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   BVerfG, 04.02.2004 - 1 BvR 1103/03   

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https://dejure.org/2004,827
BVerfG, 04.02.2004 - 1 BvR 1103/03 (https://dejure.org/2004,827)
BVerfG, Entscheidung vom 04.02.2004 - 1 BvR 1103/03 (https://dejure.org/2004,827)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Februar 2004 - 1 BvR 1103/03 (https://dejure.org/2004,827)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Anhebung der Versicherungspflichtgrenze durch das Beitragssatzsicherungsgesetz verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dadurch keine grundsätzliche Veränderung des dualen Krankenversicherungssystems - Regelung zur Sicherung der finanziellen Stabilität und ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen die Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze durch Art. 1 Nr. 1 Buchstabe a und c des Beitragssatzsicherungsgesetz (BSSichG); Mögliche Verletzung von Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG durch den Verlust von potenziellen Versicherern wegen der ...

  • Judicialis

    GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BSSichG Art. 1 Nr. 1 a; BSSichG Art. 1 Nr. 1 c; GG Art. 12; GG Art. 14; GG Art. 84
    Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze gem. Art. 1 Nr. 1 BSSichG verletzt keine Grundrechte von privaten Krankenversicherern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Anhebung der Versicherungspflichtgrenze durch das Beitragssatzsicherungsgesetz

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Anhebung der Versicherungspflichtgrenze durch das Beitragssatzsicherungsgesetz

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Anhebung der Versicherungspflichtgrenze durch das Beitragssatzsicherungsgesetz

  • 123recht.net (Pressebericht, 26.2.2004)

    Gesetzgeber kann Krankenversicherungs-Pflichtgrenze frei bestimmen // private Versicherer abgewiesen

Papierfundstellen

  • BVerfGK 2, 283
  • NZS 2005, 479
  • VersR 2004, 898
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus BVerfG, 04.02.2004 - 1 BvR 1103/03
    aa) Das Bundesverfassungsgericht hat geklärt, dass die Gewährleistung der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen des Privatrechts bezieht, soweit sie eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise juristischen wie natürlichen Personen offen steht (vgl. BVerfGE 105, 252 ; stRspr).

    bb) Ebenso ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass Art. 14 Abs. 1 GG den konkreten Bestand an vermögenswerten Gütern vor ungerechtfertigten Eingriffen durch die öffentliche Gewalt schützt (vgl. BVerfGE 105, 252 ).

    Dabei werden nur Rechtspositionen erfasst, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, nicht aber in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 105, 252 ).

    Auch wenn Umsatz- und Gewinnchancen oder tatsächliche Gegebenheiten für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung sind, werden sie vom Grundgesetz eigentumsrechtlich nicht dem geschützten Bestand des einzelnen Unternehmens zugeordnet (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 77, 84 ; 81, 208 ; 105, 252 ).

    Die damit einhergehende Schmälerung der Gewinnchancen wird nicht vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG umfasst (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 77, 84 ; 81, 208 ; 105, 252 ).

  • BVerfG, 20.03.2001 - 1 BvR 491/96

    Altersgrenze für Kassenärzte

    Auszug aus BVerfG, 04.02.2004 - 1 BvR 1103/03
    In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht stets betont, dass es sich bei der Sicherung der finanziellen Stabilität und damit der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung um einen überragend wichtigen Gemeinwohlbelang handelt (vgl. BVerfGE 103, 172 unter Bezugnahme auf BVerfGE 70, 1 ; 82, 209 ).

    Soll die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung mit Hilfe eines Sozialversicherungssystems erreicht werden, stellt auch dessen Finanzierbarkeit einen überragend wichtigen Gemeinwohlbelang dar, von dem sich der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Systems leiten lassen darf (vgl. BVerfGE 103, 172 ).

    Eine einzelne Maßnahme ist zur Erreichung des gesetzgeberischen Zwecks auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil nicht alle Betroffenen durch die gesetzlichen Vorkehrungen gleichmäßig belastet werden (vgl. BVerfGE 103, 172 ).

  • BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvL 28/95

    Arzneimittelfestbeträge

    Auszug aus BVerfG, 04.02.2004 - 1 BvR 1103/03
    Solche mittelbar faktischen Folgen von Regelungen, die Versicherte betreffen, sind für Unternehmen im Gesundheitssystem regelmäßig nicht am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen (vgl. BVerfGE 106, 275 ).

    Das Grundrecht der Berufsfreiheit schützt nicht gegen Veränderungen des Marktgeschehens, auch wenn sie vom Staat ausgehen (vgl. BVerfGE 98, 218 ; 106, 275 ).

