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   BVerfG, 22.12.1992 - 1 BvR 1333/89   

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BVerfG, 22.12.1992 - 1 BvR 1333/89 (https://dejure.org/1992,1408)
BVerfG, Entscheidung vom 22.12.1992 - 1 BvR 1333/89 (https://dejure.org/1992,1408)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Dezember 1992 - 1 BvR 1333/89 (https://dejure.org/1992,1408)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit richterlicher Rechtsfortbildung im Steuerrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sonderbetriebsvermögen - Wirtschaftsgüter eine Gesellschafters - Nutzungsüberlassung - Einsetzung der Wirtschaftsgüter

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 2734
  • WM 1993, 508
  • BB 1993, 402
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 11.11.1964 - 1 BvR 488/62

    Steuerrechtliche Beurteilung der Rückstellung für Pensionszusagen an

    Auszug aus BVerfG, 22.12.1992 - 1 BvR 1333/89
    Die Entwicklung von Rechtsgrundsätzen gehört auch im Steuerrecht zu den herkömmlichen Aufgaben des Richters (vgl. BVerfGE 13, 318 [328]; 18, 224 [237 f.]; 25, 28 [40]).

    Die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung sind erst dann überschritten, wenn die einschlägigen gesetzlichen Regelungen nach ihrem auslegungsfähigen und auslegungsbedürftigen Wortlaut, ihrer Systematik und ihrem erkennbaren Sinn so ausgestaltet sind, daß die von der Rechtsprechung ausgesprochene Rechtsfolge hierzu in Widerspruch gerät (vgl. BVerfGE 69, 188 [204]); denn nur in einem solchen Fall kommt in Betracht, daß sich die Rechtsprechung in rechtsstaatswidriger Weise an die Stelle des Gesetzgebers setzt (vgl. BVerfGE 18, 224 [236]; 65, 182 [190]).

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 232/60

    Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

    Auszug aus BVerfG, 22.12.1992 - 1 BvR 1333/89
    Die Entwicklung von Rechtsgrundsätzen gehört auch im Steuerrecht zu den herkömmlichen Aufgaben des Richters (vgl. BVerfGE 13, 318 [328]; 18, 224 [237 f.]; 25, 28 [40]).

    Für das Steuerrecht hat das Bundesverfassungsgericht einerseits entschieden, daß es bei Beachtung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG ) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG bedenklich ist, wenn der Richter einen neuen Steuertatbestand schafft oder einen bestehenden ausweitet (vgl. BVerfGE 13, 318 [328]; 21, 1 [4]).

  • BFH, 25.02.1991 - GrS 7/89

    1. Zur Mitunternehmerstellung von Personengesellschaften - 2. Keine Anwendung des

    Auszug aus BVerfG, 22.12.1992 - 1 BvR 1333/89
    Da die Bestimmung zwischen Gewinnanteil und (Sonder-)Vergütung unterscheidet, betrachtet auch der Bundesfinanzhof beide Tatbestände gesondert (vgl. BFH, GrS, BStBl. 1991 II S. 691 [697]).

    Dementsprechend hat die Rechtsprechung entschieden, daß der Gewinnanteil des Gesellschafters dem Gewinn der Gesellschaft zu entnehmen ist, der auf der Grundlage der aus der Handelsbilanz abgeleiteten Steuerbilanz ermittelt und nach dem handelsrechtlichen Gewinnverteilungsschlüssel den Gesellschaftern zugerechnet wird (vgl. BFH, GrS, BStBl. 1991 II S. 691 [697 f.]), und daß für den Kommanditisten gegebenenfalls zusätzlich eine Sonderbilanz zu erstellen ist, in der die dem Gesellschafter von der Gesellschaft gezahlten Vergütungen berücksichtigt werden (vgl. BFH, BStBl. 1986 II S. 58 [59] m.w.N.).

