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   BVerfG, 18.12.1995 - 1 BvR 1208/92   

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https://dejure.org/1995,2228
BVerfG, 18.12.1995 - 1 BvR 1208/92 (https://dejure.org/1995,2228)
BVerfG, Entscheidung vom 18.12.1995 - 1 BvR 1208/92 (https://dejure.org/1995,2228)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Dezember 1995 - 1 BvR 1208/92 (https://dejure.org/1995,2228)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Zurechnung fiktiven Einkommens nach Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses wegen Kinderbetreuung - Eingriff in das Elternrecht - Auslegung und Anwendung der Vorschriften über Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt - Entscheidung zur persönlichen Betreuung der ...

  • vaeter-aktuell.de PDF

    Zurechnung fiktiven Einkommens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurechnung fiktiven Einkommens nach Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses wegen Kinderbetreuung.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 915
  • NVwZ 1996, 579 (Ls.)
  • FamRZ 1996, 343
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77

    Erstes Eherechtsreformgesetz

    Auszug aus BVerfG, 18.12.1995 - 1 BvR 1208/92
    Diese ist allerdings nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet, zu der auch die Vorschriften über Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt sowie über Kindesunterhalt gehören (vgl. BVerfGE 57, 361, 378; 68, 256, 266 ff.).

    Dabei ist zu berücksichtigen, daß die ohnehin mit der Trennung der Eltern für die Kinder verbundenen nachteiligen Folgen noch erheblich verstärkt werden können, wenn sie in dieser Zeit auf die persönliche Betreuung durch einen Elternteil wegen dessen Erwerbstätigkeit verzichten müssen (vgl. BVerfGE 57, 361, 382; 55, 171, 184).

    Auch in diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß sowohl die Unterhaltspflicht gegenüber dem (später wieder) betreuenden Elternteil als auch die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern durch die Elternverantwortung geprägt wird (vgl. BVerfGE 57, 361, 381 ff. ; 68, 256, 267).

  • BVerfG, 14.11.1984 - 1 BvR 14/82

    Unterhaltspflicht - Wiederheirat - Elternteil

    Auszug aus BVerfG, 18.12.1995 - 1 BvR 1208/92
    Diese ist allerdings nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet, zu der auch die Vorschriften über Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt sowie über Kindesunterhalt gehören (vgl. BVerfGE 57, 361, 378; 68, 256, 266 ff.).

    Auch in diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß sowohl die Unterhaltspflicht gegenüber dem (später wieder) betreuenden Elternteil als auch die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern durch die Elternverantwortung geprägt wird (vgl. BVerfGE 57, 361, 381 ff. ; 68, 256, 267).

  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der

    Auszug aus BVerfG, 18.12.1995 - 1 BvR 1208/92
    Dabei ist zu berücksichtigen, daß die ohnehin mit der Trennung der Eltern für die Kinder verbundenen nachteiligen Folgen noch erheblich verstärkt werden können, wenn sie in dieser Zeit auf die persönliche Betreuung durch einen Elternteil wegen dessen Erwerbstätigkeit verzichten müssen (vgl. BVerfGE 57, 361, 382; 55, 171, 184).

    Ein Primat des vorher nicht oder nur eingeschränkt berufstätigen Elternteils besteht aber bei der Sorgerechtsregelung nicht von vornherein (vgl. BVerfGE 55, 171, 184).

  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70

    Sorgerechtsregelung

    Auszug aus BVerfG, 18.12.1995 - 1 BvR 1208/92
    b) Wird bei Trennung oder Scheidung das Sorgerecht insgesamt oder ein Teil des Sorgerechts einem Elternteil zugeordnet, so stehen sowohl dieses Recht als auch die Rechte des anderen Elternteils, insbesondere das Umgangsrecht, unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG (vgl. BVerfGE 31, 194, 206; 64, 180, 187 f.).
  • BVerfG, 31.05.1983 - 1 BvL 11/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 1634 BGB

    Auszug aus BVerfG, 18.12.1995 - 1 BvR 1208/92
    b) Wird bei Trennung oder Scheidung das Sorgerecht insgesamt oder ein Teil des Sorgerechts einem Elternteil zugeordnet, so stehen sowohl dieses Recht als auch die Rechte des anderen Elternteils, insbesondere das Umgangsrecht, unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG (vgl. BVerfGE 31, 194, 206; 64, 180, 187 f.).
  • BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 537/87

