Rechtsprechung
BVerfG, 19.09.2001 - 1 BvR 1351/00 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Verletzung des Willkürverbots durch nicht nachvollziehbare gerichtliche Abweisung einer Räumungsklage
- Wolters Kluwer
Räumungsklage - Eigenbedarf - Mietverhältnis - Willkürverbot
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Willkürliche Abweisung der Räumungsklage wegen Eigenbedarfs
- Judicialis
GG Art. 14; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; BVerfGG § 92; ; BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 14 Abs. 3; BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2
Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 20.06.2000 - 11 S 474/99
- BVerfG, 19.09.2001 - 1 BvR 1351/00
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 30.04.1982 - V ZR 104/81
Aufhebungsvertrag Grundstückskauf - § 313 BGB <Fassung bis 31.12.01> …
Auszug aus BVerfG, 19.09.2001 - 1 BvR 1351/00
Es entspricht allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass ein Kaufvertrag über ein Grundstück formfrei aufgehoben werden kann, es sei denn, der Vertrag ist bereits durch Auflassung und Eintragung vollzogen worden oder der Erwerber hat nach der Auflassung durch Stellung eines Eintragungsantrags oder durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung ein Anwartschaftsrecht erworben (vgl. z.B. BGHZ 83, 395 ;… Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., 2001, § 313 Rn. 39;… Staudinger/Wufka, BGB, 13. Aufl., 1994, § 313 Rn. 191 f.;… MünchKomm/Kanzleiter, BGB, 3. Aufl., 1994, § 313 Rn. 58).Der Zweck der Formvorschrift des § 313 Satz 1 BGB, der darin besteht, den Grundstückseigentümer auf die Wichtigkeit des Geschäfts, das zur Grundstücksübertragungspflicht führt, hinzuweisen und ihm die Möglichkeit rechtskundiger Belehrung und Beratung nahe zu legen, trifft auf Aufhebungsverträge, die keine irgendwie geartete unmittelbare oder mittelbare Rückübertragungs- oder Erwerbsverpflichtung begründen, nicht zu (vgl. BGHZ 83, 395 ).
- BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93
Besitzrecht des Mieters
Auszug aus BVerfG, 19.09.2001 - 1 BvR 1351/00
Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 79, 292 ; 81, 29 ; 89, 1 ).Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinander setzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 89, 1 ).
- BVerfG, 14.02.1989 - 1 BvR 308/88
Eigenbedarf II
Auszug aus BVerfG, 19.09.2001 - 1 BvR 1351/00
Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 79, 292 ; 81, 29 ; 89, 1 ).Die Fachgerichte können zwar bei der Frage, ob der Nutzungswunsch des Eigentümers auf vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen beruht, unter Missbrauchsgesichtspunkten auch prüfen, ob ein "weit überhöhter Wohnbedarf" geltend gemacht wird (vgl. BVerfGE 79, 292 ).
- BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 558/89
Ferienwohnungen
Auszug aus BVerfG, 19.09.2001 - 1 BvR 1351/00
Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 79, 292 ; 81, 29 ; 89, 1 ). - BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1054/91
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde zur Frage der Kündigung wegen Eigenbedarfs
Auszug aus BVerfG, 19.09.2001 - 1 BvR 1351/00
Eine ausdrückliche Benennung des als verletzt gerügten Grundrechtsartikels verlangen diese Vorschriften nicht (vgl. BVerfGE 85, 214 ; 91, 176 ). - BVerfG, 11.10.1994 - 1 BvR 1398/93
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde nach nicht vollständiger Offenlegung eines …
Auszug aus BVerfG, 19.09.2001 - 1 BvR 1351/00
Eine ausdrückliche Benennung des als verletzt gerügten Grundrechtsartikels verlangen diese Vorschriften nicht (vgl. BVerfGE 85, 214 ; 91, 176 ).
- VerfGH Sachsen, 26.03.2009 - 115-IV-08 Eine Prüfung der angegriffenen Entscheidung auch am Maßstab des Art. 18 Abs. 1 SächsVerf ist aber zumindest dann möglich, wenn der maßgebliche Sachverhalt vorgetragen und zum Ausdruck gebracht wird, die im Einzelnen beanstandete Rechtsanwendung werde für schlechthin nicht nachvollziehbar erachtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2001 - 1 BvR 1351/00).