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   BVerfG, 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83   

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BVerfG, 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83 (https://dejure.org/1984,551)
BVerfG, Entscheidung vom 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83 (https://dejure.org/1984,551)
BVerfG, Entscheidung vom 04. April 1984 - 1 BvR 1287/83 (https://dejure.org/1984,551)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur lebenslänglichen Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BRAO § 7 Nr. 3 ; GG Art. 12 Abs. 1, Abs. 2
    Verfassungswidrigkeit von § 7 Nr. 3 BRAO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 66, 337
  • NJW 1984, 2341
  • MDR 1984, 731
  • AnwBl 1984, 367
 
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Wird zitiert von ... (120)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Zulassung zur

    Auszug aus BVerfG, 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83
    Die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft, die den Betroffenen zur Beendigung seiner Berufstätigkeit zwingt, ist als schwerwiegender Eingriff in die Freiheit der Berufswahl zu beurteilen und an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen (vgl. BVerfGE 44, 105 (117); 63, 266 (282)).

    Solche Eingriffe sind nach ständiger Rechtsprechung nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfGE 63, 266 (286) m. w. N.).

    Die ehrengerichtlichen Maßnahmen, die das Gesetz als Sanktionen für schuldhafte Pflichtverletzungen androht, dienen - ähnlich wie die Vorschriften über die Zulassung zum Rechtsanwaltsberuf (vgl. BVerfGE 63, 266 (286 f.)) - dem Interesse der Allgemeinheit an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und damit dem Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes.

    Verfassungsrechtlich problematisch kann nicht die normative Regelung als solche, sondern erst ihre Anwendung im Einzelfall sein (vgl. BVerfGE 44, 105 (118); 63, 266 (288)).

    Auch verwehrt es der besondere Rang der Berufsfreiheit, der in dem engen Zusammenhang mit der freien Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit begründet ist (vgl. BVerfGE 63, 266 (286) m. w. N.), bei derartigen Eingriffen die Fähigkeit des Menschen zur Änderung und zur Resozialisierung gänzlich außer acht zu lassen.

  • BVerfG, 13.05.1981 - 1 BvR 610/77

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Befugnis zur Führung einer nicht

    Auszug aus BVerfG, 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83
    Gemäß § 76 dieser Richtlinien darf eine Fachanwalts-Bezeichnung nur mit Genehmigung der zuständigen Rechtsanwaltskammer geführt werden (vgl. BVerfGE 57, 121 (122 ff.)).

    Im übrigen können sich die Berufsangehörigen auch an den Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts orientieren, die gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO von der Bundesrechtsanwaltskammer festzustellen sind und die ein wesentliches Hilfsmittel für die Konkretisierung der anwaltlichen Berufspflichten darstellen (vgl. BVerfGE 36, 212 (217 f.); 57, 121 (132 f.)).

    In Übereinstimmung mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerfGE 36, 212 (218); 57, 121 (132 f.)) hat der Bundesgerichtshof sie lediglich als Erkenntnisquelle für die Standesauffassungen und als Hilfsmittel für die Konkretisierung der Generalklausel des § 43 BRAO über die anwaltlichen Standespflichten gewürdigt.

    § 76 der Richtlinien konkretisiert den Grundsatz, daß Hinweise auf Spezialkenntnisse eine unzulässige Werbung darstellen, sofern sie nicht in einem rechtsförmigen Verfahren erworben oder anerkannt worden sind; das Genehmigungserfordernis soll in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise verhindern, daß der Rechtsanwalt selbst über seine eigene Qualifikation entscheidet und diese öffentlich anpreist (vgl. BVerfGE 57, 121 (133)).

  • BVerfG, 28.11.1973 - 1 BvR 13/67

    Verfassungswidrigkeit des Verbots der Führung ordnungsgemäß im Ausland erworbener

    Auszug aus BVerfG, 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83
    Eine wesentliche Erkenntnisquelle dafür, was im Einzelfall nach der Auffassung angesehener und erfahrener Standesgenossen den anwaltlichen Standespflichten entspricht, sind die gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 von der Bundesrechtsanwaltskammer festgestellten Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts (vgl. BVerfGE 36, 212 (217 f.)).

