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   BVerfG, 18.10.1986 - 1 BvR 1426/83   

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BVerfG, 18.10.1986 - 1 BvR 1426/83 (https://dejure.org/1986,710)
BVerfG, Entscheidung vom 18.10.1986 - 1 BvR 1426/83 (https://dejure.org/1986,710)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Oktober 1986 - 1 BvR 1426/83 (https://dejure.org/1986,710)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Einigungsstellenverfahrens - Kontoführungsgebühren des Betriebsrates zu Lasten des Unternehmens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 1135
  • NJW 1988, 550 (Ls.)
  • NZA 1988, 25
  • BB 1988, 342
  • DB 1987, 2361
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BVerfG, 18.10.1986 - 1 BvR 1426/83
    Die zusätzlich vom Arbeitgeber zu tragenden Kontoführungsgebühren der Arbeitnehmer vereiteln weder die Funktionsfähigkeit noch die wirtschaftliche Leitung des Unternehmens der Beschwerdeführerin (vgl. BVerfGE 50, 290 >352<).

    Die Umsetzung betriebsverfassungsrechtlicher Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte ist nicht kostenlos (vgl. § 40 BetrVG 1972), was sich schon aus der paritätischen Anlage der echten Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates aus dem Betriebsverfassungsgesetz (z. B. § 87 Abs. 1 BetrVG 1972) ergibt (vgl. BVerfGE 50, 290 >326 ff.<).

    Der Einigungsstellenspruch läßt einen angemessenen Spielraum zur Entfaltung der unternehmerischen Initiativen des Arbeitgebers bestehen (BVerfGE 29, 260 >267< m.w.N.); sie konkretisiert nur den "sozialen Bezug" seines Grundrechts auf Berufsausübungsfreiheit (vgl. BVerfGE 50, 290 >364 f.<).

    Anhaltspunkte dafür, daß der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG , der auch die Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerin auf wirtschaftlichem Gebiet sichert, hier in verfassungsrechtlich zu beanstandender Art und Weise berührt sein könnte, liegen ebenfalls nicht vor (BVerfGE 25, 371 >407 f.<; 50, 290 >366<).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 18.10.1986 - 1 BvR 1426/83
    Die verfassungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbaren Feststellungen des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts (BVerfGE 18, 85 >92 f.<; 42, 143 >148<), inwieweit die Interessen von Arbeitnehmern und Betrieb von der Einigungsstelle nach billigem Ermessen gewahrt wurden, geben keinen Anlaß zur verfassungsrechtlichen Beanstandung.

    Die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall ist Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und einer Nachprüfung des Bundesverfassungsgerichts regelmäßig entzogen (BVerfGE 18, 85 >92 f.<).

  • BVerfG, 07.05.1969 - 2 BvL 15/67

    lex Rheinstahl

    Auszug aus BVerfG, 18.10.1986 - 1 BvR 1426/83
    Anhaltspunkte dafür, daß der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG , der auch die Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerin auf wirtschaftlichem Gebiet sichert, hier in verfassungsrechtlich zu beanstandender Art und Weise berührt sein könnte, liegen ebenfalls nicht vor (BVerfGE 25, 371 >407 f.<; 50, 290 >366<).
  • BAG, 14.02.1989 - 1 AZR 97/88

    Betriebsrat: Mitbestimmungsrecht § 87 nach Abs. 1 Nr. 11 bei der Festsetzung der

    Auszug aus BVerfG, 18.10.1986 - 1 BvR 1426/83
    Da das Ergebnis der Einigungsstellentätigkeit und nicht die Tätigkeit selbst der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, ist in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung (§ 76 Abs. 3 Satz 3 BetrVG 1972) eine Begründung des Einigungsstellenspruchs von Verfassungs wegen nicht geboten (vgl. BAG, AP Nr. 8 zu § 87 BetrVG 1972 - Arbeitszeit).
  • BVerfG, 18.12.1985 - 1 BvR 143/83

    Betriebsrat: Mitbestimmung des Betriebsrats über Beginn und Ende der Arbeitszeit

    Auszug aus BVerfG, 18.10.1986 - 1 BvR 1426/83
    Art. 3 Abs. 1 GG gebietet lediglich, daß für alle vergleichbaren Unternehmen die gleichen Vorschriften gelten, schreibt hingegen kein gleichförmiges Verhalten der betrieblichen Entscheidungsorgane vor (BVerfG, Ausschuß nach § 93a Abs. 2 BVerfGG a.F., Beschluß vom 18. Dezember 1985 - 1 BvR 143/83 - = NJW 1986, 1601 ).
  • BAG, 22.01.1980 - 1 ABR 48/77

