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   BVerfG, 06.05.2014 - 1 BvL 9/12, 1 BvR 1145/13   

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BVerfG, 06.05.2014 - 1 BvL 9/12, 1 BvR 1145/13 (https://dejure.org/2014,12607)
BVerfG, Entscheidung vom 06.05.2014 - 1 BvL 9/12, 1 BvR 1145/13 (https://dejure.org/2014,12607)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Mai 2014 - 1 BvL 9/12, 1 BvR 1145/13 (https://dejure.org/2014,12607)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 32 VersAusglG, § 33 VersAusglG, § 37 VersAusglG
    Ausschluss bestimmter Anrechte aus dem Anwendungsbereich des § 32 VersAusglG verfassungsrechtlich unbedenklich - keine Verletzung der Eigentumsgarantie oder des Gleichheitssatzes - Sondervotum

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Anpassung rechtskräftiger Entscheidungen über den Versorgungsausgleich; Wechselseitiger Ausgleich von Anrechten aus einer Versorgung wegen Invalidität oder Alters zwischen den Ehepartnern anlässlich der Scheidung mit dem ...

  • rewis.io

    Ausschluss bestimmter Anrechte aus dem Anwendungsbereich des § 32 VersAusglG verfassungsrechtlich unbedenklich - keine Verletzung der Eigentumsgarantie oder des Gleichheitssatzes - Sondervotum

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Anpassung rechtskräftiger Entscheidungen über den Versorgungsausgleich; Wechselseitiger Ausgleich von Anrechten aus einer Versorgung wegen Invalidität oder Alters zwischen den Ehepartnern anlässlich der Scheidung mit dem ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Ausschluss einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von den Anpassungsregelungen zum Versorgungsausgleich ist verfassungsgemäß

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Was fort ist, ist fort

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versorgungsausgleich - und die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ausschluss einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von den Anpassungsregelungen zum Versorgungsausgleich ist verfassungsgemäß

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Regelungen über die Anpassung rechtskräftiger Entscheidungen über den Versorgungsausgleich mit Verfassung zu vereinbaren

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Regelungen über die Anpassung rechtskräftiger Entscheidungen über den Versorgungsausgleich mit Verfassung zu vereinbaren

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst nach Scheidung und Tod der Ex-Frau gemindert

  • anwalt.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Versorgungsausgleich bei Betriebsrenten - Prüfung der Verfassungsmäßigkeit

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Regelungen über die Anpassung rechtskräftiger Entscheidungen über den Versorgungsausgleich mit Verfassung zu vereinbaren

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 136, 152
  • NJW 2014, 2093
  • FamRZ 2014, 1259
  • DÖV 2014, 758
 
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Wird zitiert von ... (71)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2014 - 1 BvL 9/12
    Das Bundesverfassungsgericht erachtete den Versorgungsausgleich in seinem Urteil vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257) für grundsätzlich verfassungsgemäß, forderte jedoch wegen der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen des Ausgleichsverpflichteten die Schaffung von Regelungen, um Fällen begegnen zu können, in denen die ausgleichsverpflichtete Person durch den Versorgungsausgleich eine spürbare Kürzung ihrer Anrechte hinnehmen musste, ohne dass sich dies in angemessener Weise zugunsten der ausgleichsberechtigten Person auswirke.

    Sie erfüllten den Auftrag des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 53, 257), Regelungen zu treffen, die es ermöglichten, nachträglich eintretenden grundrechtswidrigen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs zu begegnen.

    Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257) den rechtskräftig vollzogenen Versorgungsausgleich nicht uneingeschränkt dem Versicherungsprinzip mit gänzlich getrennten Versicherungsverhältnissen der Ehepartner unterstellt, sondern die Folgewirkungen des grundsätzlich verfassungsgemäßen Eingriffs in die Versorgungsanrechte des jeweils ausgleichspflichtigen Ehepartners am Grundgesetz gemessen.

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257) sei vor dem Hintergrund der Systematik des alten Rechts des Versorgungsausgleichs mit dem Prinzip des Einmalausgleichs zu sehen, bei dem Anrechte, die nunmehr von der Anpassung ausgenommen seien, nur Rechnungsposten im Rahmen der Gesamtsaldierung gewesen seien.

    b) Die weiteren Mitglieder der Versorgungsausgleichskommission des Deutschen Familiengerichtstags e.V. verweisen auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 53, 257), die alle Versorgungen erfasse, weil bei allen Ausgleichsverpflichteten verfassungswidrige Härten auftreten könnten.

