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   BVerfG, 22.02.1995 - 1 BvR 117/95   

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https://dejure.org/1995,2183
BVerfG, 22.02.1995 - 1 BvR 117/95 (https://dejure.org/1995,2183)
BVerfG, Entscheidung vom 22.02.1995 - 1 BvR 117/95 (https://dejure.org/1995,2183)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Februar 1995 - 1 BvR 117/95 (https://dejure.org/1995,2183)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fortgeltende Beitragspflicht für Versorgungsbezüge in der Krankenversicherung nach Abtretung an den geschiedenen Ehegatten im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erhaltung der Beitragspflicht - Versorgungsbezüge - Krankenversicherung - Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich - Abtretung an geschiedenen Ehepartner - Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Ausgangsprozeß - Verfassungsverstoß - Grundrechtsverletzung - Beschwerde - ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 916
  • FamRZ 1995, 664
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvR 956/89

    Vorbringen im Zivilprozess

    Auszug aus BVerfG, 22.02.1995 - 1 BvR 117/95
    Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gebietet es, daß der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, um es gar nicht erst zu dem Verfassungsverstoß kommen zu lassen oder um die geschehene Grundrechtsverletzung zu beseitigen (vgl. BVerfGE 81, 97 [102]).
  • BVerfG, 12.10.1951 - 1 BvR 41/51

    Rechtswegerschöpfung i.S. von § 90 Abs. 2 BVerfGG

    Auszug aus BVerfG, 22.02.1995 - 1 BvR 117/95
    Der Rechtsweg ist auch dann nicht erschöpft, wenn ein Beschwerdeführer zwar von der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde Gebrauch gemacht hat, das Rechtsmittel aber aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (vgl. BVerfGE 1, 12 [13]; 34, 204 [205]).
  • BVerfG, 07.07.1955 - 1 BvR 108/52

    Rechtswegerschöpfung nach vorkonstitutionellem Recht - Begriff der "sachlich

    Auszug aus BVerfG, 22.02.1995 - 1 BvR 117/95
    Rechtsweg im Sinne von § 90 Abs. 2 BVerfGG ist jeder in der Rechtsvorschrift vorgesehene Instanzenzug, der als Rechtsweg ausgestaltet ist (vgl. BVerfGE 4, 193 [198 f.]).
  • BVerfG, 26.03.1963 - 1 BvR 451/62

    Mangelnde Rechtswegerschöpfung - Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 22.02.1995 - 1 BvR 117/95
    Dementsprechend ist der Rechtsweg nicht erschöpft, wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde statthaft und nicht offenbar aussichtslos ist (vgl. BVerfGE 16, 1 ; 28, 314 [319 f.]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 04.06.1985 - 1 BvR 1222/82

    Verstoß gegen das Willkürverbot bei einem Nachbarstreit

    Auszug aus BVerfG, 22.02.1995 - 1 BvR 117/95
    Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet oder dargetan, daß das Bundessozialgericht diese Vorschrift unzutreffend ausgelegt oder in einem Sinne angewandt hat, daß dies auch unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich der Schluß aufdrängt, daß die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 70, 93 [97]).
  • BSG, 21.12.1993 - 12 RK 28/93

    Krankenversicherung - Beitragspflicht - Versorgungsbezüge - Ehescheidung

    Auszug aus BVerfG, 22.02.1995 - 1 BvR 117/95
    Das Landessozialgericht nahm zur Begründung seines die Berufung zurückweisenden Beschlusses auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 21. Dezember 1993 (SozR 32500 § 237 Nr. 3) Bezug.
  • BVerfG, 26.05.1970 - 2 BvR 311/67

    Grundrechtsschutz des Personalrats

    Auszug aus BVerfG, 22.02.1995 - 1 BvR 117/95
    Dementsprechend ist der Rechtsweg nicht erschöpft, wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde statthaft und nicht offenbar aussichtslos ist (vgl. BVerfGE 16, 1 ; 28, 314 [319 f.]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 17.01.1973 - 2 BvR 335/72

    Rechtswegerschöpfung im Schiedsverfahren

    Auszug aus BVerfG, 22.02.1995 - 1 BvR 117/95
    Der Rechtsweg ist auch dann nicht erschöpft, wenn ein Beschwerdeführer zwar von der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde Gebrauch gemacht hat, das Rechtsmittel aber aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (vgl. BVerfGE 1, 12 [13]; 34, 204 [205]).
  • BSG, 17.03.2010 - B 12 KR 4/09 R

    Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsbemessung - Beitragspflicht

    Eine Minderung der beitragsrechtlichen Leistungsfähigkeit trete damit nicht ein, weil entweder der Abtretende von einer Verbindlichkeit befreit werde oder er kraft freiwilligen Entschlusses über die Verwendung seiner Einkünfte verfüge, was die Beitragsbemessung ebenfalls nicht beeinflussen könne (vgl BSG, Urteile vom 21.12.1993 - 12 RK 28/93 - SozR 3-2500 § 237 Nr. 3, und vom 28.1.1999 - B 12 KR 24/98 R - SozR 3-2500 § 237 Nr. 7; vgl auch BVerfG, Beschlüsse vom 20.8.2001 - 1 BvR 487/99 - FamRZ 2002, 311, und vom 22.2.1995 - 1 BvR 117/95 - USK 95148) .
  • BSG, 28.01.1999 - B 12 KR 24/98 R