    Im übrigen können sich die Berufsangehörigen auch an den Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts orientieren, die gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO von der Bundesrechtsanwaltskammer festzustellen sind und die ein wesentliches Hilfsmittel für die Konkretisierung der anwaltlichen Berufspflichten darstellen (vgl. BVerfGE 36, 212 (217 f.); 57, 121 (132 f.)).

    In Übereinstimmung mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerfGE 36, 212 (218); 57, 121 (132 f.)) hat der Bundesgerichtshof sie lediglich als Erkenntnisquelle für die Standesauffassungen und als Hilfsmittel für die Konkretisierung der Generalklausel des § 43 BRAO über die anwaltlichen Standespflichten gewürdigt.

  • BVerfG, 02.03.1977 - 1 BvR 124/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an ein vorläufiges Berufsverbot gegen einen

    Auszug aus BVerfG, 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83
    Die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft, die den Betroffenen zur Beendigung seiner Berufstätigkeit zwingt, ist als schwerwiegender Eingriff in die Freiheit der Berufswahl zu beurteilen und an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen (vgl. BVerfGE 44, 105 (117); 63, 266 (282)).

    In den späteren Entscheidungen zum vorläufigen Berufsverbot für Rechtsanwälte (BVerfGE 44, 105 ; 48, 292) war zwar abschließend nur über die besonderen Voraussetzungen für eine derartige Eilmaßnahme zu entscheiden; doch hat das Bundesverfassungsgericht deren Zulässigkeit nicht grundsätzlich angezweifelt und ist damit - wie der Bayerische Ministerpräsident zutreffend darlegt - von der Verfassungsmäßigkeit der in § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO vorgesehenen Ausschließungsmöglichkeit ausgegangen.

    Verfassungsrechtlich problematisch kann nicht die normative Regelung als solche, sondern erst ihre Anwendung im Einzelfall sein (vgl. BVerfGE 44, 105 (118); 63, 266 (288)).

  • BVerfG, 02.05.1967 - 2 BvL 1/66

    Verfassungsmäßigkeit von Arreststrafen nach der Wehrdisziplinarordnung neben

    Auszug aus BVerfG, 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83
    Das ehrengerichtliche Einschreiten dient dem Allgemeininteresse, den Berufsangehörigen zur korrekten Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten oder ihn, wenn er nicht mehr tragbar ist, aus seiner Berufsstellung zu entfernen (vgl. BVerfGE 21, 391 (404); ferner BVerfGE 21, 378 (384)).

    Aus Entstehungsgeschichte und Zweck dieser Norm ist zu entnehmen, daß Disziplinargesetze und Berufsordnungen nicht als "allgemeine Strafgesetze" im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG anzusehen sind (vgl. im einzelnen BVerfGE 21, 391 (400 ff.); 27, 180 (184 ff.)).

  • BVerfG, 16.04.1980 - 1 BvR 505/78

    Strafgerichte - Lebenslange Freiheitsstrafe - Rechtsfortbildung -

    Auszug aus BVerfG, 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83
    Wenn der Bundesgerichtshof angesichts derart weiträumig angesetzter Termine eine wiederholte Vertagung ablehnte, verletzt dies den Beschwerdeführer um so weniger in seinen Rechten aus Art. 103 Abs. 1 GG , als seine Befugnis, bei der mündlichen Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen, für die Verhandlung vor dem Revisionsgericht ohnehin nicht uneingeschränkt gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 54, 100 (116 f.)).
  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvL 14/60

    Sachkundenachweis

    Auszug aus BVerfG, 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83
    Eine solche Einschränkung ist verfassungsrechtlich nur statthaft, wenn und solange sie zum Schutz überragender Gemeinschaftsgüter unerläßlich ist (vgl. BVerfGE 19, 330 (337); 59, 302 (315)).
  • BVerfG, 12.01.1971 - 2 BvR 520/70

