Rechtsprechung
   BVerfG, 18.06.2008 - 1 BvR 1336/08   

Volltextveröffentlichungen (4)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Unanfechtbarkeit der Beschlüsse gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO: Nicht verfassungswidrig! (IBR 2008, 618)

Sonstiges (2)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Beschränkung des Zugangs zum Revisionsgericht durch Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO" von RA Dr. Andreas J. Baumert, original erschienen in: MDR 2008, 954 - 958.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Verfassungsgerichtliche Lawinensprengung? - Das BVerfG und die Berufungs-Beschlusszurückweisung" von RA beim BGH Dr. Wendt Nassall, original erschienen in: NJW 2008, 3390 - 3392.

Verfahrensgang

  • OLG Naumburg, 14.03.2008 - 12 U 146/07
  • BVerfG, 18.06.2008 - 1 BvR 1336/08

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGK 14, 8
  • NJW 2008, 3419
  • MDR 2008, 991
  • FamRZ 2008, 2103
  • IBR 2008, 618



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Wird zitiert von ... (10)  

  • BVerfG, 10.10.2008 - 1 BvR 1421/08  

    Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Verwerfung der Berufung durch

    Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu bereits Stellung genommen und entgegen einzelner Stimmen in der Literatur verfassungsrechtliche Bedenken nicht geteilt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2008 - 1 BvR 1336/08 -, JURIS; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 1525/08 -, JURIS).

    Die Einstimmigkeit des Spruchkörpers ist eine verfahrensrechtliche Sicherung, welche die in § 522 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgenommene Differenzierung zwischen der Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss und durch Urteil rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. März 2007 - 1 BvR 1377/04 -, NJW-RR 2007, S. 1194 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2008 - 1 BvR 1336/08 -, JURIS; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 1525/08 -, JURIS).

    Dies gilt auch im Vergleich zu den Fällen, in denen eine Berufung durch einstimmig gefasstes Urteil zurückgewiesen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2008 - 1 BvR 1336/08 -, JURIS; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 1525/08 -, JURIS).

    Im Zusammenhang mit der Gestaltung des Instanzenzuges und damit auch hinsichtlich des § 522 Abs. 2 ZPO und § 522 Abs. 3 ZPO ist der Gesetzgeber grundsätzlich in den Grenzen des Willkürverbots zu ihm sachgerecht erscheinenden Differenzierungen befugt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. Oktober 2004 - 1 BvR 173/04 -, NJW 2005, S. 659; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. März 2007 - 1 BvR 1377/04 -, NJW-RR 2007, S. 1194 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2008 - 1 BvR 1336/08 -, JURIS; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 1525/08 -, JURIS).

    Dem Interesse des Berufungsklägers an einer zutreffenden Entscheidung des Rechtsstreits hat der Gesetzgeber durch hinreichende verfahrensrechtliche Sicherungen Rechnung getragen (vgl. BTDrucks 14/4722, S. 97; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2008 - 1 BvR 1336/08 -, JURIS; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 1525/08 -, JURIS).

    Dabei darf nicht im Beschlussweg entschieden werden, wenn die Berufung nicht von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg ist (vgl. BTDrucks 14/4722, S. 97; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2008 - 1 BvR 1336/08 -, JURIS).

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 1525/08  

    Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Verwerfung der Berufung durch

    Wie bereits die 1. Kammer des Ersten Senats in ihrem Beschluss vom 18. Juni 2008 - 1 BvR 1336/08 - (zur Veröffentlichung vorgesehen in BVerfGK) ausgeführt hat, ist die in § 522 Abs. 2 ZPO vorgesehene Abgrenzung, die für die Zurückweisung einer Berufung durch einen unanfechtbaren Beschluss neben der fehlenden Erfolgsaussicht des Rechtsmittels (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und dem Fehlen eines Bedürfnisses für revisionsrechtliche Klärung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO) die Einstimmigkeit des Spruchkörpers verlangt, in den Grenzen des Willkürverbotes sachgerecht und genügt damit den sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Anforderungen an die Ausgestaltung des Instanzenzuges (siehe auch schon Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. März 2007 - 1 BvR 1377/04 -, NJW-RR 2007, S. 1194 ).

