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   BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1237/85   

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BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1237/85 (https://dejure.org/1994,30)
BVerfG, Entscheidung vom 08.02.1994 - 1 BvR 1237/85 (https://dejure.org/1994,30)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Februar 1994 - 1 BvR 1237/85 (https://dejure.org/1994,30)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1; RVO § 385 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit ungleicher Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit - Ungleiche Beiträge - Gesetzliche Krankenversicherung

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 89, 365
  • NJW 1994, 2410
  • NVwZ 1994, 1094 (Ls.)
  • NZS 1994, 364
  • DVBl 1994, 1082
  • BB 1994, 866
 
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Wird zitiert von ... (161)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 09.04.1975 - 2 BvR 879/73

    AOK

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1237/85
    Der Gesetzgeber ist zwar nicht gehindert, sämtliche Versicherungsträger eines Zweiges der Sozialversicherung zu einer bundesunmittelbaren Körperschaft zusammenzufassen (vgl. für die Unfallversicherung BVerfGE 36, 383 [393]; für die Krankenversicherung BVerfGE 39, 302 [315]).

    Aus Art. 74 Nr. 12 GG und Art. 87 Abs. 2 GG ergibt sich weder ein Änderungsverbot noch ein bestimmtes Gestaltungsgebot (vgl. BVerfGE 11, 105 [112 f.]; 21, 362 [371]; 23, 12 [22 f.]; 36, 383 [393]; 39, 302 [314 f.]; 77, 340 [344]).

    Ebenso läßt sich aus dem Sozialstaatsgebot weder ein Anspruch des Einzelnen auf ein in bestimmter Weise ausgestaltetes Sozialversicherungssystem noch ein Bestandsschutz der einzelnen Krankenkasse herleiten (vgl. BVerfGE 39, 302 [315]).

  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 17/72

    Verfassungsmäßigkeit des Lastenausgleichs zwischen Berufsgenossenschaften

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1237/85
    Der Gesetzgeber ist zwar nicht gehindert, sämtliche Versicherungsträger eines Zweiges der Sozialversicherung zu einer bundesunmittelbaren Körperschaft zusammenzufassen (vgl. für die Unfallversicherung BVerfGE 36, 383 [393]; für die Krankenversicherung BVerfGE 39, 302 [315]).

    Aus Art. 74 Nr. 12 GG und Art. 87 Abs. 2 GG ergibt sich weder ein Änderungsverbot noch ein bestimmtes Gestaltungsgebot (vgl. BVerfGE 11, 105 [112 f.]; 21, 362 [371]; 23, 12 [22 f.]; 36, 383 [393]; 39, 302 [314 f.]; 77, 340 [344]).

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1237/85
    Andererseits sind dem Gestaltungsraum des Gesetzgebers dort engere Grenzen gezogen, wo eine Ungleichbehandlung Auswirkungen auf grundrechtlich gesicherte Freiheiten hat (vgl. BVerfGE 62, 256 [274]; 74, 9 [24]; 82, 126 [146]).

    Da Ungleichbehandlung und rechtfertigender Grund in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen müssen, damit die Ungleichbehandlung vor Art. 3 Abs. 1 GG Bestand haben kann (vgl. BVerfGE 82, 126 [146] m.w.N.), sind Beitragssatzunterschiede dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn sie ein unangemessenes Ausmaß erreichen.

  • BVerfG, 16.11.1982 - 1 BvL 16/75

    Arbeiter/Angestellte

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1237/85
    Deshalb kommt hier den Besonderheiten des geregelten Lebens- und Sachbereichs für die Frage, ob die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, erhebliche Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 62, 256 [274] m.w.N.).

    Andererseits sind dem Gestaltungsraum des Gesetzgebers dort engere Grenzen gezogen, wo eine Ungleichbehandlung Auswirkungen auf grundrechtlich gesicherte Freiheiten hat (vgl. BVerfGE 62, 256 [274]; 74, 9 [24]; 82, 126 [146]).