    Gnadenwiderruf

    Auszug aus BVerfG, 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83
    Angesichts der regelmäßig fehlenden Erzwingbarkeit und rechtlichen Überprüfbarkeit von Gnadenentscheidungen (vgl. dazu BVerfGE 25, 352 (361 f.); 30, 108 (110 f.); 45, 187 (242 f.)) sowie der fehlenden Festlegung der Begnadigungsvoraussetzungen kann der Ausgeschlossene eines späteren Gnadenerweises selbst nach Jahren des Wohlverhaltens und bei günstiger Prognose nicht sicher sein.
  • BVerfG, 29.10.1969 - 2 BvR 545/68

    Verbot der Doppelbestrafung bei straf- und berufsgerichtlicher Verurteilung

    Auszug aus BVerfG, 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83
    Aus Entstehungsgeschichte und Zweck dieser Norm ist zu entnehmen, daß Disziplinargesetze und Berufsordnungen nicht als "allgemeine Strafgesetze" im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG anzusehen sind (vgl. im einzelnen BVerfGE 21, 391 (400 ff.); 27, 180 (184 ff.)).
  • BVerfG, 23.04.1969 - 2 BvR 552/63

    Gnadengesuch

    Auszug aus BVerfG, 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83
    Angesichts der regelmäßig fehlenden Erzwingbarkeit und rechtlichen Überprüfbarkeit von Gnadenentscheidungen (vgl. dazu BVerfGE 25, 352 (361 f.); 30, 108 (110 f.); 45, 187 (242 f.)) sowie der fehlenden Festlegung der Begnadigungsvoraussetzungen kann der Ausgeschlossene eines späteren Gnadenerweises selbst nach Jahren des Wohlverhaltens und bei günstiger Prognose nicht sicher sein.
  • BVerfG, 02.05.1967 - 2 BvR 391/64

    Wehrdisziplin

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

  • BVerfG, 27.11.1973 - 2 BvL 12/72

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 49 Abs. 1 , 60 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie 61 BZRG

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 27.01.1982 - 1 BvR 807/80

    Verfassungswidrigkeit des Buchführungsprivilegs für steuerberatende Berufe

  • BSG, 19.10.1971 - 6 RKa 15/70

    Widerruf einer Beteiligung an einer Ersatzkassenpraxis als Facharzt -

  • BSG, 24.10.1961 - 6 RKa 25/60
  • BVerfG, 30.05.1978 - 1 BvR 352/78

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an ein vorläufiges Berufsverbot für einen

  • BGH, 05.03.1979 - AnwSt (R) 15/78

    Anwendung des milderen Gesetzes im ehrengerichtlichen Verfahren

  • BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66

    Ehrengerichte

  • BGH, 05.10.1964 - AnwSt (R) 8/64

    Begründung einer Verfahrensrüge mit der Verletzung des Gesetzes durch Richter und

  • BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73

    Speyer-Kolleg

  • BVerfG, 15.01.1969 - 1 BvR 438/65

    Berufsverbot II

  • Drs-Bund, 01.09.1975 - BT-Drs 7/4005
  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche

    (2) Das Mehrfachverfolgungsverbot des Art. 103 Abs. 3 GG bezieht sich nur auf die Anwendung der allgemeinen Strafgesetze, das heißt des Kriminalstrafrechts (vgl. BVerfGE 21, 378 ; 21, 391 ; 27, 180 ; 43, 101 ; 66, 337 ).

    Nach dem dokumentierten Willen des Verfassungsgebers (vgl. Wortprotokoll der 8. Sitzung des Ausschusses für Verfassungsgerichtshof und Rechtspflege vom 7. Dezember 1948, abgedruckt in: Büttner/Wettengel, Der Parlamentarische Rat, Bd. 13/2, 2002, S. 1449 ) ist hierunter allein das "eigentliche" Strafrecht im Sinne des Strafgesetzbuches und seiner Nebengesetze im Gegensatz zum Dienst-, Disziplinar-, Ordnungs-, Polizei- und Berufsstrafrecht zu verstehen (vgl. BVerfGE 21, 378 ; 21, 391 ; 27, 180 ; 28, 264 ; 43, 101 ; 66, 337 ).

