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   BVerfG, 26.04.2000 - 1 BvR 1293/95   

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BVerfG, 26.04.2000 - 1 BvR 1293/95 (https://dejure.org/2000,11290)
BVerfG, Entscheidung vom 26.04.2000 - 1 BvR 1293/95 (https://dejure.org/2000,11290)
BVerfG, Entscheidung vom 26. April 2000 - 1 BvR 1293/95 (https://dejure.org/2000,11290)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Zulässigkeit - Beschwer - Unterlassungsanspruch - Äußerung - Meinungsfreiheit - Schranke

  • Judicialis

    GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 5... Abs. 2; ; BVerfGG § 93 b; ; BVerfGG § 93 a; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe a; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2 Buchstabe b; ; BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3; ; BGB § 1004; ; BGB § 823 Abs. 2; ; StGB § 186

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus BVerfG, 26.04.2000 - 1 BvR 1293/95
    Die von ihr aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen lassen sich anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantworten (vgl. insbesondere BVerfGE 85, 1 ; 93, 266 ; 99, 185 ff.).

    Enthält die Meinungsäußerung erwiesen falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, tritt regelmäßig das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter das durch das grundrechtsbeschränkende Gesetz geschützte Rechtsgut zurück (vgl. BVerfGE 85, 1 ).

    Allerdings kann auch eine unwahre Tatsachenbehauptung als im Äußerungszeitpunkt rechtmäßig angesehen werden, insbesondere wenn jemand eine herabsetzende Behauptung über Dritte aufstellt, die nicht seinem eigenen Erfahrungsbereich entstammt (vgl. BVerfGE 85, 1 ) und er die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten eingehalten hat.

    In diesem Fall kommen weder Bestrafung noch Widerruf oder Schadensersatz in Betracht (vgl. BVerfGE 99, 185 ; 85, 1 ), da ansonsten der öffentliche Kommunikationsprozess zu sehr eingeschränkt würde.

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 26.04.2000 - 1 BvR 1293/95
    Die von ihr aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen lassen sich anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantworten (vgl. insbesondere BVerfGE 85, 1 ; 93, 266 ; 99, 185 ff.).

    In diesem Fall kommen weder Bestrafung noch Widerruf oder Schadensersatz in Betracht (vgl. BVerfGE 99, 185 ; 85, 1 ), da ansonsten der öffentliche Kommunikationsprozess zu sehr eingeschränkt würde.

    Besteht die Gefahr, dass die Äußerung dessen ungeachtet aufrechterhalten wird, kann der sich Äußernde zur Unterlassung verurteilt werden (vgl. BVerfGE 99, 185 ).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 26.04.2000 - 1 BvR 1293/95
    Die von ihr aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen lassen sich anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantworten (vgl. insbesondere BVerfGE 85, 1 ; 93, 266 ; 99, 185 ff.).

    Ob eine bestimmte Äußerung ihrem Wortlaut nach gefallen ist, wird von den Fachgerichten festgestellt, unterliegt jedoch nicht der Prüfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur BVerfGE 93, 266 ).

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