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   BVerfG, 18.12.2003 - 1 BvR 1371/03   

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https://dejure.org/2003,4185
BVerfG, 18.12.2003 - 1 BvR 1371/03 (https://dejure.org/2003,4185)
BVerfG, Entscheidung vom 18.12.2003 - 1 BvR 1371/03 (https://dejure.org/2003,4185)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Dezember 2003 - 1 BvR 1371/03 (https://dejure.org/2003,4185)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Förderung einer Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) über die Förderungshöchstdauer hinaus wegen krankheitsbedingter Studienverzögerung; Prognose eines erfolgreichen Studienabschlusses innerhalb der möglichen Verlängerungszeit; Auslegung des § 15 ...

  • Judicialis

    BAföG § 15 Abs. 3 a; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2; ; GG Art. 20 Abs. 3 Halbsatz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BAföG § 15 Abs. 3 Nr. 1
    Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Weiterförderung einer Ausbildung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 2373 (Ls.)
  • NVwZ 2004, 855
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 16.11.1978 - 5 C 34.77

    Förderungshöchstdauer - Ausbildungsförderung - Ausbildung -

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2003 - 1 BvR 1371/03
    Das Bundesverwaltungsgericht hatte dieser Vorschrift die Anforderung entnommen, der Geförderte müsse die Ausbildung im Zeitraum der Weiterförderung abschließen können (vgl. BVerwGE 57, 75 ; 68, 20 ).

    Danach soll auch der Förderung während der Höchstdauer die Erwartung zu Grunde liegen, dass der Geförderte die Ausbildung in diesem Zeitraum abschließen könne (vgl. BVerwGE 57, 75 ).

  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2003 - 1 BvR 1371/03
    Das Bundesverfassungsgericht gewährleistet allein, dass dabei die Anforderungen des Grundgesetzes eingehalten werden (BVerfGE 96, 375, ).

    Eine im engeren Sinne normsetzende Tätigkeit steht ihnen nicht zu (vgl. BVerfGE 87, 273 ; 96, 375, ).

  • BVerwG, 08.09.1983 - 5 C 26.81

    Förderungshöchstdauer - Zusatzsemester - Mindeststudienzeit - Ausbildungsordnung

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2003 - 1 BvR 1371/03
    Das Bundesverwaltungsgericht hatte dieser Vorschrift die Anforderung entnommen, der Geförderte müsse die Ausbildung im Zeitraum der Weiterförderung abschließen können (vgl. BVerwGE 57, 75 ; 68, 20 ).

    Im Interesse einer sparsamen und sinnvollen Verwendung von Haushaltsmitteln müsse eine gewisse Gewähr für den Erfolg der geförderten Ausbildung bestehen (vgl. BVerwGE 68, 20 ).

  • VGH Hessen, 01.02.1994 - 9 UE 1783/90

    Förderungshöchstdauer - zum Semester zur freieren Studiengestaltung; zur

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2003 - 1 BvR 1371/03
    Der Geförderte müsse also innerhalb der Weiterförderungsdauer nur die Voraussetzungen für eine Abschlusshilfe, also die Zulassung zur Prüfung, erreichen können (vgl. BVerwG, FamRZ 1995, S. 767 ; OVG Münster, FamRZ 1993, S. 370; Hessischer VGH, FamRZ 1995, S. 318 ; nach der BAföG-Reform 2001 zuletzt Hessischer VGH, 26. Februar 2003, 5 UE 467/02).
  • BVerwG, 07.02.1980 - 5 C 38.78

    Unterbrechung des Studiums - Grundwehrdienst - Zivildienst - Ausbildungsförderung

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2003 - 1 BvR 1371/03
    In einem späteren Prozess müsse dagegen der tatsächliche Verlauf zu Grunde gelegt werden (vgl. BVerwG, FamRZ 1980, S. 730 f.) Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV) vom 7. Juli 1982 (GMBl S. 311) hatte diese Rechtsprechung aufgenommen (unter 15.3.2).
  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2003 - 1 BvR 1371/03
    Auch wenn das Grundgesetz die staatlichen Funktionen nicht strikt trennt (vgl. BVerfGE 9, 268 ), so dürfen die Gerichte doch keine Befugnisse in Anspruch nehmen, die eindeutig dem Gesetzgeber übertragen sind (vgl. BVerfGE 4, 219 ).
  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2003 - 1 BvR 1371/03
    Eine im engeren Sinne normsetzende Tätigkeit steht ihnen nicht zu (vgl. BVerfGE 87, 273 ; 96, 375, ).
  • BVerwG, 25.01.1995 - 11 C 9.94

    Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Anspruch auf

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2003 - 1 BvR 1371/03
    Der Geförderte müsse also innerhalb der Weiterförderungsdauer nur die Voraussetzungen für eine Abschlusshilfe, also die Zulassung zur Prüfung, erreichen können (vgl. BVerwG, FamRZ 1995, S. 767 ; OVG Münster, FamRZ 1993, S. 370; Hessischer VGH, FamRZ 1995, S. 318 ; nach der BAföG-Reform 2001 zuletzt Hessischer VGH, 26. Februar 2003, 5 UE 467/02).
  • BVerfG, 21.07.1955 - 1 BvL 33/51

    Junktimklausel

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2003 - 1 BvR 1371/03
    Auch wenn das Grundgesetz die staatlichen Funktionen nicht strikt trennt (vgl. BVerfGE 9, 268 ), so dürfen die Gerichte doch keine Befugnisse in Anspruch nehmen, die eindeutig dem Gesetzgeber übertragen sind (vgl. BVerfGE 4, 219 ).
  • VGH Hessen, 26.02.2003 - 5 UE 467/02

    Verlängerung der Förderungshöchstdauer - Studienabschlussprognose

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2003 - 1 BvR 1371/03
    Der Geförderte müsse also innerhalb der Weiterförderungsdauer nur die Voraussetzungen für eine Abschlusshilfe, also die Zulassung zur Prüfung, erreichen können (vgl. BVerwG, FamRZ 1995, S. 767 ; OVG Münster, FamRZ 1993, S. 370; Hessischer VGH, FamRZ 1995, S. 318 ; nach der BAföG-Reform 2001 zuletzt Hessischer VGH, 26. Februar 2003, 5 UE 467/02).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.06.1992 - 16 B 2398/92

    Ausbildungsförderung

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

  • BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2005 - 4 A 2571/02

    Verlängerung der Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG

    Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Januar 1995 - 11 C 9.94 -, FamRZ 1995, 767; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - 1 BvR 1371/03 -, juris.
  • OVG Niedersachsen, 17.11.2022 - 14 LB 84/22
    Hat der Studierende - wie hier - zum Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Förderungsantrag seinen Abschluss bereits erreicht, ist nicht rückwirkend auf eine Prognose, sondern auf die tatsächliche Ausbildungsentwicklung abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. vom 25. Januar 1995 - 11 C 9.94 -, juris Rn. 27; v. 7.2.1980 - 5 C 38.78 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Urt. v. 30.11.2005 - 4 A 2571/02 -, juris Rn. 24, vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 18.12.2003 - 1 BvR 1371/03 -, juris Rn. 16).
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