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   BVerfG, 19.06.1969 - 1 BvR 125/60   

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https://dejure.org/1969,420
BVerfG, 19.06.1969 - 1 BvR 125/60 (https://dejure.org/1969,420)
BVerfG, Entscheidung vom 19.06.1969 - 1 BvR 125/60 (https://dejure.org/1969,420)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Juni 1969 - 1 BvR 125/60 (https://dejure.org/1969,420)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1708 Abs. 1 § 1710; GG Art. 6 Abs. 5
    Sonderbedarf des nichtehelichen Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 26, 206
  • NJW 1969, 1379
  • MDR 1969, 826
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 03.06.1969 - 1 BvL 1/63

    Verfassungsmäßigkeit des Unterhaltsanspruchs eines unter 16jährigen

    Auszug aus BVerfG, 19.06.1969 - 1 BvR 125/60
    Nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 1969 (BVerfGE 25, 167 (173 ff.)) und vom 3. Juni 1969 - 1 BvL 1/63 u.a. - (C III 1) ist die Regelung des Unterhaltsrechts der unehelichen Kinder im Bürgerlichen Gesetzbuch, auch soweit sie der Zielsetzung des Art. 6 Abs. 5 GG widerspricht, durch diese Verfassungsnorm nicht außer Kraft gesetzt worden, weil die Frist, die dem Gesetzgeber zur Erfüllung des ihm von der Verfassung erteilten Auftrages zur Reform des Unehelichenrechts auf dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts eingeräumt werden muß, erst mit dem Ende der gegenwärtigen (fünften) Legislaturperiode, also im Herbst 1969, abläuft (vgl. BVerfGE 25, 167 (184 ff.)).

    In der Praxis wird der Unterhaltsanspruch der unehelichen Kinder nach pauschalierten und typisierten Unterhaltsrichtsätzen bemessen, die unter Berücksichtigung der Lebensstellung der Mutter und Heranziehung der allgemeinen Lebenshaltungskosten ermittelt werden; sie liegen nach der Gesamttendenz der Rechtsprechung an der unteren Grenze und decken nicht immer den gesamten baren Lebensaufwand (vgl. BVerfG, Beschluß vom 3. Juni 1969 - 1 BvL 1/63 u.a. - (A I)).

    Ein genereller Ausschluß des Anspruchs auf Ersatz der Aufwendungen für einen Sonderbedarf läßt sich schließlich nicht damit rechtfertigen, daß es sich hier um eine Folge der besonderen Ausgestaltung des Unterhaltsanspruchs des unehelichen Kindes nach geltendem Recht handele, die ebenso wie die Gesamtregelung im übrigen bis zur vollen Verwirklichung des Verfassungsauftrages des Art. 6 Abs. 5 GG noch hingenommen werden müßte (vgl. BVerfGE, Beschluß vom 3. Juni 1969 - 1 BvL 1/63 u.a. - (C I, III, 1, 2)).

  • BVerfG, 29.01.1969 - 1 BvR 26/66

    Nichtehelichkeit

    Auszug aus BVerfG, 19.06.1969 - 1 BvR 125/60
    Nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 1969 (BVerfGE 25, 167 (173 ff.)) und vom 3. Juni 1969 - 1 BvL 1/63 u.a. - (C III 1) ist die Regelung des Unterhaltsrechts der unehelichen Kinder im Bürgerlichen Gesetzbuch, auch soweit sie der Zielsetzung des Art. 6 Abs. 5 GG widerspricht, durch diese Verfassungsnorm nicht außer Kraft gesetzt worden, weil die Frist, die dem Gesetzgeber zur Erfüllung des ihm von der Verfassung erteilten Auftrages zur Reform des Unehelichenrechts auf dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts eingeräumt werden muß, erst mit dem Ende der gegenwärtigen (fünften) Legislaturperiode, also im Herbst 1969, abläuft (vgl. BVerfGE 25, 167 (184 ff.)).

    Demgemäß ist, soweit das geltende Recht zwei verschiedene Auslegungen zuläßt, diejenige zu wählen, die der Verwirklichung des Ziels der Verfassung am nächsten kommt (BVerfGE 8, 210 (221); 25, 167 (190 f.)).

  • BVerfG, 21.07.1960 - 1 BvR 133/60

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des § 1709 Abs. 1 BGB bei Festlegung des

    Auszug aus BVerfG, 19.06.1969 - 1 BvR 125/60
    Die Besonderheiten, die sich aus der Aufteilung der Unterhaltspflichten zwischen dem Vater und der Mutter eines unehelichen Kindes für die Leistungen der persönlichen Sorge ergeben (vgl. BVerfGE 11, 277 (279 ff.)), haben im vorliegenden Zusammenhang keine Bedeutung.
  • BVerfG, 11.03.1964 - 1 BvL 4/63

    Verfassungsmäßigkeit des § 1708 Abs. 1 S. 1 BGB

    Auszug aus BVerfG, 19.06.1969 - 1 BvR 125/60
    Davon abgesehen dient die Sonderregelung dazu, dem unehelichen Kind die prozessuale Geltendmachung seines Anspruchs zu erleichtern (vgl. BVerfGE 17, 280 (285 f.)) und kann nach der ratio legis nicht als Begrenzung des Anspruchs verstanden werden.
  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvL 45/56

    Vaterschaft

    Auszug aus BVerfG, 19.06.1969 - 1 BvR 125/60
    Demgemäß ist, soweit das geltende Recht zwei verschiedene Auslegungen zuläßt, diejenige zu wählen, die der Verwirklichung des Ziels der Verfassung am nächsten kommt (BVerfGE 8, 210 (221); 25, 167 (190 f.)).
  • BVerfG, 28.11.1967 - 1 BvR 515/63