    Die Regelungen über den Versorgungsausgleichbestimmen damit in mit dem Grundgesetz grundsätzlich vereinbarer Weise (grundlegend BVerfGE 53, 257 ) Inhalt und Schranken des verfassungsrechtlichen Eigentums an Renten und Versorgungsanwartschaften.

    Der Gesetzgeber war zur Umsetzung dieser unterhaltsrechtlichen Überlegungen und des güterrechtlichen Prinzips der Vermögensteilung im Versorgungsausgleich durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG legitimiert, weil zum Wesen der auf Dauer angelegten Ehe im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG die gleiche Berechtigung beider Partner gehört, die auch nach Trennung und Scheidung der Eheleute auf ihre Beziehungen hinsichtlich Unterhalt und Versorgung sowie auf die Aufteilung des früher ihnen gemeinsam zustehenden Vermögens einwirkt (vgl. BVerfGE 53, 257 m.w.N.).

    Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Halbteilung von Anrechten entfällt nicht deshalb, weil bei der ausgleichspflichtigen Person eine spürbare Kürzung der Rentenansprüche erfolgt, sich der Erwerb eines selbständigen Versicherungsschutzes für die ausgleichsberechtigte Person jedoch wegen Vorversterbens nicht angemessen auswirkte und die Kürzung darum ihren Zweck verfehlte (anders BVerfGE 53, 257 zu Rentenanwartschaften aus den gesetzlichen Rentenversicherungen; tendenziell wie hier bereits BVerfGE 80, 297 ).

    Die in der Durchführung des Versorgungsausgleichs liegende Beschränkung erweist sich als rechtliche Realisierung der in dem grundrechtlich geschützten Lebensverhältnis der Ehe angelegten Bindung (BVerfGE 53, 257 ).

    Das Bundesverfassungsgericht ist den prinzipiellen Einwänden gegen diese grundlegende Gesetzesreform verfassungsrechtlich entgegen getreten und hat mit zwei Urteilen vom selben Tag sowohl das neue Scheidungsrecht (BVerfGE 53, 224) als auch den Versorgungsausgleich (BVerfGE 53, 257) für verfassungsgemäß erklärt.

    Die Verfassungsmäßigkeit der Einbeziehung von Anrechten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in den Versorgungsausgleich hängt auch nicht davon ab, dass eine Anpassungsregelung die Kürzung für den Fall ausschließt, dass die ausgleichspflichtige Person trotz ihrer gekürzten Rente zu Unterhaltsleistungen an die ausgleichsberechtigte Person verpflichtet ist (anders BVerfGE 53, 257 zu Rentenanwartschaften aus den gesetzlichen Rentenversicherungen).

    a) Der Gedanke, die spürbare Kürzung bei der ausgleichspflichtigen Person müsse sich, um mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar zu sein, für die ausgleichsberechtigte Person angemessen auswirken (vgl. BVerfGE 53, 257 ), trägt die Annahme eines solchen Anpassungserfordernisses bereits deshalb nicht, weil die Wirkung der Teilung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person hier unvermindert erhalten bleibt.

    Ist die ausgleichspflichtige Person trotz ihrer gekürzten Rente zu Unterhaltsleistungen in der Lage und verpflichtet, wird sie zwar durch das Zusammentreffen der Kürzung und der Unterhaltsverpflichtung in ihrer Lebensführung weiter eingeschränkt, da sie den Unterhalt aus insgesamt geringeren Einkünften bestreiten muss (vgl. BVerfGE 53, 257 ).

    Auch in diesen Fällen durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass das während der Dauer der Ehe Erworbene grundsätzlich beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zuzurechnen sei, dass mithin bei Scheidung sowohl der Zugewinn als auch die für die Altersversorgung erbrachten Leistungen beiden Ehegatten in gleicher Weise zukommen" (BVerfGE 53, 257 ).

    Die aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG folgende Legitimation des Versorgungsausgleichs (vgl. BVerfGE 53, 257 m.w.N.) verleiht kein grundrechtlich geschütztes Recht darauf, dass der Anspruch auf Ehegattenunterhalt trotz des Versorgungsausgleichs der Höhe nach unvermindert bleibt.

