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   BVerfG, 26.06.2007 - 1 BvR 1418/07   

Volltextveröffentlichungen (5)

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    Erledigung eines einstweiligen Anordnungsverfahrens betreffend ein Versammlungsverbot gegen den G8-Gipfel in Heiligendamm

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGK 11, 361
  • NVwZ-RR 2007, 641



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Wird zitiert von ... (15)  

  • BVerwG, 01.10.2008 - 6 B 53.08  
    Soweit Rechtsgüter durch Dritte, die nicht im Rahmen der angemeldeten Versammlung handeln, gefährdet werden, hat die Behörde zunächst gegen diese vorzugehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 26. März 2001 - 1 BvQ 15/01 - NJW 2001, 1411 und vom 26. Juni 2007 - 1 BvR 1418/07 - NVwZ-RR 2007, 641 m.w.N.).
  • BVerfG, 06.12.2007 - 1 BvR 3041/07  

    Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde gegen ein Versammlungsverbot nach

    Die Höhe des Gegenstandswerts von 4.000 Euro entspricht dem auch in anderen versammlungsrechtlichen Fällen festgesetzten Betrag (vgl. etwa BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Juni 2007 - 1 BvR 1418/07 -).
  • VG Gießen, 20.09.2010 - 9 K 1059/10  

    Verhinderung eines Aufzugs

    Unerheblich ist ebenfalls, dass sich unter den Gegendemonstranten wohl auch Gewaltbereite und Gewalttäter fanden, denn es ist ebenfalls verfassungsrechtlich geklärt, dass dann, wenn Gewalttaten als Gegenreaktion auf Versammlungen drohen, es Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen Polizei ist, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung der Versammlungsfreiheit für die Grundrechtsträger mit dem Ziel hinzuwirken, das Recht des Veranstalters auf Selbstbestimmung auch über den Ort der Versammlung soweit wie möglich zu sichern (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Mai 2006 - 1 BvR 14/06 -, Abs.-Nr. 9 ff., und derselbe, Beschluss vom 26. Juni 2007 - 1 BvR 1418/07 -, Abs.-Nr. 16).
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