Rechtsprechung
   BVerfG, 10.12.2010 - 1 BvR 1402/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,3517
BVerfG, 10.12.2010 - 1 BvR 1402/06 (https://dejure.org/2010,3517)
BVerfG, Entscheidung vom 10.12.2010 - 1 BvR 1402/06 (https://dejure.org/2010,3517)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Dezember 2010 - 1 BvR 1402/06 (https://dejure.org/2010,3517)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,3517) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com
  • openjur.de

    Art. 8 Abs. 1 GG; § 113 OWiG; § 16 Abs. 1 Satz 1 BbgPolG
    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die fachgerichtliche Prüfung des Versammlungscharakters einer Zusammenkunft

  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von Art 8 Abs 1 GG durch Auferlegung eines Bußgeldes wegen fahrlässiger Teilnahme an einer unerlaubten Ansammlung gemäß § 113 OWiG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 1 GG, Art 8 Abs 1 GG, Art 8 Abs 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 113 OWiG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 8 Abs 1 GG durch Auferlegung eines Bußgeldes wegen fahrlässiger Teilnahme an einer unerlaubten Ansammlung gemäß § 113 OWiG

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen die Auferlegung eines Bußgeldes wegen der fahrlässiger Teilnahme an einer unerlaubten Ansammlung am Rande einer Demonstration unter freiem Himmel mit dem Motto "Keine schweigenden Provinzen - Linke Freiräume schaffen"

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 8 Abs 1 GG durch Auferlegung eines Bußgeldes wegen fahrlässiger Teilnahme an einer unerlaubten Ansammlung gemäß § 113 OWiG

  • ra.de
  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 8 Abs 1 GG durch Auferlegung eines Bußgeldes wegen fahrlässiger Teilnahme an einer unerlaubten Ansammlung gemäß § 113 OWiG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 113; BbgPolG § 16 Abs. 1 S. 1
    Verfassungsbeschwerde gegen die Auferlegung eines Bußgeldes wegen der fahrlässiger Teilnahme an einer unerlaubten Ansammlung am Rande einer Demonstration unter freiem Himmel mit dem Motto "Keine schweigenden Provinzen - Linke Freiräume schaffen"

  • rechtsportal.de

    OWiG § 113 ; BbgPolG § 16 Abs. 1 S. 1
    Verfassungsbeschwerde gegen die Auferlegung eines Bußgeldes wegen der fahrlässiger Teilnahme an einer unerlaubten Ansammlung am Rande einer Demonstration unter freiem Himmel mit dem Motto "Keine schweigenden Provinzen - Linke Freiräume schaffen"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die fachgerichtliche Prüfung des Versammlungscharakters einer Zusammenkunft

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zusammenkunft oder Versammlung?

  • lto.de (Kurzinformation)

    Unterbliebene Anmeldung lässt Grundrechtsschutz für Versammlung nicht entfallen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Versammlungsfreiheit: Politische Meinung darf auch non-verbal geäußert werden

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 8 GG, § 113 OWiG
    Abgrenzung zwischen Versammlung und Ansammlung

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Sachlicher Schutzbereich der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG): Nonverbale Kommunikation genügt (Schweigemarsch)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2011, 422
  • NJ 2011, 512
  • DÖV 2011, 282
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerfG, 10.12.2010 - 1 BvR 1402/06
    Dies gilt namentlich für die Reichweite des Begriffs der Versammlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG sowie für den Einfluss des Grundrechts auf die Auslegung und Anwendung von Bußgeldvorschriften (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 87, 399 ; 104, 92 ).

    Daher gehören auch solche Zusammenkünfte dazu, bei denen die Versammlungsfreiheit zum Zwecke plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch genommen wird (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 87, 399 ).

    Bei einer Versammlung geht es darum, dass die Teilnehmer nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und des Umgangs miteinander oder die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

    Eine Versammlung verliert den Schutz des Art. 8 GG grundsätzlich nur bei kollektiver Unfriedlichkeit, mithin wenn sie im Ganzen einen unfriedlichen Verlauf nimmt oder der Veranstalter und sein Anhang einen solchen Verlauf anstreben oder zumindest billigen (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

    Der Schutz des Art. 8 GG besteht unabhängig davon, ob eine Versammlung anmeldepflichtig und dementsprechend angemeldet ist (vgl. BVerfGE 69, 315 ; BVerfGK 4, 154 ; 11, 102 ).