    Der nun ergangene Beschluss hat die Verfahren gleichwohl genutzt, um den geltenden Härteregelungen insgesamt den verfassungsrechtlichen Schutz zu entziehen, der ihnen seit mehr als dreißig Jahren angesichts der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs (BVerfGE 53, 257 ) beigelegt worden ist.

    Durch den Versorgungsausgleich aus Anlass der Ehescheidung wird dieses Eigentum zwar in grundsätzlich zulässiger Weise einer Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) unterworfen, um für die geschiedenen Eheleute aus den bisher gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsanrechten eine jeweils eigenständige Alters- und Invaliditätsversorgung zu schaffen (vgl. BVerfGE 53, 257 ).

    Damit entspricht der Gesetzgeber in der gebotenen Weise sowohl dem güterrechtlichen Prinzip der Vermögensteilung als auch dem Gedanken der Unterhaltssicherung (vgl. BVerfGE 53, 257 ).

    Insoweit ist die bisherige Rechtsprechung des Senats noch immer überzeugend, wonach die Grenze des Zumutbaren überschritten ist, wenn den Grundrechtsträgern ein "sinnloses Opfer" abverlangt wird (vgl. BVerfGE 53, 257 ), weil bei oder nach Trennung der gemeinsamen Versorgungsanrechte ein Nachteil des Ausgleichspflichtigen ohne Vorteil beim Ausgleichsberechtigten bleibt.

  • BVerfG, 05.07.1989 - 1 BvL 11/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 2 VAHRG

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2014 - 1 BvL 9/12
    Der Gesetzgeber habe das Versicherungsprinzip ebenso berücksichtigen dürfen wie die mit den Härtefallregelungen verbundenen Mehrkosten für die Versorgungsträger (Hinweis auf BVerfGE 80, 297 ).

    Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Halbteilung von Anrechten entfällt nicht deshalb, weil bei der ausgleichspflichtigen Person eine spürbare Kürzung der Rentenansprüche erfolgt, sich der Erwerb eines selbständigen Versicherungsschutzes für die ausgleichsberechtigte Person jedoch wegen Vorversterbens nicht angemessen auswirkte und die Kürzung darum ihren Zweck verfehlte (anders BVerfGE 53, 257 zu Rentenanwartschaften aus den gesetzlichen Rentenversicherungen; tendenziell wie hier bereits BVerfGE 80, 297 ).

    Wenn es in einem Fall zu keiner oder nur zu einer geringeren Leistung kommt, wird dies in einer Versicherung vielmehr durch einen anderen Fall ausgeglichen, in dem überdurchschnittlich lang Leistungen zu erbringen sind (vgl. BVerfGE 80, 297 ).

    Dabei entstehen zwei selbständige Versicherungsverhältnisse, so dass die rentenrechtlichen Schicksale der geschiedenen Ehegatten grundsätzlich unabhängig voneinander zu sehen sind (vgl. BVerfGE 80, 297 ).

    Vor diesem Hintergrund ist es nicht als von Verfassungs wegen korrekturbedürftige Zweckverfehlung des Versorgungsausgleichs anzusehen, wenn im Falle des sogenannten Vorversterbens der von der ausgleichspflichtigen Person prinzipiell hinzunehmenden Kürzung aufgrund des individuellen Versicherungsschicksals der ausgleichsberechtigten Person eine betragsmäßig geringere Leistung an diese entspricht (vgl. BVerfGE 80, 297 ).

    (2) Diesen denkbaren Nachteilen Geschiedener gegenüber Verheirateten in gleicher Lage stehen andererseits Vorteile der Geschiedenen gegenüber, die aus der Verselbständigung des Anrechts der ausgleichsberechtigten Person resultieren (vgl. BVerfGE 80, 297 ; BGH, NJW 2013, S. 226, 227 Rn. 15): Die ausgleichsberechtigte Person erhält in der Regel eine eigenständige Invaliditätsversorgung (vgl. z.B. § 25 Nr. 1 Buchstabe b), § 33 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung).

    Der Senat hat die verfassungsrechtliche Bedeutung der Härteregelung für den Fall des Vorversterbens entsprechend bereits wenige Jahre später relativiert (vgl. BVerfGE 80, 297 ) und hat stattdessen die auch heute vom Senat in Rechnung gestellten Auswirkungen der versicherungstechnischen Eingliederung des ausgleichsverpflichteten Ehegatten in die Gemeinschaft der Rentenversicherten (BVerfGE 80, 297 ) deutlicher werden lassen.

