. 30; Bayerischer VGH, Urteil vom 20. Oktober 2015 - 4 A 14.1787 -, juris, Rn. 24 f.).
  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 397/87

    Lohnsteuerhilfeverein

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2019 - 1 BvR 1099/16
    a) Der Begriff des Vereins beziehungsweise der Vereinigung nach Art. 9 Abs. 1 und 2 GG wird in der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 VereinsG im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Wertungen umschrieben (dazu jüngst BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. -, Rn. 97 f.; s.a. BVerfGE 13, 174 ; 38, 281 ; 50, 290 ; 80, 244 ; 84, 372 ; 146, 164 , sowie BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, juris, Rn. 29).
  • BVerfG, 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98

    Zur IHK-Zwangsmitgliedschaft

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2019 - 1 BvR 1099/16
    a) Der Begriff des Vereins beziehungsweise der Vereinigung nach Art. 9 Abs. 1 und 2 GG wird in der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 VereinsG im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Wertungen umschrieben (dazu jüngst BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. -, Rn. 97 f.; s.a. BVerfGE 13, 174 ; 38, 281 ; 50, 290 ; 80, 244 ; 84, 372 ; 146, 164 , sowie BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, juris, Rn. 29).
  • BVerwG, 13.01.2016 - 1 A 2.15

    Anhörung; Härte Plauen; Gremium MC; Gefahrenabwehr; Gebietsanspruch;

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2019 - 1 BvR 1099/16
    Die Regelung knüpft an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur parallelen Problematik bei Parteiverboten an (vgl. BTDrucks IV/430, S. 15; dazu BVerwG, Urteil vom 4. November 2016 - 1 A 6/15 -, juris, Rn. 14 ff.; BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2016 - 1 A 2/15 -, juris, Rn. 18 ff., m.w.N.).
  • BVerwG, 04.11.2016 - 1 A 5.15

    Klagen gegen Betätigungsverbot für Vereinigung "Satudarah Maluku MC" abgewiesen

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2019 - 1 BvR 1099/16
    aa) Das Bundesverwaltungsgericht geht im Einklang mit der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass diese Merkmale weit auszulegen sind (nunmehr BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14/16 -, juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 4. November 2016 - 1 A 5/15 -, juris, Rn. 16 f.; zuvor bereits BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014 - 6 A 3/13 - juris, Rn. 24; dazu auch: Sächsisches OVG, Urteil vom 8. September 2016 - 3 C 8/14 -, juris, Rn. 70; Sächsisches OVG, Urteil vom 12. November 2015 - 3 C 12/13 -, juris, Rn. 30; Bayerischer VGH, Urteil vom 20. Oktober 2015 - 4 A 14.1787 -, juris, Rn. 24 f.).
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2019 - 1 BvR 1099/16
    a) Der Begriff des Vereins beziehungsweise der Vereinigung nach Art. 9 Abs. 1 und 2 GG wird in der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 VereinsG im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Wertungen umschrieben (dazu jüngst BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. -, Rn. 97 f.; s.a. BVerfGE 13, 174 ; 38, 281 ; 50, 290 ; 80, 244 ; 84, 372 ; 146, 164 , sowie BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, juris, Rn. 29).
  • OVG Sachsen, 08.09.2016 - 3 C 8/14

    Verein; Vereinszweck; G-10-Protokoll; Überwachung der Telekommunikation;

  • BVerfG, 10.11.2015 - 1 BvR 2056/12

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Therapiekosten und

  • BVerwG, 13.12.2018 - 1 A 14.16

    Klage gegen Verbot des Vereins "Hells Angels Motorradclub Bonn" abgewiesen

  • BVerfG, 18.10.1961 - 1 BvR 730/57

    Feststellung des Verbots einer Vereinigung - Art. 9 Abs. 2 GG

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • VGH Bayern, 20.10.2015 - 4 A 14.1787

    Wird die behördliche Feststellung, dass eine bestimmte Gruppierung eine verbotene

