Rechtsprechung
   BVerfG, 25.10.1994 - 1 BvR 1197/93   

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    Sozialhilfe zur Ermöglichung des Umgangsrechts

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1995, 1342
  • FamRZ 1995, 86
  • NVwZ 1995, 681 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (68)  

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R  

    Arbeitslosengeld II - Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem minderjährigen

    Die Rechtslage betreffend die Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit den Kindern im Rahmen des SGB II ist mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte des Art. 6 GG (vgl: BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1994 - 1 BvR 1197/93 -, NJW 1995, 1342 f; BVerwG Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 32; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 13. Juni 2002 - 10 A 37/01 -, NJW 2003, 79) auch objektiv ungeklärt; in der Literatur und der Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit wurde und wird mit gewichtigen Gründen eine Anwendung des § 73 SGB XII und damit eine Leistungszuständigkeit des Sozialhilfeträgers auch für SGB-II-Leistungsempfänger (trotz der Ausschlussregelung in § 5 Abs. 2 SGB II) vertreten (Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, III.6 RdNr 12, Stand März 2006; Conradis in Rothkegel, Sozialhilferecht, S 441 RdNr 42; Berlit in LPK-SGB XII, 7. Aufl 2005, § 73 RdNr 6; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Einführung RdNr 179c; Knickrehm, Sozialrecht aktuell 2006, 159 ff; zum Streitstand in der Rechtsprechung auch Geiger, Leitfaden zum Arbeitslosengeld II, 3. Aufl 2006, S 156 unter "Umgangsrecht", und Lauterbach, NJ 2006, 199, 200 f).

    Bereits unter Geltung des BSHG war anerkannt, dass die Kosten des Umgangsrechts zu den persönlichen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören, für die über die Regelsätze für laufende Leistungen hinaus einmalige oder laufende Leistungen zu erbringen waren (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1994 - 1 BvR 1197/93 -, NJW 1995, 1342 f; BVerwG Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 32).

  • SG Dresden, 05.11.2005 - S 23 AS 982/05  

    ALG II-Empfänger hat Anspruch auf Bezahlung der Kosten für Umgangsrecht mit

    Das - wie bereits betont kontinuierlich durchzuführende - Um-gangsrecht ermöglicht dem nichtsorgeberechtigten und erst recht sorgeberechtigten Eltern-teil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandt-schaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. dazu ausdrücklich: BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.10.1994, Az: 1 BvR 1197/93 und BVerwG, Urteil vom 22.08.1995, Az: 5 C 15/94).

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.10.1994, Az: 1 BvR 1197/93) hat klargestellt, dass das Umgangsrecht des nicht sorge-berechtigten Elternteils unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 2 GG steht (Hinweis auch auf die Entscheidung des BVerfG vom 31.05.1983, Az: 1 BvL 11/80); nichts anderes gilt für das Umgangsrecht des sorgeberechtigten Elternteils.

    Da eine grundsätzliche Kostendeckelung für die hier streitigen Kosten zur Ausübung des Um-gangsrechts aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zulässig ist (so ausdrücklich und zutreffend: LSG Niedersachsen/Bremen, Beschluss vom 28.04.2005, Az: L 8 AS 57/05 ER; SG Münster, Beschluss vom 22.03.2005, Az: S 12 AS 18/05 ER; SG Schleswig, Be-schluss vom 09.03.2005, Az: S 2 AS 52/05 ER unter Hinweis auf: BVerfG, Kammerbe-schluss vom 25.10.1994, Az: 1 BvR 1197/93 und BVerfG, Beschluss vom 31.05.1983, Az: 1 BvL 11/80), muss eine zusätzliche Geldleistung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II erbracht werden (so ausdrücklich und zutreffend: LSG Niedersachsen/Bremen, Beschluss vom 28.04.2005, Az: L 8 AS 57/05 ER; SG Münster, Beschluss vom 22.03.2005, Az: S 12 AS 18/05 ER).

    Mit der Berücksichtigung einer ein-verständlichen Regelung zwischen den geschiedenen Eltern über den Umfang des Um-gangsrechts durch den nichtsorgeberechtigten Elternteil tragen die Behörden und Gerichte nämlich dem Umstand Rechnung, dass sich aus der fortbestehenden Verantwortung ge-genüber dem Kinde die Pflicht der geschiedenen Eltern ergibt, die regelmäßig mit der Scheidung für die Entwicklung des Kindes verbundene Schädigung nach Möglichkeit zu mildern und eine vernünftige, den Interessen entsprechende Lösung für seine Pflege und Erziehung sowie seine weiteren persönlichen Beziehungen zu den nunmehr getrenntleben-den Eltern zu finden (so ausdrücklich: BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.10.1994, Az: 1 BvR 1197/93).

