Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 17.02.2020

Rechtsprechung
   BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 142/15   

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https://dejure.org/2018,47706
BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 142/15 (https://dejure.org/2018,47706)
BVerfG, Entscheidung vom 18.12.2018 - 1 BvR 142/15 (https://dejure.org/2018,47706)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Dezember 2018 - 1 BvR 142/15 (https://dejure.org/2018,47706)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de

    Kfz-Kennzeichenkontrollen 2

    Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 71, 73 Abs. 1 Nr. 5 GG

  • Bundesverfassungsgericht

    Automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen nach dem Bayerischen Polizeiaufgabengesetz in Teilen verfassungswidrig

  • Wolters Kluwer

    Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung durch eine automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle; Abgrenzung zwischen der Materie der Strafverfolgung und der Materie der Gefahrenabwehr; Beförderung der Strafverfolgung durch Regelungen zur ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Ist automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen verfassungswidrig?

  • Wolters Kluwer

    Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung durch eine automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle; Abgrenzung zwischen der Materie der Strafverfolgung und der Materie der Gefahrenabwehr; Beförderung der Strafverfolgung durch Regelungen zur ...

  • doev.de PDF

    Automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen nach dem Bayerischen Polizeiaufgabengesetz

  • rewis.io

    Automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen gem Art 33 Abs 2 S 2 BayPAG (juris: PolAufgG BY) iVm Art 13 Abs 1 Nr 5 PolAufgG BY, jeweils idF ab 22.07.2014, sowie gem Art 39 Abs 1 S 1 PolAufgG BY nF iVm Art 13 Abs 1 Nr 5 PolAufgG BY teilweise verfassungswidrig - ...

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Verfassungsmäßig- und -widrigkeit automatisierter Kfz-Kennzeichenkontrollen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung durch eine automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle; Abgrenzung zwischen der Materie der Strafverfolgung und der Materie der Gefahrenabwehr; Beförderung der Strafverfolgung durch Regelungen zur ...

  • datenbank.nwb.de

    Automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen gem Art 33 Abs 2 S 2 BayPAG (juris: PolAufgG BY) iVm Art 13 Abs 1 Nr 5 PolAufgG BY, jeweils idF ab 22.07.2014, sowie gem Art 39 Abs 1 S 1 PolAufgG BY nF iVm Art 13 Abs 1 Nr 5 PolAufgG BY teilweise verfassungswidrig - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen nach dem Bayerischen Polizeiaufgabengesetz in Teilen verfassungswidrig

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen nach dem Bayerischen Polizeiaufgabengesetz teilweise verfassungswidrig

  • heise.de (Pressemeldung, 05.02.2019)

    Kfz-Kennzeichen-Scanning teilweise verfassungswidrig

  • zeit.de (Pressemeldung, 05.02.2019)

    Abgleich von Autokennzeichen teilweise verfassungswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kfz-Kennzeichenkontrollen in Bayern

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen in Teilen verfassungswidrig

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Automatisierter Autokennzeichen-Abgleich ist teilweise verfassungswidrig

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation)

    Zur Verfassungsmäßigkeit automatisierter Kfz-Kennzeichenkontrollen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen in Teilen verfassungswidrig

  • Jurion (Kurzinformation)

    Automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen nach dem Bayerischen Polizeiaufgabengesetz in Teilen verfassungswidrig

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen nach dem Bayerischen Polizeiaufgabengesetz in Teilen verfassungswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verfassungswidrigkeit automatischer Kennzeichenerfassung und ein Beweisverwertungsverbot

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bayerischen Polizeiaufgabengesetz: Automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen in Teilen verfassungswidrig - Bundesverfassungsgericht rügt Verstoß gegen Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Besprechungen u.ä. (5)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Automatisierte Kennzeichenerfassung: Scanner greifen in Grundrechte ein

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Automatisierte Kennzeichenkontrollen sind teilweise verfassungswidrig

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Recht auf informationelle Selbstbestimmung: Schutz auch vor nur kurzzeitiger Datenerhebung bei sofortiger anschließender Löschung

  • cr-online.de (Entscheidungsbesprechung)

    Grünes Licht für die Kontrolle von Dieselfahrverboten

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    BVerfG ändert seine Rechtsprechung zu automatisierten Kennzeichen-Kontrollen

Sonstiges (4)

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Verfassungsrechtliche Grenzen von automatisierten Kfz-Kennzeichenkontrollen" von Prof. Dr. Fredrik Roggan, original erschienen in: NVwZ 2019, 344 - 350.

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen in Bayern teilweise verfassungswidrig - Anmerkung zum Beschluss des BVerfG vom 18.12.2018 - 1 BvR 142/15" von Pof. Dr. Ralf Schnieders, MPA (ENA), original erschienen in: NVwZ 2019, 381 - 398. ...

  • daten-speicherung.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten - vor Ergehen der Entscheidung)

    Übersicht zum Kfz-Massenabgleich in Deutschland: Gesetze, Praxis, Widerstand

  • daten-speicherung.de (Dokument mit Bezug zur Entscheidung und Äußerung von Verfahrensbeteiligten - vor Ergehen der Entscheidung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 150, 244
  • NJW 2019, 827
  • NVwZ 2019, 381
  • NZV 2019, 182
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (37)

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05

    Automatisierte Kennzeichenerfassung

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 142/15
    Eine automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle begründet Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aller Personen, deren Kennzeichen in die Kontrolle einbezogen werden, auch wenn das Ergebnis zu einem "Nichttreffer" führt und die Daten sogleich gelöscht werden (Abweichung von BVerfGE 120, 378).

    Bei Heranziehung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Abgrenzungsmaßstäbe fehle es beim sogenannten Nichttreffer schon an einem Grundrechtseingriff (Verweis auf BVerfGE 120, 378 ).

    Ausgehend von den durch das Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben sei für den Fall des Nichttreffers die Eingriffsqualität von Erfassung und Abgleich eines Kraftfahrzeugkennzeichens zu verneinen (Verweis auf BVerfGE 120, 378 ).

    Der mit solchen technischen Möglichkeiten einhergehenden gesteigerten Gefährdungslage entspricht der hierauf bezogene Grundrechtsschutz (BVerfGE 120, 378 m.w.N.; stRspr).

    Insofern gibt es unter den Bedingungen der elektronischen Datenverarbeitung kein schlechthin, also ungeachtet des Verwendungskontextes, belangloses personenbezogenes Datum mehr (BVerfGE 120, 378 m.w.N.; stRspr).

    Auch wenn der Einzelne sich in die Öffentlichkeit begibt, schützt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dessen Interesse, dass die damit verbundenen personenbezogenen Informationen nicht im Zuge automatisierter Informationserhebung zur Speicherung mit der Möglichkeit der Weiterverwertung erfasst werden (vgl. BVerfGE 120, 378 ).

    Maßgeblich ist allein, dass sich das Kennzeichen eindeutig einer bestimmten Person zuordnen lässt und damit personenbezogene Informationen vermitteln kann (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 118, 168 ; 120, 378 ; 128, 1 ; 130, 151 ).

    Maßgeblich ist, ob sich bei einer Gesamtbetrachtung mit Blick auf den durch den Überwachungs- und Verwendungszweck bestimmten Zusammenhang das behördliche Interesse an den betroffenen Daten bereits derart verdichtet hat, dass ein Betroffensein in einer einen Grundrechtseingriff auslösenden Qualität zu bejahen ist (vgl. BVerfGE 115, 320 ; 120, 378 ).

    Soweit dem die Entscheidung des Senats vom 11. März 2008 (BVerfGE 120, 378) entgegensteht, wird daran nicht festgehalten.

    Zur Freiheitlichkeit des Gemeinwesens gehört es, dass sich die Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich fortbewegen können, ohne dabei beliebig staatlich registriert zu werden, hinsichtlich ihrer Rechtschaffenheit Rechenschaft ablegen zu müssen und dem Gefühl eines ständigen Überwachtwerdens ausgesetzt zu sein (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 115, 320 ; 120, 378 ; 122, 342 ; 125, 260 ).

    Sie müssen danach einen legitimen Zweck verfolgen, zur Erreichung des Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 120, 378 ; 141, 220 ; stRspr).

    Dabei müssen sie insbesondere im Bereich der Datenverarbeitung zugleich den Grundsätzen der Normenklarheit und Bestimmtheit genügen (vgl. BVerfGE 113, 348 ; 120, 378 ; 141, 220 ; stRspr).

    Insoweit aber dient das Kennzeichen seiner Zweckbestimmung nach gerade der Identifizierung (vgl. BVerfGE 120, 378 ).

    Denn dadurch entfällt zwar die Lästigkeit solcher Maßnahmen, nicht aber ihr Kontrollcharakter und die darin liegende Beeinträchtigung der individuellen Freiheit, die zugleich die Freiheitlichkeit der Gesellschaft insgesamt betrifft (vgl. BVerfGE 120, 378 m.w.N.).

