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   BVerfG, 14.07.2015 - 1 BvR 1127/14   

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https://dejure.org/2015,24635
BVerfG, 14.07.2015 - 1 BvR 1127/14 (https://dejure.org/2015,24635)
BVerfG, Entscheidung vom 14.07.2015 - 1 BvR 1127/14 (https://dejure.org/2015,24635)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Juli 2015 - 1 BvR 1127/14 (https://dejure.org/2015,24635)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 276 BGB, § 839 Abs 1 S 1 BGB
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Entschädigungsanspruch wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen - hier: Verletzung der Menschenwürde durch Unterbringung in einem 5,3qm großen Einzelhaftraum ohne abgetrennte Toilette bei Einschlusszeiten zwischen 15 und 21 ...

  • Wolters Kluwer

    Amtshaftungsklage gegen das Land Berlin wegen einer menschenunwürdigen Haftunterbringung; Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über einen Geldentschädigungsanspruch wegen der Verletzung immaterieller Rechtsgüter; Belegung und Ausgestaltung von ...

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Entschädigungsanspruch wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen - hier: Verletzung der Menschenwürde durch Unterbringung in einem 5,3qm großen Einzelhaftraum ohne abgetrennte Toilette bei Einschlusszeiten zwischen 15 und 21 ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Amtshaftungsklage gegen das Land Berlin wegen einer menschenunwürdigen Haftunterbringung; Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über einen Geldentschädigungsanspruch wegen der Verletzung immaterieller Rechtsgüter; Belegung und Ausgestaltung von ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Entschädigungsanspruch eines Häftlings - 5,25 Quadratmeter sind unwürdig

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Geldentschädigung wegen Unterbringung in zu kleiner Einzelzelle

  • Jurion (Kurzinformation)

    Geldentschädigung wegen Unterbringung in zu kleiner Einzelzelle

  • spiegel.de (Pressemeldung, 16.09.2015)

    Zu kleine Zelle

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation)

    Gefängnisinsassen: Recht auf Entschädigung bei zu kleiner Zelle

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Raumgröße einer menschenunwürdigen Gefängniszelle

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Land Berlin haftet wegen menschenunwürdiger Gefängnisunterbringung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Geldentschädigung wegen Unterbringung in zu kleiner Einzelzelle - Ablehnung einer Geldentschädigung verkennt Bedeutung und Tragweite der Menschenwürdegarantie

Besprechungen u.ä.

  • strafrechtsblogger.de (Entscheidungsbesprechung)

    Entschädigung für menschenunwürdige Haftbedingungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 389
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 27.12.2005 - 1 BvR 1359/05

    Keine Verletzung von Art 1 Abs 1 GG durch Abweisung einer Schadensersatzklage

    Auszug aus BVerfG, 14.07.2015 - 1 BvR 1127/14
    Dies gilt insbesondere für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Entscheidung über einen Geldentschädigungsanspruch wegen der Verletzung immaterieller Rechtsgüter, namentlich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder der Menschenwürde (vgl. BVerfGE 34, 269 ; BVerfGK 7, 120 ; 16, 389 ).

    Das ist der Fall, wenn die Normauslegung die Tragweite der Grundrechte nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ; BVerfGK 7, 120 ; 16, 389 ; stRspr).

    Aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip folgt die Verpflichtung des Staates, den Strafvollzug menschenwürdig auszugestalten, mithin das Existenzminimum zu gewähren, das ein menschenwürdiges Dasein überhaupt erst ausmacht (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 109, 133 ; BVerfGK 7, 120 ).

  • BVerfG, 11.11.2009 - 1 BvR 2853/08

    Verfassungsbeschwerde wegen Versagung eines Schmerzensgeldes bei rechtswidriger

    Auszug aus BVerfG, 14.07.2015 - 1 BvR 1127/14
    Dies gilt insbesondere für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Entscheidung über einen Geldentschädigungsanspruch wegen der Verletzung immaterieller Rechtsgüter, namentlich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder der Menschenwürde (vgl. BVerfGE 34, 269 ; BVerfGK 7, 120 ; 16, 389 ).

    Das ist der Fall, wenn die Normauslegung die Tragweite der Grundrechte nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ; BVerfGK 7, 120 ; 16, 389 ; stRspr).

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus BVerfG, 14.07.2015 - 1 BvR 1127/14
    Bei der Belegung und Ausgestaltung der Hafträume sind dem Ermessen der Justizvollzugsanstalt durch das Recht des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG Grenzen gesetzt (vgl. BVerfGE 109, 133 ).

    Aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip folgt die Verpflichtung des Staates, den Strafvollzug menschenwürdig auszugestalten, mithin das Existenzminimum zu gewähren, das ein menschenwürdiges Dasein überhaupt erst ausmacht (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 109, 133 ; BVerfGK 7, 120 ).

  • BGH, 04.07.2013 - III ZR 342/12

    Amtshaftung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen und/oder

    Auszug aus BVerfG, 14.07.2015 - 1 BvR 1127/14
    Lediglich vereinzelt waren auch mit zwei oder mehr Häftlingen belegte Zellen mit separater Toilette oder Einzelzellen Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen (vgl. die Nachweise in BGHZ 198, 1 ).

    Schließlich geht auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte - jedenfalls zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt -, wie der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss (vgl. BGHZ 198, 1 ), auf den das Kammergericht insofern verweist, zutreffend zitiert hat, im Hinblick auf Art. 3 EMRK von einem Regelwert von 4 m² Bodenfläche pro Gefangenen aus (vgl. EGMR, Urteil vom 12. Juli 2007 - Nr. 20877/04 -, EuGRZ 2008, S. 21 - Testa/Kroatien).

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 409/09

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage wegen

    Auszug aus BVerfG, 14.07.2015 - 1 BvR 1127/14
    Das Gericht hat zu Recht maßgeblich darauf abgestellt, dass die bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ergangenen ober- und höchstrichterlichen Entscheidungen nahezu ausschließlich Haftsituationen betrafen, in denen zwei oder mehr Gefangene in einer Zelle untergebracht waren; soweit ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG angenommen wurde, war nicht bereits die Zellengröße für sich, sondern vor allem der Umstand maßgeblich, dass in der Zelle kein abgetrennter Toilettenbereich existierte (vgl. die Nachweise in BVerfGK 12, 417 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 -, NJW-RR 2011, S. 1043 ).
  • BGH, 11.03.2010 - III ZR 124/09

    Amtshaftung: Kausalität zwischen Nichteinlegung eines Rechtsmittels und

    Auszug aus BVerfG, 14.07.2015 - 1 BvR 1127/14
    Zu einer anderen Prognose gelangt man auch nicht, wenn man die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur hypothetischen Kausalität im Rahmen des § 839 Abs. 3 BGB bei Amtshaftungsklagen wegen menschenunwürdiger Haftunterbringung berücksichtigt (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09 -, NJW-RR 2010, S. 1465 ).
  • VerfGH Berlin, 03.11.2009 - VerfGH 184/07

    Menschenwürde; Haftraumgröße; JVA Berlin-Tegel; Einweisungsabteilung;

    Auszug aus BVerfG, 14.07.2015 - 1 BvR 1127/14
    Mit Beschluss vom 3. November 2009 (LVerfGE 20, 70 ff.) hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin in einem parallel gelagerten Verfahren festgestellt, dass die Unterbringung eines Häftlings für einen Zeitraum von knapp drei Monaten in einem Einzelhaftraum in der Justizvollzugsanstalt B. mit einer Bodenfläche von 5, 25 m² und räumlich nicht abgetrennter Toilette, in dem er zeitweise zwischen 15 und fast 21 Stunden unter Verschluss gewesen sei, bei einer Gesamtschau der Umstände dessen Menschenwürde verletze.
  • OLG Hamm, 25.03.2009 - 11 W 106/08

    Amtshaftung wegen gegen die Menschenwürde verstoßender Gemeinschaftsunterbringung

    Auszug aus BVerfG, 14.07.2015 - 1 BvR 1127/14
    Daher begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung nicht jede festgestellte und schuldhaft begangene Menschenrechtsverletzung eine Wiedergutmachung im Wege der Geldentschädigung erfordert und die Art der Wiedergutmachung vielmehr von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, von Anlass und Beweggründen des Handelnden und dem Grad des Verschuldens abhängig gemacht wird (vgl. BGHZ 128, 1 ; 161, 33 ; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Juli 2005 - 12 U 300/04 -, NJW-RR 2005, S. 1267 ; OLG Hamm, Beschluss vom 25. März 2009 - 11 W 106/08 -, juris, Rn. 62).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 14.07.2015 - 1 BvR 1127/14
    Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
  • EGMR, 12.07.2007 - 20877/04

