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   BVerfG, 26.02.1998 - 1 BvR 1114/86   

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https://dejure.org/1998,2438
BVerfG, 26.02.1998 - 1 BvR 1114/86 (https://dejure.org/1998,2438)
BVerfG, Entscheidung vom 26.02.1998 - 1 BvR 1114/86 (https://dejure.org/1998,2438)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Februar 1998 - 1 BvR 1114/86 (https://dejure.org/1998,2438)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Rückenteignung wegen erheblicher Veränderung des betroffenen Grundstücks; Voraussetzungen eines Rückübereignungsanspruchs; Kriterien für die Annahme der Überschreitung der Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht; Unterscheidung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für den Rückübereignungsanspruch aus Art. 14 Abs. 1 GG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 3188 (Ls.)
  • NVwZ 1998, 724
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 32/68

    Rückenteignung

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1998 - 1 BvR 1114/86
    Auf die verfassungsrechtliche Begründung des Rückübereignungsanspruchs in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, wie sie das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 38, 175 hervorgehoben habe, könnten sich die Antragsteller schon deshalb nicht stützen, weil die Eigentumsposition ihres Rechtsvorgängers schon vor Inkrafttreten des Grundgesetzes entzogen worden sei und damit niemals grundrechtlichen Eigentumsschutz genossen habe.

    Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, daß der aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hergeleitete verfassungsrechtliche Rückübereignungsanspruch (vgl. BVerfGE 38, 175 [179 ff.]) voraussetzt, daß bereits die Enteignung unter der Geltung des Art. 14 GG erfolgt ist.

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1998 - 1 BvR 1114/86
    Die verfassungsrechtlichen Fragen, auf die es für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ankommt, sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 90, 22 [24 f.]).

    Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 [25 f.]).

  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89

    Bundesberggesetz

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1998 - 1 BvR 1114/86
    Dem Schutz der Eigentumsgarantie unterfiel lediglich der einfachrechtliche, nach Art. XII Abs. 4 ZAG entstandene, aber erst nach Inkrafttreten von Art. 16 BayEG geltend gemachte Rückübereignungsanspruch als vermögenswertes Recht, das dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet war, daß er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben durfte (vgl. BVerfGE 83, 201 [209]).

    dd) Beruht danach die für das Ausgangsverfahren maßgebende Auffassung, daß Art. 16 Abs. 4 BayEG in der getroffenen Auslegung für den vorliegenden Fall die vorher nach Art. XII Abs. 4 ZAG bestehende Rechtsposition nicht verschlechtert hat, auf einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung einfachen Rechts, dann scheidet auch eine Verletzung der Eigentumsgarantie unter dem Gesichtspunkt einer nachträglichen Verschlechterung einer (einfachrechtlich) gewährten vermögenswerten Rechtsposition (vgl. dazu BVerfGE 83, 201 [211 f.]) aus.

  • BVerfG, 09.12.1997 - 1 BvR 1611/94

    Rückübereignungsanspruch

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1998 - 1 BvR 1114/86
    Vorkonstitutionelle Enteignungen vermögen diesen verfassungsunmittelbaren Anspruch nicht zu begründen; das gilt auch dann, wenn das Vorhaben, für das enteignet wurde, erst nach Inkrafttreten des Grundgesetzes aufgegeben worden ist (vgl. Beschluß des Ersten Senats vom 9. Dezember 1997 - 1 BvR 1611/94, S. 12 ff. des Umdrucks).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1998 - 1 BvR 1114/86
    Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erreicht, wenn die Entscheidung der allgemein zuständigen Gerichte Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind; ferner greift das Bundesverfassungsgericht ein, wenn die Entscheidung das in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltene Willkürverbot verletzt (vgl. zu allem BVerfGE 18, 85 [92 f., 96]; stRspr).
  • BVerwG, 18.07.1986 - 4 C 21.84

    Voraussetzungen für den Rückübereignungsanspruch aus Art. 14 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1998 - 1 BvR 1114/86
    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Z ..., der Frau P ..., des Herrn K ..., des Herrn G ..., der Frau M ..., der Frau R ..., der Frau K ... - Bevollmächtigte: 1. Rechtsanwälte Dr. Manfred Mohr und Wolfgang Bauer, Franz-Ludwig-Straße 5, Würzburg, 2. Rechtsanwältin Christiane E. Vollmershausen, Nymphenburger Straße 118, München - gegen a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 1986 - BVerwG 4 C 21.84 -, b) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. August 1983 - 9 B 81 A. 1502 -, c) das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. Mai 1981 - M VI 2753 III 78 -, d) den Bescheid der Landeshauptstadt München vom 11. Oktober 1977 - KVR/I/1 263-10/148 - hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Seidl und die Richter Grimm, Hömig gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. Februar 1998 einstimmig beschlossen:.
  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1998 - 1 BvR 1114/86
    Doch reichte der verfassungsrechtliche Schutz dieser Eigentumsposition nicht weiter als die mit ihr nach der gesetzlichen Ausgestaltung zulässigerweise verbundenen Befugnisse (vgl. BVerfGE 95, 64 [82 f.]).
  • BVerwG, 31.08.2000 - 4 C 8.99

    Zweckbindung der Enteignung; Rückübereignung; Verteidigungszwecke;

    Steht fest, dass die Wiederherstellung der ursprünglichen Eigentumsverhältnisse nicht durch einfache Umkehrung des Enteignungsvorgangs erreicht werden kann, sondern mit zusätzlichen Komplikationen verbunden ist, die die Grenzen des Zumutbaren überschreiten, so gestattet der Gesetzgeber dem ursprünglich Enteignungsbegünstigten, das Rückenteignungsverlangen im Ermessenswege abzuwehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1986 - BVerwG 4 C 21.84 - a.a.O.; BGH, Urteil vom 14. März 1997 - V ZR 9/96 - a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. Februar 1998 - 1 BvR 1114/86 - NVwZ 1998, 724).
  • BVerfG, 03.02.2000 - 1 BvR 1553/99

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung eines Anspruchs auf

    Davon, dass kein einfach-rechtlicher Anspruch auf Rückübereignung besteht, der dem Schutz der Eigentumsgarantie unterfallen könnte (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 1998 - 1 BvR 1114/86 -, NVwZ 1998, S. 724 f.), geht der Beschwerdeführer selbst aus.
  • VG Trier, 11.02.2009 - 5 K 612/08

    Kein Anspruch auf Rückenteignung für ein Grundstück am ehemaligen

    Steht fest, dass die Wiederherstellung der ursprünglichen Eigentumsverhältnisse nicht durch einfache Umkehrung des Enteignungsvorgangs erreicht werden kann, sondern mit zusätzlichen Komplikationen verbunden ist, die die Grenzen des Zumutbaren überschreiten, so gestattet der Gesetzgeber dem ursprünglich Enteignungsbegünstigten, das Rückenteignungsverlangen im Ermessenswege abzuwehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1986 - BVerwG 4 C 21.84 - a.a.O.; BGH, Urteil vom 14. März 1997 - V ZR 9/96 - a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. Februar 1998 - 1 BvR 1114/86 - NVwZ 1998, 724).".
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