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1237/85
    Aus Art. 74 Nr. 12 GG und Art. 87 Abs. 2 GG ergibt sich weder ein Änderungsverbot noch ein bestimmtes Gestaltungsgebot (vgl. BVerfGE 11, 105 [112 f.]; 21, 362 [371]; 23, 12 [22 f.]; 36, 383 [393]; 39, 302 [314 f.]; 77, 340 [344]).
  • BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55

    Handwerksordnung

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1237/85
    Das Bundesverfassungsgericht hat sozialpolitische Entscheidungen des Gesetzgebers hinzunehmen, solange seine Erwägungen weder offensichtlich fehlsam noch mit der Wertordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind (vgl. BVerfGE 13, 97 [107 und 110]; 14, 288 [301]).
  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 394/58

    (Großer) Erftverband

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1237/85
    Dieser Gesichtspunkt ist angesichts der Zwangsmitgliedschaft der Versicherten in einem öffentlichrechtlichen Verband, die deren allgemeine Handlungsfreiheit im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG einschränkt, von Bedeutung (vgl. BVerfGE 10, 89 [102]; 32, 54 [64]; 38, 281 [298]; 78, 320 [329]).
  • BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvR 280/66

    Betriebsbetretungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1237/85
    Dieser Gesichtspunkt ist angesichts der Zwangsmitgliedschaft der Versicherten in einem öffentlichrechtlichen Verband, die deren allgemeine Handlungsfreiheit im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG einschränkt, von Bedeutung (vgl. BVerfGE 10, 89 [102]; 32, 54 [64]; 38, 281 [298]; 78, 320 [329]).
  • BVerfG, 18.11.1986 - 1 BvL 29/83

    Arbeitsförderungsgesetz 1979

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1237/85
    Andererseits sind dem Gestaltungsraum des Gesetzgebers dort engere Grenzen gezogen, wo eine Ungleichbehandlung Auswirkungen auf grundrechtlich gesicherte Freiheiten hat (vgl. BVerfGE 62, 256 [274]; 74, 9 [24]; 82, 126 [146]).
  • BVerfG, 11.10.1962 - 1 BvL 22/57

    Selbstversicherung

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1237/85
    Das Bundesverfassungsgericht hat sozialpolitische Entscheidungen des Gesetzgebers hinzunehmen, solange seine Erwägungen weder offensichtlich fehlsam noch mit der Wertordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind (vgl. BVerfGE 13, 97 [107 und 110]; 14, 288 [301]).
  • BVerfG, 19.12.1967 - 2 BvL 4/65

    Verfassungsmäßigkeit des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes 1963

  • BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Unterlassungsanspruchs gegen die

  • BVerfG, 05.11.1991 - 1 BvR 1256/89

    Verfassungsrechtliche Anforderungen bei der Ausgestaltung des Instanzenzuges für

  • BVerfG, 15.12.1987 - 2 BvL 11/86

    Vereinbarkeit des § 70 Abs. 3 SGB IV mit dem rechtsstaatlichen

  • BVerfG, 10.05.1960 - 1 BvR 190/58

    Familienlastenausgleich I

  • BVerfG, 18.12.1974 - 1 BvR 430/65

    Arbeitnehmerkammern

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

  • BSG, 22.05.1985 - 12 RK 15/83

    Verfassungsmäßigkeit verschiedener Beitragssätze - Feststellungsklage -

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

    Dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 1994 (vgl. BVerfGE 89, 365 [375 ff.]) könne im Ergebnis nichts Gegenteiliges entnommen werden.

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 89, 365) habe Finanztransfers als zweckmäßig erachtet, um Ungleichbehandlungen von Krankenkassenmitgliedern zu verhindern, und damit mittelbar das kassen- und länderübergreifende Solidarprinzip in der gesetzlichen Krankenversicherung bestätigt.

    Nicht zuletzt die gleichheitsrechtlich gebotene bundesweite Angleichung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. BVerfGE 89, 365 [375 ff.]) lässt sich mit unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen nicht erreichen.

    Wenn eine solche Regelung verfassungsrechtlich unbedenklich wäre, dann dürfen jedenfalls auch die Lasten einzelner Sozialversicherungsträger in gewissem Umfang auf andere Sozialversicherungsträger und deren Mitglieder verlagert werden (vgl. BVerfGE 36, 383 [393]; - 39, 302 [315]; - 89, 365 [377]).

    Der bereits vom vorkonstitutionellen Gesetzgeber aus Gründen der Zweckmäßigkeit getroffenen Entscheidung für ein gegliedertes Krankenversicherungssystem mit seinen Vor- und Nachteilen (vgl. BVerfGE 89, 365 [377]) wohnt kein tiefergehender Gerechtigkeitsgehalt inne, der es nahe legen könnte, der Verfassungsgeber habe der einfach-rechtlichen Systementscheidung besonderen Schutz zukommen lassen wollen.