    TESTA v. CROATIA

    Auszug aus BVerfG, 14.07.2015 - 1 BvR 1127/14
    Schließlich geht auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte - jedenfalls zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt -, wie der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss (vgl. BGHZ 198, 1 ), auf den das Kammergericht insofern verweist, zutreffend zitiert hat, im Hinblick auf Art. 3 EMRK von einem Regelwert von 4 m² Bodenfläche pro Gefangenen aus (vgl. EGMR, Urteil vom 12. Juli 2007 - Nr. 20877/04 -, EuGRZ 2008, S. 21 - Testa/Kroatien).
  • BVerfG, 13.11.2007 - 2 BvR 939/07

    Unterbringung in der Untersuchungshaft (nicht abgetrennte Toilette; Sichtblende

  • BVerfG, 13.11.2007 - 2 BvR 2201/05

    Menschenwürdige Unterbringung in der Strafhaft (ausreichend Luftraum und

  • OLG Karlsruhe, 19.07.2005 - 12 U 300/04

    Amtshaftung: Geldentschädigungsanspruch wegen rechtswidriger Unterbringung eines

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

  • BGH, 04.11.2004 - III ZR 361/03

    Zu Entschädigungsansprüchen eines Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BGH, 15.11.1994 - VI ZR 56/94

    Veröffentlichung des Widerrufs einer unwahren Tatsachenbehauptung auf der

  • BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 1845/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen Überstellung nach Rumänien zum Zwecke

    b) aa) In Bezug auf Haftbedingungen ist es deshalb grundsätzlich von einer Gesamtschau der tatsächlichen, die Haftsituation bestimmenden Umstände abhängig, ob die Art und Weise der Unterbringung eines Strafgefangenen die Menschenwürde verletzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2015 - 1 BvR 1127/14 -, Rn. 18 sowie Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Februar 2020 - 1 BvR 3182/15 und 1 BvR 1624/16 -, jeweils Rn. 18; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2016 - 2 BvR 566/15 -, Rn. 27; vgl. auch VerfGH Berlin, Beschluss vom 3. November 2009 - 184/07 -, juris, Rn. 26).
  • BVerfG, 22.03.2016 - 2 BvR 566/15

    Verfassungswidrige Unterbringung eines Strafgefangenen (Haftraumgröße zwischen

    Bei der Belegung und Ausgestaltung der Hafträume sind dem Ermessen der Justizvollzugsanstalt durch das Recht des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG Grenzen gesetzt (vgl. BVerfGK 12, 417 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 -, juris, Rn. 14; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -, juris, Rn. 17; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 -, juris, Rn. 29; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. November 2011 - 1 BvR 1403/09 - juris, Rn. 37; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2015 - 1 BvR 1127/14 -, juris, Rn. 17).

    Ob die Art und Weise der Unterbringung eines Strafgefangenen die Menschenwürde verletzt, ist von einer Gesamtschau der tatsächlichen, die Haftsituation bestimmenden Umstände abhängig (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2015 - 1 BvR 1127/14 -, juris, Rn. 18; vgl. auch VerfGH Berlin, Beschluss vom 3. November 2009 - 184/07 -, juris, Rn. 26).

    Die 3. Kammer des Ersten Senats hat die Auffassung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin (VerfGH Berlin, Beschluss vom 3. November 2009 - 184/07 -, juris) gebilligt, wonach eine Unterbringung für einen Zeitraum von knapp drei Monaten in einem Einzelhaftraum mit einer Bodenfläche von 5, 25 m² bei einer Gesamtschau der dortigen Umstände die Menschenwürde verletze (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2015 - 1 BvR 1127/14 -, juris, Rn. 18; vgl. zur Mindestgröße von Einzelhafträumen ferner schon BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Oktober 1993 - 2 BvR 1778/93 -, juris, Rn. 9).

  • KG, 07.03.2019 - 5 Ws 81/18

    Rechtsbehelfsverfahren gegen Maßnahmen im Strafvollzug:

    bb) Nach der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Belegung und Ausgestaltung der Hafträume - soweit nicht bereits einfachgesetzliche Regelungen existieren (aus denen Gefangene allerdings regelmäßig keine Rechte herleiten können, vgl. etwa zur früheren Rechtslage [zu dem sich an die Vollzugsbehörde richtenden § 144 StVollzG] Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 144 Rdn. 4 m.w.N.) - dem Ermessen der Justizvollzugsanstalt durch das Recht des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG Grenzen gesetzt (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Juli 2015 - 1 BvR 1127/14 - juris Rdn. 17; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. August 2016, a.a.O. - juris Rdn. 19).