    Ob sie ihrer Marktführerstellung in einem Teilbereich verlustig geht, kann offen bleiben, weil ihre Stellung im Wettbewerb nicht den Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG genießt (vgl. BVerfGE 98, 218 ; 106, 275 ).

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus BVerfG, 04.02.2004 - 1 BvR 1103/03
    Dabei werden nur Rechtspositionen erfasst, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, nicht aber in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 105, 252 ).

    Auch wenn Umsatz- und Gewinnchancen oder tatsächliche Gegebenheiten für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung sind, werden sie vom Grundgesetz eigentumsrechtlich nicht dem geschützten Bestand des einzelnen Unternehmens zugeordnet (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 77, 84 ; 81, 208 ; 105, 252 ).

    Die damit einhergehende Schmälerung der Gewinnchancen wird nicht vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG umfasst (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 77, 84 ; 81, 208 ; 105, 252 ).

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 04.02.2004 - 1 BvR 1103/03
    Von der privaten Versicherung, die auf dem Äquivalenzprinzip einerseits und dem Kapitaldeckungsprinzip andererseits sowie der Bildung altersabhängiger Risikogemeinschaften beruht, unterscheidet sich die Sozialversicherung ganz wesentlich durch das fehlende Gewinnstreben und die zahlreichen Komponenten des sozialen Ausgleichs, wie sie etwa in der beitragsfreien Mitversicherung von Familienmitgliedern, der Umlagefinanzierung und der Bemessung der Beiträge nach dem Entgelt zum Ausdruck kommen (vgl. BVerfGE 76, 256 für die gesetzliche Rentenversicherung).

    Da die gesetzliche Krankenversicherung ebenso wie die Rentenversicherung ganz wesentlich auf dem Gedanken der Solidarität ihrer Mitglieder sowie des sozialen Ausgleichs beruht (vgl. BVerfGE 76, 256 ), benötigt sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch diese besonders leistungsfähigen Versicherten zur solidarischen Absicherung der Familienversicherten sowie der altersbedingt vermehrt krankheitsanfälligen Personen und aller Versicherten mit niedrigen Einkünften.

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

    Auszug aus BVerfG, 04.02.2004 - 1 BvR 1103/03
    Das Grundrecht der Berufsfreiheit schützt nicht gegen Veränderungen des Marktgeschehens, auch wenn sie vom Staat ausgehen (vgl. BVerfGE 98, 218 ; 106, 275 ).

    Ob sie ihrer Marktführerstellung in einem Teilbereich verlustig geht, kann offen bleiben, weil ihre Stellung im Wettbewerb nicht den Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG genießt (vgl. BVerfGE 98, 218 ; 106, 275 ).

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvR 306/86

    Verfassungsmäßigkeit des Vorbehalts der Gegenseitigkeit bei urheberrechtlichem

    Auszug aus BVerfG, 04.02.2004 - 1 BvR 1103/03
    Auch wenn Umsatz- und Gewinnchancen oder tatsächliche Gegebenheiten für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung sind, werden sie vom Grundgesetz eigentumsrechtlich nicht dem geschützten Bestand des einzelnen Unternehmens zugeordnet (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 77, 84 ; 81, 208 ; 105, 252 ).

    Die damit einhergehende Schmälerung der Gewinnchancen wird nicht vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG umfasst (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 77, 84 ; 81, 208 ; 105, 252 ).

  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BVerfG, 04.02.2004 - 1 BvR 1103/03
    Auch wenn Umsatz- und Gewinnchancen oder tatsächliche Gegebenheiten für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung sind, werden sie vom Grundgesetz eigentumsrechtlich nicht dem geschützten Bestand des einzelnen Unternehmens zugeordnet (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 77, 84 ; 81, 208 ; 105, 252 ).

    Die damit einhergehende Schmälerung der Gewinnchancen wird nicht vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG umfasst (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 77, 84 ; 81, 208 ; 105, 252 ).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

    Auszug aus BVerfG, 04.02.2004 - 1 BvR 1103/03
    In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht stets betont, dass es sich bei der Sicherung der finanziellen Stabilität und damit der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung um einen überragend wichtigen Gemeinwohlbelang handelt (vgl. BVerfGE 103, 172 unter Bezugnahme auf BVerfGE 70, 1 ; 82, 209 ).