    Mitbestimmungsrecht bei betrieblicher Lohngestaltung -; Anwendung auf

    Auszug aus BVerfG, 18.10.1986 - 1 BvR 1426/83
    Dabei hat der die Einigung der Betriebspartner ersetzende Spruch grundsätzlich keinen anderen Rechtscharakter als eine entsprechende Vereinbarung der Betriebspartner (BAGE 32, 350 >357<).
  • BAG, 20.04.1982 - 1 ABR 22/80
    Auszug aus BVerfG, 18.10.1986 - 1 BvR 1426/83
    Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen haben dagegen nicht erneut die Frage des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG 1972 zu klären (BAG, DB 1982, 1674; Fitting/Auffarth/Kaiser, BetrVG , 14. Aufl., § 76 Rdnr. 42).
  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 527/80

    Bedeutung des Gleichheitssatzes - Eltern - Personenstand - Einkommensbesteuerung

    Auszug aus BVerfG, 18.10.1986 - 1 BvR 1426/83
    Der von ihr im Zusammenhang mit der Auslegung dieser Bestimmung durch die Gerichte behauptete Verstoß gegen Art. 14 GG ist im jeweils mit dieser Beeinträchtigung unmittelbar zusammenhängenden sachnächsten Verfahren geltend zu machen (BVerfGE 68, 143 >151< m.w.N.).
  • BVerfG, 14.10.1970 - 1 BvR 306/68

    Verfassungsmäßigkeit der Aufhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze in der

    Auszug aus BVerfG, 18.10.1986 - 1 BvR 1426/83
    Der Einigungsstellenspruch läßt einen angemessenen Spielraum zur Entfaltung der unternehmerischen Initiativen des Arbeitgebers bestehen (BVerfGE 29, 260 >267< m.w.N.); sie konkretisiert nur den "sozialen Bezug" seines Grundrechts auf Berufsausübungsfreiheit (vgl. BVerfGE 50, 290 >364 f.<).
  • BVerfG, 07.05.1968 - 1 BvR 420/64

    Verfassungsmäßigkeit der Bewertungsvorschriften für Wertpapiere

    Auszug aus BVerfG, 18.10.1986 - 1 BvR 1426/83
    Versäumt die Beschwerdeführerin, im einschlägigen Verfahren die Grundrechtsverstöße zu rügen, so kann sie dies nicht in einem anderen Verfahren, welches über einen anderen Verfahrensgegenstand geführt wird, nachholen (vgl. BVerfGE 23, 242 >250 f.<).
  • BVerfG, 08.03.1983 - 2 BvL 27/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

  • BVerfG, 18.12.1974 - 1 BvR 430/65

    Arbeitnehmerkammern

  • BAG, 18.01.1994 - 1 ABR 43/93

    Elementare Verfahrensgrundsätze der Einigungsstelle

    Sie übt auch im verbindlichen Verfahren keine richterliche Tätigkeit aus (allgemeine Meinung: vgl. BVerfG Beschluß vom 18. Oktober 1986 - 1 BvR 1426/83 - EzA § 76 BetrVG 1972 Nr. 38; Kreutz, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 76 Rz 63).
  • BAG, 01.12.1992 - 1 AZR 260/92

    Betriebsvereinbarung über Kosten für Arbeitskleidung

    Dieser unmittelbare Zusammenhang zwischen der Einführung der bargeldlosen Lohnzahlung und der Erstattungspflicht von Kontoführungsgebühren rechtfertigt es, ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats und damit eine Regelungskompetenz der Betriebspartner auch bei der Festlegung der Höhe der vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten der Kontoführung anzunehmen (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsprechung vgl. BVerfG Beschluß vom 18. Oktober 1987 - 1 BvR 1426/83 - AP Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972 Auszahlung).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 18.10.2018 - 21 TaBV 1372/17

    Sozialplandotierung - wirtschaftliche Vertretbarkeit - Finanzierungsverantwortung