    Dabei hat der Gesetzgeber die Ausgewogenheit zwischen der Art und Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung einerseits und den zum Eingriff berechtigenden Anlässen andererseits, etwa durch Vorgaben zu Einschreitschwelle, der geforderten Tatsachenbasis oder dem Gewicht der geschützten Rechtsgüter, zu wahren (vgl. BVerfGE 120, 378 ).

    Dies entspricht den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 120, 378 ).

    Dies kann unter den insoweit maßgeblichen Voraussetzungen grundsätzlich verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 120, 378 ).

  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 142/15
    Denn hierin liegt - nach dem Bild der Doppeltür (vgl. BVerfGE 130, 151 ; 141, 220 ) - lediglich die Öffnung der ersten Tür für die weitere Datennutzung, nicht aber schon die abschließende Ermächtigung zu einer weiteren Nutzung.

    Die Öffnung der zweiten Tür und damit die letztlich maßgebliche Entscheidung über die nähere Nutzung dieser Erkenntnisse zu weiteren Zwecken bedarf eigener Vorschriften nach Maßgabe der hierfür geltenden Kompetenzen (vgl. BVerfGE 113, 348 ; 125, 260 ; 130, 151 ; 141, 220 ).

    Sie müssen danach einen legitimen Zweck verfolgen, zur Erreichung des Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 120, 378 ; 141, 220 ; stRspr).

    Dabei müssen sie insbesondere im Bereich der Datenverarbeitung zugleich den Grundsätzen der Normenklarheit und Bestimmtheit genügen (vgl. BVerfGE 113, 348 ; 120, 378 ; 141, 220 ; stRspr).

    Dies genügt, um eine Maßnahme für geeignet zu halten, einen legitimen Zweck zu erreichen (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 125, 260 ; 141, 220 ; stRspr).

    Der Gesetzgeber hat eine Eingriffsschwelle vorzugeben, durch die das staatliche Handeln an vorhersehbare und kontrollierbare Voraussetzungen gebunden wird (vgl. BVerfGE 141, 220 m.w.N.).

    Zu diesen Rechtsgütern zählen zunächst die besonders schutzwürdigen Rechtsgüter wie Leib, Leben und Freiheit der Person und der Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder (vgl. BVerfGE 120, 274 ; 125, 260 ; 141, 220 ).

    dd) Im Übrigen folgen aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung gewisse übergreifende Anforderungen an Transparenz, individuellen Rechtsschutz und aufsichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 125, 260 ; 141, 220 ; stRspr).

    Verfassungsrechtlich geboten sind weiterhin tragfähige Regelungen zur Nutzung der Daten wie zur Datenlöschung (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 133, 277 ; 141, 220 ; stRspr).

    Dies verlangt nach Art. 11 Abs. 1 BayPAG zunächst eine im einzelnen Fall bestehende und somit "konkrete Gefahr" (vgl. BayVerfGH, Urteil vom 28. März 2003 - Vf. 7-VII-00 u.a. -, juris, Rn. 119; allgemein zum Begriff der konkreten Gefahr vgl. BVerfGE 115, 320 ; 141, 220 ; BVerwGE 116, 347 ).

    Anders als für heimliche Überwachungsmaßnahmen von höherer Eingriffsintensität (vgl. BVerfGE 141, 220 ) bedarf es insoweit keiner Benachrichtigungspflicht.

    (2) Eine aufsichtliche Kontrolle ist - wie verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 67, 157 ; 133, 277 ; 141, 220 ; stRspr) - vorgesehen.

    Angesichts dieser Umstände kann die Ermächtigung zur Kennzeichenerfassung nur dann als verhältnismäßig angesehen werden, wenn die Entscheidungsgrundlagen für die Durchführung einer solchen Maßnahme nachvollziehbar und überprüfbar dokumentiert werden (vgl. BVerfGE 133, 277 ; 141, 220 ; SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - Vf. 43-II-00 -, juris, Rn. 218 ff.).

    Verfassungsrechtlich setzt eine Zweckänderung jedoch voraus, dass die entsprechenden Daten nach verfassungsrechtlichen Maßstäben neu auch für den geänderten Zweck mit vergleichbar schwerwiegenden Ermittlungsmaßnahmen erhoben werden dürften (vgl. BVerfGE 141, 220 m.w.N.; stRspr).

    Dies kommt in Betracht, wenn die sofortige Ungültigkeit der zu beanstandenden Norm dem Schutz überragender Güter des Gemeinwohls die Grundlage entziehen würde und eine Abwägung mit den betroffenen Grundrechten ergibt, dass der Eingriff für eine Übergangszeit hinzunehmen ist (vgl. BVerfGE 33, 1 ; 109, 190 ; 141, 220 ; stRspr).

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 142/15
    Zur Freiheitlichkeit des Gemeinwesens gehört es, dass sich die Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich fortbewegen können, ohne dabei beliebig staatlich registriert zu werden, hinsichtlich ihrer Rechtschaffenheit Rechenschaft ablegen zu müssen und dem Gefühl eines ständigen Überwachtwerdens ausgesetzt zu sein (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 115, 320 ; 120, 378 ; 122, 342 ; 125, 260 ).

    Für sie ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz aus dem Sachzusammenhang der Regelungsbefugnis für die präventive Kennzeichenkontrolle und der sich hieraus ergebenden Verantwortung für die datenschutzrechtlichen Anforderungen in Blick auf den weiteren Umgang mit den hierbei gewonnenen Daten (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 130, 151 ).

    Die Öffnung der zweiten Tür und damit die letztlich maßgebliche Entscheidung über die nähere Nutzung dieser Erkenntnisse zu weiteren Zwecken bedarf eigener Vorschriften nach Maßgabe der hierfür geltenden Kompetenzen (vgl. BVerfGE 113, 348 ; 125, 260 ; 130, 151 ; 141, 220 ).

    Dies genügt, um eine Maßnahme für geeignet zu halten, einen legitimen Zweck zu erreichen (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 125, 260 ; 141, 220 ; stRspr).

    Zu diesen Rechtsgütern zählen zunächst die besonders schutzwürdigen Rechtsgüter wie Leib, Leben und Freiheit der Person und der Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder (vgl. BVerfGE 120, 274 ; 125, 260 ; 141, 220 ).

    dd) Im Übrigen folgen aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung gewisse übergreifende Anforderungen an Transparenz, individuellen Rechtsschutz und aufsichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 125, 260 ; 141, 220 ; stRspr).

  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 142/15
    Unter Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Var. 4 GG fällt auch die Vorsorge für die spätere Verfolgung von Straftaten, die sogenannte Strafverfolgungsvorsorge (vgl. BVerfGE 103, 21 ; 113, 348 ).

    Die Strafverfolgungsvorsorge geschieht mithin in zeitlicher Hinsicht präventiv, betrifft aber gegenständlich das repressiv ausgerichtete Strafverfahren (vgl. BVerfGE 113, 348 ).

    Wie weit der Gesetzgeber Maßnahmen in dieser Weise in das Vorfeld künftiger Rechtsgutverletzungen verlegen darf, ist eine Frage des materiellen Rechts, berührt aber nicht die Gesetzgebungskompetenz des Landes (vgl. BVerfGE 113, 348 ).

    Die Öffnung der zweiten Tür und damit die letztlich maßgebliche Entscheidung über die nähere Nutzung dieser Erkenntnisse zu weiteren Zwecken bedarf eigener Vorschriften nach Maßgabe der hierfür geltenden Kompetenzen (vgl. BVerfGE 113, 348 ; 125, 260 ; 130, 151 ; 141, 220 ).

    Dabei müssen sie insbesondere im Bereich der Datenverarbeitung zugleich den Grundsätzen der Normenklarheit und Bestimmtheit genügen (vgl. BVerfGE 113, 348 ; 120, 378 ; 141, 220 ; stRspr).

  • BVerfG, 24.01.2012 - 1 BvR 1299/05

    Zuordnung dynamischer IP-Adressen

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 142/15
    Maßgeblich ist allein, dass sich das Kennzeichen eindeutig einer bestimmten Person zuordnen lässt und damit personenbezogene Informationen vermitteln kann (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 118, 168 ; 120, 378 ; 128, 1 ; 130, 151 ).

    Insbesondere ist insoweit zwischen der Erhebung, Speicherung und Verwendung von Daten zu unterscheiden (BVerfGE 130, 151 m.w.N.; stRspr).

    Denn hierin liegt - nach dem Bild der Doppeltür (vgl. BVerfGE 130, 151 ; 141, 220 ) - lediglich die Öffnung der ersten Tür für die weitere Datennutzung, nicht aber schon die abschließende Ermächtigung zu einer weiteren Nutzung.

    Für sie ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz aus dem Sachzusammenhang der Regelungsbefugnis für die präventive Kennzeichenkontrolle und der sich hieraus ergebenden Verantwortung für die datenschutzrechtlichen Anforderungen in Blick auf den weiteren Umgang mit den hierbei gewonnenen Daten (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 130, 151 ).