    Das Bundesverfassungsgericht hat sozialpolitische Entscheidungen des Gesetzgebers anzuerkennen, solange seine Erwägungen weder offensichtlich fehlsam noch mit der Wertordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind (vgl. BVerfGE 44, 70 [89 f.]; - 89, 365 [376]; - 103, 172 [185]).

    Da sich dem Grundgesetz eine Garantie des bestehenden Sozialversicherungssystems oder doch seiner tragenden Organisationsprinzipien nicht entnehmen lässt (vgl. BVerfGE 39, 302 [314]; - 89, 365 [377]), bleibt es dem Gesetzgeber andererseits unbenommen, Krankenversicherungsschutz auf andere Weise zu gewährleisten, diesen insbesondere auf andere Weise zu finanzieren.

    Aus dem Grundgesetz folgt, was die Organisation der gesetzlichen Krankenversicherung angeht, weder ein Änderungsverbot noch ein bestimmtes Gestaltungsgebot (vgl. BVerfGE 36, 383 [393]; - 39, 302 [315]; - 89, 365 [377]).

    Eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung liegt dann vor, wenn die Versicherten je nach Kassenzugehörigkeit mit unterschiedlich hohen Beitragssätzen belastet werden (vgl. BVerfGE 89, 365 [375 f.]).

    Der Gesetzgeber hat sich aus verfassungsrechtlich tragfähigen Gründen (vgl. hierzu BVerfGE 89, 365 [377]) für ein gegliedertes, aus mehreren hundert rechtlich selbständigen Trägern bestehendes Krankenversicherungssystem entschieden.

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber die kassenübergreifende Belastungsgleichheit als Maßstab vorgegeben und unterschiedlich hohe Beitragssätze als rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung qualifiziert (vgl. BVerfGE 89, 365 [375]).

    Der Gesetzgeber darf daher Konzepte erproben (vgl. BVerfGE 78, 249 [288]; - 85, 80 [92]), er muss aber bei Fehlprognosen nachbessern (vgl. BVerfGE 57, 139 [162]; - 89, 365 [378 ff.]).

    Denn für die Entscheidung zugunsten einer gegliederten Krankenversicherungsorganisation sprechen eigenständige Sachgründe von erheblichem Gewicht, die die mit der Systementscheidung einhergehenden Beitragssatzunterschiede dem Grunde nach zu legitimieren vermögen (vgl. hierzu BVerfGE 89, 365 [377]).

    Verfassungsrechtlich ist der Gesetzgeber weder verpflichtet noch gehindert, alle Krankenkassen zu einem einzigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung zusammenzufassen (vgl. BVerfGE 39, 302 [315]; - 89, 365 [377]).

    Abgesehen davon, dass für die Beibehaltung des gegliederten Systems eigenständige Sachgründe von hohem Gewicht sprechen (vgl. BVerfGE 89, 365 [377]), ist eine Einheitskrankenkasse nach der Einschätzung des Gesetzgebers nicht geeignet, hinreichende Anreize für Effizienzverbesserungen zu setzen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedarf gerade ein solcher Zustand verfassungsrechtlicher Rechtfertigung, nicht aber das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel der gleichmäßigen Verteilung der Solidarlasten (vgl. BverfGE 89, 365 [375 ff.]).

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

    Der Gesetzgeber darf gerade in komplexen Sachgebieten auch neue Konzepte praktisch erproben und Erfahrungen sammeln (vgl. BVerfGE 78, 249 ; 85, 80 ; 89, 365 ; 113, 167 ).

    Kehrseite des Prognosespielraums ist eine mögliche Nachbesserungspflicht (vgl. BVerfGE 57, 139 ; 89, 365 ; 113, 167 ).

  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

    Dem Gesetzgeber muss es grundsätzlich möglich sein, eine solche Reform in mehreren Stufen zu verwirklichen, um den Regelungsaufwand und die organisatorischen Folgen jeweils zu begrenzen und zunächst in einem Teilbereich Erfahrungen zu sammeln, die bei den weiteren Schritten berücksichtigt werden können (vgl. BVerfGE 85, 80 ; 89, 15 ; 89, 365 ; 95, 267 ).
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