  • BVerwG, 04.11.2016 - 1 A 6.15

    Klagen gegen Betätigungsverbot für Vereinigung "Satudarah Maluku MC" abgewiesen

  • BVerfG, 18.12.1974 - 1 BvR 430/65

    Arbeitnehmerkammern

  • BVerfG, 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12

    Verfassungsbeschwerden gegen die Beitragspflicht für Pflichtmitglieder der

  • BVerwG, 29.01.2020 - 6 A 1.19

    Klagen gegen Verbot der Vereinigung "linksunten.indymedia" bleiben erfolglos

    Denn ein Verbot, das auf grundrechtlich geschützte Handlungen wie die Ausübung der Presse- und Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG gestützt wird oder auf andere Weise Grundrechte beeinträchtigt, muss im Rahmen der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 9 Abs. 2 GG diese Grundrechte beachten, wodurch ein solcher Zusammenschluss weitergehenden Schutz genießt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 [ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190702.1bvr109916] - juris Rn. 16).

    Der Begriff des Vereins beziehungsweise der Vereinigung nach Art. 9 Abs. 1 und 2 GG wird in der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 VereinsG im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Wertungen umschrieben (BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - juris Rn. 15).

    Auch insoweit stellt die weite Auslegung des Vereinsbegriffs sicher, dass einschränkende Maßnahmen bis hin zum Verbot an Art. 9 GG und damit an den engen Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 2 GG zu messen sind (BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - juris Rn. 17).

  • BVerwG, 19.09.2023 - 6 A 12.21

    Klagen gegen das vereinsrechtliche Verbot der "Bandidos Motorcycle Club

    Diese Legaldefinition stimmt mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben in Art. 9 Abs. 1 und 2 GG überein (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 15).

    Sie entspricht vor diesem Hintergrund im Übrigen dem das öffentliche Vereinsrecht prägenden Grundsatz der Faktizität (hierzu allgemein: BT-Drs. IV/430 S. 10; BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - âEURŒNVwZ 2020, 224 Rn. 17; BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2018 - 1 A 14.16 - âEURŒBuchholz 402.45 VereinsG Nr. 75 Rn. 23 und vom 17. Mai 2023 - 6 C 5.21 - juris Rn. 17).

    Zwar ist es nach dem gefahrenabwehrrechtlichen Zweck des Vereinsgesetzes (zu diesem: BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - âEURŒNVwZ 2020, 224 Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2023 - 6 C 5.21 - juris Rn. 17) grundsätzlich nicht ausgeschlossen, eine neu gegründete Vereinigung mit einer für ein Verbot anstehenden oder bereits verbotenen Vereinigung gleichzusetzen, sie also von einem solchen Verbot ohne Weiteres erfasst zu sehen, um zu verhindern, dass das Verbot unterlaufen wird.

    Die Verbotsbefugnis des Art. 9 Abs. 2 GG ist auch insoweit eng auszulegen (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 104, 131, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 23, jeweils unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 1989 âEURŒ- 2 BvL 4/87 - BVerfGE 80, 244 , Kammerbeschlüsse vom 2. Juli 2019 âEURŒ- 1 BvR 385/16 - NVwZ 2020, 226 Rn. 12 und vom 9. Juli 2020 - 1 BvR 2067/17 u. a. - NVwZ 2020, 1424 Rn. 39).

    Daran fehlt es etwa, wenn nur einzelne Mitglieder der Vereinigung gegen die Schutzgüter gerichtet handeln oder die Vereinigung ganz überwiegend rechtmäßige Zwecke verfolgt (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 106, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 24).

    Dies ist eine Folge der in der Vorschrift enthaltenen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Entscheidung des Gesetzgebers, dass sich das Verbot eines (Gesamt-)Vereins, sofern es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf dessen Teilorganisationen erstreckt (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Entscheidung: BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 âEURŒ- 1 BvR 1099/16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 19 f.).

    Als eigenständiges Mittel präventiven Verfassungsschutzes ist ein Vereinsverbot nicht an strafrechtliche Verurteilungen gebunden (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 106, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 24).

    Dabei ist es ohne Belang, ob die Vereinigung auf der mittleren Ebene ihrerseits eine Teilorganisation des Zusammenschlusses auf der oberen Ebene darstellt, oder ob dieser Zusammenschluss gleichfalls mit einem vereinsrechtlichen Verbot belegt wird (so in Bezug auf eine Drei-Ebenen-Organisation im Rockermilieu: BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 22 ff., 54, bestätigt durch: BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 18).