    Der Spruch der Einigungsstelle enthält - anders als Beschlüsse der Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren nach § 84 ArbGG - keinen Tatbestand und muss auch nicht begründet werden ( BVerfG 18. Oktober 1986 - 1 BvR 1426/83 - Rn. 5 zitiert nach juris, NJW 1988, 1135 f ).
  • BAG, 16.12.1986 - 1 ABR 26/85

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Ausgestaltung einer

    Diese Lohnzahlungspflichten belasten den Arbeitgeber nicht übermäßig und beeinträchtigen seine Vermögensverhältnisse nicht grundlegend (vgl. dazu BVerfGE 63, 312, 327 [BVerfG 08.03.1983 - 2 BvL 27/81]; 68, 287, 310 f. [BVerfG 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82], jeweils mit weiteren Nachweisen; zuletztBeschluß vom 18. Oktober 1986 - 1 BvR 1426/83 -).

    Die Mitbestimmungsregelung, auf der der Spruch der Einigungsstelle beruht, läßt dem Unternehmer einen angemessenen Spielraum zur Entfaltung seiner unternehmerischen Initiativen (vgl. die zuletzt genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Oktober 1986, aaO).

  • BAG, 24.11.1987 - 1 ABR 25/86

    Mitbestimmung bei Zahlung des Lohns - Kontokosten

    Der Kern unternehmerischer Entfaltungsfreiheit ist dadurch nicht betroffen (BVerfG Beschluß vom 18. Oktober 1987 - 1 BvR 1426/83 - DB 1987, 2361).
  • BVerwG, 20.12.1988 - 6 P 34.85

    Personalvertretungsrecht - Einigungsstelle - Begründung eines Beschlusses

    Insbesondere ist eine Begründung der Entscheidung nicht allgemein aus verfassungsrechtlichen Gründen, etwa aufgrund des Rechtsstaatsprinzips, geboten (so zu der entsprechenden Regelung in § 76 Abs. 3 Satz 2 BetrVG auch das BVerfG, Beschluß vom 18. Oktober 1986 - 1 BvR 1426/83 - <NZA 1988, 25> und BAG, AP § 87 BetrVG 1972 - Arbeitszeit - Nr. 8).
  • LAG Hessen, 12.07.2012 - 5 TaBV 250/11

    Mitbestimmungsrecht bei der Regelung der Teilnahme von Cockpit-Mitarbeitern an

    Der gerichtlichen Kontrolle unterliegt nur das Ergebnis der Einigungsstellentätigkeit und nicht die Tätigkeit selbst (vgl. BAG 24. August 2004 - 1 ABR 23/03 - Rn. 23, zitiert nach juris; BVerfG 18. Oktober 1986 - 1 BvR 1426/83 - Rn. 5, zitiert nach juris).
  • BAG, 05.03.1991 - 1 ABR 41/90

    Mitbestimmung bei Art der Lohnzahlung im Baugewerbe

    Sie verletzt nicht Grundrechte des Arbeitgebers (BVerfG Beschluß vom 18. Oktober 1987 - 1 BvR 1426/83 - AP Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972 Auszahlung).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 23.06.2008 - 10 TaBV 303/08

    Wirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle

    Verfassungsrechtliche Bedenken gab es nicht (BVerfG, Beschluss vom 18.10.1986 - 1 BvR 1426/83 = NJW 1988, 1135f.).
  • BAG, 24.11.1987 - 1 ABR 12/86

    Betriebsrat - Akkordlohn

    In soweit gilt nichts anderes als hinsichtlich des Verhältnisses von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats zur unternehmerischen Entscheidungsfreiheit (vgl. Beschluß des Senats vom 31 August 1982, BAGE 40, 107 = AP Nr. 8 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; vgl. auch BVerfG Beschluß vom 18. Oktober 1986 - 1 BvR 1426/83 - DB 1987, 2361).
  • ArbG Berlin, 11.08.2004 - 7 Ca 6272/04

    Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung nach Abschluss eines

  • ArbG Heilbronn, 05.11.2021 - 5 BV 2/20

    Sozialplan - Anfechtung

  • LAG Hessen, 01.12.1987 - 5 TaBV 83/87

    Überprüfung eines Einigungsstellenspruchs; Rollierende Freizeitsysteme im

  • LAG Niedersachsen, 30.11.1995 - 1 TaBV 56/95

    Möglichkeit der Einführung von Leistungs- anstelle von Zeitlohn zur Herstellung

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