  • BFH, 02.12.1982 - IV R 72/79

    Einbeziehung des Sonderbetriebsvermögens in den Betriebsvermögensvergleich nach §

    Auszug aus BVerfG, 22.12.1992 - 1 BvR 1333/89
    Die entscheidende gesetzliche Stütze für die Auffassung findet sich jedoch in § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG in Verbindung mit den §§ 4 ff. EStG (vgl. BFH, BStBl. 1983 II S. 215 [217]).

    Gesetzliche Grundlage für diese Annahme sind die allgemeinen Grundsätze der Gewinnermittlung gewerblicher Einkünfte, die nach dem Verständnis des Bundesfinanzhofs besagen, daß das diesen Einkünften zugrunde liegende Vermögen regelmäßig als Betriebsvermögen anzusehen ist (vgl. BFH, BStBl. 1983 II S. 215 [217] m.w.N.).

  • BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 485/80

    Sozialplan

    Auszug aus BVerfG, 22.12.1992 - 1 BvR 1333/89
    Die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung sind erst dann überschritten, wenn die einschlägigen gesetzlichen Regelungen nach ihrem auslegungsfähigen und auslegungsbedürftigen Wortlaut, ihrer Systematik und ihrem erkennbaren Sinn so ausgestaltet sind, daß die von der Rechtsprechung ausgesprochene Rechtsfolge hierzu in Widerspruch gerät (vgl. BVerfGE 69, 188 [204]); denn nur in einem solchen Fall kommt in Betracht, daß sich die Rechtsprechung in rechtsstaatswidriger Weise an die Stelle des Gesetzgebers setzt (vgl. BVerfGE 18, 224 [236]; 65, 182 [190]).
  • BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvR 571/81

    Verfassungsmäßigkeit richterlicher Rechtsfortbildung - Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BVerfG, 22.12.1992 - 1 BvR 1333/89
    Die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung sind erst dann überschritten, wenn die einschlägigen gesetzlichen Regelungen nach ihrem auslegungsfähigen und auslegungsbedürftigen Wortlaut, ihrer Systematik und ihrem erkennbaren Sinn so ausgestaltet sind, daß die von der Rechtsprechung ausgesprochene Rechtsfolge hierzu in Widerspruch gerät (vgl. BVerfGE 69, 188 [204]); denn nur in einem solchen Fall kommt in Betracht, daß sich die Rechtsprechung in rechtsstaatswidriger Weise an die Stelle des Gesetzgebers setzt (vgl. BVerfGE 18, 224 [236]; 65, 182 [190]).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 22.12.1992 - 1 BvR 1333/89
    Ob im übrigen der Bundesfinanzhof bei der Festlegung dessen, was das Sonderbetriebsvermögen II ausmacht, fehlerfrei vorgegangen ist, stellt in erster Linie eine Frage der Handhabung des einfachen Rechts dar, die einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich nicht unterliegt (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus BVerfG, 22.12.1992 - 1 BvR 1333/89
    Diese lassen sich jedoch nicht anhand einer allgemein gültigen Formel feststellen, sondern nur im Blick auf das konkrete Rechtsgebiet (vgl. BVerfGE 34, 269 [288]).
  • BVerfG, 15.07.1969 - 1 BvR 457/66

    Bilanzbündeltheorie

    Auszug aus BVerfG, 22.12.1992 - 1 BvR 1333/89
    Gegen diesen rechtlichen Ansatz sind weder verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht worden noch sind solche ersichtlich (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluß vom 30. Januar 1985 - 1 BvR 279/83, HFR 1985, S. 425 unter Berufung auf BVerfGE 26, 327 [334 ff., 337]).
  • BFH, 23.05.1991 - IV R 94/90

    Notwendiges Sonderbetriebsvermögen auch bei Untervermietung durch die

    Auszug aus BVerfG, 22.12.1992 - 1 BvR 1333/89
    Zum sog. Sonderbetriebsvermögen II zählen Wirtschaftsgüter, die im Eigentum eines Gesellschafters stehen und nicht dem Betrieb der Gesellschaft selbst, aber der Begründung oder Stärkung der Beteiligung an der Gesellschaft dienen (vgl. etwa BFH, BStBl. 1991 II S. 800 m.w.N.).
  • BFH, 06.07.1989 - IV R 62/86