    Waisenrente und Wartezeit

    Auszug aus BVerfG, 19.06.1969 - 1 BvR 125/60
    Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin den Rechtsweg nicht erschöpft hat (vgl. BVerfGE 22, 349 (355 f.)).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 19.06.1969 - 1 BvR 125/60
    Die Bemessung des Unterhaltsanspruchs eines unehelichen Kindes nach den Umständen des betreffenden Einzelfalles, besonders die Beurteilung der Lebensstellung der Mutter und die Berechnung des laufenden Unterhaltsbedarfs einschließlich der Frage, ob sich die Lebensverhältnisse seit einer früheren Unterhaltsfestsetzung wesentlich geändert haben, betreffen zunächst die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die grundsätzlich der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen sind (vgl. BVerfGE 18, 85 (92 f.)).
  • BVerfG, 20.05.2020 - 2 BvR 2628/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Diskriminierung wegen nichtehelicher

    Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 5 GG setzt als Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes und als Schutznorm zugunsten nichtehelicher Kinder der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit Grenzen (vgl. BVerfGE 3, 225 ; 17, 280 ; 25, 167 ; 26, 206 ; 44, 1 ; 74, 33 ; 84, 168 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Januar 2009 - 1 BvR 755/08 -, Rn. 15).
  • BVerfG, 08.01.2009 - 1 BvR 755/08

    Verletzung von Art 6 Abs 5 GG durch Ablehnung des Pflichtteilsrechts eines vor

    Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 5 GG beinhaltet insoweit eine Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes (vgl. BVerfGE 3, 225 ; 17, 280 ; 26, 206 ; 44, 1 ; 84, 168 ).
  • BVerfG, 05.03.2015 - 2 BvR 746/13

    Mit einer Entkleidung verbundene Durchsuchung eines Strafgefangenen (allgemeines

    Aufgrund der abschließenden Verweigerung von Prozesskostenhilfe wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung durch den Beschluss des Oberlandesgerichts ist dem Beschwerdeführer die Rechtswegerschöpfung vorliegend jedoch nicht zumutbar (vgl. BVerfGE 22, 349 ; 26, 206 ; 78, 179 ).
  • BVerwG, 12.02.1971 - VI C 5.68

    Weitergewährung eines Unterhaltsbeitrages an das nichteheliche Kind eines

    Es handelt sich um die Beschlüsse vom 29. Januar 1969 (BVerfGE 25, 167), vom 3. Juni 1969 (BVerfGE 26, 44), vom 19. Juni 1969 (BVerfGE 26, 206) und vom 2. Juli 1969 (BVerfGE 26, 265).

    Demgemäß ist, soweit das geltende Recht zwei verschiedene Auslegungen zuläßt, diejenige zu wählen, die der Verwirklichung des Ziels der Verfassung am nächsten kommt" (BVerfGE 8, 210 [217]; 25, 167 [173 ff., 190 ff.]; 26, 44 [63]; 26, 206 [210]; 26, 265 [277]; vgl. auch BVerwGE 29, 144 [149]; BGHSt 22, 187).

    Dies ist eine zwangsläufige Folge der besonderen Ausgestaltung und Begrenzung des Unterhaltsanspruchs des nichtehelichen Kindes nach dem im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung noch geltenden und zu beachtenden bürgerlichen Recht, die ebenso wie die Gesamtregelung dieser Rechtsmaterie bis zur vollen Verwirklichung des Verfassungsauftrags des Art. 6 Abs. 5 GG hingenommen werden mußte (vgl. auch BVerfGE 26, 206 [213, 214]).

  • BVerfG, 02.07.1969 - 1 BvR 669/64

    Unterhalt II

    Demgemäß ist § 1708 Abs. 1 Satz 1 BGB, der dem Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ohne Rücksicht auf seine Bedürftigkeit und die Leistungsfähigkeit des Vaters einen umfassenden Unterhaltsanspruch gegen seinen Vater gewährt, mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfGE 17, 280 [283 ff.]; Beschluß vom 3. Juni 1969 [C III 3] -- 1 BvL 1/63 u.a. - siehe auch Beschluß vom 19. Juni 1969 [B II 3 und 4] -- 1 BvR 125/60 -).
  • BGH, 06.10.1982 - IVb ZR 307/81

    Umzugskosten der unterhaltsberechtigten, geschiedenen Ehefrau als Sonderbedarf

    Die Problematik des Sonderbedarfs im Unterhaltsrecht war seit geraumer Zeit Gegenstand von Erörterungen in Rechtsprechung und Schrifttum, bevor durch das Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder (Nichtehelichengesetz) vom 19. August 1969 (BGBl I 1243) zum 1. Juli 1970 erstmals eine gesetzliche Regelung über den Sonderbedarf getroffen wurde (vgl. Brühl/Göppinger/Mutschier a.a.O. Rn. 139; Odersky a.a.O. § 1613 Anm. 1, 2; Bosch FamRZ 1969, 467, Anm. zu BVerfG FamRZ 1969, 465).
  • OLG Düsseldorf, 24.06.1985 - 7 W 33/85
    Art. 6 Abs. 5 GG enthält eine verfassungsrechtliche Wertentscheidung, die der Gesetzgeber auch im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes zu beachten hat (vgl. BVerfGE 8, 210, 216 f; 17, 148, 153; 26, 206).
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