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   BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 1106/08   

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BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 1106/08 (https://dejure.org/2010,1605)
BVerfG, Entscheidung vom 08.12.2010 - 1 BvR 1106/08 (https://dejure.org/2010,1605)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Dezember 2010 - 1 BvR 1106/08 (https://dejure.org/2010,1605)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 5 Abs. 1 GG; § 68 Abs. 2 StGB; § 68f Abs. 1 S. 1 StGB; § 68c Abs. 1 StGB; § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB
    Publikationsverbot für die Verbreitung rechtsextremistischen oder nationalsozialistischen Gedankenguts für die Dauer der Führungsaufsicht; Meinungsfreiheit (Wechselwirkungstheorie; Abwägung; Verhältnismäßigkeit)

  • lexetius.com
  • openjur.de

    § 68b Abs. 1 Nr. 4 StGB; Artt. 5 Abs. 2, 5 Abs. 1 Satz 1 GG
    Ein im Rahmen der Fuehrungsaufsicht fuer die Dauer von fünf Jahren erteiltes allgemeines Publikationsverbot fuer die "Verbreitung rechtsextremistischen oder nationalsozialistischen GedankengutsÂ' ist verfassungswidrig

  • Bundesverfassungsgericht

    Unverhältnismäßigkeit eines im Rahmen von Führungsaufsicht gem § 68b Abs 1 Nr 4 StGB für fünf Jahre auferlegten Verbotes der Publikation nationalsozialistischen und rechtsextremistischen Gedankenguts - Verletzung der Meinungsfreiheit des Betroffenen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 1 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 129a Abs 1 StGB, § 130 StGB, § 68 Abs 2 StGB
    Stattgebender Kammerbeschluss: Unverhältnismäßigkeit eines im Rahmen von Führungsaufsicht gem § 68b Abs 1 Nr 4 StGB für fünf Jahre auferlegten Verbotes der Publikation nationalsozialistischen und rechtsextremistischen Gedankenguts - Verletzung der Meinungsfreiheit des ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen eine i.R.d. Führungsaufsicht erteilte, ein Publikationsverbot für die Verbreitung rechtsextremistischen oder nationalsozialistischen Gedankenguts für die Dauer von fünf Jahren vorsehende Weisung - Bestimmtheit eines sich allgemein auf die ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Unverhältnismäßigkeit eines im Rahmen von Führungsaufsicht gem § 68b Abs 1 Nr 4 StGB für fünf Jahre auferlegten Verbotes der Publikation nationalsozialistischen und rechtsextremistischen Gedankenguts - Verletzung der Meinungsfreiheit des ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Unverhältnismäßigkeit eines im Rahmen von Führungsaufsicht gem § 68b Abs 1 Nr 4 StGB für fünf Jahre auferlegten Verbotes der Publikation nationalsozialistischen und rechtsextremistischen Gedankenguts - Verletzung der Meinungsfreiheit des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde gegen eine i.R.d. Führungsaufsicht erteilte, ein Publikationsverbot für die Verbreitung rechtsextremistischen oder nationalsozialistischen Gedankenguts für die Dauer von fünf Jahren vorsehende Weisung; Bestimmtheit eines sich allgemein auf die ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Ein im Rahmen der Führungsaufsicht für die Dauer von fünf Jahren erteiltes allgemeines Publikationsverbot für die "Verbreitung rechtsextremistischen oder nationalsozialistischen Gedankenguts" ist verfassungswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Publikationsverbot in der Führungsaufsicht

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Publikationsverbot: Verbreitung rechtsextremistischen Gedankenguts

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kein allgemeines Publikationsverbot für "Verbreitung rechtsextremistischen Gedankenguts"

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Allgemeines Publikationsverbot für "rechtsextremistisches Gedankenguts verfassungswidrig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Publikationsverbot verfassungswidrig

Besprechungen u.ä.

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Martin Wiese

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2011, 281
  • afp 2011, 43
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 1106/08
    Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen zur Reichweite der Gewährleistung des Grundrechts der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bereits entschieden und dabei die zu beachtenden Grundsätze entwickelt, nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung rechtsextremistischer Meinungsäußerungen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 90, 1 ; 90, 241 ; 124, 300 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2001 - 1 BvQ 49/01 -, NVwZ 2002, S. 713).

    Die Meinungsfreiheit schützt grundsätzlich - in den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG - auch die Verbreitung rechtsextremistischer Meinungen (vgl. BVerfGE 124, 300 ; BVerfGK 7, 221 ; 8, 159 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. November 2008 - 1 BvQ 43/08 -, juris Rn. 22; vom 4. Februar 2010 - 1 BvR 369/04 u.a. -, NJW 2010, S. 2193).