    Eine andere Beurteilung ist lediglich dann gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine solche freie Verein-barung der Eltern hinsichtlich des Umfangs des Umgangsrechts missbräuchlich dazu ge-nutzt werden soll, dass der - nicht hilfebedürftige - sorgeberechtigte Elternteil seine Un-terhaltspflicht teilweise auf den Sozialhilfeträger verschiebt (so ausdrücklich: BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.10.1994, Az: 1 BvR 1197/93).

  • SG Dresden, 20.05.2006 - S 23 AS 768/06  
    Das - wie bereits betont konti-nuierlich durchzuführende - Umgangsrecht ermöglicht dem nichtsorgeberechtigten und erst recht sorgeberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fort-laufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. dazu ausdrücklich: BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.10.1994, Az: 1 BvR 1197/93 und BVerwG, Urteil vom 22.08.1995, Az: 5 C 15/94).

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.10.1994, Az: 1 BvR 1197/93) hat klargestellt, dass das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 2 GG steht (Hinweis auch auf die Entscheidung des BVerfG vom 31.05.1983, Az: 1 BvL 11/80); nichts anderes gilt für das Umgangsrecht des sorgeberechtigten Elternteils.

    Da eine grundsätzliche Kostendeckelung für die hier streitigen Kosten zur Ausübung des Um-gangsrechts aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zulässig ist (so ausdrücklich und zutreffend: LSG Niedersachsen/Bremen, Beschluss vom 28.04.2005, Az: L 8 AS 57/05 ER; SG Stuttgart, Beschluss vom 22.09.2005, Az: S 17 AS 5846/05 ER; SG Münster, Be-schluss vom 22.03.2005, Az: S 12 AS 18/05 ER; SG Schleswig, Beschluss vom 09.03.2005, Az: S 2 AS 52/05 ER unter Hinweis auf: BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.10.1994, Az: 1 BvR 1197/93 und BVerfG, Beschluss vom 31.05.1983, Az: 1 BvL 11/80), muss eine zusätzliche Geldleistung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II erbracht wer-den (so ausdrücklich und zutreffend: Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 25.08.2005, Az: L 10 B 217/05 AS ER; LSG Niedersachsen/Bremen, Beschluss vom 28.04.2005, Az: L 8 AS 57/05 ER; SG Oldenburg, Urteil vom 17.11.2005, Az: S 45 AS 430/05; SG Dresden, Beschluss vom 05.11.2005, Az: S 23 AS 982/05 ER; SG Münster, Beschluss vom 22.03.2005, Az: S 12 AS 18/05 ER; vermutlich auch: Sächsisches LSG, Beschluss vom 21.03.2006, Az: L 3 B 303/05 AS-ER).

    Mit der Berücksichtigung einer einverständlichen Regelung zwischen den geschiedenen Eltern über den Umfang des Umgangsrechts durch den nichtsorgeberechtigten Elternteil tragen die Behörden und Gerichte nämlich dem Umstand Rechnung, dass sich aus der fort-bestehenden Verantwortung gegenüber dem Kinde die Pflicht der geschiedenen Eltern er-gibt, die regelmäßig mit der Scheidung für die Entwicklung des Kindes verbundene Schä-digung nach Möglichkeit zu mildern und eine vernünftige, den Interessen entsprechende Lösung für seine Pflege und Erziehung sowie seine weiteren persönlichen Beziehungen zu den nunmehr getrenntlebenden Eltern zu finden (so ausdrücklich: BVerfG, Kammerbe-schluss vom 25.10.1994, Az: 1 BvR 1197/93).

    Eine andere Be-urteilung ist lediglich dann gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine solche freie Vereinbarung der Eltern hinsichtlich des Umfangs des Umgangs-rechts missbräuchlich dazu genutzt werden soll, dass der - nicht hilfebedürftige - sorgebe-rechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht teilweise auf den Sozialhilfeträger verschiebt (so ausdrücklich: BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.10.1994, Az: 1 BvR 1197/93).

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