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   BVerfG, 10.03.2014 - 1 BvR 1104/11   

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https://dejure.org/2014,6177
BVerfG, 10.03.2014 - 1 BvR 1104/11 (https://dejure.org/2014,6177)
BVerfG, Entscheidung vom 10.03.2014 - 1 BvR 1104/11 (https://dejure.org/2014,6177)
BVerfG, Entscheidung vom 10. März 2014 - 1 BvR 1104/11 (https://dejure.org/2014,6177)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Mangels ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die arbeitsgerichtliche Feststellung der Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 Halbs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 83 Abs 3 ArbGG
    Nichtannahmebeschluss: Mangels ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die arbeitsgerichtliche Feststellung der Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gege eine Entscheidung des BAG bzgl. der Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP); Rüge einer entscheidungserheblichen Verletzung rechtlichen Gehörs vor ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Mangels ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die arbeitsgerichtliche Feststellung der Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gege eine Entscheidung des BAG bzgl. der Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP); Rüge einer entscheidungserheblichen Verletzung rechtlichen Gehörs vor ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2014, 496
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 14.12.2010 - 1 ABR 19/10

    Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2014 - 1 BvR 1104/11
    Mit dem angegriffenen Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - hat das Bundesarbeitsgericht mit Rechtskraft gegenüber jedermann festgestellt, dass die CGZP nicht tariffähig ist.

    Im Übrigen wiederholt das Bundesarbeitsgericht die Ausführungen aus dem angegriffenen Beschluss vom 14. Dezember 2010 im Verfahren 1 ABR 19/10 in Bezug auf die aus seiner Sicht nicht erforderliche Beteiligung einzelner Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.

    Ergänzend führt das Bundesarbeitsgericht aus, selbst auf der Grundlage des von den Rügeführerinnen vertretenen Rechtsstandpunkts seien diese vom Ausgang des Verfahrens 1 ABR 19/10 nicht unmittelbar betroffen.

    Daneben verletze der angegriffene Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - die Beschwerdeführerinnen auch in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil eine ehrenamtliche Richterin zu Unrecht als verhindert angesehen worden sei.

    Aus dem angegriffenen Beschluss im Verfahren 1 ABR 19/10 ergibt sich, dass die von den Beschwerdeführerinnen aufgeworfene Frage einer partiellen Tariffähigkeit, die sie im Falle ihrer Beteiligung in das Verfahren hätten einbringen wollen, vom Bundesarbeitsgericht erwogen worden ist.

    Dies stellt keinen unmittelbaren Eingriff in eine bestehende rechtliche Position dar, sondern ist lediglich eine faktische Auswirkung der angegriffenen Entscheidung im Verfahren 1 ABR 19/10.

  • BAG, 22.05.2012 - 1 ABN 27/12

    Nichtzulassungsbeschwerde - Fehlende Tariffähigkeit der CGZP

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2014 - 1 BvR 1104/11
    Schließlich seien in einem späteren Verfahren nach § 97 ArbGG zur vergangenheitsbezogenen Feststellung der Tariffähigkeit der CGZP auch betroffene Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber vom Landesarbeitsgericht beteiligt worden, was das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht beanstandet habe (Hinweis auf BAG, Beschluss vom 22. Mai 2012 - 1 ABN 27/12 -, juris).

    Die restriktive Handhabung der Beteiligung im Ausgangsverfahren steht nicht im Widerspruch zur Beteiligung einzelner Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Verfahren 1 ABN 27/12, in dem die Tariffähigkeit der CGZP am 29. November 2004, 16. Juni 2006 und 9. Juli 2008 untersucht und rechtskräftig verneint worden ist.

    In diesem Verfahren haben das Landesarbeitsgericht (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Januar 2012 - 24 TaBV 1285/11 - u.a., juris) und das Bundesarbeitsgericht (vgl. BAG, Beschluss vom 22. Mai 2012 - 1 ABN 27/12 -, juris) einzelne Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber förmlich beteiligt.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.01.2012 - 24 TaBV 1285/11

    Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2014 - 1 BvR 1104/11
    In diesem Verfahren haben das Landesarbeitsgericht (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Januar 2012 - 24 TaBV 1285/11 - u.a., juris) und das Bundesarbeitsgericht (vgl. BAG, Beschluss vom 22. Mai 2012 - 1 ABN 27/12 -, juris) einzelne Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber förmlich beteiligt.

