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   BVerfG, 06.12.2002 - 1 BvR 1409/02   

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https://dejure.org/2002,24873
BVerfG, 06.12.2002 - 1 BvR 1409/02 (https://dejure.org/2002,24873)
BVerfG, Entscheidung vom 06.12.2002 - 1 BvR 1409/02 (https://dejure.org/2002,24873)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Dezember 2002 - 1 BvR 1409/02 (https://dejure.org/2002,24873)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei noch ausstehender Rechtswegerschöpfung bzgl des Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Werbeverbot des § 26 Abs 3 BOKraft - verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 26 Abs 3 BOKraft, Erfordernis einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 01.12.2000 - 3 S 596/00

    Eigenwerbung an Mietwagen im Fernverkehr

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2002 - 1 BvR 1409/02
    Die Norm behandelt einerseits Taxen und Mietwagen gleich, obwohl zwischen ihnen nicht nur im Hinblick auf das einheitliche Erscheinungsbild, das nach § 26 Abs. 1 BOKraft nur für Taxen, nicht aber für Mietwagen gilt, rechtlich erhebliche Unterschiede bestehen (vgl. hierzu BVerwG, DÖV 1984, S. 1026; VGH Baden-Württemberg, VBlBW 2001, S. 375 [376]).
  • BVerfG, 08.07.1986 - 2 BvR 152/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Gegenvorstellung im Verfahren der

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2002 - 1 BvR 1409/02
    Dieser fordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 73, 322 [325]; 77, 381 [401]).
  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2002 - 1 BvR 1409/02
    Dieser fordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 73, 322 [325]; 77, 381 [401]).
  • BVerwG, 25.05.1984 - 7 C 45.82

    Kraftverkehr - Werbungsverbot - Außenwerbung - Taxi - Genehmigungspflicht -

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2002 - 1 BvR 1409/02
    Die Norm behandelt einerseits Taxen und Mietwagen gleich, obwohl zwischen ihnen nicht nur im Hinblick auf das einheitliche Erscheinungsbild, das nach § 26 Abs. 1 BOKraft nur für Taxen, nicht aber für Mietwagen gilt, rechtlich erhebliche Unterschiede bestehen (vgl. hierzu BVerwG, DÖV 1984, S. 1026; VGH Baden-Württemberg, VBlBW 2001, S. 375 [376]).
  • BVerfG, 09.11.2017 - 1 BvR 1489/16

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber einem Antrag auf Erteilung

    Dazu gehört auch, dass der Betroffene eines Bußgeldverfahrens, für den zuvor die Möglichkeit bestand, eine Ausnahmegenehmigung für das mit Bußgeld bedrohte Verhalten zu erlangen, um eine solche Ausnahmegenehmigung regelmäßig zunächst nachsuchen und gegen eine ablehnende Behördenentscheidung gegebenenfalls den Verwaltungsrechtsweg beschreiten muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember 2002 - 1 BvR 1409/02 -, juris, Rn. 5 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Dezember 2000 - 1 BvR 2043/00 -, juris, Rn. 4 f.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. Februar 1999 - 1 BvR 2488/95 -, juris, Rn. 2 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2005 - 1 BvR 1730/02 -, juris, Rn. 13; zum Fall eines Strafverfahrens vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Januar 2000 - 2 BvR 2382/99 -, juris, Rn. 4).
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