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   BVerfG, 13.11.1996 - 1 BvR 1302/96   

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BVerfG, 13.11.1996 - 1 BvR 1302/96 (https://dejure.org/1996,37907)
BVerfG, Entscheidung vom 13.11.1996 - 1 BvR 1302/96 (https://dejure.org/1996,37907)
BVerfG, Entscheidung vom 13. November 1996 - 1 BvR 1302/96 (https://dejure.org/1996,37907)
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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerwG, 15.04.1999 - 3 C 25.98

    Ozongesetz 1995; Schutzpflicht, verfassungsrechtliche; Verfassungswidrigkeit

    b) Die vom Berufungsgericht behandelte Frage schließlich, ob die Vorschriften des Ozongesetzes 1995 wegen Unterschreitung der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht verfassungswidrig sind, was die weitere Frage aufwerfen könnte, ob die Verfassung ein Einschreiten schon bei niedrigeren Grenzwerten als den gesetzlich angeordneten gebietet, verneint der erkennende Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 29. November 1995 1 BvR 2203/95 NJW 1996, 651, und vom 13. November 1996 1 BvR 1302/96 ) und macht sich dessen Gründe zu eigen.
  • VGH Hessen, 26.11.1997 - 14 UE 3327/96

    Schutz vor "Sommer-Smog" - Rechtsgrundlage für großräumige Verkehrsbeschränkung

    Er kann zwar einen solchen Anspruch nicht unmittelbar und allein aus einer Grundrechtsverletzung, insbesondere aus einer Verletzung seiner grundrechtlich geschützten körperlichen Unversehrtheit herleiten, denn dem Staat und insbesondere dem Gesetzgeber steht ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum darüber zu, in welchen Formen er seiner sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Schutzpflicht nachkommen will (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1995 - 1 BvR 1348/95 - NJW 1996 S. 651 f., vom 29. November 1995 - 1 BvR 2203/95 - NJW 1996 S. 651, vom 13. November 1996 - 1 BvR 1302/96 - und vom 17.02.1997 - 1 BvR 1658/96 - JZ 1997 S. 897).

    An dieser Prüfung sieht sich der erkennende Senat nicht dadurch gehindert, daß das Bundesverfassungsgericht eine solche Schutzpflichtverletzung in Kammerbeschlüssen seines Ersten Senats vom 29. November 1995 und 13. November 1996 (a.a.O.) unter Hinweis auf den weiten gesetzgeberischen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum, auf bisher getroffene Maßnahmen zur dauerhaften Senkung der Ozon-Vorläufersubstanzen und auf die nur ergänzende Funktion des sog. Ozon-Gesetzes zur kurzfristigen Reduzierung von Ozon-Spitzenkonzentrationen verneint hat, weil das Gesetz für diesen begrenzten Zweck nicht evident unzureichend sei.

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