    Die Öffnung der zweiten Tür und damit die letztlich maßgebliche Entscheidung über die nähere Nutzung dieser Erkenntnisse zu weiteren Zwecken bedarf eigener Vorschriften nach Maßgabe der hierfür geltenden Kompetenzen (vgl. BVerfGE 113, 348 ; 125, 260 ; 130, 151 ; 141, 220 ).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 142/15
    Maßgeblich ist allein, dass sich das Kennzeichen eindeutig einer bestimmten Person zuordnen lässt und damit personenbezogene Informationen vermitteln kann (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 118, 168 ; 120, 378 ; 128, 1 ; 130, 151 ).

    dd) Im Übrigen folgen aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung gewisse übergreifende Anforderungen an Transparenz, individuellen Rechtsschutz und aufsichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 125, 260 ; 141, 220 ; stRspr).

    Verfassungsrechtlich geboten sind weiterhin tragfähige Regelungen zur Nutzung der Daten wie zur Datenlöschung (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 133, 277 ; 141, 220 ; stRspr).

    (2) Eine aufsichtliche Kontrolle ist - wie verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 67, 157 ; 133, 277 ; 141, 220 ; stRspr) - vorgesehen.

  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02

    Rasterfahndung II

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 142/15
    An der Eingriffsqualität fehlt es lediglich, sofern Daten ungezielt und allein technikbedingt zunächst miterfasst, aber unmittelbar nach der Erfassung technisch wieder anonym, spurenlos und ohne Erkenntnisinteresse für die Behörden ausgesondert werden (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 115, 320 ).

    Maßgeblich ist, ob sich bei einer Gesamtbetrachtung mit Blick auf den durch den Überwachungs- und Verwendungszweck bestimmten Zusammenhang das behördliche Interesse an den betroffenen Daten bereits derart verdichtet hat, dass ein Betroffensein in einer einen Grundrechtseingriff auslösenden Qualität zu bejahen ist (vgl. BVerfGE 115, 320 ; 120, 378 ).

    Zur Freiheitlichkeit des Gemeinwesens gehört es, dass sich die Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich fortbewegen können, ohne dabei beliebig staatlich registriert zu werden, hinsichtlich ihrer Rechtschaffenheit Rechenschaft ablegen zu müssen und dem Gefühl eines ständigen Überwachtwerdens ausgesetzt zu sein (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 115, 320 ; 120, 378 ; 122, 342 ; 125, 260 ).

    Dies verlangt nach Art. 11 Abs. 1 BayPAG zunächst eine im einzelnen Fall bestehende und somit "konkrete Gefahr" (vgl. BayVerfGH, Urteil vom 28. März 2003 - Vf. 7-VII-00 u.a. -, juris, Rn. 119; allgemein zum Begriff der konkreten Gefahr vgl. BVerfGE 115, 320 ; 141, 220 ; BVerwGE 116, 347 ).

  • VerfGH Sachsen, 10.07.2003 - 43-II-00

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelne Vorschriften des Sächsischen

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 142/15
    Denn hierunter sind nicht Verstöße speziell gegen Strafvorschriften zum Schutz der Grenze selbst zu verstehen, sondern allgemein Straftaten, die die tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten der Grenzsituation oder Grenznähe, insbesondere die Erschwerungen grenzüberschreitender Fahndung und Strafverfolgung, ausnutzen (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 -, juris, Rn. 187 f.).

    Er erfasst diejenige Kriminalität, die die tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten der Grenzsituation oder Grenznähe, insbesondere die Erschwerungen grenzüberschreitender Fahndung und Strafverfolgung, ausnutzt (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 -, juris, Rn. 212).

    Auch handelt es sich hierbei um einen auslegungsfähigen Begriff (vgl. BayVerfGH, Urteil vom 28. März 2003 - Vf. 7-VII-00 u.a. -, juris, Rn. 103; ebenso SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 -, juris, Rn. 196).

    Angesichts dieser Umstände kann die Ermächtigung zur Kennzeichenerfassung nur dann als verhältnismäßig angesehen werden, wenn die Entscheidungsgrundlagen für die Durchführung einer solchen Maßnahme nachvollziehbar und überprüfbar dokumentiert werden (vgl. BVerfGE 133, 277 ; 141, 220 ; SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - Vf. 43-II-00 -, juris, Rn. 218 ff.).

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 142/15
    Sie müssen danach einen legitimen Zweck verfolgen, zur Erreichung des Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 120, 378 ; 141, 220 ; stRspr).

    Dies genügt, um eine Maßnahme für geeignet zu halten, einen legitimen Zweck zu erreichen (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 125, 260 ; 141, 220 ; stRspr).

    (2) Eine aufsichtliche Kontrolle ist - wie verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 67, 157 ; 133, 277 ; 141, 220 ; stRspr) - vorgesehen.

  • VerfGH Bayern, 28.03.2003 - 7-VII-00

    Polizeiaufgabengesetz, Schleierfahndung

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 142/15
    Dies verlangt nach Art. 11 Abs. 1 BayPAG zunächst eine im einzelnen Fall bestehende und somit "konkrete Gefahr" (vgl. BayVerfGH, Urteil vom 28. März 2003 - Vf. 7-VII-00 u.a. -, juris, Rn. 119; allgemein zum Begriff der konkreten Gefahr vgl. BVerfGE 115, 320 ; 141, 220 ; BVerwGE 116, 347 ).

    Der Gesetzgeber verlangt, dass für die Durchführung einer solchen Kennzeichenkontrolle entsprechende Lageerkenntnisse vorliegen müssen (vgl. bereits BayVerfGH, Urteil vom 28. März 2003 - Vf. 7-VII-00 u.a. -, juris, Rn. 115).

    Auch handelt es sich hierbei um einen auslegungsfähigen Begriff (vgl. BayVerfGH, Urteil vom 28. März 2003 - Vf. 7-VII-00 u.a. -, juris, Rn. 103; ebenso SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 -, juris, Rn. 196).

  • BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07

    "Antiterrordatei"

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

  • EuGH, 21.06.2017 - C-9/16

    Grenzkontrollen: Schleierfahndung nur mit Einschränkungen erlaubt

  • VG München, 23.09.2009 - M 7 K 08.3052

    Zur Verfassungsmäßigkeit des verdeckten Einsatzes automatisierter

  • VGH Bayern, 17.12.2012 - 10 BV 09.2641

    Automatisierte Kennzeichenerfassung zulässig

  • BVerwG, 22.10.2014 - 6 C 7.13

    Klage gegen automatisierte Kennzeichenerfassung in Bayern erfolglos

  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

  • BVerfG, 10.12.1975 - 1 BvR 118/71

    Werbefahrten

  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvF 1/69

    Abhörurteil

  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 772/90

    Republikaner

  • BVerfG, 28.01.1998 - 2 BvF 3/92

    Bundesgrenzschutz

  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

    Genetischer Fingerabdruck I

  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96

    Fernmeldegeheimnis

  • BVerfG, 12.01.1965 - 2 BvR 454/62

    Wiedergutmachung

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03

    Abruf von Kontostammdaten

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

  • BVerfG, 17.02.2009 - 1 BvR 2492/08

    Bayerisches Versammlungsgesetz

  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

  • EuGH, 22.06.2010 - C-188/10

    Melki - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 267 AEUV - Prüfung der Vereinbarkeit

  • BVerfG, 24.11.2010 - 1 BvF 2/05

    Gentechnikgesetz

  • BVerwG, 25.01.2012 - 6 C 9.11

    Unterlassungsklage; Wiederholungsgefahr; Reeperbahn; offene Videoüberwachung;

  • VGH Baden-Württemberg, 21.02.2018 - 1 S 1468/17

    Zulässigkeit einer polizeilichen Personenkontrolle im Grenzgebiet

  • VGH Baden-Württemberg, 13.02.2018 - 1 S 1469/17

    Ausübung der Befugnis zur Durchführung von Identitätskontrollen im Grenzraum

  • BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78

    Verfassungsmäßigkeit von § 1705 S. 1 und § 1711 Abs. 1 S. 1 BGB

  • VerfGH Sachsen, 25.01.2024 - 91-II-19

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelner Vorschriften aus dem Sächsischen

    Zur Begründung machen die Antragsteller im Wesentlichen geltend: 1. Der Zulässigkeit des Antrags stehe im Hinblick auf § 15 Abs. 1 Nr. 5 und 6 SächsPVDG die Rechtskraft der Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes aus den Jahren 1996 und 2003 nicht entgegen, weil die Rahmenbedingungen der angegriffenen Eingriffsermächtigungen sich durch den technischen und sozialen Wandel und durch die Fortentwicklung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere durch die beiden Entscheidungen zu Kfz-Kennzeichenkontrollen (BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 und 309) stark verändert hätten.

    Urteil vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 und 150, 309) sowie zur zweckgebundenen bzw. zweckwahrenden Datenverarbeitung (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220) eine rechtserhebliche Änderung, die ein Interesse an der Klarstellung der § 15 Abs. 1 Nr. 4 und § 87 Abs. 1 Satz 3 SächsPVDG begründet.