    Anteile an Produktions-GmbH als Sonderbetriebsvermögen bei Vertriebs-KG

  • BFH, 11.10.1988 - VIII R 328/83

    Ein Kommanditist ist bei faktischem Auschluß von Stimm- und Widerspruchsrecht

  • BFH, 14.11.1985 - IV R 63/83

    Nachversteuerung - KG - Negatives Kapitalkonto - Ausgleichsfähige Verlustanteile

  • BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 136/62

    Verfassungsmäßigkeit der Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung im

  • BVerfG, 13.12.1966 - 1 BvR 512/65

    Verfassungsmäßigkeit der fachgerichtlichen Bestimmung außergewöhnlicher

  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 279/83

    Einkommensteuer - Betriebsvermögen - Analogie - Steuerrecht -

  • BVerfG, 14.01.1986 - 1 BvR 209/79

    Verfassungsmäßigkeit; Einkünfte aus wissenschaftlicher Arbeit; Einkünfte aus

  • BVerfG, 10.10.1961 - 2 BvL 1/59

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs. 1 KVStG

  • BVerfG, 30.06.1964 - 1 BvL 16/62

    Zusammenveranlagung

  • BFH, 19.01.2016 - XI R 38/12

    Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding; Organschaft: GmbH & Co. KG als

    Auch die Befugnis zur Rechtsfortbildung steht dem nationalen Richter zu, und zwar auch im Steuerrecht (BVerfG-Beschlüsse vom 22. Dezember 1992  1 BvR 1333/89, HFR 1993, 327, unter II.1., Rz 7; vom 16. Februar 2012  1 BvR 127/10, HFR 2012, 545, unter IV.1.a, Rz 23 f.; vom 17. September 2013  1 BvR 1928/12, HFR 2013, 1156, unter IV.1.a, Rz 33).
  • BFH, 01.06.2016 - XI R 17/11

    Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding - Organschaft: GmbH & Co. KG als

    Auch die Befugnis zur Rechtsfortbildung steht dem nationalen Richter zu, und zwar auch im Steuerrecht (BVerfG-Beschlüsse vom 22. Dezember 1992  1 BvR 1333/89, HFR 1993, 327, unter II.1., Rz 7; vom 16. Februar 2012  1 BvR 127/10, HFR 2012, 545, unter IV.1.a, Rz 23 f.; vom 17. September 2013  1 BvR 1928/12, HFR 2013, 1156, unter IV.1.a, Rz 33).
  • BFH, 16.12.2003 - IX R 46/02

    Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist

    Sie widerspräche zudem angesichts der Gesetzgebungsgeschichte auch dem erkennbaren Gesetzeswillen (vgl. dazu BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 95, 64, 93 ff.; vom 22. Dezember 1992 1 BvR 1333/89, HFR 1993, 327).
  • BFH, 01.02.2006 - X B 166/05

    Ab 1.1.2005 geleistete Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

    Solches ist der Fall, wenn die Rechtsprechung sich an die Stelle des Gesetzgebers setzt, indem die Auslegung zu einem Ergebnis führt, das in Widerspruch steht zu dem auslegungsfähigen und auslegungsbedürftigen Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift, ihrer Systematik und ihrem erkennbaren Sinn (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 27. Dezember 1991 2 BvR 72/90, BStBl II 1992, 212, und vom 22. Dezember 1992 1 BvR 1333/89, DStR 1993, 603).
  • BFH, 16.04.2015 - IV R 1/12

    Minderheitsbeteiligung des Kommanditisten von weniger als 10 % an der

    Die Einbeziehung des Sonderbetriebsvermögens II in die Gewinnermittlung der Mitunternehmerschaft beruht auf einer Auslegung von § 2 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. §§ 4 ff. und § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 5. Dezember 1979 I R 184/76, BFHE 129, 169 , BStBl II 1980, 119; in BFHE 157, 551, BStBl II 1989, 890) und bewegt sich innerhalb der Grenzen verfassungsrechtlich zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Dezember 1992  1 BvR 1333/89, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1993, 603).
  • BFH, 19.12.2019 - IV R 53/16