    Hierzu gehören nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerfG a.a.O. und stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Juli 2015, a.a.O. - juris Rdn. 12; VerfGH Berlin a.a.O.) etwa die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze (Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates vom 11. Januar 2006, Rec(2006)2), die im Rahmen der Vereinten Nationen erarbeiteten Mindestregeln für die Behandlung der Gefangenen und die vom Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) entwickelten Standards (CPT-Standards).

    Ob die Art und Weise der Unterbringung eines Strafgefangenen die Menschenwürde verletzt, hängt von einer Gesamtschau der tatsächlichen die Haftsituation bestimmenden Umstände ab (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Juli 2015, a.a.O. - juris Rdn. 18).

    (2) Da die Beurteilung jeweils im konkreten Einzelfall aufgrund einer Gesamtschau der tatsächlichen Haftverhältnisse vorzunehmen ist, kann es die Klärung eines verfassungsmäßigen Raummindestsolls im Sinne schematisch festgelegter allgemeiner Maßzahlen nicht geben (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 13. Juli 2016, a.a.O. - juris Rdn. 15 ff. mit zahlreichen Nachweisen zur Kasuistik insbesondere bei gemeinschaftlicher Unterbringung; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Juli 2015, a.a.O. - juris Rdn. 12; BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Rdn. 12 ff. m.w.N. [auch zur Rechtsprechung des EGMR]).

    Für die Einzelbelegung ist entschieden worden, dass die Unterbringung eines Gefangenen für einen Zeitraum von knapp drei Monaten in einem Haftraum mit einer Grundfläche von 5, 25 qm und mit räumlich nicht abgetrennter Toilette, in dem er zeitweise zwischen 15 und fast 21 Stunden unter Verschluss war, bei einer Gesamtschau der Umstände einen Verstoß gegen die Menschenwürde darstellt (VerfGH Berlin a.a.O. - juris Rdn. 28 ff., unbeanstandet gelassen durch BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 14. Juli 2015, a.a.O. - juris Rdn. 18 und 22. Februar 2011, a.a.O. - juris Rdn. 31; KG, Urteil vom 14. August 2012, a.a.O.).

    Allerdings verletzt bei der Zuweisung eines Haftraums an einen einzelnen Gefangenen die fehlende Abtrennung der Toilette vom übrigen Raum für sich genommen nicht den Anspruch des Häftlings auf Achtung seiner Menschenwürde (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Juli 2015, a.a.O. - juris Rdn. 12; VerfGH Berlin a.a.O. - juris Rdn. 29; KG, Beschluss vom 16. Dezember 2013 - 2 Ws 571/13 Vollz -); eine räumliche Abtrennung und gesonderte Entlüftung des Sanitärbereichs ist im Falle der Einzelunterbringung zur Wahrung der Menschenwürde nicht zwingend geboten (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. November 2007, a.a.O. - juris Rdn. 19 ff.; Koop/Grote in SBJL, a.a.O., § 144 Rdn. 1).

  • BVerfG, 18.08.2017 - 2 BvR 424/17

    Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung nach Rumänien zum Zwecke der

    (2) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt das Recht des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG Belegung und Ausgestaltung von Hafträumen Grenzen (vgl. BVerfGK 12, 417 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 -, juris, Rn. 14; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -, juris, Rn. 17; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 -, juris, Rn. 29; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. November 2011 - 1 BvR 1403/09 -, juris, Rn. 37; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2015 - 1 BvR 1127/14 -, juris, Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 2016 - 2 BvR 566/15 -, juris, Rn. 27).

    Ob die Art und Weise der Unterbringung eines Strafgefangenen die Menschenwürde verletzt, ist von einer Gesamtschau der tatsächlichen, die Haftsituation bestimmenden Umstände abhängig (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2015 - 1 BvR 1127/14 -, juris, Rn. 18; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 2016 - 2 BvR 566/15 -, juris, Rn. 27).