    Auch wenn sich der Betroffene in die Öffentlichkeit begibt, schützt das Grundrecht auf Datenschutz dessen Interesse, dass die damit verbundenen personenbezogenen Informationen nicht im Zuge einer Ausschreibung mit der Möglichkeit der Weiterverwertung erfasst werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. März 2008, BVerfGE 120, 378 [399]; Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [264 f. Rn. 39]).

    Die Ausschreibung nach § 60 SächsPVDG greift in dieses Grundrecht ein, weil hiernach personenbezogene Daten, wie die Personalien einer Person, das amtliche Kennzeichen eines von ihr benutzten Kraftfahrzeugs oder die Identifizierungsnummer oder die äußere Kennzeichnung eines von ihr eingesetzten Fahrzeugs oder Containers im polizeilichen Informationssystem gespeichert werden können (vgl. SächsVerfGH Urteil vom 14. Mai 1996 - Vf. 44-II-94 - juris Rn. 186 ff.; vgl. BVerfG, Urteil vom 11. März 2008, BVerfGE 120, 378 [399]; Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [278 f. Rn. 82 m.w.N.]).

    Zwar stellen sie selbständige Datenverarbeitungen und damit eigenständige Grundrechtseingriffe dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2012, BVerfGE 130, 151 [184 m.w.N.]; Beschluss vom 18. Dezember 2021, BVerfGE 150, 244 [265 f. Rn. 42 ff.]), die aufgrund von Rechtsgrundlagen erfolgen, deren Rechtmäßigkeit eigenständigen verfassungsrechtlichen Anforderungen unterliegt (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. März 2008, BVerfGE 120, 378 [401 m.w.N.]).

    Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Datenerhebung grundsätzlich keine tiefgreifenden Grundrechtsbeeinträchtigungen bewirkt, weil sie im öffentlichen Raum erfolgt und keine höchstpersönlichen Daten betrifft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [283 Rn. 97]).

    aa) Die Vorschriften sind nicht dem gerichtlichen Verfahren im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zuzurechnen (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 183 ff.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [272 Rn. 61 ff.]).

    Ob eine Vorschrift die Strafverfolgung oder die Gefahrenabwehr regelt, richtet sich nach dem aus ihr ergebenden Zweck der Regelung, also nach deren Zielsetzung, wie sie sich in objektivierter Sicht aus ihrer Ausgestaltung ergibt (BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [272 f. Rn. 62, 66 ff.]; Seiler in Epping/Hillgruber, GG, 3. Aufl., Art. 74 Rn. 11.3; Uhle in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand August 2023, Art. 74 Rn. 121).

    Dass mit solchen Kontrollen Zwecke verfolgt werden, die einen Grenzbezug haben, macht sie nicht ohne weiteres zur Regelung des Grenzschutzes im Sinne des Art. 73 Abs. 1 Nr. 5 GG (BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [271 Rn. 58]).

    Denn unter grenzüberschreitender Kriminalität sind nicht Verstöße speziell gegen Strafvorschriften zum Schutz der Grenze selbst zu verstehen, sondern allgemein Straftaten, die die tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten der Grenzsituation oder Grenznähe, insbesondere die Erschwerungen grenzüberschreitender Fahndung und Strafverfolgung, ausnutzen (SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 187 f.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [271 Rn. 58]).

    vom 24. Januar 2012, BVerfGE 130, 151 [184]; Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [333 f. Rn. 305]) - lediglich die Öffnung der ersten Tür für die weitere Datennutzung, nicht aber schon die abschließende Ermächtigung zu einer weiteren Nutzung (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 358; BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [278 Rn. 80 m.w.N.]).

    Weiterhin müssen übergreifend für alle Einzeltatbestände Anforderungen an Transparenz, individuellen Rechtsschutz und aufsichtliche Kontrolle beachtet sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [280 f. Rn. 89 ff.]).

    Eingriffsmindernd ist bei der Bestimmung der Eingriffstiefe zu berücksichtigen, dass es sich um eine offene Maßnahme handelt und keine höchstpersönlichen Daten erhoben werden (SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 -Vf. 43-II-00 - juris Rn. 237; vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [283 Rn. 97]).

    einer Identitätsfeststellung grundsätzlich nur dann, wenn sie auf einem Anlass beruht, der das polizeiliche Handeln vorhersehbar und kontrollierbar macht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [281 Rn. 91]), denn grundsätzlich darf niemand Adressat polizeilicher Maßnahmen werden, der in keiner Weise einen Grund dafür gegeben hat (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 232; vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [281 f. Rn. 93]).

    Ebenso ist von einem Anlass auszugehen, wenn im Einzelfall oder typischerweise eine spezifisch gesteigerte Wahrscheinlichkeit besteht, gesuchte Personen oder Sachen aufzufinden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [281 f. Rn. 93]).

    Fehlt ein solcher objektiv bestimmbarer Anlass, bedarf es eines rechtfertigenden Grundes, der auf einer hinreichenden Tatsachenbasis beruht und dem staatlichen Handeln nachprüfbare Grenzen setzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [282 Rn. 94]).

    (3) Weiterhin müssen die gesetzlichen Vorgaben für die Anwendung der Identitätsfeststellung durch Vorgaben zur Einschreitschwelle, der geforderten Tatsachenbasis und dem Gewicht der geschützten Rechtsgüter so ausgestaltet sein, dass keine willkürliche, überzogene Anwendungspraxis durch übermäßig häufige bzw. breit angelegte Kontrollen erfolgen kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 -Vf. 43-II-00 - juris Rn. 239; vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [284 f. Rn. 100]).

    Mit der Regelung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 SächsPVDG soll verhindert werden, dass der Ort zum Schutz bietenden Ausgangspunkt für die Verübung von Straftaten und damit zum Sammelpunkt für Straftäter wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [290 Rn. 119]).

    Das sind wichtige Schutzgüter der Allgemeinheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [292 Rn. 124]).

    Die Identitätskontrolle nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 SächsPVDG setzt keinen Anlass voraus (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 233, dort als Zurechnungszusammenhang bezeichnet; vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [297 Rn. 142]).

    Die Befugnis zur Identitätsfeststellung ist allein final durch den Zweck der vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität bestimmt (vgl. LVerfG M-V, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 2/98 - juris Rn. 76; vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [297 Rn. 142]).

    Das Fehlen dieses Anlasses lässt sich hingegen damit rechtfertigen, dass § 15 Abs. 1 Nr. 4 SächsPVDG einen Ausgleich für den Wegfall der innereuropäischen Grenzkontrollen darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [297 f. Rn. 144 ff.]).

    Dementsprechend muss die Identitätsfeststellung einen konsequenten Grenzbezug aufweisen, der gesetzlich in einer den Bestimmtheitsanforderungen genügenden Weise gesichert ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [299 Rn. 147]).

    erfolgt, liegt ein Grenzbezug vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [299 f. Rn. 149]).

    Deren Errichtung setzt die konkrete Gefahr der Begehung von Straftaten von erheblicher Bedeutung oder nach § 28 SächsVersG voraus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [294 f. Rn. 133]).

    Damit bezweckt die Vorschrift den Schutz der öffentlichen Sicherheit und den Schutz von Versammlungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [293 f. Rn. 130]).

    Hierfür ist die Dokumentation des Sachverhalts, der die Identitätsfeststellung begründet, von Bedeutung, insbesondere weil dies eine aufsichtliche Kontrolle durch den Datenschutzbeauftragten und die Gerichte erst ermöglicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [303 f. Rn. 159]).

    Insoweit greift die Identitätsfeststellung nach § 15 Abs. 1 Nr. 5 SächsPVDG in Art. 23 Abs. 1 SächsVerf ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [295 f. Rn. 136]).

    Zwar verlangen Verbote und Auflösungen von Versammlungen eine unmittelbar bevorstehende Gefahr (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985, BVerfGE 69, 315 [353 f.]); die Identitätsfeststellung hat aber gegenüber jenen Maßnahmen ein geringeres Gewicht, weil sie die selbstbestimmte Durchführung der Versammlung als solche nicht beeinträchtigt und diese insbesondere auch schützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [295 f. Rn. 136]).

    Dieser Abgleich stellt einen eigenen Eingriff in Art. 33 SächsVerf dar (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 286; vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1999, BVerfGE 100, 313 [366]; Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [265 f. Rn. 42 ff.]).

    Der mit solchen technischen Möglichkeiten einhergehenden gesteigerten Gefährdungslage entspricht der hierauf bezogene Grundrechtsschutz (BVerfG, Urteil vom 11. März 2008, BVerfGE 120, 378 [397 f. m.w.N.]; Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [263 f. Rn. 37]).

    Auch entfällt der grundrechtliche Schutz nicht schon deshalb, weil die betroffene Information öffentlich zugänglich ist (s.o. C II 2 b; vgl. BVerfG, Urteil vom 11. März 2008, BVerfGE 120, 378 [399]; Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [264 Rn. 38 f.]).

    Die Kennzeichenkontrolle erfasst Kfz-Kennzeichen sowie Ort, Zeit und Fahrtrichtung des Kraftfahrzeugs; diese Informationen können mittels einer Halterabfrage einer bestimmten Person zugeordnet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [265 Rn. 40]).