    Hierunter fällt auch die Weisungsbefugnis im Rahmen der Führungsaufsicht gemäß § 68b Abs. 1 Nr. 4 StGB, da dieser keine inhaltsbezogene Meinungsbeschränkung zum Gegenstand hat, die sich von vornherein nur gegen bestimmte Überzeugungen, Haltungen oder Ideologien richtet (vgl. BVerfGE 124, 300 ).

    Es findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die allgemeinen Gesetze gemäß Art. 5 Abs. 2 GG zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ; 99, 185 ; 124, 300 ).

    Des Weiteren ist eine am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte Abwägung zwischen der durch die Meinungsäußerung drohenden Beeinträchtigung von Rechtsgütern einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihre Einschränkung andererseits erforderlich (vgl. zuletzt: BVerfGE 124, 300 ).

    Je mehr sie hingegen im Ergebnis eine inhaltliche Unterdrückung bestimmter Meinungen selbst zur Folge hat, desto höher sind die Anforderungen an den Grad der drohenden Rechtsgutgefährdung (vgl. BVerfGE 124, 300 ).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 1106/08
    Es findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die allgemeinen Gesetze gemäß Art. 5 Abs. 2 GG zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ; 99, 185 ; 124, 300 ).

    Zwar überprüft das Bundesverfassungsgericht die fachrichterliche Rechtsanwendung grundsätzlich nur darauf hin, ob die Gerichte Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der Meinungsfreiheit verkannt haben (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ; 93, 266 ).

  • BVerfG, 15.08.1980 - 2 BvR 495/80

    Verfassungsmäßigkeit der strafrechtlichen Führungsaufsicht

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 1106/08
    Dass der Gesetzgeber aus einem solchen qualifizierten, zurechenbar vorwerfbaren Verhalten auf eine erhöhte Gefahr der Begehung von weiteren Straftaten des Betroffenen schließt und hierfür eine regelhafte Vermutung (vgl. § 68f Abs. 2 StGB) aufstellt, ist auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 55, 28 ).

    cc) Den genannten verfassungsrechtlichen Anforderungen bei der Auslegung und Anwendung der - als Instrument der Führungsaufsicht - präventiven Schrankenbestimmung des § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB (vgl. BVerfGE 55, 28 ) wird der insoweit angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts nicht gerecht.

  • BVerfG, 08.12.2001 - 1 BvQ 49/01

    Beeinträchtigung der Grundrechte aus GG Art 5 Abs 1 S 1 und Art 8 Abs 1 durch

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 1106/08
    Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen zur Reichweite der Gewährleistung des Grundrechts der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bereits entschieden und dabei die zu beachtenden Grundsätze entwickelt, nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung rechtsextremistischer Meinungsäußerungen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 90, 1 ; 90, 241 ; 124, 300 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2001 - 1 BvQ 49/01 -, NVwZ 2002, S. 713).

    Bloße Vermutungen reichen hierfür grundsätzlich - unabhängig von dem normativ geforderten Grad der Wahrscheinlichkeit der Gefahr - nicht aus (vgl. BVerfGK 8, 195 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2001 - 1 BvQ 49/01 -, NVwZ 2002, S. 713; vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, NVwZ 2008, S. 671 ).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 1106/08
    Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen zur Reichweite der Gewährleistung des Grundrechts der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bereits entschieden und dabei die zu beachtenden Grundsätze entwickelt, nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung rechtsextremistischer Meinungsäußerungen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 90, 1 ; 90, 241 ; 124, 300 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2001 - 1 BvQ 49/01 -, NVwZ 2002, S. 713).

    Es findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die allgemeinen Gesetze gemäß Art. 5 Abs. 2 GG zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ; 99, 185 ; 124, 300 ).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 1106/08
    Zwar überprüft das Bundesverfassungsgericht die fachrichterliche Rechtsanwendung grundsätzlich nur darauf hin, ob die Gerichte Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der Meinungsfreiheit verkannt haben (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ; 93, 266 ).
  • BVerfG, 07.11.2008 - 1 BvQ 43/08

    Verbot der Demonstration vom 8. November 2008 in Aachen aufgehoben

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 1106/08
    Die Meinungsfreiheit schützt grundsätzlich - in den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG - auch die Verbreitung rechtsextremistischer Meinungen (vgl. BVerfGE 124, 300 ; BVerfGK 7, 221 ; 8, 159 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. November 2008 - 1 BvQ 43/08 -, juris Rn. 22; vom 4. Februar 2010 - 1 BvR 369/04 u.a. -, NJW 2010, S. 2193).
  • BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72

    Flugblatt

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 1106/08
    Angesichts der einschüchternden Wirkung, die staatliche Eingriffe hier haben können, muss eine besonders wirksame verfassungsrechtliche Kontrolle Platz greifen, soll die Freiheit kommunikativer Äußerungen nicht in ihrer Substanz getroffen werden (vgl. BVerfGE 43, 130 ; 81, 278 ).
  • BVerfG, 04.02.2010 - 1 BvR 369/04