  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01

    GG Art 8 Abs 1 verletzende Durchsetzung eines Platzverweises im Wege der

    Auszug aus BVerfG, 10.12.2010 - 1 BvR 1402/06
    Der Schutz des Art. 8 GG besteht unabhängig davon, ob eine Versammlung anmeldepflichtig und dementsprechend angemeldet ist (vgl. BVerfGE 69, 315 ; BVerfGK 4, 154 ; 11, 102 ).

    Dementsprechend gehen die Versammlungsgesetze als Spezialgesetze dem allgemeinen Polizeirecht vor, mit der Folge, dass auf letzteres gestützte Maßnahmen gegen eine Person, insbesondere in Form eines Platzverweises, ausscheiden, solange sich diese in einer Versammlung befindet und sich auf die Versammlungsfreiheit berufen kann (vgl. BVerfGK 4, 154 ).

    Dieser Schutz endet erst mit der eindeutigen Auflösung der Versammlung oder dem eindeutigen Ausschluss des Teilnehmers von der Versammlung (vgl. BVerfGK 4, 154 ; 11, 102 ).

  • BVerfG, 30.04.2007 - 1 BvR 1090/06

    Versammlungsfreiheit (Eingriff durch strafgerichtliche Verurteilung; Schwelle zur

    Auszug aus BVerfG, 10.12.2010 - 1 BvR 1402/06
    (1) Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfGE 104, 92 ; BVerfGK 11, 102 ).

    Der Schutz des Art. 8 GG besteht unabhängig davon, ob eine Versammlung anmeldepflichtig und dementsprechend angemeldet ist (vgl. BVerfGE 69, 315 ; BVerfGK 4, 154 ; 11, 102 ).

    Dieser Schutz endet erst mit der eindeutigen Auflösung der Versammlung oder dem eindeutigen Ausschluss des Teilnehmers von der Versammlung (vgl. BVerfGK 4, 154 ; 11, 102 ).

  • BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91

    Versammlungsauflösung

    Auszug aus BVerfG, 10.12.2010 - 1 BvR 1402/06
    Dies gilt namentlich für die Reichweite des Begriffs der Versammlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG sowie für den Einfluss des Grundrechts auf die Auslegung und Anwendung von Bußgeldvorschriften (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 87, 399 ; 104, 92 ).

    Daher gehören auch solche Zusammenkünfte dazu, bei denen die Versammlungsfreiheit zum Zwecke plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch genommen wird (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 87, 399 ).

    Sollte es hierbei zu der Prüfung versammlungsrechtlicher Ordnungswidrigkeitenbestimmungen gelangen, wird es zu berücksichtigen haben, dass Art. 8 Abs. 1 GG es verbietet, Verstöße gegen versammlungsrechtliche Anordnungen ohne Rücksicht auf deren Rechtmäßigkeit mit einem Bußgeld zu ahnden (vgl. BVerfGE 87, 399 ).

  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

    Auszug aus BVerfG, 10.12.2010 - 1 BvR 1402/06
    Dies gilt namentlich für die Reichweite des Begriffs der Versammlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG sowie für den Einfluss des Grundrechts auf die Auslegung und Anwendung von Bußgeldvorschriften (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 87, 399 ; 104, 92 ).

    (1) Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfGE 104, 92 ; BVerfGK 11, 102 ).

  • BVerfG, 08.11.1983 - 1 BvR 1249/81

    Verfassungswidrigkeit der Preisauszeichnungspflicht für den Handel

    Auszug aus BVerfG, 10.12.2010 - 1 BvR 1402/06
    Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Bußgeldbescheid selbst wendet, ist die Verfassungsbeschwerde mangels Fortbestehens des Rechtsschutzinteresses unzulässig (vgl. BVerfGE 65, 248 ).
  • VG Karlsruhe, 10.12.2018 - 1 K 6428/16

    Freiheitsbeschränkende polizeiliche Maßnahmen gegen Versammlungsteilnehmer;

    Eine auf allgemeines Polizeirecht gestützte Maßnahme scheidet deshalb aus, solange sich eine Person in einer Versammlung befindet und sich auf die Versammlungsfreiheit berufen kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01 -, juris Rn. 18 und vom 10.12.2010 - 1 BvR 1402/06 -, juris Rn. 28).
  • VG Hamburg, 07.06.2017 - 19 E 5697/17

    Erfolgreicher Eilantrag hinsichtlich eines sog. Protestcamps im Stadtpark

    Bei einer Versammlung geht es auch darum, dass die Teilnehmer nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und des Umgangs miteinander oder die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.12.2010, 1 BvR 1402/06, NVwZ 2011, 422, juris Rn. 19; BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81, BVerfGE 69, 315).
  • OVG Niedersachsen, 20.06.2023 - 10 LB 5/23

    Auflösungsverfügung; Identitätsfeststellung; Platzverweis; Spontanversammlung;

    Er endet - ohne Rückwirkung - mit der rechtmäßigen Auflösung der Versammlung (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20.6.2014 - 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 17, 22 m.w.N.) oder mit dem Ausschluss eines Teilnehmers für diesen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10.12.2010 - 1 BvR 1402/06 -, juris Rn. 28).

