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   BVerfG, 20.09.2001 - 1 BvR 1423/94   

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https://dejure.org/2001,6692
BVerfG, 20.09.2001 - 1 BvR 1423/94 (https://dejure.org/2001,6692)
BVerfG, Entscheidung vom 20.09.2001 - 1 BvR 1423/94 (https://dejure.org/2001,6692)
BVerfG, Entscheidung vom 20. September 2001 - 1 BvR 1423/94 (https://dejure.org/2001,6692)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erschwerung des Bezugs von Berufsunfähigkeitsrenten aufgrund von vor dem 01.01.1984 erworbenen Rentenanwartschaften durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 verletzt Betroffene nicht in Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG - Zumutbarkeit der Regelung trotz mangelnder ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Haushaltsbegleitgesetz - Rente - Erwerbsunfähigkeit - Erwerbsunfähigkeitsrente - Arbeiterrentenversicherung - Wartezeit

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1; ; BVerfGG § 92

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVO § 1246 Abs. 1, 2 a; GG Art. 14 Abs. 1; ArVNG
    Verfassungsmäßigkeit der Erschwerung des Bezugs von Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit in der Arbeiterrentenversicherung aufgrund des Haushaltsbegleitgesetzes 1984

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

    Auszug aus BVerfG, 20.09.2001 - 1 BvR 1423/94
    Die hier zur Prüfung gestellte Frage nach dem Eigentumsschutz von Anwartschaften auf Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten, die vor dem 1. Januar 1984 erworben wurden, hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 75, 78).

    Die Erschwerung des Bezugs von Renten wegen Erwerbs- und Berufsunfähigkeit durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 stellt nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1987 eine zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele geeignete, erforderliche und noch zumutbare Maßnahme dar, die bereits erworbene Rentenanwartschaften nicht "total" entzieht, sondern lediglich modifiziert (vgl. BVerfGE 75, 78 ).

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus BVerfG, 20.09.2001 - 1 BvR 1423/94
    a) Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung genießen den Schutz der Eigentumsgarantie (vgl. BVerfGE 95, 143 ; 100, 1 ).

    Aus diesem Grund ist der Gesetzgeber nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG befugt, Rentenansprüche und Rentenanwartschaften zu beschränken, Leistungen zu kürzen und Anwartschaften umzugestalten, sofern dies einem Gemeinwohlzweck dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt (vgl. BVerfGE 100, 1 ).

  • BVerfG, 14.03.2000 - 1 BvR 284/96

    Kriegsbeschädigtengrundrente

    Auszug aus BVerfG, 20.09.2001 - 1 BvR 1423/94
    Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zum allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sind ebenfalls geklärt (vgl. BVerfGE 102, 41 ; stRspr).
  • BVerfG, 12.11.1996 - 1 BvL 4/88

    Eingliederungsprinzip

    Auszug aus BVerfG, 20.09.2001 - 1 BvR 1423/94
    a) Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung genießen den Schutz der Eigentumsgarantie (vgl. BVerfGE 95, 143 ; 100, 1 ).
  • BVerfG, 14.11.2000 - 1 BvL 9/89

    Unzulässige Richtervorlage mangels hinreichender Auseinandersetzung mit der Rspr

    Auszug aus BVerfG, 20.09.2001 - 1 BvR 1423/94
    Es ist vielmehr allgemein von Versicherungsverhältnissen im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 ausgegangen und hat bei der Prüfung der Zumutbarkeit nur zwischen Versicherten mit kurzen und solchen mit längeren Versicherungszeiten unterschieden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. November 2000 - 1 BvL 9/89 - und 7. Dezember 2000 - 1 BvL 25/95 -).
  • BVerfG - 1 BvL 25/95 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 20.09.2001 - 1 BvR 1423/94
    Es ist vielmehr allgemein von Versicherungsverhältnissen im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 ausgegangen und hat bei der Prüfung der Zumutbarkeit nur zwischen Versicherten mit kurzen und solchen mit längeren Versicherungszeiten unterschieden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. November 2000 - 1 BvL 9/89 - und 7. Dezember 2000 - 1 BvL 25/95 -).
  • BSG, 24.10.2013 - B 13 R 83/11 R

    Rente wegen Erwerbsminderung - besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen

    Die Regelung ist mit dem GG, insbesondere mit Art. 14 GG, nicht zuletzt auch deshalb vereinbar, weil Versicherte, die vor dem 1.1.1984 eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt und damit eine Absicherung gegen das Risiko der Erwerbsminderung erworben hatten, ihre vom Eigentumsgrundrecht geschützten Anwartschaften durch Weiterzahlung freiwilliger Beiträge aufrechterhalten konnten und können (BVerfGE 75, 78, 96 ff, 103 = SozR 2200 § 1246 Nr. 142 S 460 ff, 466; BVerfG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 64 S 297; BVerfG vom 20.9.2001 - 1 BvR 1423/94 - Juris RdNr 32) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.05.2011 - L 2 R 524/10

    Eigentum; Erwerbsleben; Erwerbsminderung; Haft; JVA; Rente; Rentenanwartschaft;

    Auch in seinem späteren Beschluss vom 20. September 2001 hat das BVerfG entscheidend darauf abgestellt, dass für die Annahme eines unzumutbaren Eingriffs in eine Rentenanwartschaft dann kein Raum sei, wenn für den Versicherten eine zumutbare Möglichkeit verbleibe, einen drohenden Verlust der Rentenanwartschaft abzuwenden (1 BvR 1423/94, Juris-Rz 33).
  • BSG, 27.03.2012 - B 5 R 468/11 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Zurückverweisung der Berufung durch Beschluss -

    Dies gilt auch hinsichtlich der sog 3/5-Belegung (drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit) iS von § 44 Abs. 1 S 1 Nr. 2 SGB VI aF (BVerfG SozR 2200 § 1246 Nr. 142 und SozR 3-2200 § 1246 Nr. 30; BSGE 75, 199 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 48; BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 9) , der Verlängerung des Fünfjahreszeitraums gem § 44 Abs. 4 iVm § 43 Abs. 3 SGB VI aF (BVerfG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 64; BSGE 65, 107 = SozR 2200 § 1246 Nr. 166; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 157) , der Übergangsvorschrift des § 241 Abs. 2 SGB VI aF (BVerfG SozR 2200 § 1246 Nr. 142 sowie Nichtannahmebeschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 20.9.2001 - 1 BvR 1423/94 - Juris; BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 9 und 22) und erst recht im Hinblick auf die Härtefallregelung in § 140 Abs. 3 AVG bzw § 1418 Abs. 3 RVO (jetzt: § 197 Abs. 3 SGB VI) und die Anwendbarkeit des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (BSGE 56, 266 = SozR 2200 § 1418 Nr. 8).
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