    Volksverhetzung ("Aktion Ausländerrückführung - Für ein lebenswertes deutsches

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 1106/08
    Die Meinungsfreiheit schützt grundsätzlich - in den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG - auch die Verbreitung rechtsextremistischer Meinungen (vgl. BVerfGE 124, 300 ; BVerfGK 7, 221 ; 8, 159 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. November 2008 - 1 BvQ 43/08 -, juris Rn. 22; vom 4. Februar 2010 - 1 BvR 369/04 u.a. -, NJW 2010, S. 2193).
  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

    Auszug aus BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 1106/08
    Im Rahmen einer solchen Abwägung sind grundsätzlich die Art und die Schwere des Grundrechtseingriffs zu dem Eingriffsanlass, namentlich Rang und Qualität des mit der Norm verfolgten Schutzgutes sowie Grad der drohenden Gefahr, in einen angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 120, 274 ).
  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04

    Verletzung von Art 8 Abs 1 GG durch beschränkende Verfügungen iSv § 15 Abs 1

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

  • BVerfG, 11.01.1994 - 1 BvR 434/87

    Jugendgefährdende Schriften III

  • BVerfG, 01.06.2006 - 1 BvR 150/03

    Die Parole "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" als verfassungsfeindliches

  • BVerfG, 09.06.2006 - 1 BvR 1429/06

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln gegen

  • BVerfG, 26.01.2006 - 1 BvQ 3/06

    Demonstration in Lüneburg am 28. Januar 2006 darf stattfinden

  • BVerfG, 07.03.1990 - 1 BvR 266/86

    Bundesflagge

  • BVerwG, 19.12.2012 - 6 A 6.11

    Vereinsverbot; Verbotsgrund; gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet;

    Für diesen Einwand des Klägers gibt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nichts her, die er in diesem Zusammenhang anführt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1106/08 - EuGRZ 2011, 88).
  • BGH, 20.09.2011 - 4 StR 129/11

    Anforderungen der Meinungsfreiheit an die strafjuristische Bewertung einer

    Geschützt sind damit grundsätzlich auch - in den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG - rechtsextremistische Meinungen (vgl. BVerfGK 7, 221, 227; 8, 159, 163; BVerfG EuGRZ 2008, 769, 772; 2011, 88; NJW 2010, 47, 49).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.12.2016 - 3 Sa 387/16

    Außerordentliche Kündigung - Volksverhetzung - Beleidigung - Facebook

    Selbst polemische und beleidigende Werturteile oder rechtsextremistische Äußerungen fallen in den Schutzbereich, soweit sie als Teil des Meinungskampfes verstanden werden müssen (BVerfG 08.12.2010 EuGRZ 2011, 88; ErfK/Schmidt Art. 5 GG Rn. 5).
  • VerfGH Bayern, 11.08.2021 - 97-IVa-20

    Mitgliedschaft des Landtages im "Bündnis für Toleranz"

    Ihre Beantwortung stehe in unausweichlicher Wechselwirkung mit sich wandelnden politischen und gesellschaftlichen Kontexten und subjektiven Einschätzungen, die Abgrenzungen mit strafrechtlicher Bedeutung (vgl. § 145 a StGB), welche in rechtsstaatlicher Distanz aus sich heraus bestimmbar seien, nicht hinreichend erlaubten (BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1106/08 - juris Rn. 20).

    Um eine Abgrenzung mit strafrechtlicher Bedeutung und daran etwa zu stellende Bestimmtheitsanforderungen (vgl. BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1106/08 - juris Rn. 20) geht es hier entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht.

  • VGH Baden-Württemberg, 08.01.2013 - 11 S 1581/12

    Zum Verbot politischer Betätigung zugunsten der PKK nach Verbüßung einer

    In Anbetracht des durch das Verbot der politischen Betätigung nach § 47 AufenthG bewirkten Eingriffs in Grundrechte des Betroffenen - wie insbesondere die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Meinungsfreiheit - und der Strafbewehrung von Verstößen durch § 95 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG sind an die Bestimmtheit hier hohe Anforderungen zu stellen (vgl. näher allgemein zur Bestimmtheit: BVerwG, Urteile vom 02.07.2008 - 7 C 38.07 - NVwZ 2009, 52, vom 02.12.1993 - 3 C 42.91 - BVerwGE 94, 341, vom 15.02.1990 - 4 C 41.87 - NVwZ 1990, 658, und vom 26.01.1990 - 8 C 69.87 -NVwZ 1990, 855, jew. m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.10.1999 - 10 S 1059/99 - NVwZ 2000, 91; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 37 Rn. 5 ff.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.12.2010 - 1 BvR 1106/08 - juris; zur Bestimmtheit im Rahmen von Anordnungen nach § 47 AufenthG bzw. den entsprechenden früheren Regelungen: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.03.1999, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.04.2002 - 2 O 33/02 - juris; VG München, Urteil vom 20.02.2002 - M 28 K 01.2231 - juris, Beschluss vom 29.03.2000 - M 26 S 99.4956 - juris; VG Stuttgart, Urteil vom 08.02.2012 - 8 K 1265/11 - juris).