    Die Beklagte hält diesem Interpretationsansatz zu Recht entgegen, dass er die von dem Gesetzgeber in verfassungsgemäßer Weise (dazu: BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 19 f.) verfolgte Intention umgeht, das Verbot eines Gesamtvereins aus Gründen einer effektiven Gefahrenabwehr dadurch zu erleichtern, dass die Teilorganisationen eines solchen Vereins generell, insbesondere auch ohne eigene Erfüllung eines Verbotsgrunds mitverboten werden.

  • BGH, 14.11.2023 - 3 StR 141/23

    Verurteilung wegen Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot ("Geeinte deutsche

    bb) Ein Verein gemäß § 2 Abs. 1 VereinsG und damit auch eine Vereinigung im Sinne des § 85 StGB liegt ohne Rücksicht auf die Rechtsform vor, wenn sich eine Mehrzahl natürlicher oder juristischer Personen für eine längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat (zu Einzelheiten s. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2020 - 6 A 1/19, BVerwGE 167, 293 Rn. 38 ff. mwN; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16, NVwZ 2020, 224 Rn. 15 ff.).
  • BVerfG, 09.07.2020 - 1 BvR 2067/17

    Verbot der Verwendung von Kennzeichen verbotener Vereine verfassungsgemäß -

    Im Jahr 2013 verbot das Bundesministerium des Innern (BMI) den Regionalverband Sachsen sowie diesem als Teilorganisationen zugerechnete Chapter in Sachsen und Brandenburg (bestätigt in BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 -).

    Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen sind bereits geklärt (zu § 86a StGB vgl. BVerfGE 82, 1; BVerfGK 7, 452; 8, 159; zum Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG BVerfGE 13, 174 ; 30, 227 ; 50, 290 ; 80, 244 ; 84, 372 ; zuletzt BVerfGE 149, 160 ; zu Schranken BVerfGE 80, 244; 149, 160; siehe auch BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 385/16 - und - 1 BvR 1099/16 -).

  • BVerwG, 29.01.2020 - 6 A 5.19

    Klagen gegen Verbot der Vereinigung "linksunten.indymedia" bleiben erfolglos

    Denn ein Verbot, das auf grundrechtlich geschützte Handlungen wie die Ausübung der Presse- und Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG gestützt wird oder auf andere Weise Grundrechte beeinträchtigt, muss im Rahmen der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 9 Abs. 2 GG diese Grundrechte beachten, wodurch ein solcher Zusammenschluss weitergehenden Schutz genießt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 [ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190702.1bvr109916] - juris Rn. 16).

    Der Begriff des Vereins beziehungsweise der Vereinigung nach Art. 9 Abs. 1 und 2 GG wird in der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 VereinsG im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Wertungen umschrieben (BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - juris Rn. 15).

    Auch insoweit stellt die weite Auslegung des Vereinsbegriffs sicher, dass einschränkende Maßnahmen bis hin zum Verbot an Art. 9 GG und damit an den engen Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 2 GG zu messen sind (BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - juris Rn. 17).

  • BVerwG, 29.01.2020 - 6 A 2.19

    Klagen gegen Verbot der Vereinigung "linksunten.indymedia" bleiben erfolglos

    Denn ein Verbot, das auf grundrechtlich geschützte Handlungen wie die Ausübung der Presse- und Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG gestützt wird oder auf andere Weise Grundrechte beeinträchtigt, muss im Rahmen der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 9 Abs. 2 GG diese Grundrechte beachten, wodurch ein solcher Zusammenschluss weitergehenden Schutz genießt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 [ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190702.1bvr109916] - juris Rn. 16).

    Der Begriff des Vereins beziehungsweise der Vereinigung nach Art. 9 Abs. 1 und 2 GG wird in der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 VereinsG im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Wertungen umschrieben (BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - juris Rn. 15).

    Auch insoweit stellt die weite Auslegung des Vereinsbegriffs sicher, dass einschränkende Maßnahmen bis hin zum Verbot an Art. 9 GG und damit an den engen Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 2 GG zu messen sind (BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - juris Rn. 17).