    KVdR - beitragspflichtige Einnahmen - Betriebsrente - Versorgungsbezug -

    Die Revision macht geltend, das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe diese Rechtsprechung kritisiert (BVerfG Kammerbeschluß vom 22. Februar 1995 - 1 BvR 117/95 in FamRZ 1995, 664 = USK 95148).
  • BFH, 18.09.2003 - X R 152/97

    Abziehbarkeit der Ausgleichsrente nach § 1587g BGB als SA

    Diese Unterschiede ändern indes nichts daran, dass sich der schuldrechtliche Versorgungsausgleich, solange und soweit er durchgeführt wird, auf die finanzielle Situation des verpflichteten Ehegatten faktisch nicht anders auswirkt als ein dinglicher Ausgleich (BVerfG-Beschluss vom 22. Februar 1995 1 BvR 117/95, Neue Juristische Woche-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 1995, 916).
  • BSG, 28.01.1999 - B 12 KR 19/98 R

    Beitragspflicht von Versorgungsbezügen in der Krankenversicherung

    Der Senat hat deshalb auch die Bemerkung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), dem im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich abgetretenen Betrag stehe kein Krankenversicherungsschutz des Ausgleichsberechtigten gegenüber (vgl BVerfG, Kammerbeschluß, FamRZ 1995, 664), in seinem erwähnten Urteil vom 28. Januar 1999 (B 12 RK 24/98 R) nicht für durchgreifend erachtet.
  • BGH, 09.11.2005 - XII ZB 228/03

    Schuldrechtlicher Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung unter

    Durch die Verpflichtung zur Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente wird die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen des Ehemannes in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht berührt, so dass er weiterhin Versicherungsbeiträge auf seine gesamte betriebliche Altersversorgung zu zahlen hat; hieran würde sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts selbst im Falle der Abtretung der Versorgungsansprüche nach § 1587 i BGB nichts ändern (BSG NZS 1994, 221 ff.; BSG NZS 1999, 395 ff.; vgl. auch BVerfG FamRZ 1995, 664 f., BVerfG FamRZ 2002, 311 f.).
  • BFH, 15.10.2003 - X R 29/01

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich; Ausgleichsrente nach § 1587g BGB

    Diese Unterschiede ändern indes nichts daran, dass sich der schuldrechtliche Versorgungsausgleich, solange und soweit er durchgeführt wird, auf die finanzielle Situation des verpflichteten Ehegatten faktisch nicht anders auswirkt als ein dinglicher Ausgleich (BVerfG-Beschluss vom 22. Februar 1995 1 BvR 117/95, Neue Juristische Woche-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 1995, 916).
  • BVerfG, 20.08.2001 - 1 BvR 487/99

    Erfolgslose Verfassungsbeschwerde gegen Nichtberücksichtigung der Teilabtretung

    Zwar kann wegen des gemeinsamen Zwecks, dem beide Arten des Versorgungsausgleichs dienen, eine Gleichbehandlung bei der Beitragsbemessung in Betracht kommen (so BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 1995 - 1 BvR 117/95 -).
  • BVerfG, 24.11.2004 - 1 BvR 1203/04

    Versicherungspflicht von Landwirtsehegatten gem § 1 Abs 3 ALG mit Art 14 Abs 1 GG

    Dabei kann offen bleiben, ob sie unzulässig ist, weil die Beschwerdeführerin keine ordnungsgemäße Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht erhoben und deshalb möglicherweise entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft hat (vgl. BVerfGE 34, 204 ; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NJW-RR 1995, S. 916).
  • LSG Baden-Württemberg, 23.02.2011 - L 5 KR 3975/09
    Eine Minderung der beitragsrechtlichen Leistungsfähigkeit trete damit nicht ein, weil entweder der Abtretende von einer Verbindlichkeit befreit werde oder er kraft freiwilligen Entschlusses über die Verwendung seiner Einkünfte verfüge, was die Beitragsbemessung ebenfalls nicht beeinflussen könne (vgl. BSG, Urteile vom 21.12.1993 - 12 RK 28/93 - SozR 3-2500 § 237 Nr. 3, und vom 28.1.1999 - B 12 KR 24/98 R - SozR 3-2500 § 237 Nr. 7; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 20.8.2001 - 1 BvR 487/99 - FamRZ 2002, 311, und vom 22.2.1995 - 1 BvR 117/95 - USK 95148).
  • BVerfG, 20.08.2001 - 1 BvR 515/99

    Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner -

    Zwar kann wegen des gemeinsamen Zwecks, dem beide Arten des Versorgungsausgleichs dienen, eine Gleichbehandlung bei der Beitragsbemessung in Betracht kommen (so BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 1995 - 1 BvR 117/95 -).
  • BSG, 08.12.1999 - B 12 KR 19/99 B

    Beitragspflicht von im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich abgetretenen

  • OLG München, 15.03.2000 - 12 UF 1742/99

    Abänderung eines vor dem Familiengericht geschlossenen Vergleichs zum

  • FG Baden-Württemberg, 28.01.2015 - 1 K 59/13

    Versorgungsausgleich anlässlich Ehescheidung und Anwaltskosten wegen

  • SG Düsseldorf, 23.03.2007 - S 4 KR 92/06

    Krankenversicherung

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