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   BVerfG, 10.02.2003 - 1 BvR 131/03   

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https://dejure.org/2003,10407
BVerfG, 10.02.2003 - 1 BvR 131/03 (https://dejure.org/2003,10407)
BVerfG, Entscheidung vom 10.02.2003 - 1 BvR 131/03 (https://dejure.org/2003,10407)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Februar 2003 - 1 BvR 131/03 (https://dejure.org/2003,10407)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Erschöpfung des Rechtswegs - Abwarten der Entscheidung des Arbeitsgerichts

  • Judicialis

    BVerfGG § 93 a Abs. 2; ; BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2; ; BVerfGG § 92

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 11.07.2002 - 1 BvR 226/02

    Keine Kostenerstattung bei Erledigung einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 10.02.2003 - 1 BvR 131/03
    Der Beschwerdeführer hätte vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde die durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887) mit Wirkung vom 1. Januar 2002 - auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren (vgl. Germelmann/Matthes/Müller-Glöge/Prütting, ArbGG, 4. Aufl., 2002, § 64 Rn. 28 b, m.w.N.) - eingeführte Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß § 321 a ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG erheben und die Entscheidung des Arbeitsgerichts abwarten müssen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 11. Juli 2002 - 1 BvR 226/02 -).
  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvR 956/89

    Vorbringen im Zivilprozess

    Auszug aus BVerfG, 10.02.2003 - 1 BvR 131/03
    Der Subsidiaritätsgrundsatz fordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, um es nicht zu einem Verfassungsverstoß kommen zu lassen oder um eine geschehene Grundrechtsverletzung zu beseitigen (vgl. BVerfGE 81, 97 ; stRspr).
  • BVerwG, 20.11.2003 - 6 PB 8.03

    Personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren; Beschwerde gegen die

    Die rechtsstaatlich gebotene Korrektur einer erstmaligen Gehörsverletzung in der Beschwerdeinstanz des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens wäre daher bereits jetzt möglich, wenn nicht nur das erstinstanzliche arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2003 - 1 BvR 131/03 - Germelmann, in: Germelmann/ Matthes/Prütting/Müller-Glöge, Arbeitsgerichtsgesetz, 4. Aufl. 2002, § 55 Rn. 21 k bis o, § 64 Rn. 28 b; Helml, in: Hauck/Helml, Arbeitsgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2003, § 55 Rn. 19, 20), sondern auch das zweitinstanzliche arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren vom Anwendungsbereich des § 321 a ZPO erfasst wäre.
  • OVG Hamburg, 23.01.2004 - 4 Bs 414/03

    Zweiwochenfrist zur Erhebung von Gegenvorstellungen

    Sie ist nach § 173 VwGO auf Gegenvorstellungen, die gegen unanfechtbare Entscheidungen der Verwaltungsgerichte erhoben werden und die ggf. zur Beseitigung erheblicher prozessualer Fehler im Zusammenhang mit Verfahrensgrundrechten führen können, entsprechend anzuwenden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.2.2003 - 1 BvR 131/03 - , juris, dort zur entsprechenden Anwendung im arbeitsgerichtlichen Verfahren; siehe auch BVerwG, 16.5.2002, NJW 2002 S. 2657; Beschl. v. 10.6.2003, NVwZ 2003 S. 1132, 1133; BFH, Beschl. v. 5.12.2002, NJW 2003 S. 919; Beschl. v. 13.2.2003, BFH/NV 2003 S. 1063; v. 29.9.2003 - IV B 146/03 - , juris; OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.7.2003 - 12 W 209/02 - , juris).
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