    Soweit dabei zu einem Datenabgleich ermächtigt wird, bilden die Erfassung und der Abgleich der Daten grundsätzlich je eigene Grundrechtseingriffe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [265 Rn. 42]. bb) Die Kennzeichenerfassung sowie der Kennzeichenabgleich nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SächsPVDG begründen danach Eingriffe in Art. 33 SächsVerf gegenüber allen Personen, deren Kennzeichen in die Kontrolle einbezogen werden.

    Dies gilt auch soweit die Kontrolle hinsichtlich des Betroffenen zu einem Nichttreffer führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [266 Rn. 45]).

    Denn die Wahrscheinlichkeit, auf diesem Weg auch die zur Erreichung des jeweiligen Zwecks der Kontrolle gesuchten Personen oder Sachen zu finden, wird damit jedenfalls erhöht (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [266 Rn. 97]; Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [279 f. Rn. 86]; st. Rspr.).

    und Löschung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [280 ff. Rn. 90 ff.]).

    Dass der Datenabgleich in Sekundenschnelle durchgeführt wird und die erfassten Daten im Nichttrefferfall sofort vollständig wieder gelöscht werden, ohne einer Person bekannt zu werden, nimmt dem Eingriff zusätzlich erheblich an Gewicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [283 Rn. 97]).

    Solche Informationserhebungen haben wegen ihrer Breite grundsätzlich eine erhöhte Eingriffsintensität (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [283 Rn. 97]).

    Denn dadurch entfällt zwar die Lästigkeit solcher Maßnahmen, nicht aber ihr Kontrollcharakter und die darin liegende Beeinträchtigung der individuellen Freiheit, die zugleich die Freiheitlichkeit der Gesellschaft insgesamt betrifft (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. März 2008, BVerfGE 120, 378 [402 f.]; Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [283 f. Rn. 98]).

    Darüber hinaus kommen aber auch Rechtsgüter in Betracht, die unterhalb dieser Schwelle liegen, wie etwa der Schutz von nicht unerheblichen Sachwerten oder die Verhinderung hinreichend gewichtiger Delikte, was gewichtige Ordnungswidrigkeiten einschließen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [284 Rn. 99]).

    Unklare Regelungen, die dazu führen können, dass sich der Grenzbezug in der Praxis verliert und sich Kontrollen weithin allgemein in das Landesinnere verschieben, sind damit unvereinbar (s.o. C III 2 a bb 5; vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [297 Rn. 142 ff.]; Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 309 [336 Rn. 74 m.w.N.]).

    Diese haben ersichtlich einen örtlichen Grenzbezug und sind der Auslegung zugänglich (SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00 - juris Rn. 196; vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [299 f. Rn. 149]).

    Dieser Abgleich genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit, Normenklarheit und Verhältnismäßigkeit nur dann, wenn die einzubeziehenden Fahndungsbestände auf solche ausgeschriebenen Personen und Sachen beschränkt werden, die für den jeweiligen Zweck der Kennzeichenkontrolle - hier vorbeugende Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität - Bedeutung haben können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [286 f. Rn. 108, 291 Rn. 121, 292 f. Rn. 126, 300 Rn. 150]).

    Dass auf dieser Grundlage den Behörden für die nähere Auswahl aus den Fahndungsbeständen eine gewisse Einschätzungsprärogative eingeräumt wird, ist verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [288 f. Rn. 112]; Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 309 [340 Rn. 84]).

    Das Merkmal "nicht flächendeckend" ist jedenfalls einer Auslegung zugänglich und erlaubt, die Kontrollen nur an einzelnen erfolgversprechenden Stellen, d.h. punktuell örtlich begrenzt, durchzuführen, nicht aber zu dem Zweck, kontrollfreie Bewegungen möglichst weiträumig oder gar im gesamten Zuständigkeitsbereich der Behörde auszuschließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [289 Rn. 115]).

    II-00 - juris Rn. 222; vgl. Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [303 Rn. 157]).

    Entsprechende Fristenregelungen sind nur für verdeckte Eingriffsmaßnahmen zu fordern, um auf diese Weise die geringere Transparenz der Datenerhebung und -verarbeitung und die Einschränkungen des individuellen Rechtsschutzes auszugleichen (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [284 Rn. 140 f., 321 Rn. 266, 346 Rn. 339 f.]; Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [302 Rn. 155 m.w.N.]; Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 309 [341 f. Rn. 88]).

    Wenn eine Kennzeichenkontrolle zur Abwehr einer bestimmten Gefahr erlaubt wird, muss auch der Abgleich von diesem Zweck her seine Begrenzung finden (BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [288 Rn. 111]).

    Die Unbedenklichkeit dieser Bestimmung ergibt sich aus der Rechtfertigung der Kennzeichenkontrolle selbst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [304 Rn. 161]).

    Die Handhabung der Kontrollbefugnisse wird durch unionsrechtlichen Maßgaben weiteren Anforderungen unterworfen, die zu deren Verhältnismäßigkeit beitragen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [301 Rn. 152]).

    Angemessen ist die zweckändernde Nutzung nur, wenn sie dem Schutz von Rechtsgütern dient, die auch die Durchführung einer Kfz-Kennzeichenkontrolle rechtfertigen könnten, mithin dem Schutz von solchen mit zumindest erheblichem Gewicht oder sonst einem vergleichbar gewichtigen öffentlichen Interesse, d.h. für das Strafrecht zur Verfolgung von Straftaten von zumindest erheblicher Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [304 f. Rn. 164 f.]; Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 309 [343 Rn. 91]).

    Dass die Datenerhebung offen erfolgt, ändert nichts daran, dass durch diese Maßnahme die Wahrscheinlichkeit erhöht wird, die genannten Zwecke zu erreichen (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [266 Rn. 97]; Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [279 f. Rn. 86]; st.Rspr.).

    Die Ermittlung und Verfolgung von Straftätern unterfällt als gerichtliches Verfahren dem Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 4 GG (SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - juris Rn. 184; BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [273 Rn. 67]; Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 309 [332 Rn. 59]; Uhle in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand August 2023, Art. 74 Rn. 119).

    Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht können zudem, sofern nicht heimliche Überwachungsmaßnahmen mit höherer Eingriffsintensitiät in Rede stehen, für Weiterverarbeitungen vorgesehen werden, wenn die Betroffenen von der Verarbeitung nur im Rahmen von ihnen gegenüber ergriffenen Folgemaßnahmen erfahren und deren Rechtmäßigkeit dann fachgerichtlich überprüfen lassen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [302 Rn. 154]).

    Daher sind grundsätzlich alle automatisierten Datenweiterverarbeitungsvorgänge zu protokollieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. April 2013, BVerfGE 133, 277 [370 Rn. 215]; Urteil vom 20. April 2016, BVerfGE 141, 220 [284 f. Rn. 141]; Beschluss vom 18. Dezember 2018, BVerfGE 150, 244 [302 f. Rn. 156 f.]).

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    bb) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wurde von der Rechtsprechung zunächst als Schutz gegenüber der Datenerhebung und -verarbeitung des Staates und seiner Behörden entwickelt (vgl. nur BVerfGE 65, 1 ; 113, 29 ; 118, 168 ; 133, 277 ; 141, 220 ; 150, 244 ).
  • BVerfG, 27.05.2020 - 1 BvR 1873/13

    Regelungen zur Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig

    Vielmehr bedarf es - nach dem Bild einer Doppeltür - für den Abruf der Daten einer weiteren Rechtsgrundlage (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 130, 151 ; 150, 244 ; 150, 309 ).

    Sie erstreckt sich auf das Strafverfahrensrecht als das Recht der Aufklärung und Aburteilung von Straftaten; hierzu gehören die Ermittlung und Verfolgung von Straftätern einschließlich der Fahndung nach ihnen (vgl. BVerfGE 150, 244 ) und damit auch die angegriffenen Regelungen, soweit sie repressive Tätigkeiten der ermächtigten Behörden betreffen.

    Daneben erfasst Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Var. 4 GG auch die Strafverfolgungsvorsorge (vgl. BVerfGE 103, 21 ; 113, 348 ; 150, 244 ).

    150 Weniger gewichtige Eingriffe - wie sie die allgemeine Bestandsdatenauskunft begründet - können daher beim Vorliegen einer konkretisierten Gefahr bereits dann zu rechtfertigen sein, wenn sie dem Schutz von Rechtsgütern von zumindest erheblichem Gewicht dienen (vgl. dazu BVerfGE 150, 244 ; 150, 309 ), wie dies etwa bei der Verhütung von Straftaten von zumindest erheblicher Bedeutung (vgl. dazu BVerfGE 141, 220 m.w.N.) der Fall ist.

    Im Bereich der Gefahrenabwehr kann dementsprechend nicht jede Gefahr für ein Schutzgut als Eingriffsschwelle genügen (vgl. BVerfGE 150, 244 ).

