Rechtsprechung
   BVerfG, 13.03.2007 - 1 BvR 1377/04   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • NWB SteuerXpert START

    GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 3

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung einer Geldentschädigung bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts; Verfassungsmäßigkeit der Beschlussverwerfung der Berufung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang

  • KG, 13.05.2004 - 10 U 380/03
  • BVerfG, 13.03.2007 - 1 BvR 1377/04

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGK 10, 389
  • NJW-RR 2007, 1194



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Wird zitiert von ... (3)  

  • BVerfG, 18.06.2008 - 1 BvR 1336/08  

    Verfahrensrecht - Unanfechtbarkeit der Beschlüsse gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1

    In Zusammenhang mit der Gestaltung des Instanzenzuges und damit auch hinsichtlich des § 522 Abs. 2 ZPO ist der Gesetzgeber in den Grenzen des Willkürverbots zu ihm sachgerecht erscheinenden Differenzierungen befugt (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 1 BvR 173/04 -, NJW 2005, S. 659 sowie 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 13. März 2007 - 1 BvR 1377/04 -, NJW-RR 2007, S. 1194 ), denn in diesen Fällen geht es um eine Unterscheidung nach Sach- und nicht nach Personengruppen.

    Gerade das Erfordernis der Einstimmigkeit des Spruchkörpers, das im zivilprozessualen Rechtsmittelrecht sonst nicht gilt, bietet danach eine verfahrensrechtliche Sicherung, die die Sonderregelung des § 522 Abs. 3 ZPO vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigt (so bereits in anderem Zusammenhang BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 13. März 2007 - 1 BvR 1377/04 -, NJW-RR 2007, S. 1194 ).

  • BVerfG, 10.10.2008 - 1 BvR 1421/08  

    Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Verwerfung der Berufung durch

    Die Einstimmigkeit des Spruchkörpers ist eine verfahrensrechtliche Sicherung, welche die in § 522 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgenommene Differenzierung zwischen der Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss und durch Urteil rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. März 2007 - 1 BvR 1377/04 -, NJW-RR 2007, S. 1194 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2008 - 1 BvR 1336/08 -, JURIS; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 1525/08 -, JURIS).

    Im Zusammenhang mit der Gestaltung des Instanzenzuges und damit auch hinsichtlich des § 522 Abs. 2 ZPO und § 522 Abs. 3 ZPO ist der Gesetzgeber grundsätzlich in den Grenzen des Willkürverbots zu ihm sachgerecht erscheinenden Differenzierungen befugt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. Oktober 2004 - 1 BvR 173/04 -, NJW 2005, S. 659; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. März 2007 - 1 BvR 1377/04 -, NJW-RR 2007, S. 1194 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2008 - 1 BvR 1336/08 -, JURIS; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 1525/08 -, JURIS).

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 1525/08  

    Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Verwerfung der Berufung durch

    Wie bereits die 1. Kammer des Ersten Senats in ihrem Beschluss vom 18. Juni 2008 - 1 BvR 1336/08 - (zur Veröffentlichung vorgesehen in BVerfGK) ausgeführt hat, ist die in § 522 Abs. 2 ZPO vorgesehene Abgrenzung, die für die Zurückweisung einer Berufung durch einen unanfechtbaren Beschluss neben der fehlenden Erfolgsaussicht des Rechtsmittels (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und dem Fehlen eines Bedürfnisses für revisionsrechtliche Klärung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO) die Einstimmigkeit des Spruchkörpers verlangt, in den Grenzen des Willkürverbotes sachgerecht und genügt damit den sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Anforderungen an die Ausgestaltung des Instanzenzuges (siehe auch schon Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. März 2007 - 1 BvR 1377/04 -, NJW-RR 2007, S. 1194 ).
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