    Ladungsfrist bei Terminverlegung - Kapitalbeteiligung im Sonderbetriebsvermögen

    Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen diese Auslegung nicht (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.12.1992 - 1 BvR 1333/89, Deutsches Steuerrecht 1993, 603, unter II.2.).
  • BFH, 02.03.2011 - II R 64/08

    Vorlage an BVerfG: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten

    Solches ist der Fall, wenn die Rechtsprechung sich an die Stelle des Gesetzgebers setzt, indem die Auslegung zu einem Ergebnis führt, das in Widerspruch steht zu dem auslegungsfähigen und auslegungsbedürftigen Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift, ihrer Systematik und ihrem erkennbaren Sinn (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 27. Dezember 1991  2 BvR 72/90, BStBl II 1992, 212, und vom 22. Dezember 1992  1 BvR 1333/89, DStR 1993, 603).
  • BFH, 25.11.2015 - II R 64/08

    Anwendbarkeit von § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG auf Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 3

    Solches ist der Fall, wenn die Rechtsprechung sich an die Stelle des Gesetzgebers setzt, indem die Auslegung zu einem Ergebnis führt, das in Widerspruch steht zu dem auslegungsfähigen und auslegungsbedürftigen Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift, ihrer Systematik und ihrem erkennbaren Sinn (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 27. Dezember 1991  2 BvR 72/90, BStBl II 1992, 212, und vom 22. Dezember 1992  1 BvR 1333/89, Deutsches Steuerrecht 1993, 603).
  • BFH, 03.04.2008 - IV R 54/04

    Gewinn aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II gehört zum Gewerbeertrag

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist die Bestimmung des Sonderbetriebsvermögens II durch die Rechtsprechung des BFH von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 22. Dezember 1992 1 BvR 1333/89, Deutsches Steuerrecht 1993, 603).
  • BFH, 05.12.1995 - VIII R 10/91

    § 71 Abs. 2 des Landbeschaffungsgesetzes (LBG) vom 23. 2. 1957 enthält keine

    Dem Richter ist von Verfassungs wegen lediglich verwehrt, eine eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen zu verändern (BVerfGE 82, 6, 12; ferner Nichtannahme-Beschluß des BVerfG vom 22. Dezember 1992 1 BvR 1333/89, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht - WM - 1993, 508).
  • BFH, 13.10.1993 - X R 49/92

    Ermittlung des Spekulationsgewinns in einheitlicher und gesonderter Feststellung?

  • FG Hamburg, 30.08.2004 - I 293/01

    Gewerbesteuer: Gewerbesteuerpflichtigkeit der Veräußerungsgewinne aus der

  • BFH, 25.11.1993 - V R 64/89

    Auch für ein reines Belegkrankenhaus kann unter den Voraussetzungen des § 4 Nr.

  • FG Köln, 23.11.2005 - 4 K 388/03

    GmbH-Anteile Als Sonder-Betriebsvermögen

  • FG Bremen, 14.12.2004 - 1 K 256/03

    Entstehung der Grunderwerbsteuer bei befristetem Anteilserwerb;

  • OLG München, 25.05.1994 - 3 U 5752/93

    Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs im Rahmen einer Stufenklage;

  • FG Münster, 15.01.2008 - 14 K 5217/03

    Von einem Kommanditisten gehaltene Anteile an Kapitalgesellschaften als

  • FG München, 10.12.2010 - 13 K 1724/07

    Veräußerung eines Geschäftsanteils an der Komplementärin als Veräußerung von

  • FG München, 23.06.2021 - 4 K 1105/18

    Abgewiesene Klage im Streit um Grunderwerbsteuer

  • AG Essen, 07.10.2008 - 19 C 243/08

    Einbau von Kaltwasserzählern: Änderungserklärung des Vermieters?

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