    Der Gesetzgeber kann die Bestandsdatenauskunft aber auch zur Verfolgung oder Verhinderung anderer hinreichend gewichtiger Delikte zulassen, für deren Bekämpfung eine Zuordnung von IP-Adressen von Bedeutung ist, was besonders gewichtige Ordnungswidrigkeiten einschließen kann (vgl. dazu BVerfGE 125, 260 ; 150, 244 ).

    Soweit die Zuordnung einer IP-Adresse zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (§ 113 Abs. 2 Satz 1 TKG) eröffnet ist, wird die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung insgesamt in Bezug genommen, ohne hinsichtlich der in Frage stehenden Rechtsgüter zu gewichten (vgl. BVerfGE 150, 244 ).

    203 dd)Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgen darüber hinaus gewisse übergreifende Anforderungen an Transparenz, Rechtsschutz und aufsichtliche Kontrolle, die sich nach den jeweiligen Sachkompetenzen richten und in den Abrufregelungen sichergestellt werden müssen (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 150, 244 ; stRspr) und welche sich im Einzelnen nach dem Eingriffsgewicht der Regelungen bemessen.

    Verfassungsrechtlich geboten sind auch tragfähige Regelungen zur Nutzung der Daten sowie zur Datenlöschung (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 150, 244 ).

    Vielmehr reicht es unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten, wenn die Betroffenen von einer Auskunftserteilung im Rahmen von ihnen gegenüber ergriffenen Folgemaßnahmen erfahren und deren Rechtmäßigkeit dann fachgerichtlich überprüfen lassen können (vgl. BVerfGE 150, 244 ).

    Sie ist auch nicht deshalb geboten, weil sich die Entscheidung über eine Bestandsdatenabfrage allein im Inneren einer Behörde vollziehen würde (dazu BVerfGE 150, 244 ).

    Schließlich wird durch die Dokumentation die verwaltungsgerichtliche Kontrolle erleichtert (vgl. BVerfGE 150, 244 ).

    Dies kommt in Betracht, wenn die sofortige Ungültigkeit der zu beanstandenden Norm dem Schutz überragender Güter des Gemeinwohls die Grundlage entziehen würde und eine Abwägung mit den betroffenen Grundrechten ergibt, dass der Eingriff für eine Übergangszeit hinzunehmen ist (BVerfGE 150, 244 m.w.N.; stRspr).

  • BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 2795/09

    Baden-württembergische und hessische Regelungen zur automatisierten

    Weil solche Kontrollen in den Schutzbereich dieses Grundrechts fallen und gegenüber den von ihnen erfassten Personen auch einen Eingriff begründen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 142/15 -, Rn. 35 ff.), ist eine Verletzung dieses Grundrechts möglich.

    Eine solche Informationspflicht ist für die Kennzeichenkontrolle systemimmanent schon deshalb nicht vorgesehen, weil in Nichttrefferfällen eine sofortige Löschung erfolgt; darüber hinausgehende Benachrichtigungspflichten sind weder vorgesehen noch verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 142/15 -, Rn. 154).

    Nach dem derzeitigen Stand der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wäre diesbezüglich Rechtsschutz auch nicht von vornherein unerreichbar gewesen (vgl. dazu nur den Verfahrensgang in BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 142/15 -, Rn. 11 ff.).

    Dazu kommt, dass nach dem heutigen Stand, auf den es für die Beurteilung der Zulässigkeit ankommt, inzwischen über den Kern des Beschwerdevorbringens von den Fachgerichten bis hin zum Bundesverwaltungsgericht entschieden wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 6 C 7/13 -, juris; dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 142/15 -).

    Eine Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle begründet dabei Grundrechtseingriffe gegenüber allen von ihr erfassten Personen und muss ihnen gegenüber verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 142/15 -, Rn. 35 ff.).

    Zwar liegen strafprozessuale und präventive Zwecke oft nahe beieinander und bestehen für die Regelung von Ermittlungsmaßnahmen kompetenzrechtlich erhebliche Überschneidungsbereiche (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 142/15 -, Rn. 71 ff.).

    Da die Vorschrift folglich dazu ermächtigt, den Zugang zu Versammlungen zu kontrollieren, liegt in ihr ein Eingriff in Art. 8 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 142/15 -, Rn. 136).

    aa) Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Regeln zur Strafverfolgung und Regeln der Gefahrenabwehr ist die Zielsetzung der betreffenden Normen, wie sie sich in objektivierter Sicht aus ihrer Ausgestaltung ergibt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 142/15 -, Rn. 66 ff.).

    Dass einige dieser Zwecke bei objektivierter Betrachtung im Ergebnis zugleich der Strafverfolgung dienen, stellt die präventive Ausrichtung der Normen nicht in Frage (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 142/15 -, Rn. 71 ff.).

    Denn hierin liegt - nach dem Bild der Doppeltür (vgl. BVerfGE 130, 151 ; 141, 220 ) - lediglich die dem Land obliegende Öffnung der ersten Tür für die weitere Datennutzung; die abschließende Entscheidung über die Ermächtigung zu einer solchen Nutzung bleibt als Öffnung der zweiten Tür dem Bund vorbehalten (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 142/15 -, Rn. 80).

    Insbesondere handelt es sich bei den angegriffenen Vorschriften nicht um Regelungen des Straßenverkehrs im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 142/15 -, Rn. 60).

    Eine Regelung des Grenzschutzes liegt hierin nicht (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 142/15 -, Rn. 58).

    Ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung setzt demnach voraus, dass sie auf Gründe gestützt werden, die dem Schutz von Rechtsgütern von zumindest erheblichem Gewicht oder sonst einem vergleichbar gewichtigen öffentlichen Interesse dienen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 142/15 -, Rn. 95 ff.).

    Indem solche Kontrollen durch die angegriffenen Vorschriften allgemein zum Schutz der Rechtsordnung insgesamt erlaubt werden, fehlt es ihnen an einer hinreichenden Begrenzung auf einen Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügenden Rechtsgüterschutz (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 142/15 -, Rn. 104 ff.).

    Als Ausgleich für den Wegfall von Grenzkontrollen und getragen von dem Ziel, einer hierdurch erleichterten Durchführung bestimmter Straftaten entgegenzutreten, ist das verfassungsrechtlich ausnahmsweise gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 142/15 -, Rn. 143 ff.).

    Indem er sie ohne weitere Einschränkung - etwa auf Bundesautobahnen und Europastraßen - allgemein auf allen Straßen von erheblicher Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität für zulässig erklärt, fehlt es an einer hinreichend klaren örtlich grenzbezogenen Beschränkung solcher Kontrollen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 142/15 -, Rn. 147 ff.).

    Der Verweis auf solche Einrichtungen hat örtlich einen klaren Grenzbezug (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 142/15 -, Rn. 149).

    Dies gilt sowohl für die Ermächtigung zu Kennzeichenkontrollen an gefährlichen Orten nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 PolG BW und § 18 Abs. 2 Nr. 1 HSOG als auch an gefährdeten Orten nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 PolG BW und § 18 Abs. 2 Nr. 3 HSOG (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 142/15 -, Rn. 117 ff.).

    Dies ist verfassungsrechtlich tragfähig (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 142/15 -, Rn. 131 ff.).

    Es handelt sich hierbei um hinreichend bestimmte Kriterien, die als übergreifend ergänzende Anforderungen die jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen unberührt lassen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 142/15 -, Rn. 113 ff.).

    Eine Benennung der einzelnen Dateien, die für den Abgleich herangezogen werden dürfen, ist auch angesichts der ständigen Fortschreibung solcher Bestände verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 142/15 -, Rn. 112).

    Ohne einen eigenen rechtfertigenden Anlass ist die allgemeine Fahndung nach allen in den Vorschriften genannten Personen oder Sachen mit Verhältnismäßigkeitsanforderungen nicht vereinbar (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 142/15 -, Rn. 107 ff.).

    Dabei bedarf es auch keiner anschließenden Benachrichtigungspflicht (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 142/15 -, Rn. 154).

    Die Vorschriften sind dahingehend auszulegen, dass nach ihnen alle maßgeblichen Entscheidungen und deren Grundlagen für die Durchführung einer Kennzeichenkontrolle, einschließlich der Entscheidung über die für den Abgleich zu berücksichtigenden Fahndungsbestände, nachvollziehbar festzuhalten sind, und damit, wie verfassungsrechtlich geboten, eine wirksame Kontrolle durch die Datenschutzbeauftragten und die Gerichte ermöglicht wird (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 142/15 -, Rn. 157).

    Das gilt auch, soweit § 22a Abs. 4 Satz 4 PolG BW auf Aufgaben der Strafverfolgung abstellt, denn die Vorschrift regelt allein die weitere Speicherung der Informationen und damit nur eine Öffnung, die deren Nutzung für weitere Zwecke ermöglicht; endgültig und genauer entscheidet über die weitere Nutzung der Daten im Rahmen dieser Öffnung dann jedoch Bundesrecht (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 142/15 -, Rn. 164 f.).