    Unabhängig davon, dass das Bundesarbeitsgericht grundsätzlich nicht prüft, ob in den Vorinstanzen Beteiligte zu Recht angehört wurden (vgl. BAG, Beschluss vom 14. Dezember 2004 - 1 ABR 51/03 -, juris, Rn. 18), hat das Landesarbeitsgericht die förmliche Beteiligung damit begründet, dass sämtliche Parteien der Rechtsstreite, die nach § 97 Abs. 5 ArbGG ausgesetzt sind, zwingend zu beteiligen seien, um ihnen rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Januar 2012 - 24 TaBV 1285/11 - u.a., juris, Rn. 120, 124).

  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 389/94

    Müllkonzept

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2014 - 1 BvR 1104/11
    Grundsätzlich können nur Prozessparteien oder Beteiligte in ähnlicher Rechtsstellung eine Verletzung des gesetzlichen Richters rügen (BVerfGE 96, 231 ).

    Sie müssen daher auch denjenigen zugute kommen, die von einem Verfahren unmittelbar betroffen werden (vgl. BVerfGE 61, 82 ; 96, 231 ).

  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 191/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Auflösungsklage gegen eine

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2014 - 1 BvR 1104/11
    Anhörungsberechtigt im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG können neben den förmlich am Verfahren Beteiligten (vgl. BVerfGE 17, 356 ; 65, 227 ) auch andere Personen sein, wenn die gerichtliche Entscheidung ihnen gegenüber materiell-rechtlich wirkt (vgl. BVerfGE 60, 7 ).

    Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung unmittelbar in die rechtliche Stellung der Betroffenen eingreift (vgl. BVerfGE 60, 7 ; 65, 227 ; 101, 397 ).

  • BVerfG, 03.11.1983 - 2 BvR 348/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorläufigen

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2014 - 1 BvR 1104/11
    Anhörungsberechtigt im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG können neben den förmlich am Verfahren Beteiligten (vgl. BVerfGE 17, 356 ; 65, 227 ) auch andere Personen sein, wenn die gerichtliche Entscheidung ihnen gegenüber materiell-rechtlich wirkt (vgl. BVerfGE 60, 7 ).

    Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung unmittelbar in die rechtliche Stellung der Betroffenen eingreift (vgl. BVerfGE 60, 7 ; 65, 227 ; 101, 397 ).

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2014 - 1 BvR 1104/11
    Sie müssen daher auch denjenigen zugute kommen, die von einem Verfahren unmittelbar betroffen werden (vgl. BVerfGE 61, 82 ; 96, 231 ).
  • BAG, 14.12.2004 - 1 ABR 51/03

    Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2014 - 1 BvR 1104/11
    Unabhängig davon, dass das Bundesarbeitsgericht grundsätzlich nicht prüft, ob in den Vorinstanzen Beteiligte zu Recht angehört wurden (vgl. BAG, Beschluss vom 14. Dezember 2004 - 1 ABR 51/03 -, juris, Rn. 18), hat das Landesarbeitsgericht die förmliche Beteiligung damit begründet, dass sämtliche Parteien der Rechtsstreite, die nach § 97 Abs. 5 ArbGG ausgesetzt sind, zwingend zu beteiligen seien, um ihnen rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Januar 2012 - 24 TaBV 1285/11 - u.a., juris, Rn. 120, 124).
  • BVerfG, 17.02.1970 - 2 BvR 608/69

    Substantiierungspflicht

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2014 - 1 BvR 1104/11
    Eine hinreichend substantiierte Rüge einer entscheidungserheblichen Verletzung rechtlichen Gehörs setzt daher voraus, dass die Beschwerdeführenden darlegen, was sie ohne die Verletzung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätten (vgl. BVerfGE 28, 17 ; 66, 155 ; 72, 122 ).
  • BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96

