Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 26.07.2006

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   BVerfG, 30.04.2007 - 1 BvR 1323/05 (1)   

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BVerfG, 30.04.2007 - 1 BvR 1323/05 (1) (https://dejure.org/2007,3774)
BVerfG, Entscheidung vom 30.04.2007 - 1 BvR 1323/05 (1) (https://dejure.org/2007,3774)
BVerfG, Entscheidung vom 30. April 2007 - 1 BvR 1323/05 (1) (https://dejure.org/2007,3774)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Studiengebühren für Langzeitstudierende nach dem Hessischen Studienguthabengesetz (StuGuG)

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; StuGuG § 5; ; StuGuG § 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Prozesskostenhilfe gegen die Erhebung von Studiengebühren für Langzeitstudierende in Hessen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 11, 93
  • NVwZ-RR 2007, 569
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus BVerfG, 30.04.2007 - 1 BvR 1323/05
    Insbesondere die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen den Justizgewährungsanspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG durch die Nichtgewährung von einstweiligem verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz (BVerfGE 35, 263 ; 40, 272 ; 79, 69 ) und gegen die in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgte Rechtsschutzgleichheit (vgl. BVerfGE 81, 347 ) sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt.

    3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gebietet eine weit gehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81, 347 ).

    Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347 ).

    Das ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt (vgl. BVerfGE 81, 347 ; stRspr).

    So verkennt ein Fachgericht die Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit, wenn es § 114 Satz 1 ZPO dahin auslegt, dass auch schwierige, noch nicht geklärte Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren "durchentschieden" werden können (vgl. BVerfGE 81, 347 ).

    Sieht es eine solche Rechtsfrage hingegen fehlerhaft als geklärt oder als nicht schwierig an, hängt es vornehmlich von der Eigenart der jeweiligen Rechtsmaterie und der Ausgestaltung des zugehörigen Verfahrens ab, wann hierbei der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird (vgl. BVerfGE 81, 347 ).

  • BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00

    Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 30.04.2007 - 1 BvR 1323/05
    Die Gebühr sei ordnungsgemäß nach den Regelungen des Hessischen Studienguthabengesetzes festgesetzt worden, gegen deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 -, BVerwGE 115, 32) keine Bedenken bestünden.

    Die Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 115, 32) betreffe nicht die hessische Regelung.

    Das Bundesverwaltungsgericht hatte in der vom Verwaltungsgerichtshof in Bezug genommenen Entscheidung (BVerwGE 115, 32) über Regelungen des baden-württembergischen Landeshochschulgebührengesetzes in der Fassung vom 5. Mai 1997 (GBl S. 173) zu befinden, die eine Übergangsfrist von annähernd anderthalb Jahren vorsahen.

  • BVerfG, 28.11.1967 - 1 BvR 515/63

    Waisenrente und Wartezeit

    Auszug aus BVerfG, 30.04.2007 - 1 BvR 1323/05
    Die Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG war ihm jedoch nicht zumutbar, weil ihm die Prozesskostenhilfe für die Beschreitung des Rechtswegs nicht gewährt worden ist und er somit aus finanziellen Gründen daran gehindert war, den für die Einlegung der Beschwerde erforderlichen Rechtsanwalt (§ 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu beauftragen (vgl. BVerfGE 22, 349 ; Umbach/Clemens/Dollinger, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Aufl., § 90 Rn. 126).

    Insoweit wäre dem Beschwerdeführer die Einlegung der gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaften Beschwerde möglich und zumutbar gewesen, da ein Anwaltzwang hierfür nicht besteht (§ 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO a.E.; vgl. BVerfGE 22, 349 ; Umbach/Clemens/Dollinger, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Aufl., § 90 Rn. 126).