    Dabei hat die Ausländerbehörde eine einzelfallbezogene Würdigung und Abwägung der öffentlichen Interessen und der persönlichen Belange des Betroffenen unter besonderer Beachtung der im konkreten Fall berührten Grundrechte und Menschenrechte, insbesondere der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK) und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vorzunehmen (vgl. dazu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.12.2010, a.a.O.).

  • FG München, 27.09.2021 - 7 K 3347/18

    Keine Gemeinnützigkeit eines im Verfassungsschutzbericht erwähnten Vereins

    Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 8. Dezember 2010, 1 BvR 1106/08, EuGRZ 2011, 88, wonach der Begriff "extremistisch" wegen Unabgrenzbarkeit und wegen politischer und gesellschaftlicher Wandlungen kein tauglicher Rechtsbegriff sei, an den Rechtsfolgen geknüpft werden könnten.

    Dies widerspricht auch nicht der seitens der Klägerin vorgetragenen Rechtsprechung des BVerfG, 1 BvR 1106/08, a.a.O., wonach der Begriff "extremistisch" wegen Unabgrenzbarkeit und wegen politischer und gesellschaftlicher Wandlungen kein tauglicher Rechtsbegriff sei, an den Rechtsfolgen geknüpft werden könnten.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.02.2021 - 3 Sa 249/20

    Außerordentliche Kündigung - menschenverachtende Äußerung - Zeugenbeweis

    Selbst polemische und beleidigende Werturteile oder rechtsextremistische Äußerungen fallen in den Schutzbereich, soweit sie als Teil des Meinungskampfes verstanden werden müssen (BVerfG 08.12.2010 - 1 BvR 1106/08; EuGRZ 2011, 88; ErFK/Schmidt Art. 5 GG Rn.5) Diese Grenze überschreitet erst die sog. Schmähkritik, die nur noch auf die Verunglimpfung einer Person abzielt, für die also Meinungsbildung - und sei es in noch so polemischer und zugespitzter Form - keine Rolle mehr spielt.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.10.2021 - 3 Sa 104/21

    Außerordentliche Kündigung wegen grober Beleidigung des Vorgesetzten -

    Selbst polemische und beleidigende Werturteile oder rechtsextremistische Äußerungen fallen in den Schutzbereich, soweit sie als Teil des Meinungskampfes verstanden werden müssen (BVerfG 08.12.2010 - 1 BvR 1106/08; EuGRZ 2011, 88; ErFK/Schmidt Art. 5 GG Rn.5) Diese Grenze überschreitet erst die sog. Schmähkritik, die nur noch auf die Verunglimpfung einer Person abzielt, für die also Meinungsbildung - und sei es in noch so polemischer und zugespitzter Form - keine Rolle mehr spielt.
  • OLG Brandenburg, 03.02.2021 - 1 Ws 167/20
    Dass der unter 1. ausgeführte Gesichtspunkt in dem in der für den Verurteilten abgegebenen Beschwerdebegründung ausgiebig zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2010, 1 BvR 1106/08 (in: AfP 2011, 43 ff.), nicht angesprochen wird, steht dem hier gefundenen Ergebnis nicht entgegen.

    Unabhängig von all dem geht der Senat davon aus, dass die Weisung im Ergebnis auch im Lichte des schon angesprochenen Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2010, 1 BvR 1106/08 (in: AfP 2011, 43 ff.) keinen Bestand haben könnte - was hier aber nach dem zuvor Gesagten keiner näheren Erörterung mehr bedarf.

  • LG Magdeburg, 09.08.2017 - 26 Ns 3/17

    "Deutschland den Deutschen, Ausländer raus"

    Geschützt sind damit grundsätzlich auch - in den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG - rechtsextremistische Meinungen (vgl. BVerfG, EuGRZ 2008, 769, 772; 2011, 88; NJW 2010, 47, 49).
  • VGH Bayern, 11.04.2011 - 4 C 10.2246

    Beschwerde; Durchsuchungsanordnung; Beschlagnahmeanordnung; vereinsrechtliches

  • BFH - V R 36/21 (anhängig)

    Gemeinnützigkeit, Verfassung, Verfassungsschutzbericht, Extremismus,

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