    Verfassungskonforme Auslegung des § 1579 Nr. 1 BGB

    Auszug aus BVerfG, 18.12.1995 - 1 BvR 1208/92
    Auslegung und Anwendung der Vorschriften über Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt dürfen ebenfalls nicht zu verfassungswidrigen Ergebnissen führen (vgl. BVerfGE 80, 286, 294).
  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BVerfG, 18.12.1995 - 1 BvR 1208/92
    Im übrigen wäre die Festschreibung der Rollenverteilung, nach der Erziehung und Pflege der Kinder Sache der Mutter ist, mit Art. 3 Abs. 2 GG nicht vereinbar (vgl. BVerfGE 87, 1, 42).
  • BVerfG, 27.06.2008 - 1 BvR 1265/08

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen vorläufige Übertragung des

    Eine dem Elternrecht genügende Entscheidung kann daher nur aufgrund der Abwägung aller Umstände des Einzelfalles getroffen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember 1995 - 1 BvR 1208/92 -, FamRZ 1996, S. 343 ), bei der allerdings auch zu berücksichtigen ist, dass die Abwägung nicht an einer Sanktion des Fehlverhaltens eines Elternteils, sondern vorrangig am Kindeswohl zu orientieren ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juni 2007 - 1 BvR 1426/07 -, FamRZ 2007, S. 1626).
  • BVerfG, 18.05.2009 - 1 BvR 142/09

    Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) einer Mutter durch Übertragung

    Eine dem Elternrecht genügende Entscheidung kann nur aufgrund der Abwägung aller Umstände des Einzelfalls getroffen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember 1995 - 1 BvR 1208/92 -, juris), bei der allerdings auch zu berücksichtigen ist, dass die Abwägung nicht an einer Sanktion des Fehlverhaltens eines Elternteils, sondern vorrangig am Kindeswohl zu orientieren ist (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juni 2007 - 1 BvR 1426/07 -, juris).
  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 1248/09

    Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch Entzug der elterlichen Sorge - keine

    Eine dem Elternrecht genügende Entscheidung kann nur aufgrund der Abwägung aller Umstände des Einzelfalls getroffen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember 1995 - 1 BvR 1208/92 -, [...]).
  • BGH, 13.03.1996 - XII ZR 2/95

    "Hausmann" muß Unterhalt zahlen

    Insbesondere dann, wenn er vorher durch seine Erwerbstätigkeit für den finanziellen Familienunterhalt gesorgt hat, ist von ihm bei einer Umstellung seiner beruflichen Tätigkeit eine besondere Rücksichtnahme auf die Belange der von ihm abhängigen Unterhaltsberechtigten zu fordern (vgl. BVerfG Beschluß vom 18. Dezember 1995 - 1 BvR 1208/92).
  • BVerfG, 18.05.2009 - 1 BvL 142/09

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Entscheidung betreffend die teilweise

    Eine dem Elternrecht genügende Entscheidung kann nur aufgrund der Abwägung aller Umstände des Einzelfalls getroffen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember 1995 - 1 BvR 1208/92 -, [...]), bei der allerdings auch zu berücksichtigen ist, dass die Abwägung nicht an einer Sanktion des Fehlverhaltens eines Elternteils, sondern vorrangig am Kindeswohl zu orientieren ist (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juni 2007 - 1 BvR 1426/07 -, [...]).
  • OLG Hamm, 28.11.2003 - 11 UF 72/03

    Zur Zulässigkeit einer Abänderungsklage nach Unterhaltsfestsetzung im

    Insbesondere dann, wenn er vorher durch seine Erwerbstätigkeit für den finanziellen Familienunterhalt gesorgt hat, ist von ihm bei einer Umstellung seiner beruflichen Tätigkeit eine besondere Rücksichtnahme auf die Belange der von ihm abhängigen Unterhaltsberechtigten zu fordern (BVerfG, Beschluss v. 18.12.1995 - 1 BvR 1208/92; zitiert nach: BGH MDR 1996, 712).
  • OLG Brandenburg, 22.07.2008 - 10 WF 40/08

    PKH: Leitungsfähigkeit eines mit einem neuen (hier: erwerbslosen) Partner

    Diese Pflicht zur Rücksichtnahme schränkt seine Freiheit, die Aufteilung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit sowie die Pflege und Erziehung der Kinder nach seinen Vorstellungen zu gestalten, ein (vgl. BVerfG, FamRZ 1996, 343 f; BGH, FamRZ 1996, 796).
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