    Bei dieser Prüfung wurden die zuvor entwickelten Maßstäbe für eine Härteregelung in keiner Hinsicht zurückgenommen; herausgestellt wurde lediglich der dem Gesetzgeber auch hier zukommende Gestaltungsspielraum, der als sachgerechte Regelung unter Berücksichtigung der Interessen der Versichertengemeinschaft auch die Einführung eines "Grenzbetrages" erlaube (BVerfGE 80, 297 ).

  • BGH, 07.11.2012 - XII ZB 271/12

    Versorgungsausgleichsverfahren: Voraussetzungen der Aussetzung einer durch den

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2014 - 1 BvL 9/12
    Der Bundesgerichtshof gibt seine Rechtsprechung wieder (Hinweis auf BGH, NJW 2013, S. 226; BGH, FamRZ 2013, S. 852), auf deren Grundlage er weiterhin keine durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 32 VersAusglG habe.

    a) Die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V., die Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung e.V. und die Mehrheit der Mitglieder der Versorgungsausgleichskommission des Deutschen Familiengerichtstags e.V. halten den hier streitigen Ausschluss der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von der Anpassung nach Rechtskraft für verfassungsgemäß und folgen dabei in wesentlichen Teilen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 2013, S. 226; BGH, FamRZ 2013, S. 852).

    Der Bundesgerichtshof (Hinweis auf BGH, NJW 2013, S. 226; BGH, FamRZ 2013, S. 852) überbewerte das Versicherungsprinzip und die Interessen der Träger der ergänzenden Altersversorgung.

    (2) Diesen denkbaren Nachteilen Geschiedener gegenüber Verheirateten in gleicher Lage stehen andererseits Vorteile der Geschiedenen gegenüber, die aus der Verselbständigung des Anrechts der ausgleichsberechtigten Person resultieren (vgl. BVerfGE 80, 297 ; BGH, NJW 2013, S. 226, 227 Rn. 15): Die ausgleichsberechtigte Person erhält in der Regel eine eigenständige Invaliditätsversorgung (vgl. z.B. § 25 Nr. 1 Buchstabe b), § 33 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung).

    Vielmehr würde umgekehrt die Versichertengemeinschaft durch eine Anpassungsregelung mit einer Besserstellung geschiedener Ehegatten belastet, die nicht kostenneutral gestaltet werden könnte und der Sache nach eine versicherungsfremde Sozialleistung des Trägers der Rentenversicherung an geschiedene Ehegatten darstellte (vgl. BGH, NJW 2013, S. 226, 227 Rn. 15).

  • BVerfG, 08.05.2012 - 1 BvR 1065/03

    Mangels ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2014 - 1 BvL 9/12
    Anwartschaften genießen den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG, soweit sie unverfallbar sind; der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG reicht allerdings nur so weit, wie Ansprüche bereits bestehen, verschafft diese selbst aber nicht und schützt unverfallbare Anwartschaften nicht in einer konkreten Höhe (vgl. BVerfGE 131, 66 ).

    Der eigentumsrechtliche Schutz der Anwartschaft aus der Sozialversicherung sichert ein Stammrecht auf eine Rente, nicht aber die späteren tatsächlichen Leistungen (vgl. BVerfGE 131, 66 ; s.o., 1.), weil sich die späteren konkreten Rentenzahlungen nach der dann geltenden Gesetzeslage, nach dem Renteneintritt und der Gesamtbezugszeit der Rente bestimmen.

    Renten und Rentenanwartschaften (stRspr; vgI. nur BVerfGE 128, 138 m.w.N.), aber auch Leistungen und Anwartschaften aus betrieblichen Zusatzversorgungssystemen wie denen des öffentlichen Dienstes (vgl. BVerfGE 131, 66 ), sind durch eigene Leistungen der Berechtigten geprägt, durch ein langes Arbeitsleben verdient und mithin als Eigentum durch Art. 14 GG zu schützen.

    Der Senat hat in anderem Zusammenhang selbst klargestellt, dass solche Versorgungsanrechte ebenfalls dem Schutz des Art. 14 GG unterliegen (vgl. BVerfGE 131, 66 ).