  • BVerfG, 04.12.2019 - 2 BvR 1258/19

    Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der

    Ob die Art und Weise der Unterbringung einer Person im Strafvollzug die Menschenwürde verletzt, ist von einer Gesamtschau der tatsächlichen, die Haftsituation bestimmenden Umstände abhängig (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2015 - 1 BvR 1127/14 -, Rn. 18; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 2016 - 2 BvR 566/15 -, Rn. 27).
  • OLG Karlsruhe, 09.11.2018 - 2 Ws 225/18

    Strafvollzug in Baden-Württemberg: Anforderungen an einen

    c) Die grundlegenden Voraussetzungen individueller und sozialer Existenz des Menschen bleiben aber auch dann erhalten, wenn ein Grundrechtsberechtigter seiner freiheitlichen Verantwortung nicht gerecht wird und die Gemeinschaft ihm wegen begangener Straftaten die Freiheit entzieht (BVerfG, NJW 2016, 389; NJW-RR 2011, 1043; Starck in: Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 1 Rn. 23; Kretschmer, a.a.O.).

    Aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip folgt daher die Verpflichtung des Staates, den Strafvollzug menschenwürdig auszugestalten, mithin das Existenzminimum zu gewähren, das ein menschenwürdiges Dasein überhaupt erst ausmacht (BVerfGK 12, 417; NJW 2016, 389; NJW-RR 2011, 1043; vgl. auch BVerfG, NJW 2006, 1580; SBJL-Koop/Grote, a.a.O., § 144 Rn. 1).

    Dem der Justizverwaltung eingeräumten Organisationsermessen nach § 9 Abs. 1 JVollzGB I BW werden deshalb durch das Grundrecht des Gefangenen auf Achtung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) sowie das Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung (Art. 3 EMRK) Grenzen gesetzt (BVerfGK 12, 417; NJW 2002, 2699; NJW 2002, 2700; NJW 2016, 389; NJW 2016, 1872; NJW-RR 2011, 1043; VerfGH Berlin, StraFo 2010, 65; OLG Stuttgart, Justiz 2015, 284; Beschluss vom 17.08.2016 - 4 Ws 180/16 (V) -, juris; OLG Zweibrücken, NStZ 1982, 221; OLG Karlsruhe, ZfStrVo 2004, 304; LNNV-Verrel, a.a.O., Abschn. D Rn. 59; SBJL-Koop/Grote, a.a.O., § 144 Rn. 1 und 3; BeckOK Strafvollzug Bund/Engelstätter, a.a.O., § 144 Rn. 4).

    Ob die Unterbringung in einem Durchgangsgruppenhaftraum gegen die Menschenwürde verstößt, ist im Rahmen einer Gesamtschau anhand der konkreten die Haftsituation bestimmenden Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Größe des Raums, der Gestaltung des Sanitärbereichs, aber auch der Dauer der Unterbringung zu beurteilen (BVerfG, NJW 2016, 389; NJW 2016, 1872; NJW-RR 2011, 1043; VerfGH Berlin, a.a.O.; BGH, NJW 2013, 3176; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.02.2015 - 3 Ws 1038/14 (StVollz) -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.08.2016 - 4 Ws 180/16 (V) -, juris; KG, Urteil vom 17.02.2015 - 9 U 129/13 -, juris; OLG München, Beschluss vom 30.03.2015 - 1 U 737/15 -, juris; LNNV-Verrel, a.a.O., Abschn. D Rn. 63; SBJL-Koop/Grote, a.a.O., § 144 Rn. 1; vgl. zu Art. 3 EMRK EGMR, Entscheidung vom 30.03.2010 - 28163/06 -, juris).

  • VG Hannover, 21.08.2017 - 10 A 1489/17

    Drittortauseinandersetzung; Fußballbezogene Gewalt; Ingewahrsamnahme; Ultra

    Bei der Belegung und Ausgestaltung der Hafträume sind dem Ermessen der Justizvollzugsanstalt durch das Recht des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG Grenzen gesetzt (vgl. BVerfGK 12, 417 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 -, juris, Rn. 14; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -, juris, Rn. 17; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 -, juris, Rn. 29; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. November 2011 - 1 BvR 1403/09 - juris, Rn. 37; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2015 - 1 BvR 1127/14 -, juris, Rn. 17).

    Ob die Art und Weise der Unterbringung eines Strafgefangenen die Menschenwürde verletzt, ist von einer Gesamtschau der tatsächlichen, die Haftsituation bestimmenden Umstände abhängig (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2015 - 1 BvR 1127/14 -, juris, Rn. 18; vgl. auch VerfGH Berlin, Beschluss vom 3. November 2009 - 184/07 -, juris, Rn. 26).