  • VG Köln, 08.09.2022 - 20 K 3080/21

    Mitglied des AfD-"Flügels" ist waffenrechtlich unzuverlässig

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.07.2019 - 1 BvR 1099/16 -, juris, Rn. 17.
  • BVerwG, 29.01.2020 - 6 A 3.19

    Klagen gegen Verbot der Vereinigung "linksunten.indymedia" bleiben erfolglos

    Denn ein Verbot, das auf grundrechtlich geschützte Handlungen wie die Ausübung der Presse- und Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG gestützt wird oder auf andere Weise Grundrechte beeinträchtigt, muss im Rahmen der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 9 Abs. 2 GG diese Grundrechte beachten, wodurch ein solcher Zusammenschluss weitergehenden Schutz genießt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 [ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190702.1bvr109916] - juris Rn. 16).

    Der Begriff des Vereins beziehungsweise der Vereinigung nach Art. 9 Abs. 1 und 2 GG wird in der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 VereinsG im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Wertungen umschrieben (BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - juris Rn. 15).

    Auch insoweit stellt die weite Auslegung des Vereinsbegriffs sicher, dass einschränkende Maßnahmen bis hin zum Verbot an Art. 9 GG und damit an den engen Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 2 GG zu messen sind (BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - juris Rn. 17).

  • BVerwG, 29.01.2020 - 6 A 4.19

    Klagen gegen Verbot der Vereinigung "linksunten.indymedia" bleiben erfolglos

    Denn ein Verbot, das auf grundrechtlich geschützte Handlungen wie die Ausübung der Presse- und Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG gestützt wird oder auf andere Weise Grundrechte beeinträchtigt, muss im Rahmen der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 9 Abs. 2 GG diese Grundrechte beachten, wodurch ein solcher Zusammenschluss weitergehenden Schutz genießt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 [ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190702.1bvr109916] - juris Rn. 16).

    Der Begriff des Vereins beziehungsweise der Vereinigung nach Art. 9 Abs. 1 und 2 GG wird in der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 VereinsG im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Wertungen umschrieben (BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - juris Rn. 15).

    Auch insoweit stellt die weite Auslegung des Vereinsbegriffs sicher, dass einschränkende Maßnahmen bis hin zum Verbot an Art. 9 GG und damit an den engen Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 2 GG zu messen sind (BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - juris Rn. 17).

  • BVerwG, 21.08.2023 - 6 A 3.21

    Vereinsrechtliches Verbot von Ansaar International e. V. bestätigt

    Die Verbotsbefugnis des Art. 9 Abs. 2 GG ist auch insoweit eng auszulegen (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 104, 131, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 23, jeweils unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 1989 - 2 BvL 4/87 - BVerfGE 80, 244 ; Kammerbeschlüsse vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 385/16 - NVwZ 2020, 226 Rn. 12 und vom 9. Juli 2020 - 1 BvR 2067/17 u. a. - NVwZ 2020, 1424 Rn. 39).

    Daran fehlt es etwa, wenn nur einzelne Mitglieder der Vereinigung gegen die Schutzgüter gerichtet handeln oder die Vereinigung ganz überwiegend rechtmäßige Zwecke verfolgt (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 âEURŒ- 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 106, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 24; BVerwG, Urteile vom 5. August 2009 - 6 A 3.08 - BVerwGE 134, 275 Rn. 16 und vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - âEURŒBVerwGE 154, 22 Rn. 40 f.).

    Als eigenständiges Mittel präventiven Verfassungsschutzes ist ein Vereinsverbot nicht an strafrechtliche Verurteilungen gebunden (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 106, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 24).

  • BVerwG, 17.05.2023 - 6 C 5.21

    Beschlagnahme und Einziehung des Grundstücks eines Dritten im Rahmen eines

  • VG Münster, 12.11.2019 - 13 K 1810/19

    Entfernung aus dem Dienst Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Dienstvergehen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2020 - 1 A 3.13

    Vereinsverbot des Charters Hells Angels MC Oder City; Teilorganisation Oder City

  • BVerwG, 21.01.2022 - 6 B 1.22

    Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Beschwerde; Klage

  • VG Karlsruhe, 22.08.2018 - 4 K 3040/16

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit eines Mitglieds in einer örtlichen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2023 - 1 A 2.21

    OVG bestätigt Verbot des Vereins "Tauhid Berlin"

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