  • BGH, 06.03.2013 - XII ZB 271/11

    Versorgungsausgleich: Anpassung der Rentenkürzung wegen Tod der

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2014 - 1 BvL 9/12
    Der Bundesgerichtshof gibt seine Rechtsprechung wieder (Hinweis auf BGH, NJW 2013, S. 226; BGH, FamRZ 2013, S. 852), auf deren Grundlage er weiterhin keine durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 32 VersAusglG habe.

    a) Die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V., die Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung e.V. und die Mehrheit der Mitglieder der Versorgungsausgleichskommission des Deutschen Familiengerichtstags e.V. halten den hier streitigen Ausschluss der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von der Anpassung nach Rechtskraft für verfassungsgemäß und folgen dabei in wesentlichen Teilen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 2013, S. 226; BGH, FamRZ 2013, S. 852).

    Der Bundesgerichtshof (Hinweis auf BGH, NJW 2013, S. 226; BGH, FamRZ 2013, S. 852) überbewerte das Versicherungsprinzip und die Interessen der Träger der ergänzenden Altersversorgung.

  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2014 - 1 BvL 9/12
    Differenzierungen bedürfen der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfGE 130, 240 ; 132, 72 ; stRspr).

    Strengere Anforderungen an den Sachgrund können sich insbesondere aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten (vgl. BVerfGE 129, 49 ; 130, 240 ; stRspr) oder aus einer Nähe der gesetzlichen Differenzierungsmerkmale zu den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Tatbestandsmerkmalen (vgl. BVerfGE 129, 49 ; 130, 240 ; stRspr) ergeben.

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 136/78

    Ehescheidung

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2014 - 1 BvL 9/12
    Das Bundesverfassungsgericht ist den prinzipiellen Einwänden gegen diese grundlegende Gesetzesreform verfassungsrechtlich entgegen getreten und hat mit zwei Urteilen vom selben Tag sowohl das neue Scheidungsrecht (BVerfGE 53, 224) als auch den Versorgungsausgleich (BVerfGE 53, 257) für verfassungsgemäß erklärt.
  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2014 - 1 BvL 9/12
    Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 98, 365 ; stRspr).
  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2014 - 1 BvL 9/12
    Strengere Anforderungen an den Sachgrund können sich insbesondere aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten (vgl. BVerfGE 129, 49 ; 130, 240 ; stRspr) oder aus einer Nähe der gesetzlichen Differenzierungsmerkmale zu den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Tatbestandsmerkmalen (vgl. BVerfGE 129, 49 ; 130, 240 ; stRspr) ergeben.
  • BVerfG, 11.11.2008 - 1 BvL 3/05

    Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren und Kürzungen von

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2014 - 1 BvL 9/12
    Dass der Gesetzgeber verschiedene Versorgungssysteme in unterschiedlichem Maße dem Gedanken der wechselseitigen Verantwortung und des sozialen Ausgleichs einerseits und dem der Kostenvermeidung andererseits unterwirft, begegnet keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 122, 151 m.w.N.).
  • BVerfG, 10.07.2012 - 1 BvL 2/10

    Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom

  • BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3588/08

    Kürzung der Erwerbsminderungsrenten auch bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr

  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

  • BGH, 15.03.2006 - XII ZR 30/04

    Umfang des Selbstbehalts beim Trennungsunterhalt

  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 994/76

    Zwangsvollstreckung I

  • BVerfG, 26.05.2020 - 1 BvL 5/18

    Externe Teilung im Versorgungsausgleich ist bei verfassungskonformer

    Transferverluste aufgrund externer Teilung können zur Zweckverfehlung der Kürzung des Anrechts und damit zu deren Verfassungswidrigkeit führen (Klarstellung zu BVerfGE 53, 257 ; 136, 152 ).

    Dies ergebe sich insbesondere aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Mai 2014 (Verweis auf BVerfGE 136, 152 ).

    Anwartschaften auf Betriebsrenten weisen die konstituierenden Merkmale des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG auf und genießen darum den Schutz des Eigentumsgrundrechts (vgl. BVerfGE 131, 66 ; 136, 152 ).

    Die dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anwartschaften sind wegen § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG stets unverfallbar (zu diesem Erfordernis BVerfGE 136, 152 m.w.N.).

    Die zugrunde liegenden Regelungen bestimmen damit Inhalt und Schranken des verfassungsrechtlichen Eigentums an den Versorgungsanrechten (vgl. BVerfGE 136, 152 m.w.N.; stRspr).

