Rechtsprechung
BVerfG, 01.10.2013 - 1 BvR 1359/11 |
Sonstiges (2)
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 12.12.2007 - 7 K 249/07
- BFH, 30.09.2010 - III R 39/08
- BVerfG, 01.10.2013 - 1 BvR 1359/11
Wird zitiert von ... (4)
- BFH, 23.01.2013 - X R 32/08
Beendigung der Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren durch Vorläufigkeitsvermerk …
Insofern sei das Revisionsverfahren im Hinblick auf die unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1359/11 anhängige Verfassungsbeschwerde, in der die Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift gerügt und deren Begründung ausdrücklich zum Gegenstand dieses Revisionsverfahrens gemacht werde, zum Ruhen zu bringen oder nach § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen.(4) Aus den vorstehend dargestellten Gründen bestehen nach Auffassung des erkennenden Senats die von den Klägern durch die Übernahme der Begründung der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1359/11 gerügten Rechtsschutzlücken nicht.
Trotz der beim BVerfG anhängigen Verfassungsbeschwerden 1 BvR 1359/11 sowie 2 BvR 598/12 war der erkennende Senat nicht verpflichtet, das Verfahren in analoger Anwendung des § 74 FGO auszusetzen.
Sollte nämlich das BVerfG in der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1359/11 zum Ergebnis kommen, der BFH habe in seinem Urteil in BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11 mit § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO eine verfassungswidrige Vorschrift angewandt bzw. sie sei von ihm nicht verfassungskonform ausgelegt worden, wäre dies auch im Streitfall zu berücksichtigen.
- BFH, 14.03.2012 - X R 50/09
Teileinspruchsentscheidung bezüglich unstreitiger Bestandteile des Bescheids …
Die Vorschrift unterscheidet zwischen der Sachdienlichkeit als Tatbestandsvoraussetzung und der mittels der Formulierung "kann" in das Ermessen der Finanzbehörde gestellten Rechtsfolge (so bereits BFH-Urteil vom 30. September 2010 III R 39/08, BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11, unter B.II.3.b aa, m.w.N., Verfassungsbeschwerde eingelegt, Az. 1 BvR 1359/11). - BFH, 18.04.2018 - X B 124/17
Formelle Verfassungsmäßigkeit des § 367 Abs. 2a AO ist geklärt
Eine Verfassungsbeschwerde gegen diese --ausführlich begründete-- Entscheidung ist vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung angenommen worden (Beschluss vom 1. Oktober 2013 1 BvR 1359/11). - FG München, 10.02.2015 - 2 K 467/14
Rechtsschutzbedürfnis, Klage gegen hinsichtlich beschränkt abzugsfähiger …
Die gegen das BFH-Urteil (in BStBI II 2011, 11) erhobene Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 1 BvR 1359/11 sei mit Beschluss des BVerfG vom 1. Oktober 2013 nicht zur Entscheidung angenommen worden.