    Kontrolle des Rechtspflegers

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2014 - 1 BvR 1104/11
    Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung unmittelbar in die rechtliche Stellung der Betroffenen eingreift (vgl. BVerfGE 60, 7 ; 65, 227 ; 101, 397 ).
  • BVerfG, 24.07.1957 - 1 BvR 535/53

    Anspruch auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

  • BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 580/83

    Hochschule Hannover

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89

    Volljährigenadoption

  • BVerfG, 21.04.1982 - 2 BvR 873/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Entscheidung ohne

  • BVerfG, 22.04.1964 - 2 BvR 190/62

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Klageerzwingungsverfahren

  • BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 434/82
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 857/85

    Mutter der minderjährigen Asylbewerber - §§ 90 ff BVerfGG, Vertretung

  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 33/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    Dies wäre aber der Fall, wenn auch einzelne Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, ohne dass sie einen Antrag gestellt haben, in ein solches Verfahren - gegebenenfalls noch in ständigem Wechsel - einzubeziehen wären (vgl. zu § 97 ArbGG: BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 60, BAGE 136, 302; die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen BVerfG 10. März 2014 - 1 BvR 1104/11 -) .
  • BSG, 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Arbeitnehmerüberlassung - Feststellung

    Das BAG bestätigte mit Beschluss vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10 - BAGE 136, 302 = AP Nr. 6 zu § 2 TVG Tariffähigkeit; Verfassungsbeschwerde verworfen durch Beschluss des BVerfG [Kammer] vom 10.3. 2014 - 1 BvR 1104/11 - NZA 2014, 496) die von den Vorinstanzen getroffene Feststellung der Tarifunfähigkeit der CGZP (Beschluss des ArbG Berlin vom 1.4. 2009 - 35 BV 17008/08 - NZA 2009, 740 = ArbuR 2009, 276; auf mehrere Beschwerden hin bestätigt durch Beschluss des LArbG Berlin-Brandenburg vom 7.12.2009 - 23 TaBV 1016/09 - ArbuR 2010, 172 = BB 2010, 1927).

    Unwirksam sind daher zumindest alle von der CGZP bis zum 14.12.2010 geschlossenen Tarifverträge, denn nach der Rechtsprechung der Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit steht rechtskräftig fest, dass die CGZP vom Zeitpunkt ihrer Gründung am 11.12.2002 bis jedenfalls zum 14.12.2010 nicht tariffähig war (für die Zeit vor dem 8.10.2009 vgl BAG Beschluss vom 23.5.2012 - 1 AZB 58/11 - BAGE 141, 382 = AP Nr. 18 zu § 97 ArbGG 1979; hierzu BVerfG [Kammer] Nichtannahmebeschluss vom 25.4.2015 - 1 BvR 2314/12 - NJW 2015, 1867 = NZA 2015, 757; für die Zeit ab 8.10.2009 vgl BAG Beschluss vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - BAGE 136, 302 = AP Nr. 6 zu § 2 TVG Tariffähigkeit; hierzu BVerfG [Kammer] Nichtannahmebeschluss vom 10.3.2014 - 1 BvR 1104/11 - NZA 2014, 496; BAG Beschluss vom 23.5.2012 - 1 AZB 58/11 - AP Nr. 18 zu § 97 ArbGG 1979 = NZA 2012, 623; insgesamt vgl auch BAG Urteil vom 13.3.2013 - 5 AZR 954/11, aaO, Juris RdNr 20).

  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 48/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    Dies wäre aber der Fall, wenn auch einzelne Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, ohne dass sie einen Antrag gestellt haben, in ein solches Verfahren - gegebenenfalls noch in ständigem Wechsel - einzubeziehen wären (vgl. zu § 97 ArbGG: BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 60, BAGE 136, 302; die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen BVerfG 10. März 2014 - 1 BvR 1104/11 -) .
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