    Die Beschränkung des verfassungsrechtlichen Eigentums der ausgleichspflichtigen Person zu diesem Zweck ist im Grundsatz verfassungsrechtlich gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 136, 152 m.w.N.; stRspr).

    (2) Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in Abkehr von früherer Rechtsprechung entschieden, dass die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Teilung nicht deshalb entfällt, weil das neu begründete Anrecht infolge versicherungstypischer Umstände aus der Sphäre der ausgleichsberechtigten Person nur zu verminderten Versorgungsleistungen führt (vgl. BVerfGE 136, 152 ).

    So ist es keine von Verfassungs wegen korrekturbedürftige Zweckverfehlung des Versorgungsausgleichs, wenn aus der von der ausgleichspflichtigen Person hinzunehmenden Kürzung auf Seiten der ausgleichsberechtigten Person wegen Vorversterbens, also aufgrund ihres individuellen Versicherungsschicksals, eine betragsmäßig geringere Leistung resultiert (vgl. BVerfGE 136, 152 m.w.N.).

    Die grundsätzliche verfassungsrechtliche Anerkennung rentenrechtlicher Unabhängigkeit der zwischen den Geschiedenen geteilten Versorgungsanrechte (vgl. BVerfGE 136, 152 ) betrifft nach der Teilung eintretende Umstände, nicht aber solche, die bereits für eine der Gewährleistung aus Art. 14 Abs. 1 GG gerecht werdende Teilung selbst maßgeblich sind.

    Auch im Verhältnis zur ausgleichsberechtigten Person ist der zugrunde liegende § 17 VersAusglG Inhalts- und Schrankenbestimmung des verfassungsrechtlichen Eigentums (vgl. für die ausgleichspflichtige Person BVerfGE 136, 152 ).

    Das vom Gesetzgeber mit der Reform des Versorgungsausgleichs im Jahr 2009 verfolgte Ziel, frühzeitig eigenständige Versorgungsanrechte der ausgleichsberechtigten Person zu schaffen und damit die Versorgungsschicksale der geschiedenen Eheleute möglichst bei der Scheidung endgültig zu trennen (BTDrucks 16/10144, S. 30), ist auch verfassungsrechtlich anzuerkennen (vgl. bereits BVerfGE 136, 152 ).

    Inwiefern dem einfachrechtlich in § 1 Abs. 1 VersAusglG geregelten Halbteilungsgrundsatz beim Versorgungsausgleich über die Bedeutung als Rechtfertigungsgrund (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 87, 348 ; 136, 152 ; stRspr) hinaus verfassungsrechtliche Relevanz zukommt, ist in der Senatsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht abschließend geklärt (vgl. aber BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Mai 2006 - 1 BvR 1275/97 -, Rn. 13 ff.) und kann offenbleiben.

  • BGH, 16.05.2018 - XII ZB 466/16

    Uneingeschränkte Anwendung der Vorschrift über den Tod eines Ehegatten im

    Wie bereits die Anpassungsregelungen der §§ 32 ff. VersAusglG verdeutlichen, ist es dem Gesetz nicht fremd, den Gedanken des versicherungstechnischen Risikoausgleichs und der Kostenvermeidung bei den Regelsicherungssystemen zurücktreten zu lassen, um die wirtschaftlichen Folgen des Versorgungsausgleichs für den belasteten Ehegatten abzumildern, ohne dass dies verfassungsrechtlich geboten wäre (vgl. dazu BVerfG FamRZ 2014, 1259 Rn. 56 zu § 37 VersAusglG).
  • BGH, 10.01.2018 - IV ZR 262/16

    Versorgungsausgleichsrecht: Berechnung der Kürzung einer Betriebsrente bei einem

    Denn der den Wegfall der Kürzungsberechtigung im Fall des Versterbens des ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen anordnende § 37 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG findet im Bereich der ergänzenden Altersvorsorge gemäß § 32 VersAusglG keine Anwendung (Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2015 - IV ZR 276/14, NJW-RR 2015, 711 Rn. 4 ff. und Rn. 7; vom 15. Juli 2014 - IV ZR 261/14, FamRZ 2015, 50 Rn. 4 ff.; BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - XII ZB 271/11, FamRZ 2013, 852 Rn. 11 ff.; BVerfGE 136, 152 Rn. 38 ff.).
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BVerfG - 1 BvR 1145/13 (https://dejure.org/9999,121207)
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