    Maßgebliches Differenzierungsmerkmal ist in diesem Fall, dass im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO bereits nach Eingang der Berufungsbegründung, spätestens aber nach Vorliegen der Berufungserwiderung und gegebenenfalls einer Replik innerhalb des Spruchkörpers Einvernehmen über die fehlende Erfolgsaussicht des Rechtsmittels und das Fehlen eines Bedürfnisses für revisionsgerichtliche Klärung herrschen muss, dies hingegen bei dem einstimmig gefassten Urteil entsprechenden Inhaltes regelmäßig erst nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Fall ist (siehe auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2008 - 1 BvR 1336/08 -, zur Veröffentlichung vorgesehen in BVerfGK).

  • BGH, 08.10.2009 - IX ZB 227/08  

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Verfassungsmäßigkeit der

    Das Bundesverfassungsgericht bejaht in ständiger Rechtsprechung die Verfassungsmäßigkeit des § 522 Abs. 3 ZPO (vgl. etwa BVerfG NJW 2008, 3419; NJW 2009, 137; NJW 2009, 572; BVerfG, Beschl. v. 10. Oktober 2008 - 1 BvR 1421/08, n.v.; v. 25. Februar 2009 - 1 BvR 3598/08, n.v.).
mehr
  • BVerfG, 18.07.2011 - 1 BvR 1618/10  

    Verfassungsbeschwerde bzgl. der Geltendmachung der Verletzung des Anspruchs auf

    Zu den verfahrensrechtlichen Sicherungen, von denen die Verfassungsmäßigkeit des § 522 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO im Hinblick auf die Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz und gleichen Zugang zu den Gerichten abhängt, gehört neben der Übereinstimmung von Ausgangs- und Berufungsgericht, der obligatorischen Einstimmigkeit des Spruchkörpers des Berufungsgerichts über die fehlende Erfolgsaussicht sowie das Fehlen eines Bedürfnisses revisionsgerichtlicher Klärung auch, dass die Berufung von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg ist (BVerfGK 14, 8 [11 f.]; 14, 118 [120]; 14, 316 [321]).
  • OLG Köln, 17.12.2008 - 6 U 197/08  

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Hauptsacheklage nach Abgabe einer

    3.) Soweit die Beklagte schließlich Zweifel an der Verfassungskonformität des Beschlussverfahrens nach § 522 Abs. 2 und 3 ZPO andeutet, sind diese, wie aus dem Beschluss des BVerfG vom 18.6.2008 (NJW 08, 3419) hervorgeht, unbegründet.
  • OLG Köln, 23.09.2008 - 4 UF 23/08  

    Familienrecht/Verfahrensrecht - Nach § 323 Abs. 2 ZPO präkludiertes

    Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Artikel 3 GG vor, wie das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 03.07.2008 - 1 BvR 1525/08 - sowie vom 18.06.2008 - 1 BvR 1336/08 - festgestellt hat.
  • BGH, 30.03.2011 - IV ZB 31/09  

    Verfahrensrecht - Unstatthaftes Rechtsmittel

    Sie ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsgemäß (vgl. BVerfG NJW 2005, 659; NJW 2005, 1931; NJW 2008, 3419; NJW 2009, 137; NJW 2009, 572).
  • BVerfG, 30.11.2011 - 1 BvR 2003/11  

    Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung i.R.e. Zurückweisung einer

    Zu den verfahrensrechtlichen Sicherungen, von denen die Verfassungsmäßigkeit des § 522 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO a. F. im Hinblick auf die Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz und gleichen Zugang zu den Gerichten abhängt, gehört neben der Übereinstimmung von Ausgangs- und Berufungsgericht, der obligatorischen Einstimmigkeit des Spruchkörpers des Berufungsgerichts über die fehlende Erfolgsaussicht sowie das Fehlen eines Bedürfnisses revisionsgerichtlicher Klärung auch, dass die Berufung ohne Aussicht auf Erfolg ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2011 - 1 BvR 1618/10 -, juris, Rn. 13; BVerfGK 14, 8 [11 f.]; 14, 118 [120]; 14, 316 [321]).
  • KG, 20.09.2011 - 19 U 88/11  

    Zulässigkeit der Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung der Berufung durch

    § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist verfassungsgemäß (BVerfG, NJW 2008, 3419).
  • OLG Köln, 17.12.2008 - 6 U 197/008  
    3.) Soweit die Beklagte schließlich Zweifel an der Verfassungskonformität des Beschlussverfahrens nach § 522 Abs. 2 und 3 ZPO andeutet, sind diese, wie aus dem Beschluss des BVerfG vom 18.6.2008 (NJW 08, 3419) hervorgeht, unbegründet.
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