    Nicht (mehr) durch Art. 8 GG geschützt ist eine Versammlung grundsätzlich bei kollektiver Unfriedlichkeit (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 7.3.2011 - 1 BvR 388/05 -, juris Rn. 33, und Stattgebender Kammerbeschluss vom 10.12.2010 - 1 BvR 1402/06 -, juris Rn. 20 m.w.N.).

    Denn die Versammlungsgesetze gehen für ihren Geltungsbereich dem allgemeinen Polizeirecht vor (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10.12.2010 - 1 BvR 1402/06 -, juris Rn. 28 m.w.N.), soweit sie abschließende Regelungen enthalten ( BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 6 C 46.16 -, juris Rn. 16).

    Erst nach der Auflösung der Versammlung können auf das allgemeine Polizeirecht gestützte Maßnahmen gegen eine Person ergehen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10.12.2010 - 1 BvR 1402/06 -, juris Rn. 28; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28.6.2013 - 11 LA 27/13 -, juris Rn. 17).

    Da aber aus den dargelegten Gründen von einer Auflösung hier nicht auszugehen ist, diese jedoch - wie ausgeführt - förmliche Voraussetzung der Rechtmäßigkeit darauf aufbauender polizeilicher Maßnahmen ist (BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 30.4.2007 - 1 BvR 1090/06 - juris Rn. 45; vom 10.12.2010 - 1 BvR 1402/06 - juris Rn. 28 sowie vom 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01 - juris Rn. 17 bzgl. eines Platzverweises), konnten die mit den Berufungsanträgen angegriffenen weiteren Maßnahmen nicht auf §§ 13 Abs. 1 und Abs. 2, 17 Abs. 1 NPOG gestützt werden, so dass die Rechtswidrigkeit des Festhaltens des Klägers, der Identitätsfeststellung sowie der Erteilung eines Platzverweises festzustellen ist.

  • OVG Sachsen, 16.12.2021 - 3 C 20/20

    Corona; Versammlung; Mindestabstand; Genehmigung

    auch Beschl. v. 10. Dezember 2010 - 1 BvR 1402/06 -, juris Rn. 19) und damit als einen Unterfall davon auch Versammlungen im verfassungsrechtlichen Sinn erfasste.
  • OVG Niedersachsen, 11.06.2020 - 13 MN 192/20

    Ansammlungsverbot; Corona; Kontaktbeschränkung; Normenkontrolleilantrag;

    Die "Zusammenkunft oder Ansammlung" im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung unterscheidet sich von einer "Versammlung" im Sinne des § 2 Abs. 4 der Verordnung dadurch, dass nur letztere eine auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtete Erörterung oder Kundgebung als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.12.2010 - 1 BvR 1402/06 -, juris Rn. 19).
  • OVG Niedersachsen, 29.07.2020 - 13 MN 280/20

    Antragsbefugnis; Corona; Geschlossene Gesellschaft; Hochzeit; öffentlicher Raum

    Der Senat hat im Rahmen eines Normenkontrolleilverfahrens zur Überprüfung des Ansammlungsverbots nach § 2 Abs. 3 der (5.) Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 8. Mai 2020 (Nds. GVBl. S. 97) angenommen, dass "öffentlich" jeder Raum ist, der für die Öffentlichkeit frei zugänglich, für den also ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist (Senatsbeschl. v. 11.6.2020 - 13 MN 192/20 -, juris Rn. 35 mit Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 10.12.2010 - 1 BvR 1402/06 -, juris Rn. 19).
  • VG Lüneburg, 30.07.2014 - 5 A 87/13

    Auflösung; Feststellungsinteresse; Klagebefugnis; Unterbindung; Versammlung;

    Eine Versammlung ist gemäß § 2 Abs. 1 NVersG eine ortsfeste oder sich fortbewegende Zusammenkunft von mindesten zwei Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (ebenso zum Versammlungsbegriff des Art. 8 Abs. 1 GG BVerfG, Beschl. v. 07.03.2011 - 1 BvR 388/05 - juris, Rn. 12; Beschl. v. 10.12.2010 - 1 BvR 1402/06 - juris, Rn. 19; Beschl. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 - juris, Rn. 14).