    Vorliegend kommt eine Nutzung der Daten zu weiteren Zwecken daher nur zum Schutz von Rechtsgütern von zumindest erheblichem Gewicht oder sonst einem vergleichbar gewichtigen öffentlichen Interesse in Betracht, das heißt für das Strafrecht zur Verfolgung von Straftaten von zumindest erheblicher Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 142/15 -, Rn. 165).

    § 22a Abs. 3 PolG BW und § 14a Abs. 3 HSOG sehen eine strikt an den Zwecken orientierte Regelung zur Löschung der erhobenen Daten vor (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom selben Tag - 1 BvR 142/15 -, Rn. 160).

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17

    Recht auf Vergessen II - BVerfG prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich

    Unter personenbezogenen Daten werden dabei - wie nach dem Verständnis des deutschen Verfassungsrechts zu Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG - alle Informationen verstanden, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 52; Urteil vom 24. November 2011, ASNEF und FECEMD, C-468/10 und C-469/10, EU:C:2011:777, Rn. 42; für das Grundgesetz vgl. BVerfGE 150, 244 m.w.N.).
  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    Der Normzweck hingegen ergibt sich regelmäßig aus dem objektivierten Willen des Gesetzgebers (vgl. grundsätzlich BVerfGE 11, 126 sowie jüngst BVerfGE 150, 244 und BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u.a. -, Rn. 106).
  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2835/17

    Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nach dem BND-Gesetz verstößt in derzeitiger

    In dieser Kenntnisnahme liegt ein Grundrechtseingriff (vgl. BVerfGE 150, 244 ).

    Das behördliche Interesse an den erfassten Daten hat sich hier nicht derart verdichtet, dass ein Betroffensein in einer einen Grundrechtseingriff auslösenden Qualität anzunehmen ist (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 115, 320 ; 150, 244 ).

    155 (1) Allerdings liegt in dem Verzicht auf jede konkretisierende Eingriffsschwelle eine Freistellung von einem Kernelement rechtsstaatlicher Anforderungen, das grundsätzlich und insbesondere in Bezug auf innerstaatlich tätige Sicherheitsbehörden schon für weniger eingriffsintensive, erst recht aber für schwerwiegende Grundrechtseingriffe wie die Überwachung der Telekommunikation unverzichtbar ist (vgl. BVerfGE 141, 220 ; 150, 244 ).

  • VG Hannover, 12.03.2019 - 7 A 849/19

    Abschnittsbezogene Geschwindigkeitskontrolle; Bestimmtheitsgrundsatz;

    Mit Beschlüssen vom 18. Dezember 2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Regelungen zur automatisierten Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle zum Fahndungsabgleich in Baden-Württemberg und Hessen (- 1 BvR 2795/09 u. 1 BvR 3187/10 -) sowie in Bayern (- 1 BvR 142/15 -) teilweise für verfassungswidrig.

    Auch der Umgang mit personenbezogenen Daten, deren Informationsgehalt für sich genommen zu vernachlässigen ist, kann, je nach seinem Ziel und den bestehenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten, grundrechtserhebliche Auswirkungen auf die Privatheit und Verhaltensfreiheit des Betroffenen haben (BVerfG, Beschl. v. 18.12.2018 - 1 BvR 142/15 -, juris Rn. 38; Urt. v. 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05 u. 1 BvR 1254/07 -, juris Rn. 66; Beschl. v. 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, juris Rn. 88; Hofmann, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 14. Aufl. 2018, Art. 2 Rn. 16).

    Auch wenn der Einzelne sich in die Öffentlichkeit begibt, schützt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dessen Interesse, dass die damit verbundenen personenbezogenen Informationen nicht im Zuge automatisierter Informationserhebung zur Speicherung mit der Möglichkeit der Weiterverwertung erfasst werden (BVerfG, Beschl. v. 18.12.2018 - 1 BvR 142/15 -, juris Rn. 39; Urt. v. 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05 u. 1 BvR 1254/07 -, juris Rn. 67; Beschl. v. 23.02.2007 - 1 BvR 2368/06 -, juris Rn. 39).

    Insoweit handelt es sich um die Erhebung, die Speicherung und den Abgleich personenbezogener Daten (so auch BVerfG, Beschl. v. 18.12.2018 - 1 BvR 142/15 -, juris Rn. 40, für automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen zum Fahndungsabgleich; Albrecht, SVR 2009, 161, 163; Keuthen, Die abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung und ihre verfassungsrechtliche Bewertung, Wiesbaden 2016 - im Folgenden: Keuthen, Die abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung -, S. 195-197).

    Maßgeblich ist allein, dass sie sich eindeutig einer bestimmten Person zuordnen lassen und damit personenbezogene Informationen vermitteln können (BVerfG, Beschl. v. 18.12.2018 - 1 BvR 142/15 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 11.08.2009 - 2 BvR 941/08 -, juris Rn. 16; Urt. v. 11.03.2008 - 1 BvR 1074/05 u. 1 BvR 1254/07 -, juris Rn. 67; Keuthen, Die abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung, S. 198 f.; D. Lorenz, in: BK-GG, Stand: 195. EL Dezember 2018, Art. 2 Rn. 338).

    Das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 18.12.2018 - 1 BvR 142/15 -, juris Rn. 43) hat hierzu ausgeführt:.

    In seinem Beschluss zur Zulässigkeit von automatisierten Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen zum Fahndungsabgleich (Beschl. v. 18.12.2018 - 1 BvR 142/15 -, juris Rn. 45 ff.; zustimmend Schnieders, NVwZ 2019, 396, 397), an den die erkennende Kammer gemäß § 31 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - BVerfGG - gebunden ist, hat es jedoch entschieden, dass auch soweit die Kontrolle hinsichtlich des Betroffenen zu einem Nichttreffer führt, in der Erfassung und dem Abgleich seines Kraftfahrzeugkennzeichens Eingriffe in sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung liegen.

    An seiner bisherigen Auffassung, zu einem Eingriff in den Schutzbereich dieses Rechts komme es in den Fällen der elektronischen Kennzeichenerfassung dann nicht, wenn der Abgleich mit dem Fahndungsbestand unverzüglich vorgenommen werde und negativ ausfalle sowie rechtlich und technisch gesichert sei, dass die Daten anonym blieben und sofort spurenlos und ohne die Möglichkeit, einen Personenbezug herzustellen, gelöscht würden (Urt. v. 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05 u. 1 BvR 1254/07 -, juris Rn. 68), hält das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 18.12.2018 - 1 BvR 142/15 -, juris Rn. 45) ausdrücklich nicht mehr fest.

    Wie die automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle zum Fahndungsabgleich und andere Überwachungsmaßnahmen ist auch die abschnittsbezogene Geschwindigkeitskontrolle einheitlich und unabhängig davon zu beurteilen, zu welchem Ergebnis sie im Einzelfall führt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.12.2018 - 1 BvR 142/15 -, juris Rn. 53).

    Wenn das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 18.12.2018 - 1 BvR 142/15 -, juris Rn. 52) die automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle zum Fahndungsabgleich von Geschwindigkeits- oder Rotlichtkontrollen im Straßenverkehr abgrenzt, bei denen das Fahrverhalten zunächst ohne Erfassen des Kennzeichens und damit unabhängig von einer persönlichen Zuordenbarkeit der Kraftfahrzeuge kontrolliert wird, lässt sich dies auf die abschnittsbezogene Geschwindigkeitskontrolle nicht übertragen.

    Verfassungsrechtliche Auswirkungen hat dieser Gesichtspunkt - ebenso wie Art und Umfang der erhobenen Daten - lediglich bei der im Rahmen der Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage sowie der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigenden Eingriffstiefe (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.12.2018 - 1 BvR 142/15 -, juris Rn. 53; Urt. v. 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05 u. 1 BvR 1254/07 -, juris Rn. 79; Beschl. v. 04.04.2006 - 1 BvR 518/02 -, juris Rn. 113; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. 2018, Art. 2 Rn. 59, 62).

    Anders als bei der Kraftfahrzeugkennzeichenerfassung zum Fahndungsabgleich, für die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 18.12.2018 - 1 BvR 142/15 -, juris Rn. 60) die Länder die Gesetzgebungskompetenz haben, geht es vorliegend um Verkehrsüberwachung.

    Soweit der Beklagte unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 18.12.2018 - 1 BvR 142/15 -, juris Rn. 93) ausführt, bereits das Führen eines Kraftfahrzugs in einem als Unfallschwerpunkt erkannten Streckenabschnitt stelle eine typisierte Gefahrenlage dar, ist zu bemerken, dass das Bundesverfassungsgericht mit diesem Begriff ersichtlich eine abstrakte im Unterschied zu einer konkreten Gefahrensituation beschreibt.

  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvF 1/20

    Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ("Berliner Mietendeckel")

    Während die - erst ex post zu bestimmenden - Wirkungen eines Gesetzes aus seinen Rechtsfolgen hervorgehen (vgl. Scholz, in: Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz - Festgabe aus Anlaß des 25jährigen Bestehens des Bundesverfassungsgerichts, Bd. II, 1976, S. 252 ; Rengeling, in: Isensee/Kirchhof, HStR VI, 3. Aufl. 2008, § 135 Rn. 45; vgl. auch Heintzen, in: Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar, Art. 70 Rn. 200 ), ergibt sich der Normzweck regelmäßig aus dem - durch Auslegung zu ermittelnden - objektivierten Willen des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 1, 299 ; 8, 274 ; 11, 126 ; 19, 354 ; 24, 1 ; 48, 246 ; 105, 135 ; 133, 168 ; 144, 20 ; 150, 244 ).
  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21

    Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und

    Der Normzweck hingegen ergibt sich regelmäßig aus dem objektivierten Willen des Gesetzgebers (vgl. grundsätzlich BVerfGE 11, 126 sowie jüngst BVerfGE 150, 244 und BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u.a. -, Rn. 106).
  • BVerfG, 23.03.2022 - 1 BvR 1187/17

    Pflicht zur Beteiligung von Anwohnern und standortnahen Gemeinden an Windparks im

  • BVerfG, 26.04.2022 - 1 BvR 1619/17

    Bayerisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig

  • BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 916/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung

  • VG Stuttgart, 18.02.2021 - 1 K 9602/18

    Abschiebung zur Nachtzeit - Personenfeststellung in Erstaufnahmeeinrichtung

  • OVG Niedersachsen, 13.11.2019 - 12 LC 79/19

    Abschnittskontrolle; Datenschutz; Gesetzgebungskompetenz; Section Control;

  • BVerfG, 07.07.2020 - 2 BvR 696/12

    Regelungen der Bedarfe für Bildung und Teilhabe wegen Verletzung des kommunalen

  • VG Freiburg, 04.04.2019 - 10 K 3092/18

    Polizeiliche Identitätsfeststellung einer Personen; mangelnde

  • BVerfG, 28.09.2022 - 1 BvR 2354/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Übermittlung mit

  • BVerwG, 24.05.2022 - 6 C 9.20

    Das "Klimacamp 2017" im Rheinland unterfiel mit Infrastruktureinrichtungen der

  • BVerfG, 10.11.2020 - 1 BvR 3214/15

    Erweiterte Datennutzung (Data-mining) nach dem Antiterrordateigesetz teilweise

  • BVerfG, 09.12.2022 - 1 BvR 1345/21

    Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern

  • AG Ludwigsburg, 29.01.2021 - 7 OWi 170 Js 112950/20

    § 3 CoronaVO BW verfassungswidrig - Freispruch im OWi-Verfahren

  • BVerwG, 26.09.2019 - 2 C 32.18

    Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbeamte in Brandenburg verfassungsgemäß

  • VerfGH Bayern, 28.08.2020 - 10-VIII-19

    Teilweise Verfassungswidrigkeit der Regelungen über die Bayerische Grenzpolizei

  • OVG Hamburg, 19.01.2022 - 4 Bf 10/21

    Identitätsfeststellung eines Anwohners an einem "gefährlichen Ort" auf St. Pauli

  • BVerfG, 21.11.2023 - 1 BvL 6/21

    § 15 Absatz 2 Satz 2 des Conterganstiftungsgesetzes ist mit dem Grundgesetz

  • BVerfG, 16.02.2023 - 1 BvR 1547/19

    Regelungen in Hessen und Hamburg zur automatisierten Datenanalyse für die

  • VerfG Brandenburg, 19.03.2021 - VfGBbg 62/19

    Verfassungsbeschwerde begründet; Kennzeichen; Kennzeichenerfassung; automatische

  • VG Hamburg, 23.10.2019 - 17 K 203/19

    Erfolgreiche Klage der Polizei gegen die Anordnung des Datenschutzbeauftragten,

  • VGH Bayern, 20.08.2019 - 12 ZB 19.333

    Airbnb muss Identität von Gastgebern nicht generell preisgeben

  • BVerwG, 26.09.2019 - 2 C 33.18

    Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbeamte in Brandenburg verfassungsgemäß

  • VG Düsseldorf, 01.09.2022 - 6 K 4721/21

    Stadt Düsseldorf darf "Auto-Posen" nach derzeit geltendem Recht nicht verbieten

  • BGH, 25.02.2021 - 3 StR 365/20

    Störung öffentlicher Betriebe (Begriff der Anlage;

  • OVG Niedersachsen, 06.10.2020 - 11 LC 149/16

    Anknüpfungstatsachen; Aufkleber; Bestimmtheit; Bildaufzeichnung; Bildübertragung;

  • VGH Bayern, 20.05.2020 - 12 B 19.1648

    Auskunftsanspruch nach Zweckentfremdungsrecht gegen Diensteanbieter i.S.d.

  • BVerwG, 08.07.2021 - 6 A 10.20

    Bundesnachrichtendienst muss Auskünfte zu sog. Kennenlernterminen, nicht aber zu

  • VerfGH Bayern, 17.05.2022 - 47-VII-21

    Popularklage gegen Polizeiaufgabengesetz - Zuverlässigkeitsüberprüfungen von

  • AG Trier, 02.03.2023 - 27c OWi 8041 Js 2838/23

    Handyverstoß - KI-Bildanalyse zur Überführung rechtmäßig

  • VG Freiburg, 29.07.2021 - 10 K 4722/19

    Beobachtung einer Versammlung unter freiem Himmel unter Einsatz einer Drohne

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2023 - 11 LC 303/20

    Beoobachtung; Doppelfunktion der Polizei; informationelle Selbstbestimmung;

  • BVerwG, 31.07.2020 - 3 B 4.20

    Abschnittsbezogene Geschwindigkeitskontrolle; Abschnittskontrolle;

  • VerfGH Bayern, 07.03.2019 - 15-VII-18

    Keine einstweilige Anordnung auf Popularklage gegen Verschärfung des bayrischen

  • OVG Sachsen, 11.11.2020 - 3 B 357/20

    Corona; Covid 19; Kontaktdaten; Datenschutz; Maskenpflicht;

  • OVG Niedersachsen, 10.05.2019 - 12 ME 68/19

    Abschnittskontrolle; einstweilige Anordnung; Anordnungsgrund; Auseinandersetzung;

  • BVerwG, 13.12.2019 - 6 B 30.19

    Aufklärungspflicht; Einschränkungen von Personenkontrollen im Grenzgebiet in

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2021 - LVerfG 3/14

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen landesrechtliche Regelungen

  • OVG Niedersachsen, 03.07.2019 - 12 MC 93/19

    Abschnittskontrolle; Abänderungsverfahren; Amtssprache; informationelle

  • BVerfG, 16.03.2019 - 1 BvR 1782/09

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Regelungen des bayerischen

  • BVerwG, 05.06.2019 - 6 C 2.19

    Unterlassungsanspruch der Erfassung der Kennzeichen von zugelassenen Kfz durch

  • VerfGH Bayern, 14.06.2023 - 15-VII-18

    Polizeilicher Präventivgewahrsam

  • VGH Bayern, 02.07.2020 - 10 ZB 20.821

    Identitätsfeststellung an Kontrollstellen

  • BSG, 11.12.2019 - B 13 R 7/19 R

    Berechnung des Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen

  • BSG, 11.12.2019 - B 13 R 6/19 R

    Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 16.06.2020 - VerfGH 65/19

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel

  • OLG München, 01.04.2019 - 34 Wx 289/18

    Anordnung der Elektronischen Aufenthaltsüberwachung

  • BVerwG, 26.09.2022 - 6 B 10.22

    Rechtmäßigkeit einer Personenkontrolle nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.07.2019 - 3 L 103/19

    Ausschlusses aus der Freiwilligen Feuerwehr

  • VGH Bayern, 21.08.2023 - 12 BV 23.725

    Erfolgreiche Klage einer Buchungsplattform gegen ein Auskunftsverlangen im

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.08.2022 - 1 LB 319/18

    Bereitstellung von Katasterunterlagen mit Angaben der Eigentümer und der

  • BVerwG, 05.10.2022 - 6 B 8.22

    Auskunftsanspruch einer Person zu den beim Bundesamt für Verfassungsschutz über

  • VG Minden, 04.06.2020 - 2 L 156/20
  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2020 - 5 S 817/17

    Eisenbahnrechtlicher Planfeststellungsbeschluss betreffend Elektrifizierung eines

  • LG Frankfurt/Oder, 22.10.2019 - 22 Qs 56/19
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Rechtsprechung
   BVerfG, 17.02.2020 - 1 BvR 142/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,4155
BVerfG, 17.02.2020 - 1 BvR 142/15 (https://dejure.org/2020,4155)
BVerfG, Entscheidung vom 17.02.2020 - 1 BvR 142/15 (https://dejure.org/2020,4155)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Februar 2020 - 1 BvR 142/15 (https://dejure.org/2020,4155)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • heise.de (Pressebericht)

    Fahndung mit dem großen Netz

  • datenbank.nwb.de (Tenor)

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 17.02.2020 - 1 BvR 142/15
    Unter Berücksichtigung der hohen objektiven Bedeutung des Verfahrens und seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 ) wird der Gegenstandswert auf 230.000 Euro (in Worten: zweihundertdreißigtausend Euro) festgesetzt.
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