    (aa) Die Anhebung der Versicherungspflichtgrenze erfolgte als eine von mehreren Maßnahmen zur Sicherung der finanziellen Stabilität und damit der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung, die das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung als besonders wichtiges Gemeinschaftsgut bezeichnet hat (vgl. BVerfGE 70, 1 ; 82, 209 ).

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86

    Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den

    Auszug aus BVerfG, 04.02.2004 - 1 BvR 1103/03
    In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht stets betont, dass es sich bei der Sicherung der finanziellen Stabilität und damit der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung um einen überragend wichtigen Gemeinwohlbelang handelt (vgl. BVerfGE 103, 172 unter Bezugnahme auf BVerfGE 70, 1 ; 82, 209 ).

    (aa) Die Anhebung der Versicherungspflichtgrenze erfolgte als eine von mehreren Maßnahmen zur Sicherung der finanziellen Stabilität und damit der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung, die das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung als besonders wichtiges Gemeinschaftsgut bezeichnet hat (vgl. BVerfGE 70, 1 ; 82, 209 ).

  • BVerfG, 26.04.1978 - 1 BvL 29/76

    Lohnfortzahlung

  • BVerfG, 14.10.1970 - 1 BvR 307/68

    Jahresarbeitsverdienstgrenze

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

  • BVerfG, 02.05.1961 - 1 BvR 203/53

    Ärztliche Pflichtaltersversorgung

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1681/94

    Pflegeversicherung IV

  • BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvR 239/52

    Bayerische Ärzteversorgung

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 2014/95

    Pflegeversicherung I

  • BVerfG, 09.02.1977 - 1 BvL 11/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Pflichtversicherung für Landwirte

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

    Der Gesetzgeber kann den Kreis der Pflichtversicherten so abgrenzen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist (vgl. BVerfGE 44, 70 ; 103, 271 ; BVerfGK 2, 283 ).
  • BSG, 30.11.2016 - B 6 KA 38/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Praxisschließung - Druck auf Krankenkassen und

    (1) Die Verhinderung ärztlicher "Kampfmaßnahmen" dient gewichtigen Gemeinwohlbelangen, nämlich zum einen der Sicherstellung der Versorgung der gesetzlich Versicherten (siehe hierzu BVerfGE 103, 172, 184 = SozR 3-5520 § 25 Nr. 4 S 27; BVerfG SozR 4-1500 § 54 Nr. 4 RdNr 16, 25) , zum anderen der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Systems der GKV (BVerfGE 68, 193, 218 = SozR 5495 Art. 5 Nr. 1 S 3; BVerfGE 103, 172, 184 f, 192 = SozR 3-5520 § 25 Nr. 4 S 27, 32 f; BVerfGE 114, 196, 248 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 9 RdNr 139; BVerfG SozR 4-2500 § 5 Nr. 1 RdNr 24; BVerfGE 123, 186, 264 = SozR 4-2500 § 6 Nr. 8 RdNr 233; zuletzt BVerfG Beschluss vom 26.9.2016 - 1 BvR 1326/15 - RdNr 43 - Juris; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 139; BSGE 98, 294 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 1, RdNr 34; siehe auch BVerfG SozR 4-2500 § 87 Nr. 6 RdNr 13) .
  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

    Da die zur Finanzierung eines solchen sozialen Ausgleichs erforderlichen Mittel ersichtlich nicht allein von den typischerweise Begünstigten des Ausgleichs aufgebracht werden können, kann der Gesetzgeber den Mitgliederkreis von Pflichtversicherungen so abgrenzen, wie es für die Begründung und den Erhalt einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist (vgl. BVerfGE 10, 354 [363 ff.]; - 12, 319 [323 ff.]; - 29, 221 [235 ff.]; - 44, 70 [90]; - 48, 227 [234]; - 103, 197 [221 ff.]; - 103, 271 [288]; vgl. auch BVerfGK 2, 283 [287 f.]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Zusammensetzung des Kreises der gegenwärtig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung verfassungsrechtlich nicht beanstandet; es hat die an den Prinzipien der Schutzbedürftigkeit des Einzelnen und der Leistungsfähigkeit der Solidargemeinschaft orientierten Entscheidungen des Gesetzgebers, neue Personengruppen einzubeziehen, jeweils im Wesentlichen als verfassungskonform gebilligt und lediglich spezielle Diskriminierungen bei der Ausgestaltung von Zugangs- und Befreiungsmöglichkeiten im Einzelfall beanstandet (vgl. BVerfGE 44, 70 [89 ff.]; - 51, 257 [265]; - 75, 108 [146 ff.]; - 102, 68 [89 ff.]; BVerfGK 2, 283 [287 f.]).

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