    Das NVersG geht dem Nds.SOG als lex specialis vor mit der Folge, dass auf die Bestimmungen des Nds.SOG gestützte Maßnahme gegen eine Person unzulässig sind, solange diese sich in einer Versammlung befindet und sich auf die Versammlungsfreiheit berufen kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 10.12.2010 - 1 BvR 1402/06 -, juris, Rn. 28; BVerfG, Kammerbeschl. v. 30.04.2007 - 1 BvR 1090/06 -, juris, Rn. 43; BVerfG, Kammerbeschl. v. 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01 -, juris, Rn. 18; Dietel/ Gintzel/Kniesel, VersG, 15. Aufl. 2008, § 1, Rn. 192).

  • VGH Bayern, 10.01.2020 - 10 B 19.2363

    Rechtswidrigkeit des Verbots des Verteilens von Flugblättern im Rahmen einer

    Der Schutz endet erst mit der eindeutigen Auflösung der Versammlung oder dem eindeutigen Ausschluss des Teilnehmers von der Versammlung (vgl. BVerfG, B.v. 10.12.2010 - 1 BvR 1402/06 - juris Rn. 28).
  • VG Augsburg, 20.11.2012 - Au 3 K 12.684

    Melde-, Prüfungsfrist; Fiktion des Nichtbestehens

    Denn mangelnde Vorbereitungsmöglichkeiten aufgrund anderweitiger Verpflichtungen bzw. anderweitig übernommener Tätigkeiten oder sonstiger selbst geschaffener zeitlicher Engpässe sind keine ausreichenden Entschuldigungsgründe für die Nichtteilnahme an Prüfungen (vgl. BayVGH vom 28.1.2011 BayVBl 2011, 368 und vom 8.9.2010 BayVBl 2011, 21); sie können folglich auch keine Überschreitung der Meldefrist rechtfertigen.

    Unabhängig davon, dass vorliegend mangels Meldung zur Prüfung (zunächst) kein Prüfungsrechtsverhältnis bestand und die §§ 9, 10 JAPO an die vorherige Prüfungszulassung anknüpfen, begründet die von der Klägerin vorgetragene Belastung, wie dargelegt, keine Verhinderung, wenn ein Prüfungsteilnehmer einen Teil der Staatsprüfung nicht ablegt, bzw. Unzumutbarkeit im Sinne von § 10 Abs. 1 und Abs. 6 JAPO (vgl. VG Regensburg vom 14.7.2010 Az. RN 1 K 09.733, nachgehend BayVGH vom 28.1.2011 a.a.O.).

    Im vorliegenden Fall begründet die eingeschränkte Studierfähigkeit also keine Prüfungsunfähigkeit der Klägerin (vgl. BayVGH vom 28.1.2011 a.a.O. und vom 7.1.2009 BayVBl 2010, 27) und rechtfertigt demnach auch nicht das Überschreiten der Prüfungsfrist.

  • VerfGH Thüringen, 23.06.2021 - VerfGH 25/18

    Verfassungsbeschwerde

    Geschützt werden somit nicht allein Meinungen, die in verbaler Form kundgetan werden, sondern ebenso nonverbale Ausdrucksformen durch schlüssiges oder symbolisches Verhalten (vgl. zur kollektiven Meinungsäußerung nach Art. 8 GG: BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 1992 - 1 BvR 88/91 -, BVerfGE 87, 399 [406] = juris Rn. 44; Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 -, BVerfGE 69, 315 [343] = juris Rn. 60; Beschluss vom 10. Dezember 2010 - 1 BvR 1402/06 -, juris Rn. 19 und 23).
  • VG Trier, 26.08.2022 - 6 K 989/22

    Platzverweis während Versammlung rechtswidrig

  • VG Kassel, 16.07.2019 - 6 L 1806/19

    Aufhebung einer versammlungsrechtlichen Verbotsverfügung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.03.2014 - 7 D 10039/14

    Befristetes Hausverbot für "Tag der offenen Tür" im Polizeipräsidium - Rechtsweg

  • VG Regensburg, 20.07.2021 - RO 4 K 19.960

    Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts und Kostenerstattung für einen

  • VG München, 26.01.2022 - M 33 S 22.360

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche Allgemeinverfügung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht