Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 05.09.2007

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   BVerfG, 12.06.2007 - 1 BvR 1426/07   

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BVerfG, 12.06.2007 - 1 BvR 1426/07 (https://dejure.org/2007,3197)
BVerfG, Entscheidung vom 12.06.2007 - 1 BvR 1426/07 (https://dejure.org/2007,3197)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Juni 2007 - 1 BvR 1426/07 (https://dejure.org/2007,3197)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht im Individualverfassungsbeschwerdeverfahren; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung i.R. einer Verfassungsbeschwerde eines Elternteils gegen die Übertragung des ...

  • Judicialis

    GG Art. 6 Abs. 2

  • fr-blog.com

    Gestaltung des Sorgerechtsverfahrens unter dem Grundrechtsschutz aus Art. 6 II S.1 GG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 6 Abs. 2; BVerfGG § 32 Abs. 1
    Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der eine Änderung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zweier Kinder bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt wird

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2007, 1626
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 20.04.1993 - 2 BvQ 14/93

    Einstweilige Anordnung gegen Abschiebung

    Auszug aus BVerfG, 12.06.2007 - 1 BvR 1426/07
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren, hier also die Verfassungsbeschwerde, erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88, 185 ; 103, 41 ; stRspr).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 185 ; stRspr).

  • BVerfG, 24.01.1973 - 1 BvR 16/73

    Folgenabwägung bei Ausweisung eines der Unterstützung von Terrororganisationen

    Auszug aus BVerfG, 12.06.2007 - 1 BvR 1426/07
    Im Zuge der nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gebotenen Folgenabwägung legt das Bundesverfassungsgericht seiner Entscheidung in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zu Grunde (vgl. BVerfGE 34, 211 ; 36, 37 ).
  • BVerfG, 14.05.2007 - 1 BvR 945/07
    Auszug aus BVerfG, 12.06.2007 - 1 BvR 1426/07
    In Sorgerechtsstreitigkeiten ist auch zu berücksichtigen, dass die Abwägung nicht an einer Sanktion des Fehlverhaltens eines Elternteils, sondern vorrangig am Kindeswohl zu orientieren ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. November 2005 - 1 BvR 2349/05 -, nicht veröffentlicht; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Mai 2007 - 1 BvR 945/07 und 1 BvR 1174/07 -, nicht veröffentlicht).
  • BVerfG, 23.01.2001 - 2 BvQ 42/00

    Ablehnung des Antrags einer politischen Partei auf Erlass einer eA, ihr

    Auszug aus BVerfG, 12.06.2007 - 1 BvR 1426/07
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren, hier also die Verfassungsbeschwerde, erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88, 185 ; 103, 41 ; stRspr).
  • BGH, 22.06.2005 - XII ZB 186/03

    Zuständigkeit der Ehegerichte für Entscheidungen der elterlichen Verantwortung

    Auszug aus BVerfG, 12.06.2007 - 1 BvR 1426/07
    Entgegen dem Begehren der Beschwerdeführerin ist allerdings nicht die Vollziehung des Beschlusses des Oberlandesgerichts auszusetzen, sondern dessen Wirksamkeit; denn eine Entscheidung über die Zuweisung eines Teilbereichs der elterlichen Sorge hat - anders als Umgangsregelungen und Herausgabeanordnungen - keinen vollstreckungsfähigen Inhalt (vgl. BGH, NJW 2005, S. 3424 m.w.N.).
  • BVerfG, 24.08.1992 - 2 BvE 1/92

    Einstweilige Anordnung - Berlin-Vertrag - Regierungssitz

    Auszug aus BVerfG, 12.06.2007 - 1 BvR 1426/07
    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 ; stRspr).
  • BVerfG, 22.12.2005 - 1 BvR 2349/05

    Verfassungsbeschwerde eines Elternteils wegen des Entzugs des

    Auszug aus BVerfG, 12.06.2007 - 1 BvR 1426/07
    In Sorgerechtsstreitigkeiten ist auch zu berücksichtigen, dass die Abwägung nicht an einer Sanktion des Fehlverhaltens eines Elternteils, sondern vorrangig am Kindeswohl zu orientieren ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. November 2005 - 1 BvR 2349/05 -, nicht veröffentlicht; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Mai 2007 - 1 BvR 945/07 und 1 BvR 1174/07 -, nicht veröffentlicht).
  • BVerfG, 27.08.1973 - 1 BvR 282/73

    Keine einstweilige Anordnung gegen den Staatsvertrag zur Vergabe von

    Auszug aus BVerfG, 12.06.2007 - 1 BvR 1426/07
    Im Zuge der nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gebotenen Folgenabwägung legt das Bundesverfassungsgericht seiner Entscheidung in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zu Grunde (vgl. BVerfGE 34, 211 ; 36, 37 ).
  • BVerfG, 18.05.2009 - 1 BvR 142/09

    Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) einer Mutter durch Übertragung

    Eine dem Elternrecht genügende Entscheidung kann nur aufgrund der Abwägung aller Umstände des Einzelfalls getroffen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember 1995 - 1 BvR 1208/92 -, juris), bei der allerdings auch zu berücksichtigen ist, dass die Abwägung nicht an einer Sanktion des Fehlverhaltens eines Elternteils, sondern vorrangig am Kindeswohl zu orientieren ist (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juni 2007 - 1 BvR 1426/07 -, juris).

    Ein vom Kind kundgetaner Wille kann Ausdruck von Bindungen zu einem Elternteil sein, die es geboten erscheinen lassen können, ihn in dieser Hinsicht zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 55, 171 [180, 182 f.]; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 2007 - 1 BvR 1426/07 -, juris).

  • BVerfG, 27.06.2008 - 1 BvR 1265/08

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen vorläufige Übertragung des

    Eine dem Elternrecht genügende Entscheidung kann daher nur aufgrund der Abwägung aller Umstände des Einzelfalles getroffen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember 1995 - 1 BvR 1208/92 -, FamRZ 1996, S. 343 ), bei der allerdings auch zu berücksichtigen ist, dass die Abwägung nicht an einer Sanktion des Fehlverhaltens eines Elternteils, sondern vorrangig am Kindeswohl zu orientieren ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juni 2007 - 1 BvR 1426/07 -, FamRZ 2007, S. 1626).
  • BVerfG, 18.05.2009 - 1 BvL 142/09

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Entscheidung betreffend die teilweise

    Eine dem Elternrecht genügende Entscheidung kann nur aufgrund der Abwägung aller Umstände des Einzelfalls getroffen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember 1995 - 1 BvR 1208/92 -, [...]), bei der allerdings auch zu berücksichtigen ist, dass die Abwägung nicht an einer Sanktion des Fehlverhaltens eines Elternteils, sondern vorrangig am Kindeswohl zu orientieren ist (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juni 2007 - 1 BvR 1426/07 -, [...]).

    Ein vom Kind kundgetaner Wille kann Ausdruck von Bindungen zu einem Elternteil sein, die es geboten erscheinen lassen können, ihn in dieser Hinsicht zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 55, 171 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 2007 - 1 BvR 1426/07 -, [...]).

  • OLG Brandenburg, 20.05.2020 - 9 UF 97/20

    Corona-Pandemie: Kinder sollen frühestens ab dem 6. Lebensjahr persönlich

    Diese hat sich nicht an einer Sanktion des Fehlverhaltens eines Elternteils, sondern vorrangig am Kindeswohl zu orientieren (vgl. BVerfG, FamRZ 2007, 1626; FamRZ 2011, 622 OLG Brandenburg FamRZ 2009, 445).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antragsteller mit seinem Antrag im Hauptsacheverfahren aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entständen, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antragsteller im Hauptsacheverfahren aber der Erfolg zu versagen wäre (BVerfG, FamRZ 2007, 1626).

  • OLG Brandenburg, 26.04.2022 - 10 UF 20/22

    Einstweilige Anordnung über Teilbereiche der elterlichen Sorge für ein

    (BVerfG, FamRZ 2007, 1626; OLG Brandenburg - 2. Familiensenat -, FamRZ 2009, 445).

    Diese hat sich nicht an einer Sanktion des Fehlverhaltens eines Elternteils, sondern vorrangig am Kindeswohl zu orientieren (BVerfG, FamRZ 2007, 1626; OLG Brandenburg - 2. Familiensenat -, FamRZ 2009, 445).

  • OLG Naumburg, 23.09.2013 - 8 UF 146/13

    Umgangsverfahren: Voraussetzungen für die Anordnung des Wechselmodells

    Mit der Begründung des Amtsgerichts, dass ein entgegenstehender Wille der Kindesmutter bei der Anordnung des Wechselmodells auch keine Berücksichtigung habe finden können, weil davon auszugehen sei, dass die Kindeseltern in der Lage seien, die wesentlichen Fragen das Kind betreffend zu klären und das Wechselmodell nach den sachverständigen Ausführungen sowohl dem Kindeswillen als auch dem Kindeswohl am ehesten entspreche, hat das Familiengericht auch nicht etwa eine am Kindeswohl (§ 1697a BGB) orientierte Entscheidung getroffen, sondern vordergründig den entgegenstehenden Willen der Kindesmutter sanktioniert, was aber ihrem Elternrecht widerspricht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juni 2007 - 1 BvR 1426/07 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2009 - 1 BvR 142/09 -, juris).
  • OLG Brandenburg, 28.06.2011 - 10 WF 229/10

    Sorgerechtsstreit: Regelungsbedürfnis für Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Das einstweilige Anordnungsverfahren dient nicht dazu, etwaiges Fehlverhalten eines Elternteils zu sanktionieren (vgl. BVerfG, FamRZ 2007, 1626).
  • OLG Saarbrücken, 30.09.2010 - 6 UF 99/10

    Elterliche Sorge: Abänderung einer bereits vollzogenen einstweiligen Anordnung

    Bei dieser Abwägung ist von erheblichem Gewicht und daher besonders zu berücksichtigen, dass ein mehrfacher Ortswechsel das Kindeswohl in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigen würde (BVerfG, FamRZ 2007, 1626).
  • OLG Saarbrücken, 06.11.2009 - 9 WF 93/09

    Voraussetzungen des teilweisen Entzugs der elterlichen Sorge im Wege

    In Sorgerechtsstreitigkeiten ist aber zu berücksichtigen, dass die vorzunehmende Abwägung nicht an einer Sanktion des Fehlverhaltens eines Elternteils, sondern vorrangig am Kindeswohl zu orientieren ist (BVerfG, FamRZ 2007, 1626).
  • OLG Nürnberg, 12.05.2023 - 10 UF 316/23

    Gefahrenprognose bei Pflegestellenwechsel

    Regelmäßig entspricht es nicht dem Wohl eines Kindes, vor der Entscheidung in der Hauptsache einen erneuten Ortswechsel vorzunehmen (BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 12. Juni 2007 - 1 BvR 1426/07 -, Rn. 12; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. September 2010 - 6 UF 99/10 -, Rn. 14).
  • OLG Dresden, 28.01.2020 - 21 UF 979/19
  • OLG Brandenburg, 04.11.2008 - 10 WF 225/08

    Vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater

  • OLG Brandenburg, 08.02.2013 - 3 UF 11/13

    Elterliche Sorge: Einstweilige Anordnung zur Regelung des

  • OLG Saarbrücken, 24.09.2009 - 9 WF 67/09

    Zulässigkeit der Änderung des Aufenthalts des Kindes während eines

  • OLG Brandenburg, 10.12.2007 - 9 WF 367/07
  • OLG Brandenburg, 07.10.2019 - 9 UF 144/19

    Wirksamkeit einer (vorläufigen) Vereinbarung über die Lebensmittelpunkt von

  • OLG Brandenburg, 09.09.2013 - 3 UF 64/13

    Abänderung einer bereits vollzogenen einstweiligen Anordnung über das

  • OLG Brandenburg, 22.03.2021 - 9 UF 29/21

    Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Regelung des Sorgerechts

  • OLG Brandenburg, 02.11.2020 - 9 UF 177/20

    Zulässigkeit der Beschwerde der Pflegeeltern gegen die Anordnung der Rückführung

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   BVerfG, 05.09.2007 - 1 BvR 1426/07 (1)   

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BVerfG, Entscheidung vom 05.09.2007 - 1 BvR 1426/07 (1) (https://dejure.org/2007,4364)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Elternrechts wegen Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater; Berücksichtigung des Kindeswillens bei der gerichtlichen Sorgerechtsentscheidung; Darlegung kinderpsychologischer Sachkunde bei Äußerung des Kindes zum gewünschten ...

  • Judicialis

    BGB § 1671; ; BVerfGG § 34a Abs. 2; ; GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de

    GG Art. 2
    Verfassungsrechtliche Gewährleistung des Elternrechts

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2007, 1797
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der

    Auszug aus BVerfG, 05.09.2007 - 1 BvR 1426/07
    a) Aus der grundrechtlichen Gewährleistung des Elternrechts wie auch aus der Verpflichtung des Staates, über dessen Ausübung im Interesse des Kindeswohls zu wachen, ergeben sich auch Folgerungen für das Prozessrecht und seine Handhabung im Sorgerechtsverfahren (vgl. BVerfGE 55, 171 ).

    Wird eine gerichtliche Sorgerechtsentscheidung erforderlich, weil sich die Eltern bei der Ausübung des Elternrechts nicht einigen können, muss das Verfahren grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfGE 55, 171 ; BVerfGK 1, 140 f.) und der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfGE 84, 34 ).

    Es hat sich nicht damit auseinandergesetzt, dass ein vom Kind geäußerter Wille Ausdruck von Bindungen zur Mutter sein kann, die es geboten erscheinen lassen können, ihn in dieser Hinsicht zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 55, 171 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. März 2007 - 1 BvR 156/07 -, FamRZ 2007, S. 1078 ).

  • BVerfG, 06.07.1993 - 1 BvR 1174/90

    Umfang des Kostenerstattungsanspruchs im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 05.09.2007 - 1 BvR 1426/07
    Die Anordnung der Auslagenerstattung bezüglich der Verfassungsbeschwerde folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus § 34a Abs. 3 BVerfGG (vgl. BVerfGE 89, 91 ).

    Die Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 EUR und im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 EUR beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 und - zur einstweiligen Anordnung - BVerfGE 89, 91 m.w.N).

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BVerfG, 05.09.2007 - 1 BvR 1426/07
    Wird eine gerichtliche Sorgerechtsentscheidung erforderlich, weil sich die Eltern bei der Ausübung des Elternrechts nicht einigen können, muss das Verfahren grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfGE 55, 171 ; BVerfGK 1, 140 f.) und der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfGE 84, 34 ).
  • BVerfG, 29.04.2003 - 1 BvR 2411/02

    Nichtannahme einer teils unzulässigen, teils unbegründeten Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 05.09.2007 - 1 BvR 1426/07
    Wird eine gerichtliche Sorgerechtsentscheidung erforderlich, weil sich die Eltern bei der Ausübung des Elternrechts nicht einigen können, muss das Verfahren grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfGE 55, 171 ; BVerfGK 1, 140 f.) und der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfGE 84, 34 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 05.09.2007 - 1 BvR 1426/07
    Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ).
  • BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvR 1229/94

    Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde kann auch dem Äußerungsberechtigten unter

    Auszug aus BVerfG, 05.09.2007 - 1 BvR 1426/07
    Es kann dahinstehen, ob der Verfassungsverstoß hier schon evident ist; denn jedenfalls fehlt in der vom Rechtsanwalt des Kindesvaters vorgelegten Stellungnahme eine gehaltvolle einzelfallbezogene inhaltliche Auseinandersetzung mit den detaillierten Rügen der Beschwerdeführerin (vgl. BVerfGE 92, 122 ).
  • BVerfG, 23.03.2007 - 1 BvR 156/07

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Umgangsregelung

    Auszug aus BVerfG, 05.09.2007 - 1 BvR 1426/07
    Es hat sich nicht damit auseinandergesetzt, dass ein vom Kind geäußerter Wille Ausdruck von Bindungen zur Mutter sein kann, die es geboten erscheinen lassen können, ihn in dieser Hinsicht zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 55, 171 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. März 2007 - 1 BvR 156/07 -, FamRZ 2007, S. 1078 ).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 05.09.2007 - 1 BvR 1426/07
    Die Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 EUR und im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 EUR beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 und - zur einstweiligen Anordnung - BVerfGE 89, 91 m.w.N).
  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70

    Sorgerechtsregelung

    Auszug aus BVerfG, 05.09.2007 - 1 BvR 1426/07
    Diesen Anforderungen werden die Gerichte nur gerecht, wenn sie sich mit den Besonderheiten des Einzelfalles auseinandersetzen, die Interessen der Eltern sowie deren Einstellung und Persönlichkeit würdigen und auf die Belange des Kindes eingehen (vgl. BVerfGE 31, 194 ).
  • BVerfG, 27.06.2008 - 1 BvR 311/08

    Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung der Abänderung einer

    Ein vom Kind kundgetaner Wille kann ferner Ausdruck von Bindungen zu einem Elternteil sein, die es geboten erscheinen lassen können, ihm nachzukommen (vgl. BVerfGE 55, 171 [180, 182 f.]; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 2007 - 1 BvR 1426/07 -, FamRZ 2007, S. 1797 [1798] m. w. N.).
  • OLG Saarbrücken, 11.05.2015 - 6 UF 18/15

    Sorgerechtsverfahren: Voraussetzungen der Aufhebung der gemeinsamen Sorge und

    Deswegen bedarf es für einen Obhutswechsel triftiger Gründe, da dieser regelmäßig mit Belastungen für ein Kind verbunden ist (BVerfG FamRZ 2007, 1797).
  • BVerfG, 14.04.2021 - 1 BvR 1839/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Sorgerechtsentscheidung unter Abweichung

    Ein vom Kind kundgetaner Wille kann Ausdruck von Bindungen zu einem Elternteil sein, die es geboten erscheinen lassen können, ihn in dieser Hinsicht zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 55, 171 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 2007 - 1 BvR 1426/07 -, juris, Rn. 21).
  • OLG Braunschweig, 22.07.2022 - 1 UF 180/20

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge von Eltern; Übertragung einer

    Soweit seitens der Kindesmutter demgegenüber die Auffassung vertreten wird, dass bei der erstmaligen Hauptsacheentscheidung über das Sorgerecht triftige Gründe für den Aufenthaltswechsel zum Vater festgestellt werden müssen, ist darauf zu verweisen, dass auch die insoweit in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.09.2007 (1 BvR 1426/07, FamRZ 2007, 1797) gerade die Bedeutung des Kontinuitätsgrundsatz hervorhebt.
  • OLG Köln, 28.03.2019 - 10 UF 18/19

    Zulässigkeit der Abweichung von einem grundsätzlich nachvollziehbaren

    Demgemäß muss stets die Verträglichkeit der vom Kind gewünschten Lösung mit seinem "Wohl" geprüft werden (BVerfG, Beschl. v. 08.03.2005 - 1 BvR 1986/04, FamRZ 2005, 1057, (1058); BVerfG FamRZ 2007, 1797 (1798)).
  • KG, 06.08.2009 - 13 UF 106/08

    Elterliche Sorge: Voraussetzungen einer Übertragung des

    46 Daneben ist  der vom Kind kundgetane Wille aber auch in psychologischer Hinsicht beachtlich, denn er kann Ausdruck von Bindungen zu einem Elternteil sein, die es geboten erscheinen lassen können, ihm nachzukommen (BVerfGE 55, 171; BverfG FamRZ 2007, 1797 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 20.07.2011 - 4 UF 151/10

    Sorgerecht: Zu den Voraussetzungen des § 1696 BGB

    Dabei sieht der Senat den geäußerten Willen des Kindes als Ausdruck seiner stärkeren Bindungen zu einem Elternteil - der Kindesmutter - an, dessen Berücksichtigung geboten erscheint (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 1389; 2007, 1797).
  • VerfG Brandenburg, 18.03.2011 - VfGBbg 56/10

    Fachgerichtliche Ablehnung der Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge eines

    Deshalb habe in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. September 2008 - 1 BvR 1426/07 - (FamRZ 2007, 1797) die Sorgerechtsentscheidung davon abhängig gemacht werden müssen, ob es triftige Gründe für den Wechsel des Sohnes von ihm zur Mutter gegeben habe.
  • VerfGH Berlin, 20.11.2007 - VerfGH 137/04

    Kammergerichtliche Ablehnung des Antrags auf Umgangsregelung des

    Das gerichtliche Verfahren muss aber grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen und damit der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl. Beschluss vom 25. April 2006, a. a. O.; zum Bundesrecht insb.: BVerfG, NJW 1993, 1671; FamRZ 2004, 1166 ; FamRZ 2006, 1593 ; FamRZ 2007, 1797).
  • OLG Saarbrücken, 26.08.2009 - 6 UF 68/09

    Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei versuchtem Tötungsdelikt

    Der Antragsgegner hat dies in seiner Beschwerde auch nicht gehaltvoll in Frage gestellt, zumal hier dem von den Kindern kundgetanen Wille als Ausdruck von Bindungen zur Antragstellerin und einer stärkeren inneren Beziehung zu ihr nachzukommen ist (vgl. BVerfGE 55, 171; BVerfG FamRZ 2007, 1797; 2008, 1737).
  • OLG Saarbrücken, 07.09.2018 - 6 UF 100/18

    Einstweiliger Rechtsschutz in Kindschaftssachen: Bestellung eines

  • OLG Frankfurt, 07.02.2018 - 4 UF 226/17

    Auflösung der gemeinsamen Sorge bei Dissens über Durchführung des Wechselmodells

  • OLG Saarbrücken, 28.11.2012 - 9 UF 123/11

    Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater allein

  • OLG Brandenburg, 12.08.2010 - 10 UF 109/10

    Elterliche Sorge: Anspruch eines nichtehelichen Vaters auf Übertragung der

  • OLG Saarbrücken, 09.11.2020 - 6 UF 153/20
  • OLG Brandenburg, 06.02.2013 - 9 UF 226/12

    Recht der elterlichen Sorge: Teilaufhebung der gemeinsamen Sorge nach Scheidung;

  • OLG Brandenburg, 29.11.2007 - 10 UF 82/07

    Sorgerecht: Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil

  • OLG Brandenburg, 08.12.2008 - 15 UF 25/08

    Elterliche Sorge: Übertragung der Alleinsorge auf die Kindesmutter unter

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