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus BVerfG, 30.04.2007 - 1 BvR 1323/05
    Damit verblieben diesen Studierenden seit dem Gesetzesbeschluss des Landtags über das Zukunftssicherungsgesetz am 18. Dezember 2003 (vgl. zum Zeitpunkt des Wegfalls des schutzwürdigen Vertrauens in den Bestand der bisherigen Rechtslage BVerfGE 72, 200 ) bis zur Rückmeldung zum Sommersemester 2004 etwa drei Monate, sich auf die Gebührenpflicht einzustellen.
  • BVerfG, 14.08.2006 - 1 BvR 2089/05

    Effektiver Rechtsschutz im Verfahren gem § 80 Abs 5 VwGO - Verweigerung von

    Auszug aus BVerfG, 30.04.2007 - 1 BvR 1323/05
    Die Ablehnung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz als unzulässig, weil das Rechtsschutzinteresses nicht fortbestehe nachdem die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens erklärt habe, die Gebühr für das Sommersemester 2004 nicht beitreiben zu wollen, verstößt in Anbetracht der zwingenden Rechtsfolge der Exmatrikulation bei Nichtentrichtung der Gebühr gemäß § 68 Abs. 2 Nr. 4 HHG gegen Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 14. August 2006 - 1 BvR 2089/05 -, NJW 2006, S. 3551).
  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82

    Emeritierungsalter

    Auszug aus BVerfG, 30.04.2007 - 1 BvR 1323/05
    Aber auch sie dürfen darauf vertrauen, dass die Gebührenpflicht sie nicht abrupt trifft und ihnen ausreichend Zeit zur Verfügung gestellt wird, um sich gegebenenfalls anderweitig zu orientieren und die notwendigen Dispositionen zu treffen (vgl. BVerfGE 67, 1 ).
  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

    Auszug aus BVerfG, 30.04.2007 - 1 BvR 1323/05
    Insbesondere die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen den Justizgewährungsanspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG durch die Nichtgewährung von einstweiligem verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz (BVerfGE 35, 263 ; 40, 272 ; 79, 69 ) und gegen die in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgte Rechtsschutzgleichheit (vgl. BVerfGE 81, 347 ) sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt.
  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

    Auszug aus BVerfG, 30.04.2007 - 1 BvR 1323/05
    Insbesondere die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen den Justizgewährungsanspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG durch die Nichtgewährung von einstweiligem verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz (BVerfGE 35, 263 ; 40, 272 ; 79, 69 ) und gegen die in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgte Rechtsschutzgleichheit (vgl. BVerfGE 81, 347 ) sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt.
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus BVerfG, 30.04.2007 - 1 BvR 1323/05
    Insbesondere die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen den Justizgewährungsanspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG durch die Nichtgewährung von einstweiligem verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz (BVerfGE 35, 263 ; 40, 272 ; 79, 69 ) und gegen die in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgte Rechtsschutzgleichheit (vgl. BVerfGE 81, 347 ) sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt.
  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.2018 - 11 S 1224/18

    Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs durch

    Dies ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, die auch unter der gebotenen Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Prozesskostenhilferecht (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 15.11.2017 - 2 BvR 902/17 - juris und vom 30.04.2007 - 1 BvR 1323/05 - juris) die Verneinung der hinreichenden Erfolgsaussicht tragen.
  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2020 - 4 S 672/20

    Anwendung des Prinzips der Bestenauslese bei schwerbehinderten Bewerbern

    Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen, die auch unter der gebotenen Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Prozesskostenhilferecht (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 15.11.2017 - 2 BvR 902/17 u.a. - und vom 30.04.2007 - 1 BvR 1323/05 -, jeweils Juris) die Verneinung der hinreichenden Erfolgsaussicht tragen.
  • BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 10.09

    Allgemeine Studiengebühr; Studiengebührendarlehen; Sozialverträglichkeit; soziale

    Vor diesem Hintergrund konnten die Studierenden, die ihr Studium frei von einer allgemeinen Studiengebührenpflicht begonnen hatten, berechtigterweise nur erwarten, dass ihnen eine gesetzliche Neukonzeption des Studiengebührenrechts die Fortsetzung ihres Studiums nicht finanziell unmöglich machen und der Landesgesetzgeber sie nicht unvermittelt und übergangslos mit der Gebührenerhebung konfrontieren würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1997 a.a.O. S. 341 und Kammerbeschluss vom 30. April 2007 - 1 BvR 1323/05 - NVwZ-RR 2007, 569 ).
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BVerfG, Entscheidung vom 26.07.2006 - 1 BvR 1323/05 (https://dejure.org/2006,28674)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Juli 2006 - 1 BvR 1323/05 (https://dejure.org/2006,28674)
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