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Die Ehrengerichte standen vor der Schwierigkeit, daß der Gesetzgeber die anwaltlichen Berufspflichten im wesentlichen durch eine Generalklausel umschrieben hatte und daß diese grundsätzlich als eine formell ausreichende Rechtsgrundlage für Eingriffe in die Berufsausübung beurteilt wurde (vgl. BVerfGE 26, 186 [204]; 36, 212 [219]; 57, 121 [132]; 66, 337 [355 f.]).

    Insbesondere könnten sie als Hilfsmittel dienen, wenn die Generalklausel des § 43 BRAO über die anwaltlichen Berufspflichten anzuwenden und durch Auslegung zu konkretisieren sei (BVerfGE 36, 212 [217]; vgl. ferner BVerfGE 57, 121 [132 f.]; 60, 215 [230]; 66, 337 [356]).

    Damit fehlt ein nicht unerhebliches Element, das bislang die Nachteile der nur generalklauselartigen Umschreibung der Berufspflichten abgemildert hat (vgl. BVerfGE 66, 337 [356]).

    Auf das Ansehen der Anwaltschaft kann es nur ankommen, wenn es über bloße berufsständische Belange hinaus im Allgemeininteresse liegt (vgl. auch BVerfGE 66, 337 [354]).

  • BVerfG, 26.02.1986 - 1 BvL 12/85

    Verfassungswidrigkeit des § 7 Nr. 3 BRAO

    Die Vorschrift des § 7 Nr. 3 BRAO , welche die Wiederzulassung eines aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossenen früheren Rechtsanwalts ausnahmslos untersagt, ist wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 nichtig (im Anschluß an BVerfGE 66, 337 ).«.

    Mit ihrer verfassungsrechtlichen Beurteilung hat sich das Bundesverfassungsgericht bereits im Beschluß vom 4. April 1984 (BVerfGE 66, 337 (358 f.)) befaßt.

    Seine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hatte das Bundesverfassungsgericht mit dem erwähnten Beschluß vom 4. April 1984 (BVerfGE 66, 337 ) zurückgewiesen.

    Im übrigen habe die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 66, 337 ) den Standpunkt des Deutschen Anwaltvereins bestätigt, daß eine befristete Zulassungssperre verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.

    Zur verfassungsrechtlichen Beurteilung des § 7 Nr. 3 BRAO verweist der Deutsche Anwaltverein auf seine Stellungnahme zu dem früheren Verfahren (vgl. BVerfGE 66, 337 (350 f.)).

    Die Wiederzulassungssperre des § 7 Nr. 3 BRAO sei - wie sich schon aus der Stellungnahme des Bundes Freier Rechtsanwälte zu dem früheren Verfahren (vgl. BVerfGE 66, 337 (352)) sowie aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergebe - mit fundamentalen Grundsätzen der Verfassung unvereinbar.

    Im übrigen meint der Antragsteller des Ausgangsverfahrens, alle Richter des Ersten Senats seien von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen, weil sie in "derselben Sache", nämlich in dem früheren Ausschließungsverfahren (BVerfGE 66, 337 ), bereits von Amts wegen tätig gewesen seien.

    Entgegen der unhaltbaren Auffassung des Antragstellers des Ausgangsverfahrens sind die Richter des Ersten Senats nicht wegen ihrer Mitwirkung am Beschluß vom 4. April 1984 (BVerfGE 66, 337 ) von Amts wegen von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen.

    Der Richter darf die lediglich beabsichtigte Neuregelung um so weniger vorwegnehmen, als es verschiedene Möglichkeiten für eine verfassungsmäßige Neuregelung gibt (vgl. dazu BVerfGE 66, 337 (362 f.)).

    Er führt somit zu einem lebenslangen Berufsverbot, das in seiner Härte tief in die berufliche und familiäre Existenz eingreift (hierzu eingehender BVerfGE 66, 337 (359)).

    Dies wurde schon in der früheren Entscheidung (BVerfGE 66, 337 (360 ff.)) im einzelnen ausgeführt.

    Entgegen der Meinung der Bundesrechtsanwaltskammer läßt sich auch aus der Entscheidung des Senats vom 4. April 1984 (BVerfGE 66, 337 ) nichts dafür entnehmen, daß § 7 Nr. 3 BRAO noch für eine Übergangszeit Bestand haben müßte.

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