    Die 3. Kammer des Ersten Senats hat die Auffassung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin (VerfGH Berlin, Beschluss vom 3. November 2009 - 184/07 -, juris) gebilligt, wonach eine Unterbringung für einen Zeitraum von knapp drei Monaten in einem Einzelhaftraum mit einer Bodenfläche von 5, 25 m² bei einer Gesamtschau der dortigen Umstände die Menschenwürde verletze (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2015 - 1 BvR 1127/14 -, juris, Rn. 18; vgl. zur Mindestgröße von Einzelhafträumen ferner schon BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Oktober 1993 - 2 BvR 1778/93 -, juris, Rn. 9).

  • BVerfG, 13.07.2016 - 1 BvR 826/13

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von PKH für eine Amtshaftungsklage

    aa) Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung sind Landgericht und Oberlandesgericht im Ansatz davon ausgegangen, dass die Frage nach der Menschenwürdigkeit der Unterbringung von Strafgefangenen von einer Gesamtschau der tatsächlichen, die Haftsituation bestimmenden Umstände abhängt, wobei als Faktoren in räumlicher Hinsicht in erster Linie die Bodenfläche pro Gefangenen und die Situation der sanitären Anlagen, namentlich die Abtrennung und Belüftung der Toilette, zu beachten sind (vgl. nur BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2015 - 1 BvR 1127/14 -, NJW 2016, S. 389 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 2016 - 2 BvR 566/15 -, juris) und als die Haftsituation mildernde oder verschärfende Merkmale der Umfang der täglichen Einschlusszeiten und die Belegdichte des Haftraums Berücksichtigung finden.
  • BayObLG, 19.07.2022 - 203 StObWs 249/22

    Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung im Justizvollzug

    Hierzu gehören nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung etwa die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze (Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten über die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze vom 11. Januar 2006 in der überarbeiteten Version vom 1. Juli 2020), die im Rahmen der Vereinten Nationen erarbeiteten Mindestregeln für die Behandlung der Gefangenen und die vom Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) entwickelten Standards (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Juli 2015 - 1 BvR 1127/14 -, juris Rn. 12).

    Als maßgebliche Faktoren sind dabei in räumlicher Hinsicht in erster Linie die Bodenfläche pro Gefangenen und die Situation der sanitären Anlagen, namentlich die Abtrennung und Belüftung der Toilette, zu beachten; als die Haftsituation mildernde oder verschärfende Merkmale müssen der Umfang der täglichen Einschlusszeiten und die Belegdichte des Haftraums Berücksichtigung finden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 -, Rn. 30; Kammerbeschluss vom 14. Juli 2015 - 1 BvR 1127/14 -, Rn. 12, 18; Kammerbeschluss vom 22. März 2016 - 2 BvR 566/15 -, Rn. 27; Kammerbeschluss vom 13. Juli 2016 - 1 BvR 826/13 -, Rn. 14, jeweils zitiert nach juris).

    aaa) Entschieden ist bereits, dass eine räumliche Abtrennung der Toilette und eine gesonderte Entlüftung des Sanitärbereichs im Falle der Einzelunterbringung zur Wahrung der Menschenwürde nicht zwingend geboten sind (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. November 2007, a.a.O., juris Rn. 19 ff.; stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Juli 2015 - 1 BvR 1127/14 -, juris Rn. 12).

  • BVerfG, 08.12.2020 - 1 BvR 149/16

    Entscheidungen zur menschenunwürdigen Unterbringung von Gefangenen

    Als Faktoren sind dabei in räumlicher Hinsicht in erster Linie die Bodenfläche pro Gefangenen und die Situation der sanitären Anlagen, namentlich die Abtrennung und Belüftung der Toilette, zu beachten; als die Haftsituation mildernde oder verschärfende Merkmale müssen der Umfang der täglichen Einschlusszeiten und die Belegdichte des Haftraums Berücksichtigung finden (vgl. nur BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 -, Rn. 30; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2015 - 1 BvR 1127/14 -, Rn. 12, 18; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 2016 - 2 BvR 566/15 -, Rn. 27; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 2016 - 1 BvR 826/13 -, Rn. 14).
  • BVerfG, 13.07.2016 - 1 BvR 183/12

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von PKH für eine Amtshaftungsklage

  • VG Potsdam, 08.04.2021 - 1 K 6165/17
  • VG Potsdam, 08.04.2021 - 1 K 6205/17
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